Sie wurden geblitzt, doch es ist schon einige Zeit ins Land gegangen und immer noch kein Strafzettel weit und breit? Oder Sie bekamen einen Bußgeldbescheid, bei dem Sie die Tat, auf der er sich bezieht, schon fast vergessen hatten? Hier stellt sich die Frage, wann die Verjährung vom Bußgeldbescheid eintritt.
Sollte die Verjährung vom Bußgeld bereits eingetreten sein, kann es sein, dass die Sanktionen nicht mehr verhängt werden können. Wann dies der Fall ist und wie die Verjährung unterbrochen werden kann, das und mehr erfahren Sie in unserem Thema.
Inhaltsverzeichnis
FAQ: Verjährung beim Bußgeldbescheid
In der Regel kommt es bei einem Bußgeldbescheid nach drei Monaten zur Verjährung.
Normalerweise gilt der Tag als Startdatum für die Verjährungsfrist, an dem die jeweilige Ordnungswidrigkeit begangen wurde.
Ja, diese Möglichkeit besteht tatsächlich. Genaue Informationen zur Unterbrechung der Verjährungsfrist nach einer Verkehrsordnungswidrigkeit finden Sie hier.
Video: Wann verjährt der Bußgeldbescheid?
Was bedeutet beim Bußgeldbescheid die Verjährung?
Im Bußgeldverfahren können die Behörden nicht willkürlich Bußgelder einfordern. Sie sind sowohl bei der Verfolgung als auch bei der Vollstreckung von einem Bußgeldbescheid von der Verjährung abhängig.
Mit dieser einhergehen Fristen, welche gesetzlich bestimmt sind und im Verfahren Beachtung finden müssen. Doch welchen Zweck hat eine Verjährung eigentliche? Diese Frage ist im Ordnungswidrigkeitenverfahren ebenso wichtig wie in einem Strafverfahren.
Ein Tatbestand (im übertragenden Sinne ein Bußgeldbescheid) verjährt, damit ab einem bestimmten Punkt „Rechtsfrieden“ herrscht. So können die betroffenen Parteien nur bis zu einer bestimmten Frist Ansprüche geltend machen. Danach herrscht „Rechtssicherheit“. Derjenige, von dem ein Rechtsanwalt danach Leistungen erwartet, kann Einspruch einlegen und beim Bußgeldbescheid auf die Verjährung aufmerksam machen.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) definiert im § 194 Folgendes:
Das Recht, von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.
Die Verfolgungsverjährung von Ordnungswidrigkeiten – wann verjährt ein Strafzettel bzw. Bußgeldbescheid?
Die sogenannte Verfolgungsverjährung beschreibt im Prinzip den Zeitpunkt, ab dem die Behörde einen Bußgeldbescheid für eine Ordnungswidrigkeit nicht mehr erstellen kann. Vereinfacht ausgedrückt bedeutet das: Nach dem Einsetzen der Verfolgungsverjährung dürfen Ordnungswidrigkeiten nicht mehr verfolgt, bzw. Folgen angeordnet werden. Die Verjährung vom Bußgeldverfahren hat dann zur Folge, dass das Verfolgungsverfahren somit eingestellt wird. In diesem Fall muss der Verkehrssünder nicht mehr damit rechnen, dass ein Bußgeldbescheid zugestellt oder Bußgelder eingefordert werden.
Dies soll verhindern, dass ein Täter sein Leben lang damit rechnen muss, dass für eine vor langer Zeit begangene Ordnungswidrigkeit noch keine Verjährung vom Strafzettel besteht und er büßen muss. Die einzige Ausnahme stellt allerdings der Tatbestand Mord dar, er verjährt nie. Einige Autofahrer fragen sich, ob es stimmt, dass die Verjährung vom Bußgeld 3 Monate dauert. Mehr dazu erfahren sie im Straßenverkehrsgesetz (StVG), das Folgendes besagt:
Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.
Ausnahme der Verjährungsfrist
Fahrer, die Alkohol am Steuer konsumieren, brauchen allerdings nicht auf die dreimonatige Verjährung vom Bußgeld hoffen. Hier sieht das StVG eine Ausnahme vor.
Die Dreimonatsfrist gilt allerdings nicht für Verstöße gegen die 0,5 Promille-Grenze gemäß § 24 a StVG. Für diese Fälle gilt nach § 31 Absatz 2 Nr. 2 OwiG eine Verjährungsfrist von zwei Jahren.
Auch im Ausland wie etwa bei der Verjährung von einem Bußgeld aus Italien oder Frankreich gelten andere Regeln. In unserem Nachbarland tritt die Verjährung von Bußgeldern erst nach zwei Jahren ein. Bei einem Strafzettel aus Italien erfolgt die Verjährung erst nach 360 Tagen.
Zudem gibt es einen Unterschied zwischen einem Bußgeld und einem Verwarnungsgeld. Eine Verjährung gibt es beim Letztgenannten nicht, da es sich dabei nicht um ein reguläres Verfahren handelt (vielmehr um einen Ersatz dafür). Zahlen Sie das Verwarngeld allerdings nicht, kann dieses zu einem Bußgeld werden. In diesem Fall gelten dann die Fristen für einen Bußgeldbescheid – also dessen Verjährung.
Der Beginn der Verjährung
Die Frist der Verfolgungsverjährung beginnt nach Ende der begangenen Ordnungswidrigkeit zu laufen, also normalerweise noch am selben Tag. Die Verjährung von einem Bußgeldbescheid tritt einen Tag vor dem Ablauf von drei Monaten ein. Wurde ein Autofahrer also beispielsweise am 3. Juni geblitzt, beginnt die Verjährungsfrist am selben Tag und die Verjährung der Geschwindigkeitsüberschreitung tritt am 2. September ein. Im Gegensatz zum Strafrecht ist es dabei unerheblich, ob beim Strafzettel die Verjährung auf einen Sonn- oder Feiertag fällt.
Das StVG setzt für die Verjährungsfrist von 3 Monaten allerdings voraus, dass kein Bußgeldbescheid innerhalb von diesen drei Monaten im Briefkasten landet.
Sind die Behörden allerdings schnell genug und verschicken den Bußgeldbescheid innerhalb der Frist für den Verstoß gegen das Geschwindigkeitslimit, den Sicherheitsabstand oder eine sonstige Regelung, verlängert sich die Strafzettelverjährung auf ein halbes Jahr.
Die Verjährungsfristen vom Bußgeld im Überblick
- innerhalb von 3 Monaten keinen Bußgeldbescheid erhalten: Verjährung ist eingetreten
- innerhalb von 3 Monaten einen Bußgeldbescheid erhalten: Verjährung beträgt jetzt sechs Monate
Unterbrechung der Verjährung nach einer Verkehrsordnungswidrigkeit
Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) definiert im § 33 einige Umstände, die die Verjährung von Ordnungswidrigkeiten unterbrechen können. Somit tun sich Autofahrer in vielen Fällen schwer, das konkrete Datum der Verjährungsfrist herauszufinden.
Beispielsweise stoppt der Versandt vom Anhörungsbogen durch die zuständigen Behörde die Verjährung bei einem Bußgeldbescheid bzw. unterbricht diese. Auch die Vernehmung des Täters, die Bekanntmachung, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde oder die Anordnung des Verfahrens führen zu einer Unterbrechung der Verjährung.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist § 33 OWiG. In diesem wird unter anderem auch definiert, was zu einer Unterbrechung der Verjährung führen kann. Folgende Gründe können bei einem Bußgeldbescheid die Verjährung unterbrechen:
- die Vernehmung des Betroffenen,
- die Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens gegenüber dem Betroffenen,
- die Beauftragung eines Sachverständigen durch Behörde oder Richter,
- eine Anordnung zur Durchsuchung oder Beschlagnahme durch Richter oder Behörde,
- die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen einer Abwesenheit (z. B. Auslandsaufenthalt) vonseiten der Behörde oder eines Richters,
- die Anordnung, den Aufenthaltsort des Betroffenen zu ermitteln
- den Erlass des Bußgeldbescheids innerhalb von drei Wochen bzw. dessen Zustellung,
- den Akteneingang beim Amtsgericht (nach § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 5 S. 2 OWiG),
- die Zurückweisung der Sache an die Behörde (nach § 69 Abs. 5 S. 1 OWiG),
- die Anberaumung der Hauptverhandlung sowie der Hinweis auf die Möglichkeit, nach § 72 Abs. 1 S. 2 OWiG ohne eine solche zu entscheiden,
- die öffentliche Klageerhebung,
- die Eröffnung des Hauptverfahrens oder
- einen Strafbefehl, ein Urteil bzw. eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung
Vollstreckungsverjährung: Deren Bedeutung im Bußgeldverfahren
Im Gegensatz zur Verfolgungsverjährung setzt die sogenannte Vollstreckungsverjährung nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheids ein. Hat die zuständige Behörde den Bescheid rechtzeitig zugestellt und wurde gegen diesen kein Einspruch eingelegt, ist das verhängte Bußgeld rechtskräftig und kann vollstreckt werden.
Es liegt in der Verantwortung der Behörde, die ausstehenden Sanktionen einzufordern. Dafür ist, wie bei der Verfolgungsverjährung, auch hier eine bestimmte Frist zu wahren. Bei einem rechtskräftigen Bußgeldbescheid setzt diese Verjährung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 2 OWiG üblicherweise nach drei Jahren ein. Abhängig ist die Frist in diesem Fall von der Höhe der Sanktion:
Die Verjährungsfrist beträgt
1. fünf Jahre bei einer Geldbuße von mehr als eintausend Euro,
2. drei Jahre bei einer Geldbuße bis zu eintausend Euro.
Lässt die Behörde diese Zeit verstreichen, kann das offene Bußgeld nicht mehr eingefordert werden. Bei Straftaten verlängert sich die Frist. Wichtig ist, dass bei einem Bußgeldbescheid auch diese Verjährung unterbrochen werden kann. Und zwar dann, wenn die Vollstreckung noch nicht begonnen hat, ausgesetzt ist oder Zahlungserleichterungen wie Ratenzahlungen bewilligt wurden.
Hallo,
ich wurde am 25. Oktober geblitzt. Ich bin seitdem jedoch umgezogen und habe mich auch umgemeldet. Der Strafzettel ist nun an meiner alten Adresse eingetroffen. Bin ich damit aus dem Schneider?
Hallo Jacqueline,
der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, da er ja auch unter Ihrer alten Anschrift zustellbar war. Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass postalische Sendungen Sie auch noch nach dem Umzug erreichen – ggf. mit einem Nachsendeauftrag.
Ihr Bussgeld-Info Team
Hallo Bußgeld Info Team,
ich habe folgenden Fall.
Am 31.8. wurde eine Person geblitzt.
Der Inhaber und Fahrer des Wagens ist seit dem an der gleichen Wohnadresse gemeldet und zugleich auch Halter des Fahrzeugs.
Eine Mitbewohnerin des Fahrers ist in der Zwischenzeit aus der Wohnung ausgezogen und hat sich umgemeldet.
Die ausgezogene Mitbewohnerin trägt den gleichen Nachnamen wie der Inhaber des Wagens.
Der Anhörungsbogen ist nun am 28.09. bei der neuen Adresse der Mitbewohnerin eingegangen, adressiert an den Fahrer, aber mit der Adresse der verzogenen ehemaligen Mitbewohnerin mit gleichem Nachnamen.
Ebenso ist am 01.11. ein Bußgeldbescheid bei der neuen Adresse der Mitbewohnerin eingegangen.
Der Halter und Fahrer des Fahrzeugs weiß nichts davon, dass bei seiner ehemaligen Mitbewohnerin diese Schreiben angekommen ist.
Zwei Fragen dazu:
1) Muss die ehemalige Mitbewohnerin die Schreiben aufheben? Oder sogar auf diese Antworten?
2) Ist der Vorfall am 24.11. verjährt, wenn sich bis dahin nix bei der Adresse des Halters und Fahrers angekommen ist?
Vielen Dank und beste Grüße,
Max
Hallo Max,
wir können leider keine individuelle Rechtsberatung anbieten. Wenden Sie sich in diesem ganz speziellen Fall besser an einen Anwalt.
Ihr Bussgeld-Info Team
Hallo Bussgeld-Info Team
Habe Ende Oktober folgenden Kostenbescheid über 23,50€ bekommen.
Der Tatbestand lautet wie folgt: Sie parkten im absoluten Halteverbot(Zeichen 283) und behinderten(Lieferverkehr) dadurch Andere. §41 Abs. 1 iVm Anlage 2, §1 Abs. 2, §49 StVO; §24 StVG; 52.1 BKat; §19 OWiG.
Tattag war der 20.07.2015. Normalerweise müsste doh hier auch die Verjährungsfrist eingetreten sein, da das Schreiben erst nach Ablauf der 3 Monate zugestellt wurde.
Hallo Christian,
ein Bußgeldbescheid verjährt in der Regel nach maximal sechs Monaten. Diverse innerbehördliche Vorgänge können nämlich die Verjährung einmal unterbrechen. Bereits die Versendung des Anhörungsbogens unterbricht zum Beispiel diese Verjährungsfrist. Ob dem so ist, könnten Sie beispielsweise über eine Akteneinsicht herausfinden.
Ihr Bussgeld-Info Team
Sehr geehrte Damen und Herren,
am 03.08.2015 war ich Verursacher eines Verkehrsunfalls.
Mit Datum vom 28.08.2015 erhielt ich ein Schreiben von der Amtsanwaltschaft, daß das gegen mich geführte Ermittlungsverfahren (Vorwurf: fahrlässige Körperverletzung) gemäß §170 Abs 2 StPO eingestellt sei.
Sofern mein Verhalten den Verdacht einer Ordnungswidrigkeit begründe, werde der Vorgang an die zuständige Bußgeldbehörde abgegeben.
Bedeutet dies nun, daß die Angelegenheit am 29.11.2015 verjährt ist oder geschieht dies erst am 04.02.2016?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Mfg W.
Hallo Wolfram,
durch das Ermittlungsverfahren kann die Verjährungsfrist unterbrochen worden sein. Nach der Rückverweisung beginnt die Dreimonatsfrist in der Regel von Neuem.
Ihr Bussgeld-Info Team
Hallo habe heute ein schreiben im Briefkasten gehabt öffentlich rechtliche Geldforderung soll 93 € überweisen wegen Falschparkern der Bescheid Kam am 14.11.2013 der nägste briefmit mahngebüren am 14.2.2014 und seit dem nichts mehr und jetzt heute am 3.11.2015 die Vollstreckung wie sieht das aus mit Verjährung vielen Dank für die Antwort
Hallo Dennis,
die Verjährungsfrist für eine Vollstreckung bei einer Geldbuße bis 1.000 Euro dauert drei Jahre.
Ihr Bussgeld-Info Team
Hallo,
ich habe im Juni einen Anhörungsbogen erhalten in dem behauptet wir ich hätte während der Fahrt telefoniert. Als Beweis wird ein Videoband behauptet. Ich legte Wiederspruch ein und verwies auf den tatsächlichen Fahrer mit kompletter Anschrift. Danach kam eine Ablehnung meines Wiederspruchs mit der Begründung eines Lichtbildvergleichs und ein beigefügtes Foto, das eindeutig den tatsächlichen Fahrer zeigte. Aufgrund meines erneuten Wiederspruchs erfolgte eine Terminierung vor einem Gericht. Nun meine Frage: Ist es sinnvoll mich anwaltlich vertreten zu lassen und wer übernimmt die Kosten?
Grüße
Jörg
Hallo Jörg,
wenn Sie die Tat nicht begangen haben, kann es sinnvoll sein, sich anwaltlich beraten zu lassen. Die Kosten dafür kann eine Rechtsschutzversicherung übernehmen. Bei vielen Rechtsschutzversicherungen gibt es aber eine Selbstbeteiligung, die Sie selbst zahlen müssten.
Ihr Bußgeld-Info Team
Hallo,
ich wurde am 04.08. (morgen 3 Monate her) in einer 30 km/h Zone sogar beim überholen mit ca 70 km/h geblitz.
Der Blitz löste ungefähr aus als ich genau neben den überholenden Wagen war.
Das Fahrzeug ist aber nicht UMGEMELDET (Umzug vor 1Jahr) es steht also im Fahrzeugschein noch meine alte Wohnadresse drin.
Meine Frage ist: Muss ich trotz der vergangen 3 Monate noch mit einem Bußgeldbescheid rechnen oder kann es sein dass die Behörden bezüglich der alten im Fahrzeugschein angegeben Adresse nichts zustellen können oder kommen sie trotzdem an meine Wohndaten.
Der Umzug ist selbstverständlich bei der Stadt gemeldet usw.
Vielen Dank!
Hallo Marcel,
die Behörden haben die Möglichkeit durch Anfragen an die entsprechende Behörde Auskunft über Ihre Adresse zu bekommen. Durch unterschiedliche Ermittlungsprozesse kann die Verjährungsfrist zudem unterbrochen werden. Es ist also möglich, dass Ihr Vergehen noch nicht verjährt ist.
Ihr Bußgeld-Info Team
Hallo zusammen,
Ich bin am 26. Juli mit einem Firmenwagen mit 30 km/h zu schnell geblitzt worden. Die Behörde sendete an meinen Arbeitgeber die Forderung, den Fahrer zu identifizieren. Das Prozedere wurde dann eingeleitet – bis heute habe ich allerdings keine Post erhalten. Ist die Tat damit verjährt, oder wurde die Frist unterbrochen?
Vielen Dank und viele Grüße
Hallo Kai,
es ist möglich, dass die Verjährung unterbrochen wird. Das ist z.B. der Fall, wenn ein Anhörungsbogen verschickt wurde. Dann beginnt die Verjährungsfrist neu. Es kann also sein, dass Ihre Tat noch nicht verjährt ist.
Ihr Bußgeld-Info Team
Hallo.
Ich habe eine frage:
Ich habe vor ca 3 Monaten im überholverbot überholt.
Jetzt (4 Monate später) habe ich den bußgeldbescheid bekommen.
In dem Brief ist allerdings oben ein Datum aufgeführt was über einen Monat zurückliegt. Also noch innerhalb der Frist.
Ist dieser verjährt?
Vielen Dank
Hallo Stephan S.,
eine Ordnungswidrigkeit verjährt nach spätestens 6 Monaten. Innerbehördliche Vorgänge können nämlich die Verjährung unterbrechen, so zum Beispiel auch der Anhörungsbogen. Ob dies passiert ist, kann eventuell über eine Akteneinsicht in Erfahrung gebracht werden. Ein Anwalt kann Sie hierbei unterstützen.
Ihr Bussgeld-Info Team
Hallo,
ich habe eine Mahnung von der Stadtkasse erhalten die ich nicht zuordnen kann.
Ein Bußgeldbescheid wurde mir nie zugestellt.
Das Telefon beim Ordnungsamt ist nicht besetzt.
Wie beantrage ich die erneute Zustellung des Bescheids ohne Mahngebühren auf korrektem Verwaltungsweg?
Betrag: 20,09€ ….das ist schon so krumm das kommt mir komisch vor
Mahngebühren : 6€
Vielen Dank
Gruss
Bodo
Hallo Bodo,
vielleicht können Sie eine E-Mail oder einen Brief mit Ihrem Anliegen an die betreffende Behörde richten oder persönlich zu den Sprechzeiten vorbeigehen, wenn sie sich in der Nähe befindet.
Ihr Bussgeld-Info Team
Hallo!
Meine Frage wäre, wie oft es wirklich vorkommt, dass ein Bußgeld verjährt. Die Behörde kann ja immer behaupten, daß die Verjährung innenbehördlich in irgendeinerweise unterbrochen wurde. Es kann doch nicht sein, dass der Bescheid länger als 3 Monate später ausgeht, und es trotzdem nicht verjährt!!!
Hallo,
sind drei Monate abgelaufen und Sie wurden noch nicht über die Strafen informiert, ist der Bußgeldbescheid in der Regel verjährt. In jedem Fall können Sie einen Rechtsanwalt befragen, um herauszufinden, ob die Verjährung unterbrochen wurde.
Ihr Bussgeld-Info Team
Ich hatte im Mai einen Unfall und die Polizei hat mir ein Bußgeld in Höhe von 30 Euro angeboten, welches ich abgelehnt habe. Bis heute ist aber kein weiterer Bescheid bei mir eingegangen. Ist jetzt die Verjährung eingetreten?
Hallo Thomas,
in der Regel beträgt die Verjährung 3 Monate, sodass der Bußgeldbescheid verjährt sein müsste.
Ihr Bussgeld-Info Team
Hallo,
Ich wurde am 03.07.2015 geblitzt wegen nicht einhalt des Abstandes mit einem Lkw ( mehr als 7.5 Tonnen )
Habe jetzt einen Anhörungsbogen bekommen wo ich die Tat bestätigen kann.
Das Schreiben ist vom 5.10.2015.
Frage: Bin ich raus aus der Nummer ?
Lieben Dank
Hallo Michael,
die Verjährung tritt nach drei Monaten ein und es zählt das Datum der Zustellung des Bußgeldbescheids. Demzufolge ist Ihr Bescheid bereits verjährt.
Ihr Bussgeld-Info Team
Hallo Bussgeld-Info Team,
gibt es einen Gesetzestext, welcher den Verjährungszeitpunkt auf den Poststempel festlegt?
Das Fahrzeug ist auf meine Frau angemeldet. Diese bekam einen Anhörungsbogen und Bilder. Sie hat darauf nicht reagiert.
Ich wurde am 19.11.2015 geblitzt und erhielt am 22.02. (Poststempel 20.02.2016) einen Anhörungsbogen. Das Ausstellungsdatum des Schreibens zeigt den 15.02.
Der Beamte am Telefon ist der Ansicht, dass das Aussteöllungsdatum zählt und nicht das Zustelldatum.
Danke und Gruß
Hallo Hans,
hier ist nur bekannt, dass für die Unterbrechung der Verjährungsfrist etwa die Unterzeichnung des Anhörungsbogen u.a. ausschlaggebend ist (§ 33 Absatz 2 OWiG). Vermutlich ist dies sodann auch für den Bußgeldbescheid anzunehmen. Lediglich die Einspruchsfrist beginnt ab Zustellung des Bescheids. Lassen Sie sich dahingehend von einem Anwalt beraten.
Ihr Bussgeld-Info Team
Hallo,
es wurden innerhalb eines Monats drei Geschwindigkeitsüberschreitungen festgestellt (verantwortlich verschiedene Polizeidienststellen, selbes Bundesland). Werden die Vergehen getrennt voneinander behandelt, oder kann z.b. eine Ermittlung aus dem ersten Vorgehen die Verjährungsfristen für die anderen Vergehen stoppen? Konkret wurde im ersten Vergehen ein Anhörungsbogen geschickt (mit Bild) auf den mit persönlichen Daten geantwortet wurde. Dann kam ein Bußgeldbescheid, jedoch zu einem der anderen Vergehen, welches vom Tatzeitpunkt her das erste darstellt. Dieser BGB ist jedoch erst nach über 3 Monaten nach dem Tattag erstellt worden (ein Anhörungsbogen zu diesem Vorfall wurde nicht erhalten). Wäre dieser BGB dann verjährt, oder muss das im Zusammenhang mit der Gesamtermittlung gesehen werden?
Hallo StephT,
in Ihrem Fall wäre es sinnvoll, einen Anwalt zu kontaktieren, da wir leider nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz keine kostenfreie Rechtsberatung geben dürfen. Wir bitten um Verständnis. Nur so viel: In der Regel werden die Vergehen getrennt voneinander behandelt, es sei denn, es handelt sich um eine Wiederholungstat, dann wird insofern auf den vorhergehenden Verstoß Bezug genommen, sodass das zweite Vergehen eventuell mit einem höheren Bußgeld sanktioniert wird.
Ihr Bussgeld-Info Team
hallo, ich habe ein knöllchen, wegen parkens ohne gültigen parkschein am 03.06.2014 bekommen. datum anhörungsbogen am 16.06.2014. bußgeldbescheid am 05.05.2014. mahnung am 29.09.2014. letzte zahlungsaufforderung am 28.10.2014
ist der bußgeldbescheid verjährt? wenn ja zu welchem datum?
Hallo Polly,
ein Anhörungsbogen unterbricht in der Regel die Verjährung, ebenso, wie verschiedene andere behördliche Vorgänge. Die Vollstreckungsverjährung beträgt allerdings bis zu einem Bußgeld von 1.000 Euro drei Jahre. Daher ist Ihre Ordnungswidrigkeit vermutlich noch nicht verjährt. Ein Rechtsanwalt kann Ihnen hierzu genauere Informationen erteilen.
Ihr Bussgeld-Info Team
Hallo,
habe am 12.09.2014 falsch geparkt, ob das Bußgeldbescheid Rechtzeitig an kam, kann ich nicht mehr sagen.
Aber der Letzte Mahnbescheid kam am 27.11.2014 und nun kam am 05.10.2015 Androhung einer Erzwingungshaft.
Nach einer nachfrage von mir sagte man mir, das die Verjährung 2017 eintritt.
Was ist nun nichtig und wie ist vorzugehen?
Hallo Samy,
Sie könnten das Bußgeld bezahlen und so der Erzwingungshaft entgehen. Für weitere Informationen zum Vorgehen, sollten Sie einen Anwalt aufsuchen, da wir leider nicht befugt sind, eine kostenlose Rechtsberatung zu erteilen.
Ihr Bussgeld-Info Team
Sie sollten darauf hinweisen, daß die Verjährung für einen Bußgeldbescheid innerhalb der StVO nur ein einziges mal unterbrochen werden kann. Wird jemand von der Polizei an Ort und Stelle „herausgewunken“, oder kommt sie bei einem Vorgang wie z.B. Unfall nachträglich dazu und nimmt ein Protokoll auf (= Anhörung), dann werden damit die 3 Monate Verjährungsfrist unterbrochen. Das bedeutet, daß die 3 Monate Verjährungsfrist vom allerersten Tag an laufen. Wird später ein Anhörungsbogen zugesandt, ist dieser nicht in der Lage, die Verjährungsfrist erneut zu unterbrechen. Maßgebend ist dann der Ausdruck des Bußgeldbescheids. Liegt er später wie 3 Monate nach dem Vorgang selbst, kann der Anhörungsbogen die Verjährung nicht nochmals unterbrechen.
Hallo,
ich habe mal eine kleine Frage, die für die Experten hier bestimmt leicht zu beantworten sind.
Ich habe am 20.07.2015 einen Zeugenfragebogen von meiner Firma bekomme (Dienstwagen) bezüglich eines Abstandverstoßes.
Dieses Schreiben hatte als Datum, den 15.07.2015
Das Vergehen selbst war am 12.06.2015 !!
Am 27.07.2015 macht ich dann Online die Angaben zur Sache.
Sprich ich habe mich als Fahrer des Fahrzeugs zum angegebenen Zeitpunkt angegeben.
Am 29.07.2015 erging mir dann erneut das Schreiben bezüglich des Verstoßes mit Anhörungsogen.
Diesen Anhörungsbogen habe ich dann erneut Online am 04.08.2015 ausgefüllt mit dem Vermerkt das ich den Verstoß nicht zugebe, weil …..
Am 19.08.2015 erging mir dann abermals ein Schreiben der Bussgeldbehörde bezüglich der Ordnungswiedrigkeit.
Hier wurde mir mitgeteilt das die Messung und alles was dazu gehört Ordnungsgemäß durchgeführt wurde und mir in den nächsten Tagen der Bussgeldbescheid zugehen würde.
Bis Dato, 30.09.2015 habe ich keine weitere Post bekommen.
Jetzt stellt sich mir die Frage ab wann die Verjährung eintritt.
Es geht hierbei um ein evtl. drohendes 4-wöchiges Fahrverbot :-(
Es wäre nett, wenn mir hier jemand Angaben dazu machen könnte.
Hallo Dominik,
ein Vergehen verjährt in der Regel nach 3 Monaten. Trifft jedoch ein Anhörungsbogen ein, wird die Verjährungsfrist unterbrochen und beginnt von neuem. Der Abstandsverstoß ist also noch nicht verjährt.
Ihr Bußgeld-Info-Team
Hallo, als ich aus dem Urlaub zurück kam, fand ich einige Briefe von der Bußgeldstelle vor und habe folgende Mail verfasst:
„Sehr geehrter Herr …,
ich kam am Samstag aus dem Urlaub wieder und hatte Ihre Schreiben in meiner Post. Nachdem ich den Bußgeldbescheid vom 01.09.2015 überwiesen habe, ist mir aufgefallen, dass der Bußgeldbescheid vom 24.09.2015 der selbe ist, jedoch mit Gebühr. Wie gesagt war ich im Urlaub seid dem 04.09.2015 und konnte leider nicht diese Überweisung tätigen. Bitte teilen Sie mir mit, wie wir hier forfahren können.
Zudem habe ich das Schreiben mit MEINem ZEICHEN: …. vom 04.09.2015 mit einem Bußgeldbetrag inkl. Gebühr erhalten. Zu dem Vorgang der Ordnungswidrigkeit vom 26.05.2015 habe ich zuvor nie ein Schreiben erhalten. Daher bin ich ein wenig verwirrt…
Ich hätte gerne diese Themen mit Ihnen persönlich geklärt, aber nachdem ich Sie heute versucht habe ein paar Mal zu erreichen, habe ich auf Ihrer Homepage gesehen dass Sie heute keine Sprechzeiten haben.“
Muss ich nun noch etwas machen oder abwarten?
Vielen Dank im Voraus!
Hallo G.G.,
wenn Sie innerhalb von 14 Tagen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt haben, müssen Sie nichts weiter unternehmen, sondern können die Reaktion der Bußgeldstelle abwarten.
Zu Ihrem konkreten Fall dürfen wir Sie jedoch laut Rechtsdienstleistungsgesetz nicht beraten. Wir empfehlen Ihnen daher, einen Anwalt für eine Rechtsberatung zu konsultieren.
Ihr Bußgeld-Info-Team
Hallo, ich habe am 18.06.2015 wegen Aquaplaning einen Verkehrsunfall auf der Autobahn verursacht (ohne Beteiligung dritter ) Die Polizei kam dann zur Unfallaufnahme und behauptete ich kann nur zu schnell gefahren sein sonst wäre der Unfall nicht passiert. (Es liegt kein Beweis zur tatsächlichen Geschwindigkeit vor ). Heute am 25.09.2015 kam ein Bußgeldbescheid wegen nicht angepasster Geschwindigkeit in Höhe von 175 Euro und ein Punkt. Das ist das erste schreiben was ich bisher über den Unfall bekommen habe, ist dieser auch verjährt und kann ich hier Widerspruch einlegen ?
Hallo Jan,
die Verjährungsfrist tritt nach drei Monaten ein. Wenn Sie Einspruch einlegen möchten, können Sie einen Anwalt konsultieren.
Ihr Bussgeld-Info Team
Hallo,
ich wurde am 19.12. während eines Überholvorgangs auf der Autobahn aus einem fahrenden Fahrzeug (welches ich überholte) geblitzt. Der Anhörungsbogen kam (leider) 1 Woche vor Fristablauf. Im Bußgeldbescheid wird ein Videobeweis genannt, welcher mir aber nicht unmittelbar nach der Tat gezeigt wurde. Vom Blitzerfoto ist hier keine Rede. Die Behörde konnte auch rechtzeitig keine vollständige Ermittlungsakte zur Verfügung stellen.
Inzwischen liegt der Vorgang beim Amtsgericht, aufgrund mangelnder Unterlagen konnte der Widerspruch nicht formuliert werden…
Folgende Frage:
Was kann mir da blühen?
In der Ermittlungsakte ist auch das – eindeutige – Blitzerfoto. Aber m.E. ist doch der Bußgeldbescheid mit dem angeführten Videobeweis nicht korrekt, wenn mir das Video nicht unmittelbar nach der ‚Tat‘ gezeigt wird?
Hallo Manu,
das Blitzerfoto beweist bereits den Verstoß. Der Bußgeldbescheid ist auch ohne Videoaufnahme vollständig und rechtswirksam.
Ihr Bussgeld-Info Team
Verjährung bei falscher Adresse?
Hallo,
ich habe heute, den 15.09.2015 ein Schreiben „Verwarnung mit Verwarnungsgeld / Anhörung“ erhalten.
Die hier verwarnte Geschwindigkeitsübertretung passierte am 10.06.2015, die Behörde hat diese Verwarnung am 10.09.2015 gedruckt, der Brief wurde von der Post am 11.09.2015 gestempelt (Eingang). An Hand dieser Daten wäre der Verkehrsverstoß nach meinem Verständnis verjährt.
Die Behörde sieht allerdings eine Verjährungsunterbrechung, die sie wie folgt begründet:
Laut Auskunft der Behörde wurde meine Adresse bei der Leasingfirma/Halter erfragt und eine Verwarnung an diese Adresse geschickt, die dort am 31.08.2015 eingetroffen sei. Da die Leasingfirma allerdings noch meine alte Wohnadresse hatten (Umzug zum 1.04.2015) kam der Brief als unzustellbar zurück. Über eine Adressauskunftsanfrage der Behörde am 10.09. wurde meine aktuelle Anschrift ermittelt.
Was ist richtig? Verjährt oder nicht verjährt?
Mfg Michael
Hallo Michael,
es stimmt, dass diverse innerbehördliche Vorgänge eine Verjährung unterbrechen können. So unterbricht ein Anhörungsbogen die Verjährung grundsätzlich und das auch dann, wenn dieser nicht bei Ihnen eintrifft, da in der Regel allein die Anordnung der Anhörung die Verjährung unterbricht. Wurde der Anhörungsbogen also allein nur versendet, so beginnt die Verjährung von neuem an zu zählen (3 Monate). In diesen drei Monaten muss dann der Bußgeldbescheid bei Ihnen eintreffen.
Ihr Bussgeld-Info Team
Hallo, ich wurde am 3.1.2014 auf einem Parkplatz kontrolliert, mir wurde Btm Konsum (Cannabis) zur Last gelegt.
Musste mit auf die Wache und einen Bluttest machen, der 1,3 ng/ml THC ergab.
Der erste Bußgeldbescheid kam am 7.4.2014, verjährt diese Owig auch nach §24 a wie beim Alkohol?
Gilt die absolute Verjährung auch in diesem Fall (2 Jahre)?
Ich hatte vor 5 Tagen erst meine Verhandlung (da ich Einspruch gg. den Bußgeldbescheid eingelegt habe). Ich werde nun weiter eine Rechtsbeschwerde einlegen, da der Richter einem der Zeugen (Polizist), welcher sich kaum an den Tathergang erinnern konnte, Einsicht in die Gerichtsakten gewährt um „sich besser zu erinnern“.
Ist diese Einsicht rechtens? Und wenn ich durch die Rechtsbeschwerde das ganze noch bis zum 4.1.2016 rauszögern kann (wenn diese bis dahin nicht kommt und das Urteil dadurch rechtsgültig wird), greift dann noch die absolute Verjährung und mir kann der Ausgang der Beschwerde egal sein?
MfG Luca
Hallo Luca,
bitte haben Sie V erständnis, aber wir dürfen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz keine kostenlose Rechtsberatung geben. Bitte wenden Sie sich in Ihrem speziellen Fall an einen Anwalt.
Ihr Bussgeld-Info Team
Hallo, ich musste mich am 11.09.2014 einer Atemalkoholkontrolle unterziehen und hatte 0,25 mg/l bzw. 0,26 mg/l. Heute, am 23.7.2015, also nach fast 10 Monaten bekomme ich das erste mal Post. Bußgeldbescheid mit 1 Monat Fahrverbot und 530,60€ Geldstrafe. Ist hier nicht die Verjährungsfrist schon längst eingetreten? Kann ich hier Einspruch einlegen?
Vielen Dank schonmal
Didi
Hallo Dietmar,
Alkoholverstöße haben eine Verjährungsfrist von sechs Monaten bis zu einem Jahr.
Ihr Bussgeld-Info Team
Hallo, ich bin im August 2014 mit mehr als 40 km/h zuviel auf der Autobahn geblitzt worden. Zustellung des Anhörungsbogen erfolgte innnerhalb der Frist. Ich habe den Bogen ausgefüllt und ca. am 20. Oktober 2014 zurück gesendet. Bis heute habe ich nichts weiter gehört, keine Post, keine Mail. Ist der Fall damit verjährt?
Vielen Dank im voraus und viele Grüße
Uli
Hallo Uli,
eine Ordnungswidrigkeit im Verkehrsrecht verjährt normalerweise in sechs Monaten. Der Anhörungsbogen unterbricht die Verjährung, sodass, wenn dieser Eintritt, die Verjährung nach drei Monaten erfolgt. Es ist daher möglich, dass dieser Verkehrsverstoß verjährt ist.
Ihr Bussgeld-Info Team
Hallo,
ich wurde am 28.04.2015 mit 32km/h über dem Limit innerorts geblitzt und habe heute den Zeugenfragebogen (Firmenwagen) erhalten. Heißt das jetzt, einfach bis nächste Woche (28.07.) liegen lassen und alles ist gut? Oder unterbricht der Fragebogen dei Verjährung?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort, Franz
Hallo Franz,
ein Anhörungsbogen unterbricht grundsätzlich die Frist der Verjährung, diese beginnt dann wieder von vorn.
Ihr Bussgeld-Info Team
Hallo,
ich habe heute einen Bußgeldbescheid wegen Wegferns einer Zigarette erhalten. Die Ordnungswiedrigkeit wurde am 19.09.14 begangen, der Bescheid kam am 15.07.17 also fast 10 Monate später. Kann ich also mit Verjährung argumentieren?
Danke für eine kurze Info.
Hallo Tami,
die Verjährung einer Ordnungswidrigkeit erfolgt in der Regel nach drei Jahren. Nur der Bußgeldbescheid im Verkehrsrecht hat eine Verjährung von drei Monaten.
Ihr Bussgeld-Info Team
Hallo,
am 06.03.2015 wurde ich mit meinem PKW 26 km/h abzgl. Toleranzabzug in einer 70er Zone per Laser gemessen. Der Bußgeldbescheid lag am 06.06.2015 im Briefkasten (auf dem Briefumschlag wurde von der Post auch das Zustellungsdatum vermerkt). Das Schreiben der Bußgeldbehörde ist auf den 27.04.2015 datiert. Die Verjährung war somit am 05.06.2015. Ist der Fall also verjährt und ich kann Einspruch einlegen?
Hallo Svenja,
die Verjährung trifft normalerweise drei Monate nach der Tat ein.
Somit kam dieser Bußgeldbescheid noch rechtzeitig.
Ihr Bußgeld-Info Team
Hallo,
ich habe fast den selben Fall. Bei mir wurde der Anhörungsbogen Montags 06.07 eingeworfen.
Am Sonntag 05.04 war die Ordnungswidrigkeit.
Das hieße der Anhörungsbogen hätte bis Samstag 04.07 eingeworfen sein müssen und ist somit nicht rechtzeitig?
Anders als im Strafrecht spielen Sonn- und Feiertage ja keine Rolle.
Bei Svenja wäre das Bußgeld jedoch auch schon verjährt? Wie Ist dein Fall ausgegangen?
Über eine Rückmeldung wäre ich sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel
Hallo Daniel,
die Verjährung kann oftmals auch unmerklich durch innerbehördliche Vorgänge unterbrochen werden, wie etwa durch die Weiterreichung der Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft oder an das Amtsgericht. Ob das der Fall war, kann durch eine Akteneinsicht nachvollzogen werden.
Im Normalfall, erfolgt die Verjährung nach spätestens sechs Monaten, da diese Unterbrechnung bei Ordnungswidrigkeiten im Verkehr in der Regel nur einmal erfolgen kann. Die absolute Verjährung erfolgt allerdings erst nach spätestens zwei Jahren.
Ihr Bussgeld-Info Team
Hallo!
Ich habe einen leichten Verkehrsunfall gehabt und als alleinschuldiger zu einer Geldstrafe und einem Punkt verdonnert worden. Der Punkt ist zuviel und ich soll meinen FS abgeben. Da ich mehrere Wochen am Stück arbeite versäumte ich die Frist von 14 Tagen. Darauf hin habe ich beantragt das Verfahren in den vorherigen Stand zu versetzen. Dies worden gegewährt. Nun hat sich FS – STELLE gemeldet, das Verfahren ist verjährt. Der Punkt soll trotzdem angelastet werden bzw ist er schon.
Laut meines Wissens beinhaltet eine Verjährung, dass der Betroffene weder Punkt noch Bußgeld erhält. Eben eine Verjährung. Kann ich mich gegen diesen Punkt wehren
Hallo,
ja, normalerweise bedeutet eine Verjährung, dass die Tat dem Betroffenen nicht angelastet wird. Bitte lassen Sie sich anwaltlich beraten, um die Chancen, den Führerschein behalten zu dürfen, zu prüfen.
Ihr Bußgeld-Info Team
Hallo! wurde am 12.02.15 auf der Autobahn von einem Zivilwagen herausgewunken. bin 180 km/h gefahren, abzüglich 25% Toleranz, bleiben 44km/h zu schnell bei Tempo 100. das mir ein Fahrverbot blüht ist klar. Meine Frage lautet jetzt: ich habe bis heute 19.05.2015 noch kein Bescheid bekommen. Wann ist die Verjährungsfrist bei mir abgelaufen??
Hallo,
Sie sollten innerhalb von drei Monaten nach der Tat einen Bußgeldbescheid erhalten, sonst verjährt die Tat.
Ihr Bußgeld-Info Team
Die tat ist nicht verjährt, weil sie gem. der Ziff. 1 siehe Kasten oben, dem Betroffenen am Tage beim Anhalten und Kontrollieren bekannt gegeben wurde. Es gilt somit die 6monatige Frist.
Hallo!
laut Bußgeldstelle soll ich am 9. April 2017 eine Ordnungswidrigkeit begangen haben. Die Anhörung ist auf den 7. Juni im Briefkopf datiert (wann er genau im Briefkasten lag, weiß ich leider nicht mehr genau, es war jedenfalls ein normaler Standardbrief). Am 7. September habe ich nun den Bußgeldbescheid zugestellt bekommen (Datum im Briefkopf: 5. September).
Ist die Ordnungswidrikeit verjährt? Wann beginnt die Frist, bzw. wann wurde sie unterbrochen? Falls das Datum im Briefkopf des Anhörungsbogens gilt – also der 7. Juni – müsste sie ja am 6. September verjährt sein, oder?
Hallo Michael,
sofern Ihnen ein Anhörungsbogen zugestellt wurde, unterbricht dies die Verjährungsfrist.
Ihr Bussgeld-Info Team