Verjährung vom Bußgeldbescheid – Welche Fristen gibt es

Bei einem Bußgeldbescheid ist die Verjährung von einigen Faktoren abhängig.
Bei einem Bußgeldbescheid ist die Verjährung von einigen Faktoren abhängig.

Sie wurden geblitzt, doch es ist schon einige Zeit ins Land gegangen und immer noch kein Strafzettel weit und breit? Oder Sie bekamen einen Bußgeldbescheid, bei dem Sie die Tat, auf der er sich bezieht, schon fast vergessen hatten? Hier stellt sich die Frage, wann die Verjährung vom Bußgeldbescheid eintritt.

Sollte die Verjährung vom Bußgeld bereits eingetreten sein, kann es sein, dass die Sanktionen nicht mehr verhängt werden können. Wann dies der Fall ist und wie die Verjährung unterbrochen werden kann, das und mehr erfahren Sie in unserem Thema.

FAQ: Verjährung beim Bußgeldbescheid

Wann gilt ein Bußgeldbescheid als verjährt?

In der Regel kommt es bei einem Bußgeldbescheid nach drei Monaten zur Verjährung.

Wann beginnt die Frist zu laufen?

Normalerweise gilt der Tag als Startdatum für die Verjährungsfrist, an dem die jeweilige Ordnungswidrigkeit begangen wurde.

Kann die Verjährungsfrist bei einem Bußgeldbescheid unterbrochen werden?

Ja, diese Möglichkeit besteht tatsächlich. Genaue Informationen zur Unterbrechung der Verjährungsfrist nach einer Verkehrsordnungswidrigkeit finden Sie hier.

Video: Wann verjährt der Bußgeldbescheid?

In diesem Video erfahren Sie mehr über Verjährungsfristen bei bei Bußgeldern.
In diesem Video erfahren Sie mehr über Verjährungsfristen bei bei Bußgeldern.

Was bedeutet beim Bußgeldbescheid die Verjährung?

Die Verjährung im Bußgeldverfahren soll zur Rechtssicherheit beitragen.
Die Verjährung im Bußgeldverfahren soll zur Rechtssicherheit beitragen.

Im Bußgeldverfahren können die Behörden nicht willkürlich Bußgelder einfordern. Sie sind sowohl bei der Verfolgung als auch bei der Vollstreckung von einem Bußgeldbescheid von der Verjährung abhängig.

Mit dieser einhergehen Fristen, welche gesetzlich bestimmt sind und im Verfahren Beachtung finden müssen. Doch welchen Zweck hat eine Verjährung eigentliche? Diese Frage ist im Ordnungswidrigkeitenverfahren ebenso wichtig wie in einem Strafverfahren.

Ein Tatbestand (im übertragenden Sinne ein Bußgeldbescheid) verjährt, damit ab einem bestimmten Punkt „Rechtsfrieden“ herrscht. So können die betroffenen Parteien nur bis zu einer bestimmten Frist Ansprüche geltend machen. Danach herrscht „Rechtssicherheit“. Derjenige, von dem ein Rechtsanwalt danach Leistungen erwartet, kann Einspruch einlegen und beim Bußgeldbescheid auf die Verjährung aufmerksam machen.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) definiert im § 194 Folgendes:

Das Recht, von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.

Die Verfolgungsverjährung von Ordnungswidrigkeiten – wann verjährt ein Strafzettel bzw. Bußgeldbescheid?

Die sogenannte Verfolgungsverjährung beschreibt im Prinzip den Zeitpunkt, ab dem die Behörde einen Bußgeldbescheid für eine Ordnungswidrigkeit nicht mehr erstellen kann. Vereinfacht ausgedrückt bedeutet das: Nach dem Einsetzen der Verfolgungsverjährung dürfen Ordnungswidrigkeiten nicht mehr verfolgt, bzw. Folgen angeordnet werden. Die Verjährung vom Bußgeldverfahren hat dann zur Folge, dass das Verfolgungsverfahren somit eingestellt wird. In diesem Fall muss der Verkehrssünder nicht mehr damit rechnen, dass ein Bußgeldbescheid zugestellt oder Bußgelder eingefordert werden.

Dies soll verhindern, dass ein Täter sein Leben lang damit rechnen muss, dass für eine vor langer Zeit begangene Ordnungswidrigkeit noch keine Verjährung vom Strafzettel besteht und er büßen muss. Die einzige Ausnahme stellt allerdings der Tatbestand Mord dar, er verjährt nie. Einige Autofahrer fragen sich, ob es stimmt, dass die Verjährung vom Bußgeld 3 Monate dauert. Mehr dazu erfahren sie im Straßenverkehrsgesetz (StVG), das Folgendes besagt:

Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.

Ausnahme der Verjährungsfrist

Ein Bußgeldbescheid verjährt beim Alkohol am Steuer erst nach zwei Jahren.
Ein Bußgeldbescheid verjährt beim Alkohol am Steuer erst nach zwei Jahren.

Fahrer, die Alkohol am Steuer konsumieren, brauchen allerdings nicht auf die dreimonatige Verjährung vom Bußgeld hoffen. Hier sieht das StVG eine Ausnahme vor.

Die Dreimonatsfrist gilt allerdings nicht für Verstöße gegen die 0,5 Promille-Grenze gemäß § 24 a StVG. Für diese Fälle gilt nach § 31 Absatz 2 Nr. 2 OwiG eine Verjährungsfrist von zwei Jahren.

Auch im Ausland wie etwa bei der Verjährung von einem Bußgeld aus Italien oder Frankreich gelten andere Regeln. In unserem Nachbarland tritt die Verjährung von Bußgeldern erst nach zwei Jahren ein. Bei einem Strafzettel aus Italien erfolgt die Verjährung erst nach 360 Tagen.

Zudem gibt es einen Unterschied zwischen einem Bußgeld und einem Verwarnungsgeld. Eine Verjährung gibt es beim Letztgenannten nicht, da es sich dabei nicht um ein reguläres Verfahren handelt (vielmehr um einen Ersatz dafür). Zahlen Sie das Verwarngeld allerdings nicht, kann dieses zu einem Bußgeld werden. In diesem Fall gelten dann die Fristen für einen Bußgeldbescheid – also dessen Verjährung.

Der Beginn der Verjährung

Die Frist der Verfolgungsverjährung beginnt nach Ende der begangenen Ordnungswidrigkeit zu laufen, also normalerweise noch am selben Tag. Die Verjährung von einem Bußgeldbescheid tritt einen Tag vor dem Ablauf von drei Monaten ein. Wurde ein Autofahrer also beispielsweise am 3. Juni geblitzt, beginnt die Verjährungsfrist am selben Tag und die Verjährung der Geschwindigkeitsüberschreitung tritt am 2. September ein. Im Gegensatz zum Strafrecht ist es dabei unerheblich, ob beim Strafzettel die Verjährung auf einen Sonn- oder Feiertag fällt.

Das StVG setzt für die Verjährungsfrist von 3 Monaten allerdings voraus, dass kein Bußgeldbescheid innerhalb von diesen drei Monaten im Briefkasten landet.

Die Verjährungsfrist bei einem Bußgeldbescheid beginnt ab dem Tattag.
Die Verjährungsfrist bei einem Bußgeldbescheid beginnt ab dem Tattag.

Sind die Behörden allerdings schnell genug und verschicken den Bußgeldbescheid innerhalb der Frist für den Verstoß gegen das Geschwindigkeitslimit, den Sicherheitsabstand oder eine sonstige Regelung, verlängert sich die Strafzettelverjährung auf ein halbes Jahr.

Die Verjährungsfristen vom Bußgeld im Überblick

  • innerhalb von 3 Monaten keinen Bußgeldbescheid erhalten: Verjährung ist eingetreten
  • innerhalb von 3 Monaten einen Bußgeldbescheid erhalten: Verjährung beträgt jetzt sechs Monate

Unterbrechung der Verjährung nach einer Verkehrsordnungswidrigkeit

Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) definiert im § 33 einige Umstände, die die Verjährung von Ordnungswidrigkeiten unterbrechen können. Somit tun sich Autofahrer in vielen Fällen schwer, das konkrete Datum der Verjährungsfrist herauszufinden.

Beispielsweise stoppt der Versandt vom Anhörungsbogen durch die zuständigen Behörde die Verjährung bei einem Bußgeldbescheid bzw. unterbricht diese. Auch die Vernehmung des Täters, die Bekanntmachung, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde oder die Anordnung des Verfahrens führen zu einer Unterbrechung der Verjährung.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist § 33 OWiG. In diesem wird unter anderem auch definiert, was zu einer Unterbrechung der Verjährung führen kann. Folgende Gründe können bei einem Bußgeldbescheid die Verjährung unterbrechen:

  • die Vernehmung des Betroffenen,
  • die Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens gegenüber dem Betroffenen,
  • die Beauftragung eines Sachverständigen durch Behörde oder Richter,
  • eine Anordnung zur Durchsuchung oder Beschlagnahme durch Richter oder Behörde,
  • die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen einer Abwesenheit (z. B. Auslandsaufenthalt) vonseiten der Behörde oder eines Richters,
  • die Anordnung, den Aufenthaltsort des Betroffenen zu ermitteln
  • den Erlass des Bußgeldbescheids innerhalb von drei Wochen bzw. dessen Zustellung,
  • den Akteneingang beim Amtsgericht (nach § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 5 S. 2 OWiG),
  • die Zurückweisung der Sache an die Behörde (nach § 69 Abs. 5 S. 1 OWiG),
  • die Anberaumung der Hauptverhandlung sowie der Hinweis auf die Möglichkeit, nach § 72 Abs. 1 S. 2 OWiG ohne eine solche zu entscheiden,
  • die öffentliche Klageerhebung,
  • die Eröffnung des Hauptverfahrens oder
  • einen Strafbefehl, ein Urteil bzw. eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung

Vollstreckungsverjährung: Deren Bedeutung im Bußgeldverfahren

Bei der Verjährung von Bußgeldern spielt auch die Vollstreckungsverjährung eine wichtige Rolle.
Bei der Verjährung von Bußgeldern spielt auch die Vollstreckungsverjährung eine wichtige Rolle.

Im Gegensatz zur Verfolgungsverjährung setzt die sogenannte Vollstreckungsverjährung nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheids ein. Hat die zuständige Behörde den Bescheid rechtzeitig zugestellt und wurde gegen diesen kein Einspruch eingelegt, ist das verhängte Bußgeld rechtskräftig und kann vollstreckt werden.

Es liegt in der Verantwortung der Behörde, die ausstehenden Sanktionen einzufordern. Dafür ist, wie bei der Verfolgungsverjährung, auch hier eine bestimmte Frist zu wahren. Bei einem rechtskräftigen Bußgeldbescheid setzt diese Verjährung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 2 OWiG üblicherweise nach drei Jahren ein. Abhängig ist die Frist in diesem Fall von der Höhe der Sanktion:

Die Verjährungsfrist beträgt

1. fünf Jahre bei einer Geldbuße von mehr als eintausend Euro,

2. drei Jahre bei einer Geldbuße bis zu eintausend Euro.

Lässt die Behörde diese Zeit verstreichen, kann das offene Bußgeld nicht mehr eingefordert werden. Bei Straftaten verlängert sich die Frist. Wichtig ist, dass bei einem Bußgeldbescheid auch diese Verjährung unterbrochen werden kann. Und zwar dann, wenn die Vollstreckung noch nicht begonnen hat, ausgesetzt ist oder Zahlungserleichterungen wie Ratenzahlungen bewilligt wurden.

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Über den Autor

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Vitali U.

Vitali ist seit 2016 Redakteur auf bussgeld-info.de. Seine Karriere begann er nach dem Abschluss seines Studiums der Rechtswissenschaften an einer renommierten Universität in Deutschland. Seitdem hat er sich auf das Thema Verkehrsrecht spezialisiert und sein Wissen durch eine einschlägige Ausbildung vertieft.

Bildnachweise

673 Kommentare zu “Verjährung vom Bußgeldbescheid – Welche Fristen gibt es

  1. O.

    Hallo,
    ich habe am 18.10.16 ein Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung in Trier erhalten. Danach erhielt ich eines in Heinsberg und zwar am 14.11.16. Nun bin ich weil ich ein Schild übersehen habe außerorts wieder in Heinsberg statt 70 mit 105 kmh geblitzt worden. Ich habe also sicher noch einen Bußgeldbescheid demnächst in meinem Briefkasten liegen. den Dritten Punkt werde ich auch sicher bekommen. Kann es sein dass man mir den Führerschein entzieht und wie lange wäre er dann weg ? Ich hoffe da kommt „nur“ ein Bußgeldbescheid, da ich auf mein Auto angewiesen bin.
    MfG

    1. bussgeld-info.de

      Hallo O.,

      eine Entziehung der Fahrerlaubnis wird erst angeordnet, wenn ihr Punktekonto 8 erreicht hat.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  2. Nina

    Hallo,

    Ich habe heute von der Stadt Köln Post bekommen.
    Betreff: Verwaltungszwangsverfahren zur Beitreibung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen.

    Aus dem Schreiben geht hervor das sie eine Kontopfändung eingeleitet haben.
    Der Grund wäre ein Bußgeld wegen einer Verkehrsordnungwidrigkeit vom Tattag 24.12.2013.
    Bescheid vom 1.4.2014 und angebliche Mahnung vom 23.5.2014.
    Nun meine fragen
    1. Warum bekomme ich aufeinmal diese Post?
    Dieses Auto ist auf meine Mutter zugelassen und nicht auf mich.
    2. Warum Pfändung ohne vorige Mahnung etc.
    3. Warum hat meine Mutter keine Post bekommen,
    Das Auto lief auf sie?
    4. Haben die heute noch Anspruch darauf ?
    Tattag ist schon über 3 Jahre her.

    Danke im Vorraus für Ihr Antwort.
    Lg Nina F.

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Nina,

      wenn Sie als Fahrerin identifiziert wurden, ist es normal, dass die Post auch an Sie ging. Wurde diese nicht zugestellt, so tragen Sie hierfür die Beweislast. Die Vollstreckungsverjährung endet 3 Jahre nach Rechtskraft des Bescheids. Allerdings kann die Verjährung auch ruhen.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  3. Keller

    Hallo,

    Am 22.11.16 wurde meine Frau mit dem Firmenwagen geblitzt. Der Anhörungsbogen ging an mich als Fahrzeugnutzer. Ich machte keine Angaben dazu, da ich es laut Foto definitiv nicht war. Über einen fotoabgleich würde meiner Frau dann eine Befragung zugesendet. das Dokument wurde auf den 22.02. datiert, der Poststempel war aber erst vom 28.2. und der Brief ging bei uns am 1.3. ein. Für mich sieht es aus als wurde der Brief zurück datiert bzw. sehr verspätet abgesendet. Ist der Fall jetzt verjährt?

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Keller,

      ein Anhörungsbogen unterbricht die Frist zur Verjährung.

      Ihr Bussgeld-Info Team

      1. K.

        Auch wenn er an mich ging und nicht an den eigentlich betroffenen?

  4. G.

    Habe einen Busgeldbescheid in h.750€ wegen nichtmitführen von Tagesblätter in dem Zeitraum samst sonnt. wo ich nicht gefahren bin Tatfeststellung wae 11.8,2016 Bußgeldbescheid 10.3.2017 Einspruch wegen verjährung wurde abgelehnt.

    1. bussgeld-info.de

      Hallo,

      wir dürfen Ihnen leider keine Rechtsberatung geben. Sie können sich mit Ihren Fragen an einen Rechtsanwalt wenden.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  5. Robin J.

    Hallo ,

    Wurde am 2.1. mit 59kmh(nach toleranzabzug) in der 30er Zone geblitzt, wagen ist auf Mutti zugelassen , diese hat einen anhörungsbrief bekommen , hat angegeben das ich gefahren bin, nun hab ich heute auch noch einen anhörungsbogen bekommen.. unterbricht das ganze jetzt die Verjährung oder ist die Strafe/ Bußgeld nun trotzdem nach 3monaten zum 1.4. verjährt, falls bis dahin immernoch kein Bußgeld Bescheid gekommen ist ?

    MfG

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Robin,

      in der Regel unterbricht der Anhörungsbogen die Verjährungsfrist, das bedeutet, sie beginnt dann erneut.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  6. Carina

    Guten Tag,

    ich habe einen Bußgeldbescheid per Post erhalten. Dieser beinhaltet 15 € für Parken ohne Parkscheibe + Mahnkosten + Auskunftskosten + Geschäftsgebühren + Postentgeltpauschale = 81,35 €.
    Die Ordnungswidrigkeit erfolgte am 11.11.2016, vier Monate später (am 13.03.2017) erhalte ich den Bescheid. Ich hatte kein „Knöllchen“ am Auto.

    Zusatzinformation: Ich bin im November umgezogen. Am 11.11.2016 erfolgte die Ordnungswidrigkeit, am 16.11.2016 habe ich mich umgemeldet. Wie gehe ich nun mit der Rechnung um? Muss ich tatsächlich alle Kosten tragen? Für mich kam das alles überraschend, da ich nicht mal ein Knöllchen hatte…

    Viele Grüße und danke bereits an dieser Stelle…

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Carina,
      Einspruch gegen den Bußgeldbescheid können Sie immer innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt des Bescheids einlegen. Ob es sich in Ihrem Fall lohnt, sollten Sie zusammen mit einem Rechtsanwalt abwägen. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  7. Norbert

    Hallo,
    ich habe am 24.09.2016 versehentlich eine rote Ampel überfahren und wurde geblitzt. Mit Druckdatum 18.10.2016 habe ich das Schreiben über die „Anhörung wegen einer Ordnungswidrigkeit“ von Stadtamt bekommen, welches ich am 28.10.2016 mit Angaben zur Person beantwortet habe.

    Meine Frage ist der Verstoß heute (08.03.2017) bereits verjährt oder ist die Verjährung nach §33 Ordnungswidrigkeitengesetzes unterbrochen?

    Vielen lieben Dank im Vorraus und freundlichen Gruß
    Norbert

    1. Norbert

      PS: den Bußgeldbescheid habe ich bis heute nicht bekommen….

    2. bussgeld-info.de

      Hallo Norbert,

      durch die Zustellung des Anhörungsbogens wird die Verjährung unterbrochen. Sie beginnt sodann erneut zu laufen.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  8. Steffen

    Servus zusammen,
    ich bin am 29.11.16 mit 41kmh ausserorts geblitzt worden, aber mit dem Dienstauto. Heisst erstes Schreiben ging an die Firma am 12.01.17. Soweit nix passiert, aber nun kam ein Schreiben direkt zu mir mit Datum 27.02.17 aber Poststempel 01.03.17 tatsächlich im Briefkasten heute 04.03.17. Tritt eine Verjährung in Kraft, weil meine Firma das irgnoriert hat, oder hat da eine Unterbrechung der Frist stattgefunden?
    Danke euch

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Steffen,

      der Anhörungsbogen unterbricht die Frist nur, wenn er dem Fahrer, welcher die Ordnungswidrigkeit begangen hat, zugestellt wird.

      Ihr Bussgeld-Info Team

      1. Steffen

        Ich hab nochmal geschaut, der erste Brief an meine Firma war „nur“ eine Zeugenbefragung. Der 2. knapp 2 Monate später die Anhörung des Betroffenen. Wenn ich das Eingangs Datum vom 04.03.17 nehme, ist ja die Verjährung eingetreten. Oder welches Datum hat Gültigkeit?
        Danke im Vorraus

        1. bussgeld-info.de

          Hallo Steffen,

          entscheidend ist der Zugang des Anhörungsbogens.

          Ihr Bussgeld-Info Team

  9. Sandra

    Hallo,
    Ich möchte gerne wissen, ob meine Geldbuße verjährt ist.
    Am 21.8.16 habe ich eine Ordnungswidrigkeit begangen- betreten einer Anlage des öffentl. Straßenbahnverkehrs. Am 20.1.17 habe ich ein Anhörungsbogen erhalten und heute, 2.3.17 ein Bußgeldbescheid.
    Nun stellt sich die Frage, zahle ich oder zahle ich nicht?

    VG
    Sandra

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Sandra,

      die Ordnungswidrigkeit müsste verjährt sein. Sie können gegen den Bußgeldbescheid einen Einspruch wegen Verjährung einlegen.

      Ihr Bussgeld-info Team

  10. Nordmann

    Hallo zusammen.Meine Frau wurde am 22.09 geblitzt und sie hat am 24.12 dann die erste Post vom Amt drin gehabt, einen Anhörungsbogen. Mit deren Datum ihres Schreibens vom 21.12. Wir haben dagegen Einspruch eingelegt weil ich der Meinung bin das es am 21.12 hier hätte sein müssen wegen der Verjährung. Und das geht ja nicht wenn sie das Schreiben erst am 21. gefertigt haben. Mir ist bewusst das dieser Anhörungsbogen die Verjährung unterbricht, aber müsste nicht auch dieser innerhalb von 3 Monaten zugestellt werden.

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Nordmann,

      auch der Anhörungsbogen müsste Ihrer Frau innerhalb der Verjährungsfrist zugestellt worden sein.

      Ihr Bussgel-Info Team

  11. Stefan R

    Hallo,

    ich habe am 13.07.2015 beim Auffahren auf die Autobahn im Stau und im Schritttempo die Vorfahrt missachtet – so der Vorwurf!
    Ein LKW blieb stehen und ich ging davon aus, dass er mich reinlässt, ich war aber in seinem toten Winkel und als es im Schritttempo weiterging kam zu einem kleinen Crash.
    Daraufhin bekam ich einen Bußgeldbescheid über 110,-€ und 1 Punkt!
    Ich legte Einspruch ein und beauftragte einen RA mit Akteneinsicht. Der LKW-Fahrer (Rumäne) verstand das auch alles nicht richtig und äußerte sich nicht. Nach etwa 2 Monaten rief mich der zuständige Amtsrichter an und bot mir eine Reduzierung der Geldbuße auf 30,-€ an, da die Schuldfrage wohl nicht mehr genau zu klären wäre (!)
    Ich habe dann einen Beschluss wegen „fahrlässiger Vorfahrtsverletzung“ und eine Kostenrechnung bekommen (30,-€ Buße + 50,-€ Verf.Ordnungswidrigkeitsges. + Gebühren = 87,-€ !)
    Heute habe ich mir eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister bekommen und mich über den damals erteilten Punkt gewundert, da ich davon ausging, dass ich bei 30,-€ Geldbuße keinen Punkt bekomme!
    Ist der Punkt zu Recht eingetragen worden?

    Danke und Grüße

    Stefan

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Stefan R.,

      das Punktsystem bezweckt eine Vereinheitlichung und stellt damit keine Sanktion dar, die Aufnahme in den Urteilstenor eines ordentlichen Gerichts findet.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  12. Manuel M

    Guten Tag,

    ich wurde am 02.09.2016 mit 21 km/h zuschnell außerorts gemessen. Am 26.10.2016 wurde mir ein Anhörungsbogen zugestellt (laut Briefkopf) welcher aber effektiv erst Mitte Januar bei mir eingetroffen ist. Jetzt wurde mit der Bußgeldbescheid zugestellt. (Briefkopf 15.02.2016, Einwurf 17.02.2016). Ist hier die Verjährung am 26.01.2017 bereits eingetreten?
    Vielen Dank für Ihre Antwort
    Beste Grüße
    Manuel M

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Manuel,

      bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Bitte wenden Sie sich in Ihrem speziellen Fall an einen Anwalt.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  13. Mic

    Hallo
    Im Jahr 2014/ Janurar habe ich einen Bescheid über falsch parken/ parken ohne Ticket bekommen, diesen vergessen zu bezahlen seit dem kam nichts mehr, zum Wochenende nun habe ich Bescheid übst eine Zwangsvollstreckung des verwarngeldes, nach nun sage und schreibe 3 Jahren
    Wir verhält sich das in diesem Fall?
    GrußMic

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Mic,

      bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Bitte wenden Sie sich in Ihrem speziellen Fall an einen Anwalt.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  14. thomas p.

    Grüß Gott,
    ich bin im Dezember und Januar mit 26 km zu schnell geblitzt worden und habe je einen Punkt in Flensburg bekommen. Nach dem Bußgeldkatalog sind das zusätzlich 4 Wochen Fahrverbot die ausstehen.
    Ich warte seitdem auf einen Brief vom Kraftfahrtbundesamt oder anderer Behörde deswegen.
    Gibt es hier auch eine Verjährungsfrist? Natrlich in der Hoffnung, den Führerschein nicht abgeben zu müssen.

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Thomas,

      in der Regel wird dies bereits im Bußgeldbescheid mitgeteilt. Ist dies nicht der Fall können Sie bei der zuständigen Behörde nachfragen.

      Ihr Bussgeld-info Team

  15. Lydia M.

    Hallo.
    Ich wurde am 12.06.16 geblitzt mit 52km/h zu viel und habe die Strafe schon gezahlt und dazu meinen Führerschein abgegeben.
    Ich bekam einen Brief am 14.02.17 das ich nun aber ein aufbauseminar machen solle.
    Und das meine probezeit sich nun um 2 Jahre verlängert.
    Ist jedoch die Frist nicht schon verjährt?

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Lydia M.,

      die Verjährungsfrist bezieht sich auf den Bußgeldbescheid und nicht auf die Probezeitmaßnahmen. Diese werden von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnet.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  16. stefan

    Hi, ich stelle die Frage für nen Freund.

    Er wurde am 17. Dezember geblitzt mit dem Auto eines bekannten, Der bekannte bekam jetzt vor einer Woch den Anhörungsbogen und hat auch angegeben da er nicht weiß wer mit dem Auto gefahren ist.
    Wann ist jetzt die Blitzsache für meinen Freund verjährt? eigentlich doch am 17.3. oder liegt er da falsch?

    Grüße Stefan

    1. bussgeld-info.de

      Hallo stefan,

      der Anhörungsbogen unterbricht die Verjährungsfrist. Sie beginnt erneut zu laufen.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  17. Thortsen R.

    Hallo, der vermeintliche Führer eines Fahrzeugs nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung erhält einen Anhörungsbogen innerhalb der drei-Monatsfrist und gibt an, dass er keine Frau ist und als Betroffener nicht in Frage kommt. Die tatsächliche Fahrerin wird jedoch innerhalb dieser Frist nicht ermittelt und erhält also auch keinerlei Anhörungsbogen oder dergleichen. Für diese also bisher Ahnungslose kann doch die Verfolgungsverjährung nicht unterbrochen sein. Für diese sind doch mehr als drei Monate vergangen, sodass sie mit einer Verfolgung nicht mehr zu rechnen braucht…. irre ich da?
    Danke für Ihren Kommentar

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Thortsen,

      auf dieser Seite können Sie nachlesen, in welchen Fällen die Verjährungsfrist in der Regel unterbrochen wird. Sie können auch einen Rechtsanwalt aufsuchen, um herauszufinden, ob die Verjährungsfrist unterbrochen wurde.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  18. Viktor G

    Hallo, ich wurde am 31.10.2016 auf der Autobahn mit 27km/h zu schnell geblitzt…Anhörung kam 07.02.2017 erstellt am 02.02.2017… Muss ich jetzt den Bogen ausfüllen? / Bußezahlen ?/ einen widerspricht einlegen? / oder den Brief ignorieren?

    Mit freundlichen Grüßen

    Viktor G

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Viktor G,
      bei einem Anhörungsbogen haben Sie drei Möglichkeiten: Sie akzeptieren den Vorwurf und bezahlen das Bußgeld; machen Angaben um sich zu entlasten oder machen keine Angaben zum Vorwurf. Welche Option die sinnvollste ist, können Sie mit einem Anwalt besprechen. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  19. Uwe S.

    Geblitzt am 19.05.2016. Anhörungsbogen 22.08.2016. Seitdem Ruhe. Heute der 05.02.2017.
    Kommt noch was? Mfg

  20. Laura

    Hallo Bussgeld-Info Team.
    Mein 15-jähriger Sohn ist bei einem Rotlichtverstoß als Radfahrer von der Polizei angehalten worden.
    Die Ordnungswidrigkeit geschah am 31.10.2016. Heute (01.02.2017) kam der Bußgeldbescheid mit Zustellurkunde, der Bescheid wurde am 27.01. erstellt. Könnten wir uns hier auf die Verjährung berufen? Es gab nach der Vernehmung am „Tatort“ keinen weiteren Schriftwechsel.
    Viele Grüße
    Laura

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Laura,

      hier dürfte bereits Verjährung eingetreten sein. Entscheidend ist der Tag der Zustellung und nicht das Datum der Bearbeitung.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  21. Janine

    Ich wurde am 16.10.2016 geknipst worden. Da mein Auto auf meinen Papa läuft, hat er schon Post bekommen, in der ich den Verstoß zugebe und mich als Fahrzeugführerin bekenne.

    Heute am 31.01.2017 habe ich allerdings erst den Bußgeldbescheid zugestellt bekommen.
    Wie ist das nun mir der Verjährungsfrist?

    Vielen Dank im Voraus

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Janine,
      die Verjährungsfrist beträgt in der Regel drei Monate. Allerdings kann die Verjährung oftmals auch unmerklich durch innerbehördliche Vorgänge unterbrochen werden, wie etwa durch die Weiterreichung der Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft oder an das Amtsgericht. Ob das der Fall war, kann durch eine Akteneinsicht nachvollzogen werden.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  22. JonDoe

    Hallo,
    mein Auto ist auf meinen Vater zugelassen, der auch den Anhörungsbogen erhalten hat. Der Bußgeldbescheid ist nach Ablauf der Verjährungsfrist (bezogen auf den Tag der Geschwindigkeitsüberschreitung) bei mir eingetroffen. Hat der Anhörungsbogen in diesem Fall aufschiebende Wirkung? Ich als „Täter“ haben diesen ja schliesslich nicht erhalten.

    1. bussgeld-info.de

      Hallo JonDoe,

      Die Verlängerung der Verjährung um drei Monate findet auch in diesem Fall statt. Es gilt das Datum, an dem der Anhörungsbogen rechtskräftig wurde.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  23. Oli

    Hallo,
    Ich habe am 27.01.2017 einen Strafzettel wegen Falschparken an der frontscheibe gehabt. Dieser war datiert vom 12.04.2016.
    Das Datum stimmt vorne und hinten nicht. Muss ich zahlen wenn ein Bescheid kommt ?

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Oli,

      Sie haben die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen nach Eintreffen des Bescheids Einspruch einzulegen.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  24. meier

    Guten abend ,
    Ich habe ein Bußgeld wegen rechts überholen am 26.10.2016
    bekommen und am 26.01.2017 dass schreiben ,poststempel 26.01.2017.
    ist eine verjährung eingetroffen ?

    1. bussgeld-info.de

      Hallo,

      in diesem Fall sollte die Verjährung am 25.01.2017 eingetreten sein.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  25. Army05

    Hallo… Ich habe 12Km/h zu viel gehabt. Das Verwarngeld beträgt nur 25€. Mir ist aber aufgefallen, dass auf dem Brief ein Bearbeitungsdatum für den letzten möglichen Tag drauf steht, bevor die drei Monate rum sind… Der Brief kam aber erst eine Woche nach der Verjährung an. Was gilt nun ? Das Bearbeitungsdatum oder die Zustellung?

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Army05,

      maßgeblich ist der Zeitpunkt der Zustellung, nicht der Zeitpunkt der Bearbeitung.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  26. Matthias

    Ich habe mit einem ausländischen Kennzeichen am 25.9.16 eine Geschwindigkeitsüberschreitung in Deutschland begangen. Nun bekam ich von der ausländischen Behörde am 13.1.17 eine Vorladung zur Fahrzeuglenkerermittlung.

    Kann ich von einer Verjährung ausgehen?

    Danke für Ihre Antwort.

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Matthias,

      bei Ordnungswidrigkeiten tritt eine Verjährung bereits nach drei Monaten ein.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  27. Ich

    Hallo

    Am 7.10.16 6 kmh innerorts zu schnell.

    Pzu mit postzustellurkunde (Zustellung am 17.01.2017). Ansonsten kam bei mir kein schreiben an.
    Die Verjährung sollte also eingetreten sein.
    Sehe ich das richtig? Danke

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Ich,

      durch die Ausstellung des Anhörungsbogens kann es zur Verlängerung der Verjährungsfrist gekommen sein. Im Zweifelsfall wenden Sie sich an einem Anwalt für Verkehrsrecht. Dieser erkennt direkt, ob sich ein Einspruch lohnt.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  28. Dieter

    Hallo
    Ich bin am 20.10.2016 geblitzt worden.
    Bis heute, den 20.01.2017, habe ich nichts bekommen,weder ein Anhörungsbogen noch ein Bußgeldbescheid.
    Muß ich noch was befürchten,die drei Monate sind doch vorbei.

    Gruss Dieter

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Dieter,
      es gibt verschiedene Faktoren, die die Verjährung beim Bußgeldbescheid unterbrechen.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  29. Störmer

    Wenn der Rotlichtverstoß am 6. März 2014 passiert ist und die Rechtskraft am 5. Juni eingetragen wurde.
    Welche Verjährungsfrist gilt? Zwei Jahre ( altes Recht) oder Zweieinhalb Jahre ( Neues Recht)

    MfG

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Strömer,
      in der Regel ist für den Punkteverfall der Tatzeitpunkt ausschlaggebend.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  30. Julia

    Hallo,

    ich wurde am 07.Oktober 2015, 35Km von meinem gemeldeten Wohnort von einer Rotlichtampel geblitzt. Im Anschluss habe ich am 21. Oktober 2015 ein Schreiben erhalten, wo die Ordnungswidrigkeit nochmal geschildert wurde. Danach habe ich nichts mehr erhalten. Auch kein Bußgeldbescheid oder sonstiges.

    Ist diese Ordnungswidrigkeit mittlerweile verjährt oder kann ich noch mit einem Schreiben rechnen?

    Danke für Ihre Antwort.

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Julia,

      ein Verkehrsverstoß verjährt in der Regel nach drei Monaten. Würde ein Anhörungsbogen zugesandt unterbricht dieser die Verjährung. Diese setzt dann erneut ein und beträgt üblicherweise wieder drei Monate. Mach diesem Zeitraum kann ein Verstoß in der Regel nicht mehr verfolgt werden, wenn bis dahin kein Bußgeldbescheid eingegangen ist.
      Hier sollten Sie sich Rat bei einem Anwalt zu weiteren Vorgehensweise einholen. Auch eine Nachfrage bei der zuständigen Behörde könnte hier weiterhelfen.

      Ihr Bußgeld-Info Team

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