Bußgeldbescheid: Welche Frist ist einzuhalten?

Beim Bußgeldbescheid läuft die Frist ab - Welche Fristen es gibt, ist in diesem Text für Sie zusammengefasst worden!
Beim Bußgeldbescheid läuft die Frist ab – Welche Fristen es gibt, ist in diesem Text für Sie zusammengefasst worden!

Bei einem Bußgeldbescheid sind diverse Fristen einzuhalten – sowohl vom Bußgeldbescheid-Empfänger als auch von der Bußgeldbehörde selbst, die den Bescheid überhaupt erst versendet. Viele Betroffene fragen sich: „Wie lange dauert es, bis ein Bußgeldbescheid bei mir eintrifft bzw. wann verjährt der Bescheid?“ oder „Wie lange dauert die Einspruchsfrist beim Bußgeldbescheid?“. Das und auch, ob für alle Verkehrsverstöße dieselben Fristen gelten, klärt dieser Ratgeber für Sie.

Achtung Strafzettel: Frist für die Zustellung

Die Frist beim Bußgeldbescheid für die Zustellung richtet sich nach der Verjährung der Ordnungswidrigkeit. Demnach hat der Bußgeldbescheid eine Drei-Monats-Frist bei der Zustellung, denn eine Ordnungswidrigkeit besitzt in der Regel eine Verjährungsfrist von drei Monaten.

Hierbei gibt es aber auch Ausnahmen. Denn diese Frist zur Bußgeldbescheid-Zustellung darf und kann einmal unterbrochen werden. Das kann zum Beispiel durch innerbehördliche Vorgänge passieren, wie etwa die Weiterreichung der Akte an die Staatsanwaltschaft oder aber das Versenden vom Anhörungsbogen. Das wiederum bedeutet, dass die Verjährung einer Ordnungswidrigkeit schlussendlich bis zu sechs Monate dauert.

Diese Bußgeldbescheid-Frist nennt sich auch Verfolgungsverjährung. Sie ist in § 31 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) reglementiert. Es geht hier also darum, wie lange eine Ordnungswidrigkeit verfolgt wird.

Bußgeldbescheid-Frist: Nicht jeder Verstoß ist gleich

Doch letztlich kommt es darauf an, um welche Art des Verstoßes es sich im Verkehrsrecht handelt. Nicht jedes Vergehen kann als reine Ordnungswidrigkeit eingeordnet werden. Zuwiderhandlungen wie zum Beispiel:

  • Fahrer- oder Unfallflucht
  • Schwere Drogen- und Alkoholdelikte
  • Fahren ohne Fahrerlaubnis

besitzen eine längere Verjährungsfrist, weil sie laut dem OWiG keine Ordnungswidrigkeiten sind, sondern bereits Straftaten, die nach dem Strafrecht auch viel härter bestraft werden. Es drohen neben Geldstrafen auch Freiheitsstrafen.

Währenddessen also die Verjährungsfrist für ein Blitzer-Vergehen nach drei bis sechs Monaten seine Gültigkeit verliert, so verjährt ein Alkoholdelikt frühestens sechs Monate nach der Tat. Die Bußgeldbescheid-Frist kann sich hier jedoch auch verlängern und somit erst nach einem Jahr verjähren. Das ist gerade dann der Fall, wenn Fahrlässigkeit oder Vorsatz mit im Spiel waren.

Die Frist bei der Zustellung vom Bußgeldbescheid richtet sich nach der Verjährung einer Ordnungswidrigkeit
Die Frist bei der Zustellung vom Bußgeldbescheid richtet sich nach der Verjährung einer Ordnungswidrigkeit

Kommt es sogar zu einem Gerichtsverfahren, dann kann letztlich eine Verjährung sogar erst nach maximal drei Jahren eintreten, dies ist in § 78 StGB geregelt.

Einspruch gegen den Bußgeldbescheid: Welche Frist muss ich einhalten?

Grundsätzlich hat jeder Empfänger das Recht gegen seinem Bußgeldbescheid Einspruch zu erheben. Die Frist für den Bußgeldbescheid, bevor er rechtskräftig wird, läuft in 14 Tagen nach Erhalt ab. Dann können Sie ein eine schriftliche Einspruchserklärung auf postalischem Weg oder per Fax an die entsprechende Bußgeldbehörde senden.

Ein Einspruch per E-Mail ist bisher nicht zu empfehlen, weil hier die Rechtslage noch nicht gänzlich geklärt ist. Eine Begründung für den Einspruch ist tatsächlich optional. Sie sollten jedoch Argumente nennen, wenn sie stichhaltig sind und Sie entlasten. Im Übrigen ist auch eine Unterschrift nicht zwingend erforderlich. Wichtig ist jedoch, dass das Schreiben erkennen lässt, von wem es stammt. Kurzum: Die Bußgeldbescheid-Einspruch-Frist dauert zwei Wochen. Die Möglichkeit zum Einspruch besteht also nur innerhalb der zwei Wochen nach der Zustellung beim Empfänger.

Weitere Fristen beim Bußgeldbescheid

Neben den oben genannten Bußgeldbescheid-Fristen gibt es noch die Vollstreckungsverjährung. Auch sie wird im OWiG festgehalten und zwar in § 34:

(1) Eine rechtskräftig festgesetzte Geldbuße darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden.

(2) Die Verjährungsfrist beträgt

  1. fünf Jahre bei einer Geldbuße von mehr als eintausend Euro,
  2. drei Jahre bei einer Geldbuße bis zu eintausend Euro.

(3) Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung.

Das bedeutet, ein Bußgeldbescheid erhält seine Rechtskraft, wenn nicht innerhalb der Bußgeldbescheid-Frist nach 14 Tagen Einspruch eingelegt wurde. Verkehrssünder, die dann denken, sie müssen einfach nur drei Monate abwarten, haben sich leider getäuscht. Denn gilt ein Bußgeldbescheid einmal als zugestellt, dann ist er rechtskräftig und gibt der Behörde das Recht, ihr Bußgeld zu vollstrecken.

Zahlt ein Betroffener das Bußgeld  nicht, dann versendet die Behörde zunächst Mahnbescheide mit denen sich die Geldbuße sogar erhöht. In einigen Fällen kann es sogar zur sogenannten Erzwingungshaft kommen, bei der die Nichtzahler in Haft genommen werden, damit sie einsehen, dass sie die Strafe bezahlen müssen. Hierfür haben die Bußgeldbehörden Bußgeld-Fristen von mindestens drei Jahren, wenn es sich um Strafen bis zu tausend Euro handelt. Bei höheren Sanktionen sind es sogar fünf Jahre.

FAQ: Fristen beim Bußgeldbescheid

Welche Verjährungsfrist findet bei einem Bußgeldbescheid Anwendung?

Bei einem Bußgeldbescheid liegt die Frist für die Zustellung in der Regel bei drei Monaten. Sie kann sich allerdings unter Umständen auch auf sechs Monate verlängern. Wann dem so ist, lesen Sie hier.

Wie lange dauert die Vollstreckungsverjährung bei einem Bußgeldbescheid?

Die Vollstreckungsverjährung bei einem Bußgeldbescheid beträgt in der Regel maximal fünf Jahre. Weitere Informationen dazu erhalten Sie hier.

Wie viel Zeit habe ich für einen möglichen Einspruch?

Nachdem Ihnen der Bußgeldbescheid zugestellt wurde, haben Sie normalerweise 14 Tage lang Zeit, um Einspruch einzulegen. Tun Sie dies nicht, wird der Bescheid rechtskräftig.

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Über den Autor

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Vitali U.

Vitali ist seit 2016 Redakteur auf bussgeld-info.de. Seine Karriere begann er nach dem Abschluss seines Studiums der Rechtswissenschaften an einer renommierten Universität in Deutschland. Seitdem hat er sich auf das Thema Verkehrsrecht spezialisiert und sein Wissen durch eine einschlägige Ausbildung vertieft.

Bildnachweise

48 Kommentare zu “Bußgeldbescheid: Welche Frist ist einzuhalten?

  1. Lasse

    Hallo

    Vor jetzt über einem jahr und 2 monaten wurde ich unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln(Cannabis) im Strassenverkehr erwischt. Daraufhin habe ich ein Verfahren eegen Btm Besitz erhalten dass jedoch eingestellt wurde sowie nach 3 Monaten eine Anordnung für eine MPU die ich jetzt mit Positivem ergebnis bestanden habe.

    Jedoch habe ich in all der Zeit nie einen Busgeldbescheid oder überhaupt ein Ordnungswiedrigkeitsverfahren für Fahren unter Drogeneinfluss bekommen.

    Wie sieht dass jetzt aus wenn ich meinen Gutachten abgebe und meinen Führerschein zurückmöchte.

    Vielen Dank im Vorraus!

    Mit freundlichen Grüßen

  2. Nick

    Hallo,
    Ich habe fast seit drei Jahren einen Brief mit dem Bußgeldbescheid aus Italien bekommen, dass ich in einer gesperrte Zone eingefahren bin, in der nur den Einwohner durchfahren dürfen. Ist der Bußgeldbescheid noch gilt?
    Im voraus bedanke ich mich bei Ihnen für Ihre Antwort.

  3. Joschko

    Davon gehe ich aus 3 Monate nach ereignis !

  4. Toni

    Hallo, ich habe soeben einen Anhörungsbogen bekommen von einer Geschwindikeitsüberschreitung von 18km/h außerorts, die vor 5 Monaten und 3 Wochen stattgefunden hat. Ist der Tatbestand nicht nach 3 Monaten verjährt? Wie kann ich Widerspruch einlegen?
    Liebe Grüße

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