Die Bußgeldstelle kann bei einem Verkehrsverstoß das Fahreignungsregister in Flensburg zurate ziehen und feststellen, ob der betroffene Autofahrer bereits Voreintragungen hat oder in letzter Zeit sogar schon einmal wegen eines ähnlichen Zuwiderhandelns aufgefallen ist.
Je nach Fall ist dann eine Bußgelderhöhung aufgrund der Voreintragung möglich. Erhöhung bedeutet in diesem Zusammenhang, dass das Bußgeld, welches normalerweise für einen Verstoß erhoben wird, höher, wenn nicht sogar doppelt so hoch ausfallen kann.
Ist so eine Bußgelderhöhung auf dem Bußgeldbescheid zulässig? Um wie viel wird das Bußgeld erhöht und bei welchen Voreintragungen bzw. Verstößen ist damit zu rechnen? Dies und mehr haben wir für Sie in Erfahrung gebracht.
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Video: Informationen zur Bußgelderhöhung
Erhöhung der Geldbuße wegen Voreintragungen: Ist das zulässig?
Grundlage für die Bemessung des Bußgeldes bzw. für die Bußgelderhöhung bilden einerseits das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) und andererseits die Bußgeldkatalogverordnung (BKatV).
Mindestens fünf und höchstens 1.000 Euro können für eine Verkehrsordnungswidrigkeit erhoben werden (gemäß § 17 Abs. 1 OWiG). Die Erhöhung vom Bußgeld kann durch § 3 Abs. 1 BKatV begründet werden. Dort heißt es:
Etwaige Eintragungen des Betroffenen im Fahreignungsregister sind im Bußgeldkatalog nicht berücksichtigt, soweit nicht in den Nummern 152.1, 241.1, 241.2, 242.1 und 242.2 des Bußgeldkatalogs etwas anderes bestimmt ist.
Das bedeutet, dass die Erhöhung der Geldbuße wegen Voreintragungen im Flensburger Fahreignungsregister möglich ist. Temposünder, die innerhalb eines Jahres zwei Mal mit über 25 km/h zu schnell erwischt werden, müssen ebenso mit einer Bußgelderhöhung rechnen. Auch ein bereits verhängtes Fahrverbot kann sich dann unter Umständen verlängern.
In welchem Umfang ist eine Erhöhung der Geldbuße wegen Voreintragungen denkbar?
Wie Verkehrsordnungswidrigkeiten geahndet werden, ist im Bußgeldkatalog auf Grundlage der Bußgeldkatalogverordnung festgehalten. Vom Falschparken bis zum Tempoverstoß listet der Bußgeldkatalog die Höhe von Verwarnungs- oder Bußgeld sowie die Anzahl anfallender Punkte in Flensburg und mögliche Fahrverbote auf.
Werden Autofahrer jedoch wiederholt auffällig, kann die zuständige Bußgeldstelle oder das Ordnungsamt vom Bußgeldkatalog abweichen. Dabei kommt eine Bußgelderhöhung wegen einer Voreintragung oder anderer Verstöße infrage, um der verkehrserzieherischen Maßnahme Nachdruck zu verleihen. Allerdings gibt es keine bundeseinheitliche Bemessungsgrundlage für die Bußgelderhöhung.
Um wie viel sich das Bußgeld erhöht, liegt damit im pflichtgemäßen Ermessen der örtlichen Behörde. Damit keine willkürliche Bußgelderhöhung erfolgt, muss diese durch ein Gericht geprüft werden (z. B. auf Verhältnismäßigkeit). So kann das ursprüngliche Bußgeld sogar verdoppelt werden. Ob sich ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid mit erhöhtem Bußgeld lohnt, sagt Ihnen ein Anwalt.
FAQ: Bußgelderhöhung zulässig?
Ja, das ist durchaus erlaubt. Etwa wenn Verkehrssünder bereits Punkte in Flensburg haben, darf die Behörde das Bußgeld angemessen erhöhen.
Zum Beispiel ist es üblich, dass die Geldbuße bei einer Gefährdung immer höher ist, als wenn diese nicht vorliegt. Diese Erhöhung definiert der Bußgeldkatalog genau. Eine Erhöhung oder Verdoppelung des Regelsatzes ist auch bei Vorsatz denkbar.
Das ist bundesweit nicht einheitlich geregelt. Jede Behörde legt das Bußgeld selbst fest.