Verjährung vom Bußgeldbescheid – Welche Fristen gibt es

Bei einem Bußgeldbescheid ist die Verjährung von einigen Faktoren abhängig.
Bei einem Bußgeldbescheid ist die Verjährung von einigen Faktoren abhängig.

Sie wurden geblitzt, doch es ist schon einige Zeit ins Land gegangen und immer noch kein Strafzettel weit und breit? Oder Sie bekamen einen Bußgeldbescheid, bei dem Sie die Tat, auf der er sich bezieht, schon fast vergessen hatten? Hier stellt sich die Frage, wann die Verjährung vom Bußgeldbescheid eintritt.

Sollte die Verjährung vom Bußgeld bereits eingetreten sein, kann es sein, dass die Sanktionen nicht mehr verhängt werden können. Wann dies der Fall ist und wie die Verjährung unterbrochen werden kann, das und mehr erfahren Sie in unserem Thema.

FAQ: Verjährung beim Bußgeldbescheid

Wann gilt ein Bußgeldbescheid als verjährt?

In der Regel kommt es bei einem Bußgeldbescheid nach drei Monaten zur Verjährung.

Wann beginnt die Frist zu laufen?

Normalerweise gilt der Tag als Startdatum für die Verjährungsfrist, an dem die jeweilige Ordnungswidrigkeit begangen wurde.

Kann die Verjährungsfrist bei einem Bußgeldbescheid unterbrochen werden?

Ja, diese Möglichkeit besteht tatsächlich. Genaue Informationen zur Unterbrechung der Verjährungsfrist nach einer Verkehrsordnungswidrigkeit finden Sie hier.

Video: Wann verjährt der Bußgeldbescheid?

In diesem Video erfahren Sie mehr über Verjährungsfristen bei bei Bußgeldern.
In diesem Video erfahren Sie mehr über Verjährungsfristen bei bei Bußgeldern.

Was bedeutet beim Bußgeldbescheid die Verjährung?

Die Verjährung im Bußgeldverfahren soll zur Rechtssicherheit beitragen.
Die Verjährung im Bußgeldverfahren soll zur Rechtssicherheit beitragen.

Im Bußgeldverfahren können die Behörden nicht willkürlich Bußgelder einfordern. Sie sind sowohl bei der Verfolgung als auch bei der Vollstreckung von einem Bußgeldbescheid von der Verjährung abhängig.

Mit dieser einhergehen Fristen, welche gesetzlich bestimmt sind und im Verfahren Beachtung finden müssen. Doch welchen Zweck hat eine Verjährung eigentliche? Diese Frage ist im Ordnungswidrigkeitenverfahren ebenso wichtig wie in einem Strafverfahren.

Ein Tatbestand (im übertragenden Sinne ein Bußgeldbescheid) verjährt, damit ab einem bestimmten Punkt „Rechtsfrieden“ herrscht. So können die betroffenen Parteien nur bis zu einer bestimmten Frist Ansprüche geltend machen. Danach herrscht „Rechtssicherheit“. Derjenige, von dem ein Rechtsanwalt danach Leistungen erwartet, kann Einspruch einlegen und beim Bußgeldbescheid auf die Verjährung aufmerksam machen.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) definiert im § 194 Folgendes:

Das Recht, von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.

Die Verfolgungsverjährung von Ordnungswidrigkeiten – wann verjährt ein Strafzettel bzw. Bußgeldbescheid?

Die sogenannte Verfolgungsverjährung beschreibt im Prinzip den Zeitpunkt, ab dem die Behörde einen Bußgeldbescheid für eine Ordnungswidrigkeit nicht mehr erstellen kann. Vereinfacht ausgedrückt bedeutet das: Nach dem Einsetzen der Verfolgungsverjährung dürfen Ordnungswidrigkeiten nicht mehr verfolgt, bzw. Folgen angeordnet werden. Die Verjährung vom Bußgeldverfahren hat dann zur Folge, dass das Verfolgungsverfahren somit eingestellt wird. In diesem Fall muss der Verkehrssünder nicht mehr damit rechnen, dass ein Bußgeldbescheid zugestellt oder Bußgelder eingefordert werden.

Dies soll verhindern, dass ein Täter sein Leben lang damit rechnen muss, dass für eine vor langer Zeit begangene Ordnungswidrigkeit noch keine Verjährung vom Strafzettel besteht und er büßen muss. Die einzige Ausnahme stellt allerdings der Tatbestand Mord dar, er verjährt nie. Einige Autofahrer fragen sich, ob es stimmt, dass die Verjährung vom Bußgeld 3 Monate dauert. Mehr dazu erfahren sie im Straßenverkehrsgesetz (StVG), das Folgendes besagt:

Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.

Ausnahme der Verjährungsfrist

Ein Bußgeldbescheid verjährt beim Alkohol am Steuer erst nach zwei Jahren.
Ein Bußgeldbescheid verjährt beim Alkohol am Steuer erst nach zwei Jahren.

Fahrer, die Alkohol am Steuer konsumieren, brauchen allerdings nicht auf die dreimonatige Verjährung vom Bußgeld hoffen. Hier sieht das StVG eine Ausnahme vor.

Die Dreimonatsfrist gilt allerdings nicht für Verstöße gegen die 0,5 Promille-Grenze gemäß § 24 a StVG. Für diese Fälle gilt nach § 31 Absatz 2 Nr. 2 OwiG eine Verjährungsfrist von zwei Jahren.

Auch im Ausland wie etwa bei der Verjährung von einem Bußgeld aus Italien oder Frankreich gelten andere Regeln. In unserem Nachbarland tritt die Verjährung von Bußgeldern erst nach zwei Jahren ein. Bei einem Strafzettel aus Italien erfolgt die Verjährung erst nach 360 Tagen.

Zudem gibt es einen Unterschied zwischen einem Bußgeld und einem Verwarnungsgeld. Eine Verjährung gibt es beim Letztgenannten nicht, da es sich dabei nicht um ein reguläres Verfahren handelt (vielmehr um einen Ersatz dafür). Zahlen Sie das Verwarngeld allerdings nicht, kann dieses zu einem Bußgeld werden. In diesem Fall gelten dann die Fristen für einen Bußgeldbescheid – also dessen Verjährung.

Der Beginn der Verjährung

Die Frist der Verfolgungsverjährung beginnt nach Ende der begangenen Ordnungswidrigkeit zu laufen, also normalerweise noch am selben Tag. Die Verjährung von einem Bußgeldbescheid tritt einen Tag vor dem Ablauf von drei Monaten ein. Wurde ein Autofahrer also beispielsweise am 3. Juni geblitzt, beginnt die Verjährungsfrist am selben Tag und die Verjährung der Geschwindigkeitsüberschreitung tritt am 2. September ein. Im Gegensatz zum Strafrecht ist es dabei unerheblich, ob beim Strafzettel die Verjährung auf einen Sonn- oder Feiertag fällt.

Das StVG setzt für die Verjährungsfrist von 3 Monaten allerdings voraus, dass kein Bußgeldbescheid innerhalb von diesen drei Monaten im Briefkasten landet.

Die Verjährungsfrist bei einem Bußgeldbescheid beginnt ab dem Tattag.
Die Verjährungsfrist bei einem Bußgeldbescheid beginnt ab dem Tattag.

Sind die Behörden allerdings schnell genug und verschicken den Bußgeldbescheid innerhalb der Frist für den Verstoß gegen das Geschwindigkeitslimit, den Sicherheitsabstand oder eine sonstige Regelung, verlängert sich die Strafzettelverjährung auf ein halbes Jahr.

Die Verjährungsfristen vom Bußgeld im Überblick

  • innerhalb von 3 Monaten keinen Bußgeldbescheid erhalten: Verjährung ist eingetreten
  • innerhalb von 3 Monaten einen Bußgeldbescheid erhalten: Verjährung beträgt jetzt sechs Monate

Unterbrechung der Verjährung nach einer Verkehrsordnungswidrigkeit

Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) definiert im § 33 einige Umstände, die die Verjährung von Ordnungswidrigkeiten unterbrechen können. Somit tun sich Autofahrer in vielen Fällen schwer, das konkrete Datum der Verjährungsfrist herauszufinden.

Beispielsweise stoppt der Versandt vom Anhörungsbogen durch die zuständigen Behörde die Verjährung bei einem Bußgeldbescheid bzw. unterbricht diese. Auch die Vernehmung des Täters, die Bekanntmachung, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde oder die Anordnung des Verfahrens führen zu einer Unterbrechung der Verjährung.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist § 33 OWiG. In diesem wird unter anderem auch definiert, was zu einer Unterbrechung der Verjährung führen kann. Folgende Gründe können bei einem Bußgeldbescheid die Verjährung unterbrechen:

  • die Vernehmung des Betroffenen,
  • die Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens gegenüber dem Betroffenen,
  • die Beauftragung eines Sachverständigen durch Behörde oder Richter,
  • eine Anordnung zur Durchsuchung oder Beschlagnahme durch Richter oder Behörde,
  • die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen einer Abwesenheit (z. B. Auslandsaufenthalt) vonseiten der Behörde oder eines Richters,
  • die Anordnung, den Aufenthaltsort des Betroffenen zu ermitteln
  • den Erlass des Bußgeldbescheids innerhalb von drei Wochen bzw. dessen Zustellung,
  • den Akteneingang beim Amtsgericht (nach § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 5 S. 2 OWiG),
  • die Zurückweisung der Sache an die Behörde (nach § 69 Abs. 5 S. 1 OWiG),
  • die Anberaumung der Hauptverhandlung sowie der Hinweis auf die Möglichkeit, nach § 72 Abs. 1 S. 2 OWiG ohne eine solche zu entscheiden,
  • die öffentliche Klageerhebung,
  • die Eröffnung des Hauptverfahrens oder
  • einen Strafbefehl, ein Urteil bzw. eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung

Vollstreckungsverjährung: Deren Bedeutung im Bußgeldverfahren

Bei der Verjährung von Bußgeldern spielt auch die Vollstreckungsverjährung eine wichtige Rolle.
Bei der Verjährung von Bußgeldern spielt auch die Vollstreckungsverjährung eine wichtige Rolle.

Im Gegensatz zur Verfolgungsverjährung setzt die sogenannte Vollstreckungsverjährung nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheids ein. Hat die zuständige Behörde den Bescheid rechtzeitig zugestellt und wurde gegen diesen kein Einspruch eingelegt, ist das verhängte Bußgeld rechtskräftig und kann vollstreckt werden.

Es liegt in der Verantwortung der Behörde, die ausstehenden Sanktionen einzufordern. Dafür ist, wie bei der Verfolgungsverjährung, auch hier eine bestimmte Frist zu wahren. Bei einem rechtskräftigen Bußgeldbescheid setzt diese Verjährung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 2 OWiG üblicherweise nach drei Jahren ein. Abhängig ist die Frist in diesem Fall von der Höhe der Sanktion:

Die Verjährungsfrist beträgt

1. fünf Jahre bei einer Geldbuße von mehr als eintausend Euro,

2. drei Jahre bei einer Geldbuße bis zu eintausend Euro.

Lässt die Behörde diese Zeit verstreichen, kann das offene Bußgeld nicht mehr eingefordert werden. Bei Straftaten verlängert sich die Frist. Wichtig ist, dass bei einem Bußgeldbescheid auch diese Verjährung unterbrochen werden kann. Und zwar dann, wenn die Vollstreckung noch nicht begonnen hat, ausgesetzt ist oder Zahlungserleichterungen wie Ratenzahlungen bewilligt wurden.

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Über den Autor

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Vitali U.

Vitali ist seit 2016 Redakteur auf bussgeld-info.de. Seine Karriere begann er nach dem Abschluss seines Studiums der Rechtswissenschaften an einer renommierten Universität in Deutschland. Seitdem hat er sich auf das Thema Verkehrsrecht spezialisiert und sein Wissen durch eine einschlägige Ausbildung vertieft.

Bildnachweise

673 Kommentare zu “Verjährung vom Bußgeldbescheid – Welche Fristen gibt es

  1. Christoph L.

    Hallo liebs Bußgeld-Team,

    ich habe heute einen Bußgeldbescheid über 42,16 € erhalten.

    Tatzeitpunkt war der 25.10.2017, Ausstelldatum des Bußgeldbescheides der 22.01.2018 und die Zustellung in meinem Briefbaksten war der 25.01.2017! Also genau 3 Monate.

    Ist der Bußgeldbescheid mittlerweile verjährt?

    MfG
    Christoph

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Christoph,
      in der Regel ist beim Bußgeldbescheid das Ausstellungsdatum des Bußgeldbescheides ausschlaggebend.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  2. S.

    Hallo. Habe heute einen bösen Brief mit Androhung Zwangsvollstreckung/Erzwingungshaft bekommen. Nun frage ich mich, ob die Sache nicht schon längst verjährt ist? Am 19.07.2015 wurde ich geblitzt, am 06.10.2015 kam der Bußgeldbescheid, ob ich den bezahlt habe, weiß ich nicht mehr. Nun kommt mit Datum 17.01.2018 ein neuer Brief mit Zahlungsaufforderung für das Bußgeld, einer Verwaltungsgebühr zum Bußgeldbescheid und einer Vollstreckungs-Grundgebühr gemäß §5 BbgKostO. Kann ich davon ausgehen, dass die Sache schon verjährt ist, überall liest man etwas von der doppelten Verjährungsfrist, sprich 6 Monaten? Hier liegen aber über 2 Jahre dazwischen?
    Freue mich über eine brauchbare Rückmeldung.
    Vielen Dank.

    1. bussgeld-info.de

      Hallo S.,

      nach Rechtskraft vom Bußgeldbescheid hat die Behörde drei Jahre Zeit, selbigen zu vollstrecken. Es ist also noch keine Verjährung eingetreten.

      Ihr Bußgeld-Info Team

  3. Thilo

    Hallo wurde am 3 November 2017 geblitzt . Bisher ist kein Bußgeldbescheid eingetroffen , ist es dann am 3 Februar Verjährt ??

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Thilo,

      für gewöhnlich gilt: Haben Sie nach drei Monaten noch keinen Bußgeldbescheid erhalten, ist der Vorfall verjährt. Unter Umständen kann diese Frist allerdings verlängert werden, wenn in der Behörde z. B. ein hoher Krankenstand dafür gesorgt hat, dass der Fall nicht früher bearbeitet werden konnte.

      Ihr Bußgeld-Info Team

  4. Robert

    Hallo,
    habe heute eine Bußgeldbescheid erhalten für Campieren im Naturschutzgebiet. Tattag am 12.08 2016, Bußgeldeingang 19.01.2018 (also 17 Monate nach Tat das erste mal Post mit Bußgeld, Gebühr und Verwaltungsauslagen)
    Kann ich mich in diesem Fall auf die Verjährung berufen?

    Dankeschön,

    Robert

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Robert,
      Einspruch gegen den Bußgeldbescheid können Sie immer innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt des Bescheids einlegen. Ob es sich in Ihrem Fall lohnt, sollten Sie zusammen mit einem Rechtsanwalt abwägen. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.

      Ihr Bussgeld-Info Team

      1. Robert

        Danke euch für die Antwort. Aber noch nomals die Frage: Ist die Verjährung , bzw. Durchsetzbarkeit selbiger schon eingetreten oder nicht. Keine Beratung, lediglich eine Verjährungsfristenfrage.

        Danke euerm Team,

        Robert

        1. bussgeld-info.de

          Hallo Robert,

          in der Regel beträgt die Verjährungsfrist 3 Monate. Diese kann sich unter Umständen, z.B. durch einen hohen Krankenstand in der entsprechenden Behörde, verlängern. Ob Sie in Ihrem Fall auf die Verjährungsfrist berufen können, dazu sollten Sie den Rat eines Anwalts einholen.

          Ihr Bussgeld-Info Team

  5. Simon

    Hallo Bußgeld-info.de,
    erst mal vielen Dank für ihre ganzen Antworten auf die vorigen Kommentare!
    Ich habe am 17.10.17 ohne Parkschein „geparkt“, weil ich gerade im Cafe (10m weiter) einen Schein wechseln musste, um mit dem Kleingeld diesen Parkschein zu lösen. Als ich die 1-2 Minuten später wieder kam war schon ein Vermerk an der Windschutzscheibe. Die Dame vom Ordnungsamt meinte sie könne nichts mehr tun, weil es elektronisch weggeschickt wäre. Jedenfalls habe ich nichts mehr gehört, bis heute. Es kam am 16.01.18 ein Bußgeldbescheid per förmlicher Zustellung in Höhe von 10€ Ordnungswidrigkeit (§17) plus 25€ „Verfahrenskosten“ plus nochmal 3,50€ „Auslagen“, den ich jedoch nicht persönlich angenommen habe, sondern welcher mir erst heute gegeben wurde.
    Meine primäre Frage:
    Ist der Bußgeldbescheid wegen den 3 Monaten (-1 Tag) verjährt?
    Und, falls sie das noch sagen dürfen, muss ich die Verfahrenskosten zahlen, obwohl es keine Anhörung oder sonstigen weiteren Dinge außer dem Brief gab?
    Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen
    Simon

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Simon,
      die reguläre Verjährung tritt bei einem Bußgeldbescheid nach drei Monaten ein. Diese Frist scheint in Ihrem geschilderten Fall noch nicht eingetreten zu sein. Die Verfahrenskosten fallen auch durch die Bearbeitung des Verstoßes innerhalb der Behörde an. Ob die Möglichkeit besteht, diese Kosten zu umgehen, sollten Sie ggf. mit einem Anwalt für Verkehrsrecht besprechen.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  6. Basti

    Guten Abend,
    Habe eine Frage, ich habe am 23.10.17 einen Verkehrsunfall verursacht und das Verfahren wurde eingestellt am 28.11.17 und sie leiten es an Ordnungsamt weiter. Ab wann ist der Bussgeldbescheid nun Verjährt?
    Danke für ihr bemühen
    Danke im Voraus für ihr bemühen

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Basti,
      uns ist es nicht möglich, Ihren konkreten Fall zu beurteilen. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt für Verkehrsrecht.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  7. Thorsten

    Hallo,
    bei einer Autobahnfahrt am 20.05.2017 wurde ein zugeringer Abstand festgestellt. Am 18.08.2017 ist der Anhörungsbogen durch die Behörde mit Postausgangsdatum vom 21.08.2017 und Posteingang bei mir am 23.08.2017 versendet worden.

    Ich habe keine Aussage zu dem Vorgang gemacht, da dieser bereits da über drei Monate zurcklag.

    Am 30.08.2017 wurde dann ein Bußgeldbescheid mit Posteingang am 01.09.2017 versendet.

    Gilt hier schon die Verjährungsfrist oder die Unterbrechung?
    Danke und Grüße an das Team

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Thorsten,
      für eine Unterbrechung der Verjährungsfrist ist in der Regel das Datum auf dem Anhörungsbogen ausschlaggebend. Liegt dieses noch innerhalb der Frist, ist keine Verjährung erfolgt.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  8. Thomas L.

    Hallo,
    ich wurde am 2.8.2017 wegen zu geringen Abstandes geblitzt. Am 9.10.2017 kam ein Anhörungsbogen, auf dem ich jedoch nur die Pflichtangaben gemacht habe, ohne Angaben zum Tatvorwurf. Am 16.10.2017 wurde der Fragebogen zurückgesandt. Bis Dato (11.1.2018) ist kein Bußgeldbescheid oä. eingegangen. Habe ich noch was zu befürchten oder ist die Sache verjährt?

    MfG
    Thomas

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Thomas,
      in der Regel sollte dder Abstandsverstoß verjährt sein.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  9. Elisabeth

    Hallo, ich wurde mit dem Firmenwagen meines Mannes geblitzt beim überfahren einer roten Ampel. Da die Firma umgezogen ist, konnte der Bescheid nicht zugestellt werden. Daraufhin hat sich die Polizei telefonisch bei der Sekretärin gemeldet, allerdings ist nach 4.5 Monaten noch immer kein Brief eingegangen. Heißt dass das die Verjährung schon eingetreten ist?
    Besten Dank

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Elisabeth,
      die reguläre Verjährungsfrist beträgt 3 Monate. Grundsätzlich können aber verschiedenste Vorgänge zu einer Unterbrechung der Verjährung führen. Ob dies in Ihrem Fall so ist, können wir nicht einschätzen.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  10. Kai-Uwe

    Hallo,
    nachdem ich mit dem Auto meines Vaters geblitzt wurde, hat die Behörde innerhalb der dreimonatigen Frist, einen Anhörungsbescheid zugeschickt. Bis der tatsächliche Bußgeldbescheid bei mir zuhause (andere adresse als mein vater) angekommen ist, sind allerdings mehr als drei monate nach der Tat vergangen. Wurde die Verjährung durch den Anhörungsbescheid nun unterbrochen? er ist ja nicht bei mir (schuldiger) sondern bei dem halter eingegangen.
    Danke :)

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Kai-Uwe,
      die Verjährung beim Bußgeldbescheid wird in der Regel nur durch den Anhörungsbogen unterbrochen, wenn dieser auch beim Täter eingeht.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  11. Damir

    Hallo,

    Ich wurde am 6.10.2017.geblitzt.
    Am 6.01.2018.waren es drei monate das ich nichts von det Behörde bekommen habe.
    Was heißt das jetzt? Kann mir jemand sagen ob ich noch was bekommen werde oder ist das schon veraltet?
    Danke und liebe Grüße

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Damir,

      in der Regel sollte Ihnen der Bußgeldbescheid innerhalb von 3 Monaten zugestellt werden, da er andernfalls verjährt. Es kann allerdings sein, dass sich diese Frist für Sie unbemerkt verlängert hat, weil beispielsweise in der zuständigen Behörde zu dieser Zeit viele Mitarbeiter krankgeschrieben waren und die Arbeit liegen geblieben ist. Wenn Sie bei der Behörde nicht nachfragen möchten, bleibt Ihnen nichts anderes übrig als abzuwarten.

      Ihr Bußgeld-Info Team

  12. Vincent

    Hi 👋🏻
    Ich bin in der Probezeit ubs wurde mit 0,26 promille angehalten. Dies war mein dritter Verstoß, jedoch habe ich erst im Anschluss des 3. Verstoßes eine verkehrspsychologische Beratung absolviert. Das Verfahren wurde durch meinen Anwalt der eine verringerung des Bußgeldes durchsetzen wolkte unterbrochen. Den Gerichtstermin haben wir dann abgesagt, da ich vollzeit arbeite und kein schüler mehr bin. Meine Frage ist wann diese verjährt?
    Der Gerichtstermin war für den 24.08.2017 angesetzt. Tat war am 14.04.2017

    Hoffe ich bekomme eine Rückmeldung😁

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Vincent,
      der Tatbestand „Alkohol am Steuer“ verjährt in der Regel erst nach zwei Jahren.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  13. Diesedase

    Hallo. Ich wurde am 9.8.17 geblitzt. Das erste an mich gerichtete Schreiben kam am 24.11.17… bedeutet das nun, dass die Tat schon verjährt ist?
    Mein Mitbewohner hatte vorher einen Zeugenfragebogen und ein weiteres Schreiben mit einem genaueren Foto von der Bußgeldstelle erhalten… Aber davon dürfte die Verjährung mich betreffend ja nicht unterbrochen worden sein, oder?
    GRUß,
    Nadine

    1. Diesedase

      Mein Mitbewohner ist der Fahrzeughalter.
      Muss ich jetzt trotzdem auf dieses Schreiben antworten?

      1. bussgeld-info.de

        Hallo Diesedase,

        in Deutschland gilt die Fahrerhaftung. Wenn der Halter Angaben zum Fahrer machen soll, ist er in der Regel hierzu verpflichtet, sofern keine Verwandtschaft besteht.

        Ihr Bussgeld-Info Team

    2. bussgeld-info.de

      Hallo Diesedase,

      die Verjährung kann durch verschiedene Umstände unterbrochen werden, sodass eine generelle Aussage hierüber nicht möglich ist. Wenden Sie sich im Zweifel an einen Anwalt für Verkehrsrecht.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  14. Kevin brian mike S.

    Hallo,
    erstmal danke für den echt super Support hier !

    Zu meinem Anliegen.
    Habe am 1.6.17 das Tempolimit mit 25 kmh außerorts überschritten & nun heute (7.12.17)
    Den Bescheid bekommen. War mit dem Fahrzeug meines Arbeitgebers unterwegs. Dieser hatte unwissentlich eine alte Adresse angegeben & es war keine Zustellung möglich . als die richtige Adresse ermittelt wurde von den Behörden kam dieser Brief wieder nicht an da ich mittlerweile wieder umgezogen bin. Nach erneuten ermitteln meiner Adresse ist er nun da. Habe mich immer rechtmäßig umgemeldet . pausiert nun die Verjährung oder nicht ?
    Gruß & danke nochmal ✌

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Kevin brian mike S.,

      vielen Dank für das Lob!
      Zu Ihrer Frage: Nach § 33 Artikel 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes wird die Verjährung unterbrochen durch

      die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter sowie jede Anordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Ermittlung des Aufenthalts des Betroffenen oder zur Sicherung von Beweisen ergeht, […]

      Allerdings kann nur ein Anwalt mit Akteneinsicht die Frage nach der Verjährung zuverlässig beantworten.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  15. Vasili

    Hallo,haette eine Frage und zwar wurde ich am 29.08.17 durch die Polizei herausgewunken und angehalten weil ich bei 70Zone ausserorts mit 110 km/h durch den polizeiblitzer gemessen wurde seit diesen Tag habe ich bis zum heutigen Tag weder einen Busgeldbescheid noch eine Anhoerung erhalten die Ordnungswidrigkeit ist damit schon ueber 3 Monate her jetzt wuerde ich gern wissen ob die Verjährung in meinem Fall eingetreten ist oder nicht wie gesagt wurde von der Polizei herausgezogen , hoffe ihr koennt mir dazu eine Info geben….Danke im voraus

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Vasili,

      wenn Sie innerhalb von 3 Monaten nach Begehen der Ordnungswidrigkeit keinen Bußgeldbescheid erhalten haben, können Sie grundsätzlich davon ausgehen, dass die Verjährung eingetreten ist.

      Ihr Bußgeld-Info Team

  16. Horst

    Hallo,
    ich bin am 20.04.17 mit (nach Toleranzabzug) 23 km/h geblitzt worden(in der Probezeit und schon Nachschulung gemacht somit 2 Jahre verlängert). Ich bekam ein Brief mit einer Anhören, den ich nicht beantwortet hab, somit die Tat zugegeben hab. Das war vor ca. 2 Monaten. Jetzt meine Frage: obwohl das Verfahren somit eingeleitet ist, gibt es eine Zeit nach der es Verjährt ist?

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Horst,

      die Frage der Verjährung kann nur ein Anwalt mit Akteneinsicht zuverlässig beantworten.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  17. Reinhard

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich habe eine Frage zur Zustellung von Verkehrsverstoßbenachrichtigungen.
    Ich lebe seit einiger Zeit in Bahrain und bin seit 2011 in Deutschland nicht mehr gemeldet. Wenn ich mich in Deutschland aufhalte, miete ich oft ein Auto unter Angabe meiner Adresse in Bahrain. Nun habe ich bereits zwei Mal einen Bescheid wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hierher geschickt bekommen. Der erste Verstoß beinhaltete nur ein Bußgeld, der zweite auch ein vierwöchiges Fahrverbot. Als der 1. Bescheid hier eintraf, war ich nachweisbar in Deutschland, konnte ihn also gar nicht zur Kenntnis nehmen. Bei Eintreffen des 2. Bescheids war ich zwar hier vor Ort, allerdings wurde das Einschreiben (mit Rückschein) beim Empfang meines Wohnhauses abgegeben und mir erst dann übergeben, als ich fast drei Wochen später meine Miete gezahlt habe. Ich hatte also bei beiden Bescheiden nicht die Möglichkeit, rechtzeitig Einspruch einzulegen. Mittlerweile sind nun für beide Verstöße Zahlungsaufforderungen in Bahrain eingegangen, jedoch war ich auch zu diesem Zeitpunkt außer Landes.

    Wie ist hier die Lage? Insbesondere interessieren mich die folgenden Fragen:

    1. Wurden die beiden Strafzettel ordnungsgemäß zugestellt? Beide trafen zwar innerhalb der Drei-Monats-Frist hier ein, jedoch konnte ich aus o.g. Gründen beide Schreiben nicht innerhalb der Einspruchsfrist zur Kenntnis nehmen.
    2. Falls die Zustellung nicht ordnungsgemäß erfolgte, wie kann ich dagegen vorgehen (unter Berücksichtigung, dass ich nicht in Deutschland lebe)?
    3. Falls die Zustellung ordnungsgemäß erfolgte: wie wäre der Ablauf, um den Führerschein in Deutschland abzugeben? Per Post? Wenn ich zu Weihnachten wieder in D bin? Und vor Allem: wo? Ich habe keinen festen Wohnsitz in D mehr. Auf welche Weise könnte ich ihn dann wieder zurückbekommen? Könnte er mir nach Bahrain geschickt werden?
    4. Was könnte mir im Worst Case drohen, wenn ich das nächste Mal in Deutschland einreise? Kann ich am Airport zur Zahlung des Busßgeldes oder zur Abgabe der Fahrlizenz gezwungen werden?

    Vielen Dank für Ihre zeitnahe Beantwortung meiner Frage und viele Grüße aus Bahrain
    R. P.

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Reinhard,

      in der Regel beginnt die Einspruchsfrist mit der Zustellung an den Empfänger. Auch der Führerschein kann normalerweise per Post abgegeben werden. Allerdings sollten Sie sich zwecks einer genauen Auskunft an einen deutschen Anwalt oder zumindest die zuständige Behörde wenden.

      Ihr Bußgeld-Info Team

  18. Andrei

    Ich wurde am 17.07 mit einem Fremden Wagen geblitzt. Am 10.10 (schreiben vom 06.10) kam ein Zeugenfragebogen. Die Anschrift war falsch. Am 17.10 haben wir geantwortet, mit unter dieser Anschrift wohnt keiner. 02.11 (Schreiben vom 27.10) kam ein Bußgeldbescheid. Hintert der Zeugenfragebogen die Verjährung? Lohnt sich der Einspruch?

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Andrei,

      ob sich ein Einspruch lohnt, kann nur ein Anwalt mit Akteneinsicht beantworten. Wenden Sie sich ggf. an einen solchen.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  19. Vanny

    Hallo,

    ich wurde von der Polizei angehalten. Allgemeine Verkehrskontrolle Führerschein und Fahrzeugbrief bitte. Da ich aber nicht mehr im Besitz einer Fahrerlaubnis bin, da ich vor längerer Zeit unter Drogen angehalten wurden bin und der Führerschein war weg. Das heißt auf gut deutsch ich bin schwarz gefahren. Habe zu dem Polizisten gesagt das mein Führerschein schon bei ihnen ist. Jetzt kam nur ein Brief, wo ein Termin zu einer Anhörung vorliegt. Diesen Termin habe ich nicht wahrgenommen noch habe ich ihn abgesagt. Das ist jetzt aber 2 Monate her. Warum bekomm ich keinen weiteren Brief? Kann das die Polizei vergessen haben? Wenn Ja, und sollte ich jetzt doch irgendwann noch Post bekommen kann das verjähren? Falls ja wie ist die Aufstellung der Verjährung?

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Vanny,
      in der Regel ist bei einer Vollstreckungsverjährung von mindestens drei Jahren auszugehen.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  20. Thomas

    Hallo ,ich wurde im März 2002 von der Polizei gestopt und zu einer blutprobe ins Krankenhaus gebracht,mein Führerschein wurde von der Polizei einbehalten,im Juni 2002 musste ich beruflich nach Brasilien wo ich bis heute gearbeitet habe ,ist der strafrechtliche vorgang gegen mich verjährt ,kann ich meinen alten Führerschein zurückverlangen oder darf muss ich einen neuen Führerschein machen.

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Thomas,
      wenden Sie sich mit diesem Anliegen an die zuständige Führerscheinstelle Ihres ehemaligen Wohnortes.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  21. mietwagen

    ich hatte einen mietwagen gemietet..der verleiher schrieb mir nach 6 wochen das eine anfrage wegen eines verkehrswidrigkeitsverfahens vorläge. ich selbst bin mir keines vergehens bewußt. nun sind , seit dem ich den wagen gemietet hatte , 10 wochen vergangen. Was ist jetzt die mit der verjährung. zählt diese vom tag an ,als ich den wagen gemietet habe oder was gilt hier.?
    vielen dank.

    1. bussgeld-info.de

      Hallo mietwagen,

      die Verjährung beginnt mit dem Tag des Verstoßes, wird aber durch viele weitere Faktoren beeinflusst. Ggf. wenden Sie sich an einen Anwalt.

      Ihr Team von Bussgeld-info.de

  22. Inka

    Hallo,
    habe am 17.10.2017 ein Anhoerungsbogen erhalten. Tat am 23.08.2017: 31km/h zu schnell außerorts. Auf dem Foto ist mein Freund. Dieser aber ist in Italien wohnhaft.
    Ich soll Angaben zum Fahrer machen – innerhalb einer Woche nach Zugang des Schreibens.

    Wenn ich nun am 24.10. ein antworte, und die Post ungefaehr 3-6 Tage braucht, das Schreiben somit erst nach dem 31.10. Zugestellt werden kann, die Bußgeldstelle den Bußgeldbescheid erst am 9./10.11 bearbeitet bzw. rausschickt und die Zustellung erst am 23.11. erfolgt, ist dann die Verfolgungsfrist verjaehrt oder ist das Datum des Bußgeldbescheids ausschlaggebend?

    Danke.

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Inka,

      die Verjährungsfrist wird durch die jeweiligen Verwaltungsakte immer wieder unterbrochen.
      Gegen den Bußgeldbescheid selbst können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt Einspruch einlegen.

      Ihr Team von bussgeld-info.de

  23. Maik

    Hallo,

    Ich wurde am 16.07. geblitzt. Am 21.07. wurde mir der Anhörungsbogen zugestellt habe bis heute 15.10. noch keinen Bußgeldbescheid erhalten. Ist dies jetzt verjährt ? Zwecks 3 Monatsfrist ?

    Lg

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Maik,

      in der Regel gilt die Verjährungsfrist von 3 Monaten, da haben Sie recht. Allerdings kann diese wegen innerbehördlicher Vorgänge auch auf 6 Monate ausgedehnt werden.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  24. Robert

    Guten Abend,

    ich werde beschuldigt am 21.03.2017 eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben. Am 25.06. habe ich eine Anhörung datiert auf den 19.06. mit Poststempel vom 22.06. erhalten.
    Am 19.07. bekam ich einen Bußgeldbescheid, worauf mein Anwalt Einspruch einlegte und Akteneinsicht forderte. Die ist mittlerweile erfolgt, aber es gibt noch keine weitere Entscheidung.
    Meine Frage: Wann tritt die 6-monatige Verjährung ein? Gilt sie ab dem Tag der Ordnungswidrigkeit oder ab dem Tag des Bussgeldbescheides?

    Besten Dank im voraus!

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Robert,

      ist ein Bußgeldbescheid erfolgt, gilt eine Verjährungsfrist von sechs Monaten. Allerdings definiert Artikel 1 des Paragraphen 33 im Ordnungswidrigkeitengesetz eine ganze Reihe an Umständen, die die Verjährung unterbrechen. Wenden Sie sich an Ihren Anwalt, um die momentane Verjährungsfrist in Ihrem Fall zu bestimmen.

      Ihr Team von bussgeld-info.de

      1. Robert

        Danke für die Antwort, leider nicht auf meine Frage:
        „Meine Frage: Wann tritt die 6-monatige Verjährung ein? Gilt sie ab dem Tag der Ordnungswidrigkeit oder ab dem Tag des Bussgeldbescheides?“
        Die Unterbrechungen etc. sind bekannt – ich möchte aber wissen, AB WANN die 6-Monate gerechnet werden – komischerweise findet sich dazu im Netz nicht eine klare Aussage…

        1. bussgeld-info.de

          Hallo Robert,
          die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Genaueres können Sie in § 31 OWiG nachlesen.

          Ihr Bussgeld-Info Team

  25. Mumpe

    Hallöchen, ich habe einmal eine Frage.
    Ich wurde vor 6 Monaten umgesetzt da mein pkw mit der Schnauze unpassend im wendekreis stand. Heute (nach 6 monaten) kam ein Brief für die Erhebung der umsetzungsgebühren. Ist diese Gebühr jetzt noch zu bezahlen? Oder ist diese Gebühr mittlerweile auch verjährt?
    Ein Dankeschön schon einmal im voraus für die Antwort:)

    1. bussgeld-info.de

      Hallo,
      eine Verjährung für die Kosten einer Umsetzung tritt in der Regel erst nach drei Jahren ein.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  26. Thomas

    Hallo Bußgeld-Info-Team.
    Ich habe am 13. & 25.09.2017 von sog. Vollstreckungsbehörde = Stadtkasse Dresden ‚Letztmalige Zahlungsaufforderung / Ankündigung von Vollstreckungsmaßnahmen‘ erhalten zu einem Owi-Kostenbescheid – ruhender Verkehr, Parken im Bewohnerparkbereich als Nichtanwohner. Tattag: 18.05.2015, 1. Bescheid angeblich vom 13.07.2015, 2. Bescheid angeblich 07.09.2015. Anmerkungen dazu: 1. Ich habe zu diesem Zeitpunkt, nämlich seit dem 07.04.2015, nicht in Deutschland gewohnt. Abmeldebescheinigung der Gemeinde zum 07.04.2015. 2. Ich habe weder Anhörungsbogen noch Bußgeld- noch einen rechtskräftigen / bestandskräftigen Festsetzungsbescheid erhalten = zugestellt bekommen. Frage: Ist diese Angelegenheit nicht längst verjährt? Wenn nicht – auf was berufen sich dann ‚Vollstreckungsbehörden? Ich konnte weder im Netz noch bei Verkehrsrechtsanwälten eindeutiges an Aussagen finden bzw. erhalten.

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Thomas,
      mit den vorliegenden Informationen ist uns eine Einschätzung nicht möglich.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  27. Kai

    Hallo,
    ich wurde am 24.6.2017 mit 122km/h bei 100km/h zulässiger Geschwindigkeit geblitzt.
    Nun kam heute am 28.9.2017 (über 3 Monate nach der Ordnungswidrigkeit) ein Anhörungsbogen mit dem Datum 06.07.2017 bei mir an.
    Ist der Fall nun verjährt oder muss die Bußgeldbehörde mir bis zum 6.10.2017 einen Bußgeldbescheid schicken?

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Kai,

      in der Regel verjähren Bußgeldbescheid drei Monate nach Tattag – es sei denn, ein Anhörungsbogen wird verschickt, dann zählen die drei Monate ab Zustellung des Anhörungsbogens, was in Ihrem Fall zutrifft. Das bedeutet, der Fall ist noch nicht verjährt. Ihnen wird ein Bußgeldbescheid ausgestellt, wenn Sie den Anhörungsbogen ausgefüllt und zurück geschickt haben.

      Das Team von bussgeld-info.de

  28. Markus

    Hallo,

    ich bin am 18.07.17 mit einem Geschäftswagen geblitzt worden. Mein Arbeitgeber hat am 25.08.17 einen Anhörungsbogen bekommen.
    Mein Arbeitgeber hat bis jetzt noch keine Daten weitergegeben und ist auch nicht erneut aufgefordert worden.
    Tritt die Verjährung somit am 18.10.17 ein?

    MfG Markus

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Markus,

      die Verjährungsfrist richtet sich nach Tag der Zustellung. Wenn Sie zwischenzeitlich nichts von der Sache gehört haben, dürfte die Verjährung am 25.11. eintreten – es gelten drei Monate.

      Das Team von bussgeld-info.de

  29. Maximus

    Hallo,
    ich habe am 30.06.2015 ein Fahrzeug in Betrieb genommen, dessen vorgeschriebenes amtliches Kennzeichen fehlte.
    Nun habe ich einen Brief erhalten in dem um die Zahlung gebeten wird, mit dem Hinweis das beantragt wurde, erzwingungshaft gegen mich anzuordnen.
    das es nun mehr als 2 Jahre her ist, ist es doch verjährt oder nicht?!

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Maximus,

      ein Bußgeldbescheid ist in der Regel nach drei Monaten verjährt – das hat in Ihrem Fall jedoch nichts damit zu tun, wann Sie das Auto in Betrieb genommen haben. Die richtige Frage ist, wann auffiel, dass Sie kein Kennzeichen haben. Da der Bescheid jetzt vorliegt und Sie den Wagen wohl auch nach wie vor führen, ist die Sache rechtens und der Bescheid muss von Ihnen beglichen werden.

      Das Team von bussgeld-info.de

  30. Kim

    Hallo
    Ich wurde am 19.05.17 mit 11km/h zu viel geblitzt und Bußgeldbescheid kam am 01.09.17 somit ist das doch verjährt oder? Da auch ein Polizist bei mir war deswegen meinte er es gab wohl einen anhörungsbogen, den ich wohl nie erhalten habe. Der ist scheinbar auf dem Postweg verloren gegangen. Und nun?

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Kim,
      kann die Behörde nachweisen, den Brief rausgeschickt zu haben, ist die Unterbrechung der Verjährung dennoch gültig.

      Ihr Bussgeld-Info Team

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