Sie wurden geblitzt, doch es ist schon einige Zeit ins Land gegangen und immer noch kein Strafzettel weit und breit? Oder Sie bekamen einen Bußgeldbescheid, bei dem Sie die Tat, auf der er sich bezieht, schon fast vergessen hatten? Hier stellt sich die Frage, wann die Verjährung vom Bußgeldbescheid eintritt.
Sollte die Verjährung vom Bußgeld bereits eingetreten sein, kann es sein, dass die Sanktionen nicht mehr verhängt werden können. Wann dies der Fall ist und wie die Verjährung unterbrochen werden kann, das und mehr erfahren Sie in unserem Thema.
Inhaltsverzeichnis
FAQ: Verjährung beim Bußgeldbescheid
In der Regel kommt es bei einem Bußgeldbescheid nach drei Monaten zur Verjährung.
Normalerweise gilt der Tag als Startdatum für die Verjährungsfrist, an dem die jeweilige Ordnungswidrigkeit begangen wurde.
Ja, diese Möglichkeit besteht tatsächlich. Genaue Informationen zur Unterbrechung der Verjährungsfrist nach einer Verkehrsordnungswidrigkeit finden Sie hier.
Video: Wann verjährt der Bußgeldbescheid?
Was bedeutet beim Bußgeldbescheid die Verjährung?
Im Bußgeldverfahren können die Behörden nicht willkürlich Bußgelder einfordern. Sie sind sowohl bei der Verfolgung als auch bei der Vollstreckung von einem Bußgeldbescheid von der Verjährung abhängig.
Mit dieser einhergehen Fristen, welche gesetzlich bestimmt sind und im Verfahren Beachtung finden müssen. Doch welchen Zweck hat eine Verjährung eigentliche? Diese Frage ist im Ordnungswidrigkeitenverfahren ebenso wichtig wie in einem Strafverfahren.
Ein Tatbestand (im übertragenden Sinne ein Bußgeldbescheid) verjährt, damit ab einem bestimmten Punkt „Rechtsfrieden“ herrscht. So können die betroffenen Parteien nur bis zu einer bestimmten Frist Ansprüche geltend machen. Danach herrscht „Rechtssicherheit“. Derjenige, von dem ein Rechtsanwalt danach Leistungen erwartet, kann Einspruch einlegen und beim Bußgeldbescheid auf die Verjährung aufmerksam machen.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) definiert im § 194 Folgendes:
Das Recht, von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.
Die Verfolgungsverjährung von Ordnungswidrigkeiten – wann verjährt ein Strafzettel bzw. Bußgeldbescheid?
Die sogenannte Verfolgungsverjährung beschreibt im Prinzip den Zeitpunkt, ab dem die Behörde einen Bußgeldbescheid für eine Ordnungswidrigkeit nicht mehr erstellen kann. Vereinfacht ausgedrückt bedeutet das: Nach dem Einsetzen der Verfolgungsverjährung dürfen Ordnungswidrigkeiten nicht mehr verfolgt, bzw. Folgen angeordnet werden. Die Verjährung vom Bußgeldverfahren hat dann zur Folge, dass das Verfolgungsverfahren somit eingestellt wird. In diesem Fall muss der Verkehrssünder nicht mehr damit rechnen, dass ein Bußgeldbescheid zugestellt oder Bußgelder eingefordert werden.
Dies soll verhindern, dass ein Täter sein Leben lang damit rechnen muss, dass für eine vor langer Zeit begangene Ordnungswidrigkeit noch keine Verjährung vom Strafzettel besteht und er büßen muss. Die einzige Ausnahme stellt allerdings der Tatbestand Mord dar, er verjährt nie. Einige Autofahrer fragen sich, ob es stimmt, dass die Verjährung vom Bußgeld 3 Monate dauert. Mehr dazu erfahren sie im Straßenverkehrsgesetz (StVG), das Folgendes besagt:
Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.
Ausnahme der Verjährungsfrist
Fahrer, die Alkohol am Steuer konsumieren, brauchen allerdings nicht auf die dreimonatige Verjährung vom Bußgeld hoffen. Hier sieht das StVG eine Ausnahme vor.
Die Dreimonatsfrist gilt allerdings nicht für Verstöße gegen die 0,5 Promille-Grenze gemäß § 24 a StVG. Für diese Fälle gilt nach § 31 Absatz 2 Nr. 2 OwiG eine Verjährungsfrist von zwei Jahren.
Auch im Ausland wie etwa bei der Verjährung von einem Bußgeld aus Italien oder Frankreich gelten andere Regeln. In unserem Nachbarland tritt die Verjährung von Bußgeldern erst nach zwei Jahren ein. Bei einem Strafzettel aus Italien erfolgt die Verjährung erst nach 360 Tagen.
Zudem gibt es einen Unterschied zwischen einem Bußgeld und einem Verwarnungsgeld. Eine Verjährung gibt es beim Letztgenannten nicht, da es sich dabei nicht um ein reguläres Verfahren handelt (vielmehr um einen Ersatz dafür). Zahlen Sie das Verwarngeld allerdings nicht, kann dieses zu einem Bußgeld werden. In diesem Fall gelten dann die Fristen für einen Bußgeldbescheid – also dessen Verjährung.
Der Beginn der Verjährung
Die Frist der Verfolgungsverjährung beginnt nach Ende der begangenen Ordnungswidrigkeit zu laufen, also normalerweise noch am selben Tag. Die Verjährung von einem Bußgeldbescheid tritt einen Tag vor dem Ablauf von drei Monaten ein. Wurde ein Autofahrer also beispielsweise am 3. Juni geblitzt, beginnt die Verjährungsfrist am selben Tag und die Verjährung der Geschwindigkeitsüberschreitung tritt am 2. September ein. Im Gegensatz zum Strafrecht ist es dabei unerheblich, ob beim Strafzettel die Verjährung auf einen Sonn- oder Feiertag fällt.
Das StVG setzt für die Verjährungsfrist von 3 Monaten allerdings voraus, dass kein Bußgeldbescheid innerhalb von diesen drei Monaten im Briefkasten landet.
Sind die Behörden allerdings schnell genug und verschicken den Bußgeldbescheid innerhalb der Frist für den Verstoß gegen das Geschwindigkeitslimit, den Sicherheitsabstand oder eine sonstige Regelung, verlängert sich die Strafzettelverjährung auf ein halbes Jahr.
Die Verjährungsfristen vom Bußgeld im Überblick
- innerhalb von 3 Monaten keinen Bußgeldbescheid erhalten: Verjährung ist eingetreten
- innerhalb von 3 Monaten einen Bußgeldbescheid erhalten: Verjährung beträgt jetzt sechs Monate
Unterbrechung der Verjährung nach einer Verkehrsordnungswidrigkeit
Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) definiert im § 33 einige Umstände, die die Verjährung von Ordnungswidrigkeiten unterbrechen können. Somit tun sich Autofahrer in vielen Fällen schwer, das konkrete Datum der Verjährungsfrist herauszufinden.
Beispielsweise stoppt der Versandt vom Anhörungsbogen durch die zuständigen Behörde die Verjährung bei einem Bußgeldbescheid bzw. unterbricht diese. Auch die Vernehmung des Täters, die Bekanntmachung, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde oder die Anordnung des Verfahrens führen zu einer Unterbrechung der Verjährung.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist § 33 OWiG. In diesem wird unter anderem auch definiert, was zu einer Unterbrechung der Verjährung führen kann. Folgende Gründe können bei einem Bußgeldbescheid die Verjährung unterbrechen:
- die Vernehmung des Betroffenen,
- die Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens gegenüber dem Betroffenen,
- die Beauftragung eines Sachverständigen durch Behörde oder Richter,
- eine Anordnung zur Durchsuchung oder Beschlagnahme durch Richter oder Behörde,
- die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen einer Abwesenheit (z. B. Auslandsaufenthalt) vonseiten der Behörde oder eines Richters,
- die Anordnung, den Aufenthaltsort des Betroffenen zu ermitteln
- den Erlass des Bußgeldbescheids innerhalb von drei Wochen bzw. dessen Zustellung,
- den Akteneingang beim Amtsgericht (nach § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 5 S. 2 OWiG),
- die Zurückweisung der Sache an die Behörde (nach § 69 Abs. 5 S. 1 OWiG),
- die Anberaumung der Hauptverhandlung sowie der Hinweis auf die Möglichkeit, nach § 72 Abs. 1 S. 2 OWiG ohne eine solche zu entscheiden,
- die öffentliche Klageerhebung,
- die Eröffnung des Hauptverfahrens oder
- einen Strafbefehl, ein Urteil bzw. eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung
Vollstreckungsverjährung: Deren Bedeutung im Bußgeldverfahren
Im Gegensatz zur Verfolgungsverjährung setzt die sogenannte Vollstreckungsverjährung nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheids ein. Hat die zuständige Behörde den Bescheid rechtzeitig zugestellt und wurde gegen diesen kein Einspruch eingelegt, ist das verhängte Bußgeld rechtskräftig und kann vollstreckt werden.
Es liegt in der Verantwortung der Behörde, die ausstehenden Sanktionen einzufordern. Dafür ist, wie bei der Verfolgungsverjährung, auch hier eine bestimmte Frist zu wahren. Bei einem rechtskräftigen Bußgeldbescheid setzt diese Verjährung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 2 OWiG üblicherweise nach drei Jahren ein. Abhängig ist die Frist in diesem Fall von der Höhe der Sanktion:
Die Verjährungsfrist beträgt
1. fünf Jahre bei einer Geldbuße von mehr als eintausend Euro,
2. drei Jahre bei einer Geldbuße bis zu eintausend Euro.
Lässt die Behörde diese Zeit verstreichen, kann das offene Bußgeld nicht mehr eingefordert werden. Bei Straftaten verlängert sich die Frist. Wichtig ist, dass bei einem Bußgeldbescheid auch diese Verjährung unterbrochen werden kann. Und zwar dann, wenn die Vollstreckung noch nicht begonnen hat, ausgesetzt ist oder Zahlungserleichterungen wie Ratenzahlungen bewilligt wurden.
Hallo,
ich wurde am 13.11.2015 mit 78 km/h bei erlaubten 50 Km/h gemessen und direkt vor Ort angehalten. Habe dem Tatvorwurf eingeräumt und wollte direkt bezahlen. Der Polizist sagte mir allerdings das eine Anzeige gefertigt wird, da auch ein Punkt in Flensburg fällig ist. Nun habe ich am 13.02.2016 den Bußgeldbescheid im Briefkasten. In der Zwischenzeit habe ich kein Schriftstück, weder ein ANhörungsbogen oder sonstiges erhalten. Wie ich aus vielen Beiträgen hier erkennen kann ist, wenn ich es richtig verstanden habe, aber am 12.02.2016 die Verjährung eingetreten.
Nun meine Fragen. Ist das richtig auch wenn das Schreiben schon am 09.02.2016 erstellt wurde, auf der Zustellurkunde aber das Datum 13.02.2016 vermerkt wurde?
Die Frage 2 richtet sich an den Punkt in Flensburg. Ist der ebenfalls dann nicht rechtskräftig oder wird der trotzdem meinem Konto „gutegeschrieben“?
Vielen Dank schon jetzt für die Antwort
Stefan
Hallo Stefan,
in der Regel gilt das Datum der Ausstellung, nicht der Zustellung.
Ihr Bussgeld-Info Team
Servus, geblitzt am 31.7.2015 (126 in 100er Zone Autobahn)- der Anhörungsbogen kam ca. Anfang September (hab mir das genaue Datum nicht notiert). Ich konnte ihn im Internet bestätigen. Was gibt es denn jetzt für eine Frist? Die Angaben im Netz widersprechen sich meiner Meinung nach. Danke für Antworten
Hallo Stefan,
durch den Erhalt des Anhörungsbogens hat sich die Verjährungsfrist verlängert. Wenn Sie genau wissen wollen, wann diese endet, können sie Akteneinsicht beantragen.
Ihr Bussgeld-Info Team
Hallo,
ich wurde am 17.10.2015 auf der Autobahn geblitzt – 16km/h zu schnell – erst am 23.01.2016 habe ich den Bußgeldbescheid erhalten. Datum auf dem Schreiben der Sachbearbeiterin 21.01.2016. Tritt hier die 3 Monatige Verjährungsfrist nun in Kraft? Bin Halter und Fahrer meinens Fahrzeugs gewesen.
MFG Patrick
Hallo Patrick,
es kann sein, dass die Verjährungsfrist in Kraft tritt. Dies muss allerdings nicht zwingend der Fall sein. Wichtig in Ihrem Fall ist, ob schon anderweitig ermittelt wurde. Wurden Sie zum Beispiel vernommen oder haben Sie Bescheid bekommen, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde? Falls ja, tritt die Verjährungsfrist nicht in Kraft beziehungsweise wird sie unterbrochen.
Ihr Bußgeld-Info Team
Am 11.09.2015 wurde ich auf der Autobahn geblitzt! Am 29.10.2015 wurde meiner Frau als Fahrzeughalter ein Anhörungsbogen(Datum:27.10.2015) zugesandt. Am 27.01.2016 (Datum des Zustellers) wurde mir dann ein Bußgeldbescheid (Datum 24.01.2016) zugestellt, der angeblich bereits am 10.12.2015 ausgestellt wurde, den ich aber nicht erhalten habe.
Ist das Verfahren somit verjährt? Da zwischen Anhörungsbogen und Zustellung des Bußgeldbescheid 3 Monate liegen!
Hallo Tino,
wenn sich Fahrer und Halter bei einer Ordnungswidrigkeit unterscheiden, dauert es oft länger, den tatsächlichen Fahrer zu ermitteln. Das kann unter Umständen dazu führen, dass sich die Verjährungsfrist verlängert. Wenn Sie sich hinsichtlich der Frist unsicher sind, können Sie eine Akteneinsicht beantragen.
Ihr Bussgeld-Info Team
Hi ich habe eine kleine Frage:
Ich wurde mit dem Auto von einem rot geblitzt. Er hat den Brief bekommen und weil das Bild sehr schlecht war, hat er erstmal gesagt, dass er es nicht erkennt und hat Akteneinsicht gefordert. Dann über weihnachten und slyvester verging sehr viel Zeit und jetzt hat er den Brief bekommen, dass er eine Woche Zeit hat auf der Wache sich die Akte anzuschauen.
Das Blitzen ist jetzt allerding fast 3 Monate her. Ich habe gelesen, dass solche Dinge nach 3 Monaten verjähren. Diese Frist wird zwar aufgehoben, sobald die den Brief verschicken, aber da er nicht der Täter war und ich ja offiziell nichts davon weiß, wird meine Verjährungsfrist ja nicht unterbrochen wenn sie ihm den Brief zuschicken oder? muss er nach der Einsicht gleich eine Aussage tätigen. Dann kann er aber doch sagen „ich bin das nicht auf dem Foto. und da ich (bzw ein Fahrer in meinem Auto) beschuldigt wird, möchte ich erstmal mit meinem Anwalt sprechen. Ich war es aber NICHT!“
Auch dann würden die entscheidenen Wochen vergehen und das Vergehen wäre 3 Monate her. Für ihn wurde die Verjährungszeit mit jedem Brief auf null gesetzt. Aber für mich wäre es doch verjährt oder? weil ich ja keinen Brief bekommen habe.
Kann ich danach einfach zur Wache gehen und ihn entlasten. dann kann ich ja ohne konsequenzen sagen, dass ich gefahren bin?
Verjährt bei einer OrWi auch der Punkt oder nur das Bußgeld?
Vielen dank für die Antworten
Zuli
Hallo Zuli,
bei einer Ordnungswidrigkeit verjähren sowohl die Punkte als auch das Bußgeld. Die Verjährungsfrist kann sich verlängern, wenn Fahrer und Halter nicht die gleiche Person sind und die Ermittlungen des Fahrers länger dauern. Wenden Sie sich im Zweifelsfall an einen Anwalt, um den Sachverhalt zu klären.
Ihr Bussgeld-Info Team
Hallo,
ein Lob an euch, toll wie lange ihr das schon macht!
Ich wurde am 18.06.2015 geblitzt mit 50km/h in einer 30er Zone. Der Landkreis Hameln-Pyrmont Abteilung: Straßenverkehrsamt/Bußgeldstelle schrieb mich daraufhin wohl am 29.07.15 erstmalig an wegen einem Bußgeld in Höhe von 35 Euro (Verwarnung/Anhörung), an eine Anschrift, wo ich schon seit ende 2014 nicht mehr wohne und keinen Zugriff drauf hatte (vor-vorletzte).
Ich habe mich ordnungsgemäß damals rechtzeitig Umgemeldet beim Einwohnermeldeamt (schon klar, das Meldeamt ist nicht der LK). Zwischen zeitig bin ich Mitte 2015 wieder umgezogen und habe mich erneut beim Einwohnermeldeamt umgemeldet.
Diese neue Adresse habe ich gleichzeitig in einer anderen Angelegenheit, wo es allerdings auch um Mahngebühren wegen Schreiben vom Landkreis-z.Vollstreckungsbehörde an eine völlig veraltete Anschrift von mir ging, dem Landkreis zentr. Vollstreckungsbehörde Herrn ZYX (ca) am 15.09.2015 mitgeteilt.
Jedenfalls wurde dieses 1. Schreiben erfolgreich zugestellt an die längst nicht mehr gültige vor-vorletzte Anschrift. Das 2. Schreiben war dann wohl auch gleich der Bußgeldbescheid vom 28.08.15, welcher am 01.09.15 erfolgreich zugestellt worden seien soll und nie wieder gesehen wurde, wie der erste Brief.
Ich habe diese Daten erfragt. Diese Briefe habe ich nie erhalten. An dieser alten Anschrift wohnt niemand (leerstehend). Die Eigentümerin schmeißt gelegentlich die angesammelte Werbung dort weg. Dabei viel Ihr ein Schreiben des Landkreis-z. Vollstreckungsbehörde von genau diesem Herrn ZYX vom 13.01.2016 in die Hände, dem ich bereits in der genannten anderen Sache meine aktuelle Anschrift gegeben hab Mitte September 2015.
„Ankündigung der Zwangsvollstreckung“ und mittlerweile sollen es 90 Euro sein anstatt 35.
Diesen Brief habe ich durch Zufall auch nur gestern am 03.02.16 von der Eigentümerin dieser leerstehenden vor-vorletzten Anschrift erhalten.
Ich hab da heute angerufen weil ich wissen wollte wofür und mit den über 60 Euro Mahnkosten nicht einverstanden war, hab da von den Daten der angeblichen erfolgreichen Postzustellung erfahren, welche ich nie erhalten habe.
Ist dieses Bußgeld jetzt verjährt, da ich die Kenntnis erst jetzt hier drüber erlangt habe und Bußgeldbescheide nie erhalten habe? Wie gesagt, dass ich überhaupt geblitzt wurde am 18.06.15 weiß ich erst seit meinem Anruf dort heute am 04.02.16, da ich mit dem „Androhung der Vollstreckung“ Schreiben vom 13.01.16 (an die alte Adresse) so nicht viel anfangen konnte.
Verjährt (3 Monate) ja oder nein?
Vielen Dank im Voraus für eine Antwort!
Hallo Andrea-Lena,
wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen bitte an einen Anwalt.
Ihr Bussgeld-Info Team
Hallo,
ich habe heute ein Schreiben bezüglich eines Parkverstoßes erhalten. Der angebliche Verstoß wurde am 14.10.2015 begangen. Das Schreiben zur Anhörung / Verwarnungsgeld ist auf den 26.01.2016 datiert. Greift hier die Verjährungsfrist von 3 Monaten, oder ist dies bei derartigen Verstößen nicht der Fall? Wie verhält man sich im Falle einer Verjährung am besten? Aussage / Einspruch tätigen, oder Schreiben ignorieren? :)
Danke
Hallo Chris,
wie Sie sich verhalten sollen, klären Sie am besten mit einem Anwalt.
Ihr Bussgeld-Info Team
Hallo, vielleicht könnt ihr mir helfen.
Meine Frau wurde am 04.11.15 mit ca 140 KMH Ausserorts mit 100 KMH Beschränkung geblitzt. Sachstand heute den 03.02.15, noch keine Anhörung o.ä. seitens der Behörde. Würde der Fall an die Staatsanwaltschaft abgegeben werden, sollte tatsächlich ein Fahrverbot verhangen werden ? Wenn nicht, dürfte der Fall verjährt sein oder ? Andere Ermittlungsvorgänge der Behörde mal ausgeschlossen, da Halterin und Fahrerin identisch.
Danke schon mal
Gruß
Hallo Steven,
eine Ordnungswidrigkeit verjährt in der Regel nach drei bis sechs Monaten. Das kommt darauf an, ob es diverse innerbehördliche Vorgänge gab, die die Verjährung unterbrochen haben. Ein Fahrverbot droht hier nicht in jedem Fall. Aber höchstwahrscheinlich dann, wenn die Fahrerin innerhalb der letzten 12 Monate bereits schon einmal mit über 25 km/h erwischt wurde. Sie sollten weiterhin abwarten.
Ihr Bussgeld-Info Team
Wenn ich das richtig verstanden habe, beginnt die Verjährung ab dem Tag, wo der OWi begangen wurde. In meinem Fall wurde ich am 15.7.15 geblitzt. Am 30.9.15 habe ich den Bußgeldbescheid bekommen. Soll also heißen, dass sich ab da die Verjährungsfrist um drei Monate seit dem 15.7.15 verlängert, oder? Ich hatte dann Widerspruch eingelegt. Wenn ich richtig liege, dann wäre meine Verjährungszeit bis zum 14.01.2016, richtig?
Denn ich habe am 22.1.16 einen Briegf bekommen, dass man die Ganze Sache der Staatsanwaltschaft übergeben will.
Zu den Daten:
Geblitzt worden am: 15.07.2015
Bußgeldbescheid bekommen erstellt am: 30.09.2015
Bußgeldbescheid erhalten laut förmlicher Zustellun: 05.10.2015
Widerspruch erstellt am: 10.10.2015
Eingangsbestätigung der Stadt erstellt am: 16.10.2015
Hier wurde mir auch eine Kopie des Anhörungsbogen mitgegeben, den ich nicht erhalten hatte.
Mitteilung der Stadt, dass Akte an Staatsanwaltschaft geht erstellt am: 22.01.2016
Somit ist doch meine Angelegenheit bereits verjährt? Ein einfaches Ja oder Nein reicht mir.
Hallo Steffan,
es könnte sein, dass Ihr Bescheid bereits verjährt ist. Allerdings hängt dies von vielen verschiedenen Faktoren ab. Im Zweifelsfall können Sie einen Akteneinsicht beantragen oder einen Anwalt zurate ziehen.
Ihr Bussgeld-Info Team
Hallo,
heute erhielt ich eine Mahnung.
Begründung: am 16.06.14 mit Angaben meines Kennzeichens hätte ich eine Ordnungswidrigkeit begangen.
Dann wurde aufgeführt, dass ich am 26.08.14 ein Bußgeldbescheid bekam.
Und nun soll ich den mit Mahngebühr von 6,- Euro bis zum 27.01.16 zahlen.
Ist das nicht verjährt?
Über eine Info wäre ich dankbar!
Hallo Nicole,
normalerweise müsste Ihr Bußgeldbescheid bereits verjährt sein. Das ist jedoch von vielen verschiedenen Faktoren abhängig. Wenden Sie sich im Zweifelsfall an einen Anwalt.
Ihr Bussgeld-Info Team
soeben erhielt ich vom Amt folgende Antwort per Email:
„unter Bezugnahme auf Ihre E-Mail teile ich Ihnen mit, dass gem. §34 OWiG die Verjährungsfrist eines Bußgeldes 3 Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung beträgt. Der hier zu Grunde liegende Bußgeldbescheid hat am 13.09.2014 Rechtskraft erlangt. Die Forderung ist somit nicht verjährt.“
Kann das wirklich sein?
Hier nochmal zur Situation: Am 30.01.16 erhielt ich eine Mahnung.
Begründung: am 16.06.14 mit Angaben meines Kennzeichens hätte ich eine Ordnungswidrigkeit begangen.
Dann wurde aufgeführt, dass ich am 26.08.14 ein Bußgeldbescheid bekam.
Und nun soll ich den mit Mahngebühr von 6,- Euro bis zum 27.01.16 zahlen.
Hallo Nicole,
der §34 im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) gibt die Verjährungsfrist an, die auf Ihren Fall zutrifft. Deshalb ist die Antwort, die Sie bekommen haben in Bezugnahme auf den §34 vollkommen richtig. Sie können das im OWiG gern noch einmal nachlesen.
Ihr Bussgeld-Info Team
Ich habe aufgrund eines Rotlichtverstoßes ein Bußgeldverfahren am Hals. Nach der Mitteileiung durch die Stadt X und des Hinweises dass die Akten an die Justiz abgegeben wurde sind mehr als 6 Monaten vergagen. Seitdem immernoch keine Nachricht erhalten. Ist denn jetzt Verjährung eingetreten oder gibt es auch hier z.B. innerbehördliche Vorgänge die die Verjährungsfrist hemmen.
Danke
Marco
Hallo Marco,
es kann tatsächlich sein, dass Ihr Bußgeldbescheid bereits verjährt ist. Da das allerdings von vielen Faktoren abhängig ist, können Sie Akteneinsicht beantragen, um die Verjährungsfrist einzusehen.
Ihr Bussgeld-Info Team
Habe am 20.10.15 ein Stehendes Fahrzeug gestriffen. Polizei hat alles aufgenommen und mir even gesagt was es kosten wird. Habe ich auch unterschrieben. Am 25.01.2016 kam ein schrieben wegen dem Verwarnungsgeld. Muss ich es bezahlen oder ist es auch verjährt? Danke im Voraus
David
Hallo David,
die Verjährung kann auch durch Übersendung eines Anhörungsbogens und anderer Vorgänge unterbrochen sein.
Ihr Bussgeld-Info Team
Hallo miteinander,
ich wurde am 26.08.2015 geblitzt und mein Bekannter hat am 27.11.2015 über mich Auskunft erteilt.
Am 14.01.2016 wurde mir der Anhöhrungsbogen im Bußgeldverfahren zugestellt.
MEINE FRAGE:
Hat die Auskunft über meine Person die Verjährung unterbrochen, sodass die Verjährung pausiert und dann weiter läuft, oder beginnen die 3 Monate wieder von neuem?
Vielen lieben Dank!
Hallo Harvey,
die Übersendung des Anhörungsbogens kann die Verjährungsfrist unterbrechen. Hiernach beginnen die drei Monate Verjährungsfrist erneut zu laufen.
Ihr Bußgeld-Info Team
Ich habe am 13.10.2015 den letzten Anhörungsbogen erhalten. Und bis heute kam garnix mehr.
Somit sollte das ganze doch verjährt sein?
Hallo Josh,
in der Regel liegt die Verjährung bei Ordnungswidrigkeiten bei 3 Monaten. Damit wäre der Anspruch vermutlich am 13.01.2015 verjährt.
Ihr Bussgeld-Info Team
Bitte nochmal zur Klarstellung:
Datum der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit (zu schnell gefahren) war am 16.10.15
Anhörungsbogen Ausdruckdatum 14.1.16
Frankierdatum 18.1.16
Posteingang 20.1.16
Habe ich eine Chance auf Verjährung oder ist diese bereits mit Ausdruck des Anhörungsbogens bei der Behörde unterbrochen?
Danke
Norbert
Hallo Norbert,
die Versendung eines Anhörungsbogens unterbricht in der Regel die Verjährungsfrist. Möglicherweise kann Ihnen ein Anwalt hier behilflich sein, da wir leider keine kostenlose Rechtsberatung geben dürfen (Rechtsdienstleistungsgesetz).
Ihr Bussgeld-Info Team
Hallo Bussgeld-Info Team,
folgender Sachverhalt: am 14.10.2015 Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt, am 18.1.2016 Zustellung des Anhörungsbogen. Poststempel 15.1.2016, Datum des Briefes von der Behörde ist der 13.1.2016.
Der Halter des Fahrzeuges wurde im Vorfeld von der Behörde kontaktiert (Firmenwagen). Greift die Verjährung?
Mit freundlichen Grüßen
Mario
Hallo Mario,
die Verjährungsfrist für den Fahrer liegt hier in der Regel bei drei Monaten. Lassen Sie sich gegebenenfalls zeitnah von einem Anwalt beraten. Beachten Sie für den Widerspruch gegen den Bußgeldbescheid die 14-Tage-Frist.
Ihr Bussgeld-Info Team
Hallo,
der Text auf dem Bußgeldbescheid lautet:
„Sie schädigten durch Außer Acht lassen der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt andere Verkehrsteilnehmer durch Auffahren auf ein stehendes Fahrzeug.
§1 Abs. 2, §49 StVO; §24 StVG; 1.4 BKat.
Deswegen wird gegen Sie gemäß § 17 des Gesetzes der Ordnungswidrigkeiten (OWiG) eine Geldbuße festgesetzt von 35 EUR. (+ Gebühr + Auslagen = 63,50 EUR).
Der Unfall war am 16.7.2015 und der Bescheid trägt das Datum 12.1.2016.
Muß ich was zahlen oder kann ich ihnen Schrieben, dass dieses verjährt sei und wie muss ich dieses Schreiben einreichen?
Danke und Gruß
Andreas
Hallo Andreas,
es gibt einige Gründe, die die Verjährung beim Bußgeldbescheid aufheben, wie beispielsweise der Erhalt eines Anhörungsbogens. Um zu klären, ob in Ihrem Fall der Bußgeldbescheid bereits verjährt ist, sollten Sie sich von einem Anwalt beraten lassen.
Ihr Bussgeld-Info Team
Hallo,
am 10.10.2015 hatte ich einen selbstverschuldeten Verkehrsunfall mit leichten Personenschäden.
Ca einen Monat später habe ich einen Anhörungsbogen von der Polizei bekommen. Am 12.01.2016 habe ich von der Bussgeldstelle einen weiteren Anhörungsbogen erhalten. Ist das jetzt verjährt oder wurde es durch den Anhörungsbogen der Polizei unterbrochen?
Danke
Hallo Leon,
ein Anhörungsbogen unterbricht meist die Verjährung, sodass sie wieder von vorn beginnt.
Ihr Bussgeld-Info Team
Tattag 7.10.2015 21 Km zuviel / Autobahn
Anhörung vom verantwortlichen Fahrer ( Schriftverkehr Datum 23-12.15 ) Postausgangsstempel Brief 06.01.2016
Eingang bei mir 8.1.2016
? Verjährt oder gilt das Datum vom Anhörungsbogen oder Stempel Breifumschlag.
Wer kennt sich aus ?
Hallo Jörg,
durch die Zusendung eines Anhörungsbogens wird die Verjährungsfrist in der Regel unterbrochen und beginnt von vorn.
Ihr Bussgeld-Info Team
Hallo,
ich wurde am 04.09.2015 mit zu wenig Abstand auf der AB (Weniger als 5/10) erwischt. Ich habe am 02.10 dann einen Anhörungsbogen bekommen den ich gestern wieder gefunden habe (vergessen rauszusenden). Ich habe bis heute noch nichts gehört. Auf dem Bogen steht drauf das ich Ihn binnen einer Woche zurücksenden muss.
Habt ihr einen Tipp was ich jetzt machen soll?
gruß Max
Hallo Max,
sofern die Angaben zum Fahrer auf dem Anhörungsbogen korrekt sind, besteht keine Verpflichtung, das Schreiben zurückzusenden. Nach Ablauf der Frist wird Ihnen in der Regel ein Bußgeldbescheid für das entsprechende Vergehen übersandt.
Ihr Bussgeld-Info Team
13.07.2015 ich habe ein verkehrsordnungswidrigkeit begangen
In geschlossen Ortschaft um 21 km.
Überschritten
Am 08.01.2016. ich habe Bußgeldbescheid bekommen ist das schön jetz veraltet bitte sag mit Bescheid danke
Hallo Semi,
die Verjährungsfrist kann durch Übersendung eines Anhörungsbogens und anderer behördlicher Vorgänge unterbrochen worden sein.
Ihr Bussgeld-Info Team
Hallo Bussgeld-Info Team,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Dass die Verjährungsfrist für die Peson, die den Verstoß begangen hat mit dem Tattag beginnt und „in der Regel“ bei drei Monaten liegt, ist mir bekannt.
Ich wäre Ihnen aber sehr verbunden, wenn Sie mir meine Frage zu Verjährung auf die, von mir doch sehr detaillierte Fall- und Zeitablaufdarstellung hin, beantworten könnten, falls Ihnen das möglich sein sollte.
Hierfür im Voraus nochmals herzlichen Dank.
Mit freundlichen grüßen
BS
Hallo BS,
wie bereits erwähnt, verjährt eine Ordnungswidrigkeit beginnend vom Tatzeitpunkt an nach drei Monaten. Der Tag des Ablaufens der Frist geht dem Tag des Vergehens voraus, somit läuft die Frist also immer einen Tag zuvor ab. Da bei Ihnen die Tat am 21.10.2015 begangen wurde, würde diese am 20.01.2016 verjähren. Macht ein Fahrer vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, kann er trotzdem eine Fahrtenbuchauflage erhalten. Diese Entscheidung liegt im Ermessen der Behörde.
Ihr Bussgeld-Info Team
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich erbitte zur Verjährungsfrist im Bußgeldverfahren im Rahmen einer Verkehrsordnungswidrigkeit Ihre Antwort zu folgendem Sachverhalt:
Am 20.11.2015 erhielt ich einen Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren.
In diesem wurde mir zur Last gelegt, dass ich am 21.10.2015 als Führer des PKW, amtl. Kennzeichen XX-XX ??? (der PKW ist auf mich zugelassen) folgende Ordnungswidrigkeit begangen zu haben:
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften (Autobahn) um 21 km/h.
Zulässige Geschwindigkeit: 60 km/h.
Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 81 km/h.
Beweismittel: Messung mit Lasergerät „PoliScan Speed PS.629793-120213-147“
Zeuge: Polizeibeamter XY, VPD XXX, Musterstraße 123
Da ich gegenüber der Person die tatsächlich zu dem Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes mit meinem PKW unterwegs war, das Zeugnisverweigerungsrecht habe, teilte ich der Bußgeldstelle am 01.12.2015 (online übermittelt) nur mit, dass ich den Verstoß nicht zugebe und auch nicht verantwortlich bin, da ich zum genannten Zeitpunkt nicht mit meinem PKW unterwegs war.
Am 02.12.2015 standen dann zwei Polizeibeamte an der Haustüre. Sie hatten neben meiner Antwortauch das Beweisfoto dabei und jkonnten somit feststellen, nachdem meine Frau ihnen geöffnet hatte und ich an die Türe ging, dass weder meine Frau noch ich die Person auf dem Foto waren
Daraufhin fragten diese mich, ob ich ggf. gegenüber der Person das Zeugnisverweigerungsrecht hätte, was ich bejahte und ließen mich eine entsprechende Erklärung unterschreiben. Die Polizisten verabschiedeten sich sodann mit dem Hinweis, dass sie ggf. weitere Ermittlungen durchführen würden.
Nun meine Frage: Wann beginnt bzw. endet (für den verantwortlichen Fahrer) die tatsächliche Verjährungsfrist?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort un noch ein gutes Neues Jahr 2016
Mit freundlichen Grüßen
BS
Hallo BS,
in der Regel beginnt die Verjährungsfrist für die Person, die den Verstoß beging, mit dem Tattag. Sie liegt in der Regel bei drei Monaten.
Ihr Bussgeld-Info Team
Hallo,
wie verhält es sich mit Bußgeldbescheiden, die im Briefkasten gelandet sind, während sich die betreffende Person zu dieser Zeit bereits im Ausland aufhielt und sich noch einige weitere Monate im Ausland aufhalten wird? Sie kann ja dann weder das Schreiben zur Kenntnis nehmen noch in irgendeiner Weise darauf reagieren (z.B. Wiederspruch einlegen oder den Betrag bezahlen). Gilt der Bescheid dann überhaupt als zugestellt? Kann sie Schwierigkeiten bekommen, weil sie natürlich keine Zahlungsfristen einhalten kann? Verjährt der Bescheid? Ist es erheblich, ob sie sich von ihrem Wohnsitz abgemeldet hat?
Vielen Dank
Hallo Holger,
sobald der Bußgeldbescheid in Ihrem Briefkasten liegt, gilt er als zugestellt. Sie können unter Umständen die sogenannte Einsetzung in den vorherigen Stand beantragen. In diesem Falle kann die Widerspruchsfrist auf Datum der Genehmigung des Antrages zurückgesetzt werden. Ausgestellte Bescheide verjähren in der Regel erst nach 3 Jahren.
Ihr Bussgeld-Info Team
Hallo Info-Team,
ich wurde wahrscheinlich auf dem Rückweg vom Urlaub, kurz vor Basel, auf der Autobahn in der Schweiz, am 10.10.2015 geblitzt. Mit evt. 100 km/h in der 80er-Zone.
Wann ist das verjährt? Kann die Schweiz mich da überhaupt belangen, in Deutschland?
Hallo Marcus,
bei Geschwindigkeitsüberschreitungen in der Schweiz kommen hohe Bußgelder auf einen Fahrer zu. Da die Schweiz nicht in der EU ist, kann es sein, dass die deutschen Behörden die Schweizer Behörde nicht bei der Vollstreckung des Bußgeldbescheides unterstützen. Denn das Vollstreckungsabkommen betrifft nur EU-Mitgliedsstaaten. Allerdings kooperieren die Behörden in manchen Fällen über die Ländergrenze hinweg mittels des deutsch-schweizerischen Polizeivertrages.
Die Verjährung einer Geschwindigkeitsübertretung erfolgt in der Schweiz in zwei bzw. drei Jahren nach Eintreten der Rechtskraft. Die Vollstreckung kann also auch dann erst erfolgen, wenn Sie in der Zwischenzeit erneut schweizerisches Gebiet betreten und von der Polizei angehalten werden.
Ihr Bussgeld-Info Team
Hallo, ein Freund von mir wurde am 14.10.2015 vor seinem Haus angehalten und kontrolliert. Er besitzt keine Fahrerlaubnis seit 15 Jahren! Er bewegte allerdings das Firmenfahrzeug nur von einem öffentlichen Parkplatz weg (ca. 50 m). Er äußerte sich dazu dann gar nicht. Bis heute hat er nichts bekommen von der Polizei, da dies ja eigentlich ein Straftatbestand ist. Gibt es da überhaupt eine Verjährungsfrist?
Hallo Karina,
auch hier ist eine Verjährungsfrist gegeben: Verkehrsstraftaten verjähren dabei jedoch in der Regel erst nach 3 Jahren.
Ihr Bussgeld-Info Team
Am 08.08.2015 wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 22 km/h festgestellt. Gleichzeitig wurde ein Fahrverbot von 1 Monat festgesetzt mit der Begründung, dass ich innerhalb eines Jahres mindestens zweimal 26 km/h zu schnell gewesen sein sollte.
Da dieses nicht zutrifft, was auch aus der angegebenen Geschwindigkeit im Bußgeldbescheid vom 17.11.2015 hervorgeht, wurde der Bußgeldbescheid zurück genommen. Am 02.12.2015 erhielt ich für das gleiche Vergehen einen neuen Bußgeldbescheid ohne Fahrverbot. Meiner Auffassung nach ist der Fall verjährt da der vorherige Bußgeldbescheid aufgehoben wurde.
Liege ich da richtig?
Hallo DP,
leider ist es uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz untersagt eine kostenlose Rechtsberatung zu erteilen. In Ihrem speziellen Fall wäre es zu empfehlen, sich von einem Anwalt beraten zu lassen. Eine Ordnungswidrigkeit verjährt in der Regel nach maximal sechs Monaten, da die Verjährung durch behördliche Vorgänge einmal unterbrochen werden kann. Dazu zählt auch die Versendung des Anhörungsbogens. Jeder hat die Möglichkeit innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Bescheides Einspruch dagegen einzulegen, wenn entsprechende Gründe dafür vorliegen.
Ihr Bussgeld-Info Team
Hallo Leute,
ich habe ein Problem.
Sachlage:
Es wird vorgeworfen am 11.06.2015, 24kmh außerhalb geschlossener Ortschaften zu schnell gefahren geworden zu sein. Dies mit einem Blitzer festgestellt worden ist.
Schriftverkehr:
-01.07.15 bekam mein Vater (Fahrzeughalter) ein Zeugenfragebogen mit unkenntlichen Bild usw.
– Dies wurde ignoriert.
-19.08.15 bekam meine jüngere Schwester eine schriftliche Anhörung zu dem Fall.
– Dies wurde ignoriert.
-25.09.15 bekam sie ein Brief mit einer Zahlungsaufforderung
-Dies wurde ignoriert.
-22.11.15 bekam sie eine Mahnung mit einer einwöchigen Frist und Drohung mit Vollstreckungsmaßnahmen.
Wie kommen die auf meine Schwester?
Wann verjährt das ganze? Verjährt es überhaupt?
Was passiert jetzt?
Wie sollen wir handeln?
Ich Bitte um Rat.
Vielen Dank
Hallo Zuckerfee87,
vermutlich war auf dem Blitzerfoto eine Frau abgebildet. Da Ihre Schwester weder auf den Anhörungsbogen noch den Bescheid reagierte, gilt dies gewissermaßen als Schuleingeständnis. Die Fristen für den Widerruf – in der Regel 14 Tage nach Erhalt – sind zudem abgelaufen. Ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid verjährt oftmals erst nach drei Jahren. Als Vollstreckungsmaßnahme kann auch Erzwingungshaft angeordnet werden, bis die geforderte Summe gezahlt worden ist. Lassen Sie sich gegebenenfalls von einem Anwalt beraten.
Ihr Bussgeld-Info Team
Hallo,
ich wurde am 17.07.2015 mit meinem Dienstwagen geblitzt, wovon ich nichts mitbekam. Am 07.08.15 ging der Zeugenfragebogen in unserer Firma ein wo unsere Sekretärin mich als Fahrer angab und diesen Bogen am 10.08.15 zurück schickte. Heute , am 25.11.15 wurde mir der Bußgeldbescheid zugeschickt. Gibt es zwischen Zeugenfragebogen und Bußgeldbescheid auch eine 3 monatige Verjährungsfrist? Im übrigen erkenne ich mich auf dem Foto nicht einmal selbst, da das Gesicht, bis zu den Augen durch die Sonnenblende verdeckt ist.
Hallo Dieter,
in der Regel unterbricht der Zeugenfragebogen die Verjährung nicht. Möglicherweise ist hier der Bußgeldbescheid daher verjährt. Es wäre ratsam, einen Anwalt um Rat zu bitten.
Ihr Bussgeld-Info Team
Hallo,
Am 04.08.15 wurde ich an einer Ampel geblitzt (Rotlichtblitzer)
Heute denn 18.11.15 stand eine vom Ordnungsamt bei mir vor der Tür u wollte wissen ob ich diese Tat zugebe. Trotz das ich umgemeldet bin seid einem halben Jahr nur nicht im Fahrzeugschein, hätte ich außer ihrem Besuch bisher kein Bescheid. Und sie nannte mir eine Adresse bei der ich noch NIE gemeldet war. Zudem steht in dem Bescheid nur 1 Sekunde drin, berechnet wird aber über 1 Sekunde also die höhere Strafe … Ist das richtig? Und ist es nicht auch schon verjährt?
Liebe Grüße
Hallo Singer,
die Verjährungsfrist kann durch Übersendung des Anhörungsbogens und andere Ermittlungsaufgaben unterbrochen werden. Ergründen Sie, wie die Behörden auf die falsche Anschrift gekommen sind.
Suchen Sie gegebenenfalls den Rat eines Anwalts.
Ihr Bussgeld-Info Team