Sie wurden geblitzt, doch es ist schon einige Zeit ins Land gegangen und immer noch kein Strafzettel weit und breit? Oder Sie bekamen einen Bußgeldbescheid, bei dem Sie die Tat, auf der er sich bezieht, schon fast vergessen hatten? Hier stellt sich die Frage, wann die Verjährung vom Bußgeldbescheid eintritt.
Sollte die Verjährung vom Bußgeld bereits eingetreten sein, kann es sein, dass die Sanktionen nicht mehr verhängt werden können. Wann dies der Fall ist und wie die Verjährung unterbrochen werden kann, das und mehr erfahren Sie in unserem Thema.
Inhaltsverzeichnis
FAQ: Verjährung beim Bußgeldbescheid
In der Regel kommt es bei einem Bußgeldbescheid nach drei Monaten zur Verjährung.
Normalerweise gilt der Tag als Startdatum für die Verjährungsfrist, an dem die jeweilige Ordnungswidrigkeit begangen wurde.
Ja, diese Möglichkeit besteht tatsächlich. Genaue Informationen zur Unterbrechung der Verjährungsfrist nach einer Verkehrsordnungswidrigkeit finden Sie hier.
Video: Wann verjährt der Bußgeldbescheid?
Was bedeutet beim Bußgeldbescheid die Verjährung?
Im Bußgeldverfahren können die Behörden nicht willkürlich Bußgelder einfordern. Sie sind sowohl bei der Verfolgung als auch bei der Vollstreckung von einem Bußgeldbescheid von der Verjährung abhängig.
Mit dieser einhergehen Fristen, welche gesetzlich bestimmt sind und im Verfahren Beachtung finden müssen. Doch welchen Zweck hat eine Verjährung eigentliche? Diese Frage ist im Ordnungswidrigkeitenverfahren ebenso wichtig wie in einem Strafverfahren.
Ein Tatbestand (im übertragenden Sinne ein Bußgeldbescheid) verjährt, damit ab einem bestimmten Punkt „Rechtsfrieden“ herrscht. So können die betroffenen Parteien nur bis zu einer bestimmten Frist Ansprüche geltend machen. Danach herrscht „Rechtssicherheit“. Derjenige, von dem ein Rechtsanwalt danach Leistungen erwartet, kann Einspruch einlegen und beim Bußgeldbescheid auf die Verjährung aufmerksam machen.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) definiert im § 194 Folgendes:
Das Recht, von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.
Die Verfolgungsverjährung von Ordnungswidrigkeiten – wann verjährt ein Strafzettel bzw. Bußgeldbescheid?
Die sogenannte Verfolgungsverjährung beschreibt im Prinzip den Zeitpunkt, ab dem die Behörde einen Bußgeldbescheid für eine Ordnungswidrigkeit nicht mehr erstellen kann. Vereinfacht ausgedrückt bedeutet das: Nach dem Einsetzen der Verfolgungsverjährung dürfen Ordnungswidrigkeiten nicht mehr verfolgt, bzw. Folgen angeordnet werden. Die Verjährung vom Bußgeldverfahren hat dann zur Folge, dass das Verfolgungsverfahren somit eingestellt wird. In diesem Fall muss der Verkehrssünder nicht mehr damit rechnen, dass ein Bußgeldbescheid zugestellt oder Bußgelder eingefordert werden.
Dies soll verhindern, dass ein Täter sein Leben lang damit rechnen muss, dass für eine vor langer Zeit begangene Ordnungswidrigkeit noch keine Verjährung vom Strafzettel besteht und er büßen muss. Die einzige Ausnahme stellt allerdings der Tatbestand Mord dar, er verjährt nie. Einige Autofahrer fragen sich, ob es stimmt, dass die Verjährung vom Bußgeld 3 Monate dauert. Mehr dazu erfahren sie im Straßenverkehrsgesetz (StVG), das Folgendes besagt:
Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.
Ausnahme der Verjährungsfrist
Fahrer, die Alkohol am Steuer konsumieren, brauchen allerdings nicht auf die dreimonatige Verjährung vom Bußgeld hoffen. Hier sieht das StVG eine Ausnahme vor.
Die Dreimonatsfrist gilt allerdings nicht für Verstöße gegen die 0,5 Promille-Grenze gemäß § 24 a StVG. Für diese Fälle gilt nach § 31 Absatz 2 Nr. 2 OwiG eine Verjährungsfrist von zwei Jahren.
Auch im Ausland wie etwa bei der Verjährung von einem Bußgeld aus Italien oder Frankreich gelten andere Regeln. In unserem Nachbarland tritt die Verjährung von Bußgeldern erst nach zwei Jahren ein. Bei einem Strafzettel aus Italien erfolgt die Verjährung erst nach 360 Tagen.
Zudem gibt es einen Unterschied zwischen einem Bußgeld und einem Verwarnungsgeld. Eine Verjährung gibt es beim Letztgenannten nicht, da es sich dabei nicht um ein reguläres Verfahren handelt (vielmehr um einen Ersatz dafür). Zahlen Sie das Verwarngeld allerdings nicht, kann dieses zu einem Bußgeld werden. In diesem Fall gelten dann die Fristen für einen Bußgeldbescheid – also dessen Verjährung.
Der Beginn der Verjährung
Die Frist der Verfolgungsverjährung beginnt nach Ende der begangenen Ordnungswidrigkeit zu laufen, also normalerweise noch am selben Tag. Die Verjährung von einem Bußgeldbescheid tritt einen Tag vor dem Ablauf von drei Monaten ein. Wurde ein Autofahrer also beispielsweise am 3. Juni geblitzt, beginnt die Verjährungsfrist am selben Tag und die Verjährung der Geschwindigkeitsüberschreitung tritt am 2. September ein. Im Gegensatz zum Strafrecht ist es dabei unerheblich, ob beim Strafzettel die Verjährung auf einen Sonn- oder Feiertag fällt.
Das StVG setzt für die Verjährungsfrist von 3 Monaten allerdings voraus, dass kein Bußgeldbescheid innerhalb von diesen drei Monaten im Briefkasten landet.
Sind die Behörden allerdings schnell genug und verschicken den Bußgeldbescheid innerhalb der Frist für den Verstoß gegen das Geschwindigkeitslimit, den Sicherheitsabstand oder eine sonstige Regelung, verlängert sich die Strafzettelverjährung auf ein halbes Jahr.
Die Verjährungsfristen vom Bußgeld im Überblick
- innerhalb von 3 Monaten keinen Bußgeldbescheid erhalten: Verjährung ist eingetreten
- innerhalb von 3 Monaten einen Bußgeldbescheid erhalten: Verjährung beträgt jetzt sechs Monate
Unterbrechung der Verjährung nach einer Verkehrsordnungswidrigkeit
Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) definiert im § 33 einige Umstände, die die Verjährung von Ordnungswidrigkeiten unterbrechen können. Somit tun sich Autofahrer in vielen Fällen schwer, das konkrete Datum der Verjährungsfrist herauszufinden.
Beispielsweise stoppt der Versandt vom Anhörungsbogen durch die zuständigen Behörde die Verjährung bei einem Bußgeldbescheid bzw. unterbricht diese. Auch die Vernehmung des Täters, die Bekanntmachung, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde oder die Anordnung des Verfahrens führen zu einer Unterbrechung der Verjährung.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist § 33 OWiG. In diesem wird unter anderem auch definiert, was zu einer Unterbrechung der Verjährung führen kann. Folgende Gründe können bei einem Bußgeldbescheid die Verjährung unterbrechen:
- die Vernehmung des Betroffenen,
- die Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens gegenüber dem Betroffenen,
- die Beauftragung eines Sachverständigen durch Behörde oder Richter,
- eine Anordnung zur Durchsuchung oder Beschlagnahme durch Richter oder Behörde,
- die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen einer Abwesenheit (z. B. Auslandsaufenthalt) vonseiten der Behörde oder eines Richters,
- die Anordnung, den Aufenthaltsort des Betroffenen zu ermitteln
- den Erlass des Bußgeldbescheids innerhalb von drei Wochen bzw. dessen Zustellung,
- den Akteneingang beim Amtsgericht (nach § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 5 S. 2 OWiG),
- die Zurückweisung der Sache an die Behörde (nach § 69 Abs. 5 S. 1 OWiG),
- die Anberaumung der Hauptverhandlung sowie der Hinweis auf die Möglichkeit, nach § 72 Abs. 1 S. 2 OWiG ohne eine solche zu entscheiden,
- die öffentliche Klageerhebung,
- die Eröffnung des Hauptverfahrens oder
- einen Strafbefehl, ein Urteil bzw. eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung
Vollstreckungsverjährung: Deren Bedeutung im Bußgeldverfahren
Im Gegensatz zur Verfolgungsverjährung setzt die sogenannte Vollstreckungsverjährung nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheids ein. Hat die zuständige Behörde den Bescheid rechtzeitig zugestellt und wurde gegen diesen kein Einspruch eingelegt, ist das verhängte Bußgeld rechtskräftig und kann vollstreckt werden.
Es liegt in der Verantwortung der Behörde, die ausstehenden Sanktionen einzufordern. Dafür ist, wie bei der Verfolgungsverjährung, auch hier eine bestimmte Frist zu wahren. Bei einem rechtskräftigen Bußgeldbescheid setzt diese Verjährung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 2 OWiG üblicherweise nach drei Jahren ein. Abhängig ist die Frist in diesem Fall von der Höhe der Sanktion:
Die Verjährungsfrist beträgt
1. fünf Jahre bei einer Geldbuße von mehr als eintausend Euro,
2. drei Jahre bei einer Geldbuße bis zu eintausend Euro.
Lässt die Behörde diese Zeit verstreichen, kann das offene Bußgeld nicht mehr eingefordert werden. Bei Straftaten verlängert sich die Frist. Wichtig ist, dass bei einem Bußgeldbescheid auch diese Verjährung unterbrochen werden kann. Und zwar dann, wenn die Vollstreckung noch nicht begonnen hat, ausgesetzt ist oder Zahlungserleichterungen wie Ratenzahlungen bewilligt wurden.
Guten Tag,
vielen Dank für diese sehr hilfreiche Website!
Ich habe einen Bussgeldbescheid wegen Falschparkens erhalten, welcher mir über 4 Monate nach dem Vergehen regelmäßig (also nicht aufgrund unbekannter Meldeadresse oder dergleichen) zugestellt wurde. Der Anspruch ist demnach eindeutig verjährt. Wie verhalte ich mich denn nun? Antworte ich auf das Schreiben mit dem Hinweis auf die Verjährung oder kann ich es einfach ignorieren?
Danke und viele Grüße,
Torben
Hallo Torben,
in diesem Fall ist ein Einspruch einzulegen.
Ihr Bussgeld-Info Team
Hallo ich wurde am 06.03.2017 mit dem LKW angehalten aufgrund mangelnder Ladungssicherung und überschrittener maximal höhe.
ein Anhöhrungsbogen habe ich nie erhalten.
Allerdings ein Bussgeld bescheid, geschrieben am 02.06.2017 bei mir zugestellt am 08.06.2017. Der Brief ist aber nicht unterschrieben weder abgestempelt. Ist die Bußgeldsache jetzt vejährt oder nicht weil der Brief ja per Einschreiben erst am 08.06.2017 bei mir eingegangen ist. Gruß
Hallo Dennis,
entscheidend ist in Bezug auf die Verjährung stets das Datum des Zugangs.
Ihr Bussgeld-Info Team
Hallo,
ich wurde am 02.06.2017 geblitzt (außerorts 24 km/h zu schnell). Nun kam der Anhörungsbogen mit Datierung zum 01.09.2017. Also genau 3 Monate minus 1 Tag! Zuvor kam bei mir NICHTS an … also kein Unterbrechungsgrund.
Muss ich etwas bezahlen oder ist es verjährt.
Viele Grüße
Hans
Hallo Hans,
in dem Fall dürfte der Bescheid innerhalb der Verjährungsfrist zugegangen sein.
Ihr Bussgeld-Info Team
Aber das widerspricht sich mit dem im Artikel genannten Punkt! Dort steht doch:
innerhalb von 3 Monaten keinen Bußgeldbescheid erhalten: Verjährung ist eingetreten
Der Fragesteller hat nur einen Anhoerungsbogen erhalten – dabei handelt es sich ja nicht um ein Bußgeldbescheid, oder irre ich mich?
Hallo Inka,
die Verjährungsfrist wird von den jeweiligen Verwaltungsakten wie z.B. dem Verschicken des Anhörungsbogens unterbrochen und beginnt dann von Neuem zu laufen.
Ihr Team von bussgeld-info.de
hallo ich habe wurde am 13.05 geblitzt, habe am 13.06 einen anhörungsbogen bekommen und seitdem nichts mehr gehört, mittlerweile ist der 25.08 also 3 monate vorüber inklusive der einen woche die ich bekommen habe um auf den anhörungsbogen zu beantworten wie lange kann den die verjährung pausiert werden durch den anhörungsbogen?
mfg beni
Hallo Beni,
durch den Anhörungsbogen wird die Verjährung unterbrochen, die drei Monate beginnen daher erneut.
Ihr Bussgeld-Info Team
Guten Tag Liebes Team!
Ich wurde am 03.05.2017 von der Polizei an der Ampel aufgehalten weil ich angeblich bei Rot drüber gefahren bin (ob das wirklich so war sei mal dahin gestellt) und sollte 90€ Strafe zahlen. Heute 24.08.2017 habe ich einen Bescheid erhalten zzgl. 30,00 € weil der Bescheid vor kurzen nicht zugestellt werden konnte. Offenbar haben die Polizisten den Straßennamen falsch notiert (Greuzstraße statt Grenzstraße) und er konnte daher nicht zugestellt werden sodass meine Adresse nachprüft werden muss. Daher die Frage: Muss ich diesen zusätzlich Betrag zahlen? Ich kann doch nichts dafür wenn die eine falsche Adresse aufgeschrieben haben und zweiten bin ich nicht sowieso schon außerhalb der Verjährung?
Vielen vielen Dank im Voraus für die Antworten :-)
Hallo,
die Verjährung tritt in der Regel innerhalb von drei Monaten ein, allerdings könne verschiedene Vorgänge dazu führen, dass diese unterbrochen wird. Ob dies bei Ihnen der Fall war, kann in der Regel nur durch eine Akteneinsicht geklärt werden. Grundsätzlich besteht immer die Möglichkeit innerhalb von zwei Wochen Einspruch einzulegen. Wie die Erfolgsaussichten dafür aussehen, auch in Bezug auf die Kosten für die Ermittlung der Adresse, können Sie mit einem Anwalt abwägen. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.
Ihr Bussgeld-Info Team
Hallo, am kommenden Mittwoch wurde ich vor genau drei Monaten mit 85 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften mit 25 km/h zu schnell geblitzt. Dies geschah mit einem Firmenwagen und der Inhaber der GmbH & Co. KG ist mein Vater.
2 Monate nach dem Vergehen erhielten wir einen Zeugenfragebogen, in welchem mein Vater dann von seinem Aussagenverweigerungsrecht gebrauch machte. Daraufhin stand die Polizei zweimal vor unserer Tür – doch ich war nie anwesend. Beim zweiten mal waren die Polizisten dann der Meinung, dass sie das Bild mit meinem Passbild verglichen hätten und ich recht eindeutig zu erkennen sei. Daraufhin ließen sie einen Betroffenen-Anhörungs-Bogen für mich hier.
in 5 Tagen wäre das theoretisch verjährt. Mir wurde mitgeteilt, dass die Verjährungsfrist im Falle einer GmbH & Co. KG mit einem Zeugenfragebogen nicht unterbrochen wird. Ist sie mittlerweile durch den Betroffenen-Anhörungs-Bogen unterbrochen?
Vielen Dank im Voraus und LG
Hallo,
der Anhörungsbogen unterbricht die Verjährung beim Bußgeldbescheid. Diese beginnt ab der Zustellung erneut.
Ihr Bussgeld-Info Team
Hallo.
Ich wurde (mit LKW) am 15.07.2016 kontroliert durch BAG. Ich erhalte am 12.07.2017 ein Bussgeldbescheid mit verschiedene Lenk und Ruhe seiten fehler. Ist jetzt verjahrung eingetreten?
Vielen Dank im Voraus
Wesley
Hallo Wesley,
bei einem Bußgeldbescheid aufgrund von Ordnungswidrigkeiten erfolgt eine Verjährung in der Regel nach drei Monaten bzw. spätestens nach sechs Monaten.
Ihr Bussgeld-Info Team
Hallo,
ich wurde am 09.02.17 mit 33 km/h in einer 50er Zone geblitzt. Halterin ist meine Mutter. Der Anhörungsbogen kam erst auf sie und dann am 11.05. mit Ausstellungsdatum am 08.05. auf mich. Der Bußgeldbescheid kam ca. einen Monat später und dagegen wurde Einspruch eingelegt. Wann würde die sechsmonatige Verjährung eintreten? Ab dem 08.02. oder ab Zeitpunkt der Ausstellung des Bußgeldbescheides? Ich habe seit dem Einspruch nichts mehr gehört bis heute. LG
Hallo Lila4789,
die Verjährungsfrist von Ordnungswidrigkeiten beträgt drei Monate. Bereits ab Zustellung des Anhörungsbogens ist diese bereits unterbrochen.
Ihr Bussgeld-Info Team
Ich bin am 06.07.17 außerorts mit dem Auto meines Vaters (Halter) geblitzt worden (nach Abzug Toleranz 22 km/h zu schnell). Am 12.07.17 (Ausstellungsdatum) bekam mein Vater einen Anhörungsbogen zugeschickt, den er am 20.07.17 beantwortete und mich als Fahrer mit korrektem Namen und Adresse angab.
Am 01.08.17 (Ausstellungsdatum) habe nun meine eigene Adresse einen Anhörungsbogen bekommen, indem im Adressfeld jedoch ein falscher Vorname steht. Ist es ratsam zu warten, ob das Amt den Fehler erst nach 3 Monaten bemerkt oder sollte ich den Brief ungeöffnet in einen Briefkasten werfen mit dem Hinweis „Falsche Adresse“.
Vielen Dank im Voraus
Martin
Hallo Martin,
da wir keine Rechtsberatung geben dürfen, dürfen wir Ihnen auch keine konkreten Handlungsempfehlungen geben. Wir empfehlen Ihnen daher sich mit Ihrer Frage an einen Rechtsanwalt zu wenden.
Ihr Bußgeld-Info-Team
Hallo,
ein Bekannter hat auf einen Anhörungsbogen zur Übertretung der Höchstgeschwindigkeit nicht geantwortet und dieses direkt seinen Anwalt übergeben.
Ab diesem Zeitpunkt passiert etwas kurioses in seinem Umfeld haben seine Ex sowie seine erwachsen Kinder haben nach einander Anhörungsbögen zu der selben Tat bekommen.
Ist das legitim wobei die Kinder keine Fahrerlaubnis besitzen und die Verbindung zur Ex seit über 10 Jahren unterbrochen ist ?
Und welche Auswirkungen hat das auf die Verjährungsfristen ?
Die Unterstellte Tat ist vom 15.05.2017
Eine Übertretung der Geschwindigkeit innerhalb um 65 km/h
MfG
Hallo Port,
grundsätzlich ist es zulässig, einen Anhörungsbogen an mehrere Personen gleichzeitig zu verschicken. Dabei unterbricht der Anhörungsbogen nur die Verjährung der im Schreiben genannten Person. Ist also der Anhörungsbogen an den Fahrzeughalter adressiert, der Verkehrssünder ist aber ein anderer Fahrer, läuft die Verjährungsfrist für den Fahrer normal weiter.
Ihr Bussgeld-Info Team
Ich habe am 19.7.2017 eine Mahnung erhalten über eine Ordnungswidrigkeit vom 31.3.2014, also mehr als drei Jahre her. Das angegebene Kennzeichen habe ich bereits seit zwei Jahren nicht mehr. Ich kann mich nicht mal mehr daran erinnern.
Zudem ist beschrieben, dass die Forderung aus einem Bescheid vom 07.06.2014 besteht. Dies ist doch nun eindeutig verjährt, oder?
Was soll man jetzt tun?
Vielen Dank vorab
Hallo Tanja Wr.,
hier könnte durchaus Verjährung eingetreten sein. Was es mit der Mahnung auf sich hat, kann Ihnen ein Rechtsanwalt sagen, sollten Sie auf Nummer sicher gehen wollen.
Ihr Bussgeld-Info Team
Hallo.
Wurde am 11.4.17 mit 23 km/h zu schnell geblitzt, indem Auto meiner Mutter. Polizei hat ihr einen Zeugenbogen geschickt indem Sie Angaben zur gefahrenen Person machen soll. Sie hat von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und trotzdem habe ich einen auch einen Zeugenbogen bekommen ob ich das war. Habe ihn bis jetzt nicht zurück geschickt. Heute sind 3 Moante vergangen, können die mir noch etwas anhaben? Habe kein Bußgeldbescheid bekommen und die wissen immernoch nicht mit 100% Sicherheit das ich das war.
Vielen Dank fürs zurück schreiben!
Hallo Teletubbi,
dieses Schreiben war ein Anhörungsbogen, welcher in der Regel immer vor dem Bußgeldbescheid verschickt wird. Eigentlich sind Sie verpflichtet, auf diesem zumindest Angaben zu Ihrer Person zu machen. Da nun die drei-Monats-Frist abgelaufen und bis jetzt kein Bußgeldbescheid oder sonstiges eingetroffen ist, kann mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Vorfall verjährt ist.
Ihr Team von Bussgeld-Info
Ich bin am 28.03.17 außerorts mit dem Auto meines Vaters (Halter) geblitzt worden (nach Abzug Toleranz 23 km/h zu schnell).
Am 18.04.17 (Ausstellungsdatum) bekam mein Vater einen Anhörungsbogen zugeschickt, in dem er mich als Fahrer angab.
Am 05.07.17 (Ausstellungsdatum) habe nun ich einen Anhörungsbogen bekommen.
Ist die Sache bereits verjährt oder wann tritt die Verjährung ein bzw. wie kann ich erfahren, ob ggf. eine Unterbrechung der Verjährung eingetreten ist?
Vielen Dank im Voraus
Hallo Wolfgang,
in der Tat sollte in Ihrem Fall die Verjährung eingetreten sein.
Ihr Bussgeld-Info Team
Ich hatte am 1.5.16 einen kleinen Autounfall wo ein Kumpel leicht verletzt wurde. Das wurde polizeilich aufgenommen, und nach ca. 2 Monaten Kam der Brief das dass Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung eingestellt wurde, und es an die Staatsanwaltschaft abgegeben wurde. Seid dem warte ich, müsste doch eigentlich 35€ Bußgeld bekommen. Oder ist das verjährt?
Hallo Niko,
ob Sie ein Bußgeld bekommen, hängt davon ab, welche Ordnungswidrigkeit Ihnen vorgeworfen wird. Die Einstellung des Strafverfahrens ist davon unabhängig.
Ihr Bussgeld-Info Team
Am 21.05.2016 hat man mich in einer 30 Zone mit 11km/h zu schnell geblitzt mit Handy am Ohr und nicht angeschnallt ich habe am 15.11.2016 Eine Mahnung bekommen die am 13.9.2016 ausgestellt wurde ich habe dann einen Brief geschrieben und an die Behörden geschickt und am 6.12.2016 Habe ich Bußgeldbescheid bekommen was am 1.12.2016 ausgestellt wurde ist das jetzt verjährt oder muss ich die Strafe Zahlen?
Mfg
Hallo Pavel,
grundsätzlich tritt bei Ordungswidrigkeiten die Verjährung nach drei Monaten ein, sofern diese nicht unterbrochen wurde.
Ihr Bussgeld-Info Team
Hallo,
ich benötige alle meine alten Bußgeldbescheide. Woher bekomme ich die? (ich habe diese nicht mehr, weil es schon eine Weile her ist)
Hallo Patrick,
dazu sollten Sie sich an die zuständige Bußgeldstelle wenden.
Ihr Bussgeld-info Team
Hallo,
ich habe aus 2014 einen Bussgeldbescheid wegen zu schnellem Fahren bekommen. An weitere Zahlungserinnerungen kann ich mich nicht erinnern. Nun im Mai.2017 kommt ein Brief mit der Zahlungsaufforderung und dass das Geld gepfändet werden soll.
Ist das nicht schon verjährt?
Hallo Freddy,
die Vollstreckungsverjährung greift nach drei Jahren. Haben Sie den Verstoß 2014 in der zweiten Jahreshälfte begangen, müssen Sie mit der Pfändung des Bußgeldes rechnen. Im Zweifelsfall können Sie sich allerdings auch an einen Anwalt für Verkehrsrecht wenden.
Ihr Bussgeld-info Team
Hallo liebe Bußgeld Community,
Ich hab folgendes Anliegen und zwar würde ich von einem Zivilpolizist am 01.04.17 mit Handy am Steuer angehalten, damals führen sie neben mir und haben ein „Beweisfoto“ gemacht.
Ich war zu diesem Zeitpunkt nicht Halter vom Fahrzeug und sie notierten sich meine Adresse.
Ich musste dann eine “ Rechtsbelehrung “ unterzeichnen. Kein Schuldeingeständniss
Meine Fragen lauten:
– hat diese Unterzeichnung der Rechtsbelehrung irgendwelche folgen bzg. der Verjährung?
– falls ich bis zum 01.07.2017 + 2 Wochen Postzeit keine Post bekommen sollte, ist die Sache dann vom Tisch? Oder muss ich noch was befürchten?
Hallo S.H,
die Rechtsbelehrung sollte in der Regel keine Auswirkungen auf die Verjährung haben. Die Verjährung tritt eigentlich nach 3 Monaten ein, allerdings können verschiedene Vorgänge innerhalb der Behörde dazu führen, dass die Verjährung unterbrochen wird.
Ihr Bussgeld-Info Team
Hallo,
ich habe am 16.05.2017 Brief mit Verwarnungsgeld bekommen.
Es steht drin, dass ich am 15.01.2017 im Fußgängerzone geparkt habe.
Das Brief ist mit Datum 11.05.2017.
Der Frist von 3 Monate ist schon vorbei. Deswegen muss ich das Verwarnungsgeld zahlen?
Vielen Dank im Voraus
Anita
Hallo Anita,
hier dürfte bereits Verjährung eingetreten sein.
Ihr Bussgeld-Info Team
Hallo,
Mir wird vorgeworfen am 08/02/17 an einem Feldweg geparkt oder einen befahren zu haben. Genauer ist es in dem Schreiben nicht definiert und ich muss gestehen ich weis es echt nicht mehr.
Seis drum.
Nun wurde eine Verwahrung mit Verwahrungsgeld nach 56 OWiG ausgesprochen. Ein Anhörungsbogen liegt auch bei.
Das Schreiben trägt das Datum vom 09/05/17 und kam am 11/05/17 bei mir an.
Ist hier eine Verjährung eingetreten?
Mit freundlichen Grüßen
Hallo Erwin,
eine Verjährung tritt drei Monat nach dem Tatzeitpunkt ein. Dies scheint in dem von Ihnen beschriebenen Fall zuzutreffen.
Ihr Bussgeld-Info Team
Hallo ich wurde am 12.12.2016 in einer 30er zone geblitzt mit 65 kmh. Ein zeugefragebogen kam etwa im Februar 2017, wurde auch ausgefüllt und zurückgeschickt, aber der Anhörungsbogen kam erst am 20.3.2017 die Verjährung ist ab dem 11.3.2017 schon eingetretten oder nicht? Würde mich auf eine Antwort freuen, danke im Voraus!
Hallo Dominik,
grundsätzlich unterbricht der Zeugenfragebogen die Verjährung nicht, weshalb die Frist hier bereits abgelaufen sein müsste.
Ihr Bussgeld-Info Team
Hallo,
bei mir war folgender Fall.
Geblitzt mit 43 zu viel im Februar 2016. Dann Ahnörung und später Bußgeldbescheid
-Mein letztes Schreiben mit Widerspruch ging am 15 Mai 2016 raus.
-Polizei hat dann die Akte wohl Anfang August 2016 an das Gericht weiter gegeben (ich bekam hierzu keinen Schrieb)
-dann höre ich 7 Monate nichts und erhalte im Mitte März 2017 eine Ladung zum Gerichtstermin.
Ist nach so langer Zeit nicht auch irgend eine Verjährung eingetreten?
Mfg HP
Hallo Heinz-Peter,
wird wirksam Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid eingelegt, übersendet die Verwaltungsbehörde den Vorgang an die zuständige Staatsanwaltschaft, wenn sie den Bußgeldbescheid aufrecht erhalten will. Diese prüft den Bußgeldbescheid auf seine Richtigkeit. Hält sie ihn für richtig, sendet sie den Vorgang weiter an das Amtsgericht, welches sodann für die weitere Bearbeitung zuständig ist. Dies kann unter Umständen einige Zeit dauern. Da der Bußgeldbescheid scheinbar innerhalb der Frist von drei Monaten bei Ihnen zugegangen zu sein scheint, ist die Ordnungswidrigkeit als solche nicht verjährt.
Ihr Bussgeld-Info Team
Hallo, ich habe vor kurzem eine Vollstreckung bekommen wegen 18 falsch parken von 2013-2015 bin öfters umgezogen und war zwischendurch und da sind viele Tickets nicht angekommen.
Muss ich die insgesamt 1500€ jettt zahlen oder ist das verjährt? Von der Stadt sagen die natürlich ich muss es zahlen :-( was kann ich tun?
Hallo,
Sie müssen das Bußgeld inklusive der Mahngebühren bezahlen. Andernfalls kann das Geld vollstreckt werden. Ist bei Ihnen nichts zu holen, kann Ihnen sogar eine Erzwingungshaft drohen.
Ihr Bussgeld-info Team
Guten Tag,
ich bin am 05.12.2016 auf der Autobahn, recht Flott, mit 32km/h + geblitzt worden, erste Anhörung ging an die Firma, da Dienstwagen. ich bekam die Anhörung datiert mit dem 16.01.2017, ich habe mich dazu nicht geäußert.
Gehe ich recht in der Annahme dass die Verjährung am 17.04.2017 eintrat.
Besten Dank im Voraus für die Antwort.
Gruß Janko
Hallo Janko,
das ist richtig. Die Ordnungswidrigkeit wäre damit verjährt.
Ihr Bussgeld-info Team
Hallo,
ich bin vor 2 Monate über rote Ampel gefahren. Der Polizei hat mich an dem Tag gefragt, ob ich mich dazu äußern möchte. Diesbezüglich habe ich ein Widerspruch eingelegt und dies bestritten. Ich hatte auch 2 Zeugen dabei, die zugestimmt haben , dass ich nicht über die rote Ampel gefahren bin. Ich habe bis heute kein Bescheid erhalten. Verfällt die Tat nach 3 Monaten, wenn ich bis dahin nichts erhalte? Verlängert sich die Frist, wenn ich vor den 3 Monate ein Anhörungsbescheid erhalte?
Hallo Awad,
ja, die Ordnungswidrigkeit verjährt nach drei Monaten. Sollte Ihnen innerhalb dieser Zeit ein Anhörungsbogen zugestellt werden, unterbricht dies allerdings die Verjährung.
Ihr Bussgeld-Info Team
Hallo
Ich wurde 06.01 mit 40kmh zuviel genlitzt auf der Autobahn. Wann verjährt dies ?
Mfg. Zeydan
Hallo Zeydan,
grundsätzlich tritt eine Verjährung nach drei Monaten ein. Die Frist kann allerdings unterbrochen werden. Dies ist beispielsweise durch die Zusendung vom Anhörungsbogen möglich.
Ihr Bussgeld-Info Team
Hallo bussgeld-info-Team,
der Feststellungstag meiner Geschwindigkeitsueberschreitung war der 03.12.16 und
am 30.03.17 habe ich den Bussgeldbescheid erhalten. Meinem Verstaendnis nach muesste
es jetzt verjaehrt sein. Bezueglich dieser Ordnungswidrigkeit kam erst am 30.03.17 ein Brief.
Zwischenzeitlich kamen aber Bussgeldbescheide wegen sonstigen Ordnungswidrigkeiten wie
Parken im Parkverbot. Meine Frage lautet nun: Haben die Bussgeldbescheide die zwischenzeitlich
bei mir eingegangen sind, die Verjaehrung der Ordnungswidrigkeit wegen der Geschwindigkeitsueberschreitung
auf irgendeinerweise behindert?
Vielen Dank im Voraus
Mit freundlichen Gruessen
Micha
Hallo Micha,
wenn Sie sich nicht sicher sein sollten, ob die Verjährungsfrist für den Bußgeldbescheid unterbrochen worden ist, haben Sie die Möglichkeit, einen Anwalt aufzusuchen.
Ihr Bussgeld-Info Team
Hallo,
ich wurde am 03.12.16 mit 22 km/h zu schnell (mit Abzug Toleranz) in der Ortseinfahrt geblitzt.
Zwischenzeitlich sind zwei Anhörungsbogen verschickt worden. Einmal an meine Mutter (Halterin des PKWs), danach an mich. Da aus keiner der Bogen eine Zugabe der Tat hervor kam, hatten wir Besuch von einer Polizistin. Jedoch gab meine Mutter keine Angaben innerhalb der Familie preis. Sie begründete, dass sie drei Töchter habe und es jede gewesen sein kann.
Seit diesem Besuch erfolgte nichts mehr.
Nun ist heute den 31.03.17 ein Bußgeldbescheid an mich versendet worden, mit der Begründung, sie hätten ein Foto der Personalausweisbehörde.
Meine Frage nun, ist der Bescheid rechtens? Lohnt es sich Einspruch zu erheben?
Mit freundlichen Grüßen M.S.
Hallo,
eine Rechtsberatung dürfen wir nicht anbieten. Sie haben die Möglichkeit, sich mit Ihren Fragen an einen Anwalt zu wenden.
Ihr Bussgeld-Info Team
Moin Moin,
ich bin am 14.12.16 angehalten worden, Tel. am Steuer…..
gestern (28.3.17) bekam ich eine Mahnung.
Mir wurde aber definitiv nie ein „gelber Brief“ zugestellt.
Ist das dann auch verjährt?
Grüße
Hallo Pascal,
sofern Sie innerhalb von drei Monaten weder einen Anhörungsbogen noch einen behördlichen Bescheid bekommen haben, dürfte die Tat verjährt sein.
Ihr Bussgeld-Info Team
Hallo. Heute bekam ich einen gesammelten Brief gegen mehrere verkehrverstöße. 2 mal geblitzt und 2 mal wegen Falschparkern. Eins davon ist aus dem Jahr 2013. 2 aus dem Jahr 2014 und eins aus dem Jahr 2015. dieser Brief ging an die Adresse meiner Eltern. Dort wohne ich schon Seit 5 Jahren nicht mehr. Bin in der Zwischenzeit 2 mal umgezogen und ich bin und auch mein Auto seit 2 Jahren an meinem aktuellen Wohnort gemeldet. Wie kann es also sein dass dieser Brief an die Adresse meiner Eltern geht? Ich kann mich auch an diese Verstöße nicht erinnern. Das ist viel zu lange her. Ich habe auch keine Unterlagen dahingehend gefunden. Ist es rechtens dass es jetzt noch eingemahnt wird bzw. dass es einfach an meine Eltern geschickt wird obwohl es ja das einfachste sein müsste für so eine Behörde meine aktuelle Adresse herauszufinden?
Hallo Julia,
wieso die Post bei Ihren Eltern landet, können wir Ihnen leider nicht sagen.
Ihr Bussgeld-Info Team