Bußgeldkatalog: Halten & Parken – So vermeiden Sie Strafzettel

Hier finden Sie den aktuellen Bußgeldkatalog Halten & Parken 2024, der die Bußgelder bei falschen Parken und Halten definiert.

Aktuelle Bußgelder für falsches Parken und Halten

Halteverstöße

TatbestandBußgeld in €Punkte
Sie haben an engen bzw. unübersichtlichen Stellen, in scharfen Kurven, auf Beschleunigungs- oder Verzögerungsstreifen, im Bereich von Fußgängerüberwegen oder Bahnübergängen oder an Stellen, an denen es durch Markierungen, Lichtzeichen oder Verkehrsschilder untersagt ist, gehalten20
… und jemanden dabei behindert35
Sie haben vor oder in einer Feuerwehrzufahrt gehalten20
Sie haben in zweiter Reihe gehalten55
… und jemanden dabei behindert701
... und jemanden dabei gefährdet801
... und dabei einen Unfall verursacht1001
Sie haben nicht platzsparend gehalten10
Sie haben unberechtigt in einer Nothalte- oder Pannenbucht gehalten20
Sie haben im Fahr­raum von Schienen­fahrzeugen gehalten20
... und jemanden dabei behindert30
Sie haben unberechtigt auf Schutz­streifen für den Radverkehr gehalten55
… und jemanden dabei behindert701
... und jemanden dabei gefährdet801
... und dabei einen Unfall verursacht1001
Sie haben unberechtigt auf Busfahrstreifen oder an Bushaltestellen gehalten55
… und jemanden dabei behindert70
... und jemanden dabei gefährdet80
... und dabei einen Unfall verursacht100

Parkverstöße

TatbestandBußgeld in €Punkte
Sie haben an unüber­­sichtliche Straßen­­­stellen, in scharfen Kurven, auf Fuß­gän­­ger­über­­wegen, 5 Meter vor bzw. 10 Meter nach Licht­­­zeichen oder im Halte­­verbot geparkt35
… und jemanden dabei behindert55
… und parkten dort länger als eine Stunde55
… und parkten dort länger als eine Stunde, wobei Sie jemanden behindert haben55
Sie haben auf Geh-, Rad- oder Radschnellwegen geparkt55
… und jemanden dabei behindert701
… und parkten dort länger als eine Stunde701
… und parkten dort länger als eine Stunde, wobei Sie jemanden behindert haben801
… und parkten dort länger als eine Stunde, wobei Sie jemanden gefährdet haben801
… und parkten dort länger als eine Stunde, wobei Sie einen Unfall verursacht haben1001
Sie haben an einer Engstelle geparkt und dadurch Rettungsfahrzeuge behindert1001
Sie haben vor oder in einer Feuerwehrzufahrt geparkt55
… und dabei Einsatzfahrzeuge behindert1001
Sie haben auf einer Sperrfläche geparkt25
… und jemanden dabei behindert25
… und parkten dort länger als 15 Minuten30
… und parkten dort länger als 15 Minuten, wobei Sie jemanden behindert haben35
Sie haben in zweiter Reihe geparkt55
… und jemanden dabei behindert801
... und jemanden dabei gefährdet901
... und dabei einen Unfall verursacht1101
… und parkten dort länger als 15 Minuten851
… und parkten dort länger als 15 Minuten, wobei Sie jemanden behindert haben901
Sie haben unzulässig in einer verkehrsberuhigten Zone geparkt10
… und jemanden dabei behindert15
… und parkten dort länger als drei Stunden20
… und parkten dort länger als drei Stunden, wobei Sie jemanden behindert haben30
Sie haben 5 Meter vor einer Kreu­zung oder Einmün­dung, vor Grund­­­stücksein- und -aus­­fahrten, im Bereich von Taxi­­­ständen, vor und hinter Andreas­­­kreuzen oder über einem Schacht­­deckel geparkt10
… und jemanden dabei behindert15
… und parkten dort länger als drei Stunden20
… und parkten dort länger als drei Stunden, wobei Sie jemanden behindert haben30
Sie haben ohne Park­­scheibe oder Park­­schein geparkt bzw. die Park­­dauer überschritten
... bis 30 Minuten20
... um eine Stunde25
... um zwei Stunden30
... um drei Stunden35
... um mehr als drei Stunden40
Sie haben auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt55
Sie haben nicht platzsparend geparkt10
Sie haben einem Berechtigten eine Parklücke weggenommen10
Sie haben in einem Fußgängerbereich geparkt55
… und jemanden dabei behindert70
… und parkten dort länger als 3 Stunden70
Sie haben den Abfahrtsweg eines anderen Kfz durch das Parken oder Abstellen Ihres Fahrzeuges versperrt20
Sie haben unberechtigt in einer Nothalte- oder Pannenbucht geparkt25
Sie haben in einem geschüt­­zten Bereich während nicht zugelas­­sener Zeiten mit einem Kfz über 7,5 Tonnen oder einem An­­hänger über 2 Tonnen geparkt30
Sie haben einen An­­hänger ohne Zug­­fahr­zeug länger als zwei Wochen ge­­parkt20
Sie haben im Fahrraum von Schienenfahrzeugen geparkt55
... und jemanden dabei behindert701
Sie haben auf Auto­­­bahnen oder Kraft­­fahr­­­straßen geparkt701
Sie haben an Stellen geparkt, an denen das Halten verboten ist25
... und jemanden dabei behindert40
… und parkten dort länger als eine Stunde40
… und parkten dort länger als eine Stunde, wobei Sie jemanden behindert haben50
Sie haben unberechtigt auf Bus­sonder­fahrstreifen und an Halt­estellen geparkt55
... und jemanden dabei behindert70
... und jemanden dabei gefährdet80
... und dabei einen Unfall verursacht100
… und parkten dort länger als 3 Stunden70
… und parkten dort länger als 3 Stunden, wobei Sie jemanden behindert haben80
… und parkten dort länger als 3 Stunden, wobei Sie jemanden gefährdet haben80
… und parkten dort länger als 3 Stunden, wobei Sie einen Unfall verursacht haben100
Sie haben unberechtigt auf einem Park­platz für E-Fahr­zeuge geparkt55
Sie haben unberechtigt auf einem Park­platz für Carsharing-Fahr­zeuge geparkt55
Sie haben andere Verkehrsteilnehmer beim Ein- oder Aussteigen gefährdet40
… und dabei eine Sachbeschädigung verursacht50

Bußgeldrechner Halten & Parken

Spezielles zum Thema Halten und Parken

Im Video: Alles zu Halten & Parken

Alles Wichtige zu Halten und Parken finden Sie auch in diesem Video.
Alles Wichtige zu Halten und Parken finden Sie auch in diesem Video.

Halten und Parken: Diese Regeln schützen vor Bußgeld

Bußgelder für falsches Parken und Halten sind im Bußgeldkatalog aufgeführt
Bußgelder für falsches Parken und Halten sind im Bußgeldkatalog aufgeführt

Da es oftmals zu Unklarheiten bezüglich der Bedeutungen der Begriffe „Halten“ und „Parken“ kommt, sollen diese zunächst definiert werden.

Was bedeutet „Halten“ und was „Parken“?

Zuerst einmal beschreiben beide Begriffe stillstehende Vorgänge. Diese sollten prinzipiell am rechten Seitenstreifen geschehen.

Beim Halten kommt es zu einem freiwilligen Stillstand des Fahrzeuges. Es gibt also einen Unterschied zwischen dem Halten und dem Warten. Letzteres definiert beispielsweise Vorgänge wie das Warten an einer roten Ampel.  Auch das sogenannte Liegenbleiben ist kein Halten, da die Unterbrechung der Fahrt nicht freiwillig geschieht.

Spezifische Ratgeber zum Thema „Halten“

Mit Parken ist auch das freiwillige Stehenbleiben des Fahrzeuges gemeint. Allerdings verlässt in diesem Fall der Fahrer das Fahrzeug länger als drei Minuten . Befindet man sich nicht länger drei Minuten in der Nähe des Autos und kann so bei Bedarf wieder einsteigen, liegt laut StVO kein Parken, sondern Halten vor. Auch wenn eine weitere Person im Fahrzeug ist, die in der genannten Zeit notfalls agieren kann, liegt kein Parken vor.

Das Parken und auch das Halten ist an bestimmten Stellen, wie zum Beispiel vor Einfahrten, vor Absenkungen des Bordsteins und an anderen gekennzeichneten Stellen nicht erlaubt.

Spezifische Ratgeber zum Thema „Parken“

Regeln für Lkw und Anhänger

Das Parken auf Gehwegen ist in der Regel verboten
Das Parken auf Gehwegen ist in der Regel verboten

Beträgt das Gewicht eines Fahrzeuges über 7,5 Tonnen oder das Gewicht eines Anhängers über zwei Tonnen, gilt das Parken in allgemeinen Wohn-, Sonder-, Kur- und Klinikgebieten als nicht gestattet. Damit ist das Parken in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr und an Sonn-, beziehungsweise Feiertagen gemeint.

Anhänger von Kraftfahrzeugen dürfen außerdem nur maximal zwei Wochen an einer Stelle geparkt werden.

Das Parken auf Gehwegen

Prinzipiell ist es nicht erlaubt auf dem Gehweg zu parken, denn dieser ist für Fußgänger gedacht, welche sich nicht in eine Gefahrensituation begeben sollten, weil sie einem Fahrzeug ausweichen müssen. Hauptsächlich Ältere, Kinder und Gehbehinderte können dadurch einem Risiko ausgesetzt werden.

Weiterführende Informationen dazu erhalten Sie in unsrem Ratgeber: Parken auf dem Gehweg: Diese Regeln müssen Sie beachten.

Weiterführenden Ratgeber zum Parken von Fahrzeugen

Streitpunkt Parklücke

Der Parkplatz steht demjenigen zu, der sie zuerst erreicht. Es ist nicht rechtens, dem Fahrer, der sich darauf vorbereitet rückwärts einzuparken und dazu vor die Parklücke gefahren ist, die Parklücke durch vorwärts Einparken wegzunehmen. Ansonsten drohen dem „Dieb“ 10 Euro Bußgeld.

Spezifische Ratgeber zum Thema „Parklücke“

Das platzsparende Parken

Die Formulierung „platzsparendes Parken“ ist etwas unklar ausgedrückt. Grundsätzlich sollte man vorne und hinten jeweils einen Meter Platz lassen, da man den anderen parkenden Fahrzeugen ein bequemes und sicheres Ein- und Ausparken gewährleisten möchte.

Wird das Auto quer oder schräg geparkt, muss nur ein ungefährer Seitenabstand von 70 cm eingehalten werden, damit das Einsteigen möglich ist.

Falsches Halten und Parken in der Probezeit

Normalerweise erwartet den Fahranfänger nur ein Bußgeld, welches keine Auswirkungen auf die Probezeit hat. Parkt man das Auto allerdings mindestens eine Viertelstunde in zweiter Reihe oder allgemein auf Kraftfahrstraßen beziehungsweise Autobahnen, handelt es sich um einen Verstoß der Kategorie B. Zwei dieser Verstöße führen zu einer Verlängerung der Probezeit und zu einer Anordnung eines Aufbauseminars.

Falsch geparkt und dabei Rettungs- und Einsatzfahrzeuge behindert

Behindern Sie beim Parken Einsatzfahrzeuge drohen hohe Strafen
Behindern Sie beim Parken Einsatzfahrzeuge drohen hohe Strafen

Die höchsten Strafen drohen bei der Behinderung von Rettungs-, oder Einsatzfahrzeugen. Neben dem relativ hohen Bußgeld von 100 Euro wird auch ein Punkt in Flensburg verhängt. Da die Fahrzeuge bis zu sieben Meter lang sind, muss das Parken  auch an Engstellen unterlassen werden. Niemals sollte dem Fahrer ein einfach und schnell erreichter Parkplatz wichtiger als die Sicherheit seiner Mitmenschen in einem Notfall sein.

Parken von Motorrädern

Für Motorräder gilt laut StVO prinzipiell dasselbe Parkverbot wie für Kraftfahrzeuge. Allerdings tolerieren Polzisten oftmals auf dem Gehweg geparkte Krafträder, insofern sie Fußgänger nicht behindern. Auch wenn Autofahrer es nicht gern sehen, ist es Motorradfahrern gestattet, Parkflächen zu nutzen.

Einspruch gegen Strafzettel einlegen

Ein möglicher Grund für einen Einspruch wäre z. B., dass das Zeichen des Parkverbots unbemerkt erst nach dem korrekten Parken angebracht wurde.

Allerdings sollte man bei den noch relativ niedrig ausfallenden Bußgeldern vorzugsweise einfach zahlen. Werden jedoch Punkte in Flensburg verhängt und man fühlt sich zu Unrecht verurteilt, lohnt sich die Konsultation eines Anwaltes.

FAQ – Halten & Parken

Wann parkt ein Kfz?

Ein Auto parkt, wenn der Fahrer „sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält“ (vgl. § 12 Abs. 2 StVO).

Wie lange dauert halten?

Laut StVO darf das Halten bis zu 3 Minuten dauern. Währenddessen müssen Halter jedoch im Fahrzeug bleiben. Ab 3 Minuten oder bei Verlassen des Kfz (egal wann), gilt das Kfz als geparkt.

Was kostet das Parken auf einem Behindertenparkplatz?

Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz kostet 55 Euro.

Was kostet das Parken in einer Feuerwehrzufahrt?

Parken in einer Feuerwehrzufahrt kostet 55 Euro, bei Behinderung von Einsatzkräften kostet es 100 Euro und es gibt einen Punkt. In jedem Fall darf das Fahrzeug abgeschleppt werden, da die Zufahrt immer frei bleiben muss. Die Abschleppkosten muss der Autofahrer zahlen.

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Über den Autor

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Vitali U.

Vitali ist seit 2016 Redakteur auf bussgeld-info.de. Seine Karriere begann er nach dem Abschluss seines Studiums der Rechtswissenschaften an einer renommierten Universität in Deutschland. Seitdem hat er sich auf das Thema Verkehrsrecht spezialisiert und sein Wissen durch eine einschlägige Ausbildung vertieft.

Bildnachweise

552 Kommentare zu “Bußgeldkatalog: Halten & Parken – So vermeiden Sie Strafzettel

  1. Lilith

    Hallo liebes Bußgeld-Team,

    ich habe quer komplett auf dem Gehweg geparkt, was durch das Verkehrszeichen Nr. 315-85 dort auch legitimiert ist. Nun habe ich einen Strafzettel erhalten, weil ich falsch herum eingeparkt haben soll, nämlich rückwärts, die “Autoschnauze” zur Straße. Eine Beschilderung, dass nur vorwärts eingeparkt werden soll, wie in Parkhäusern üblich, gibt es dort nicht.
    Die Tatbestandsnummer lautet 142222. Unter Konkretisierung steht: “Rückwärts einparken ist nicht erlaubt, nur vorwärts einparken”. Das ist mir und jedem, den ich dazu befragt habe komplett neu! Das Schild 315-85 bedeutet, soweit ich weiß: Komplett auf dem Gehweg quer zur Straße parken. In der StVO findet sich unter Zeichen 315 die Erläuterung: “Im Zeichen ist bildlich dargestellt, wie die Fahrzeuge aufzustellen sind.” Meine und jedes Anderen Auslegung dazu ist, dass nur quer zur Straße und eben nicht längs geparkt werden darf. Ich möchte ehrlich nicht glauben, dass das dargestellte Auto auf dem Parkschild bedeutet, dass nur vorwärts eingeparkt werden darf. Das gibt die StVO doch nicht her. Oder hab ich irgendwas übersehen bzw. nicht/falsch bedacht?

    Viele Grüße
    Lilith

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Lilith,

      im Bußgeldkatalog ist die von Ihnen begangene Ordnungswidrigkeit als nicht zulässig eingetragen. Die dort aufgezählten Tatbestände orientieren sich am Verkehrsrecht und wurden von Juristen vielfach begründet und sind gesetzlich fundiert. Der von Ihnen begangene Tatbestand existiert und muss demzufolge auch beachtet werden. Wie sinnvoll er ist, darüber kann es natürlich verschiedene Meinungen geben.

      Ihr Bußgeld-Info Team

      1. Lilith

        Hallo liebes Bußgeld-Team,

        wenn ich Sie richtig verstanden habe, dann leiten Sie die Rechtmäßigkeit meines Strafzettels allein daraus ab, dass ein entsprechender Tatbestand im Bußgeldkatalog existiert. Dieser ist aber doch keine Rechtsgrundlage und – nur, weil er von Juristen erstellt wurde – noch lange nicht rechtlich fundiert. M.E. mangelt es hier ja gerade an einem rechtlichen Fundament, denn ich kann in den vorhandenen Gesetzen und Verordnungen zum Verkehrsrecht eben keine Norm herauslesen oder in einer Weise schlüssig auslegen, die das Handeln des Ordnungsamtes in meinem Fall rechtfertigt. Ich hatte mir eigentlich erhofft, dass Sie mir entweder zutreffende Vorschriften (alternativ gerichtliche Entscheidungen) konkret benennen können oder aber die Vorgehensweise des Ordnungsamtes generell in Frage stellen.

        Viele Grüße
        Lilith

        1. bussgeld-info.de

          Hallo Lilith,

          gerne verweise ich Sie noch auf § 42 Absatz 2 der StvO. Dort heißt es: „Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.“
          Eine Voraussetzung für die Erteilung eines Verwarngelds ist natürlich, dass ein solches Richtzeichen existiert! Für eine konkrete Einschätzung Ihres Falls bzw. eine Rechtsberatung empfehlen wir, Kontakt mit einem Anwalt aufzunehmen.

          Ihr Bußgeld-Info Team

  2. Frank

    Hallo liebes Bußgeld-Team,
    mein Tatbestand lautet: Parken auf Gehweg entgegen der d. Z. 315 vorgeschriebenen Aufstellungsart mit der Konkretisierung: rückwärts statt vorwärts
    Meine Frage dazu: schreibt Richtzeichen 315- 85 bis 88 eine konkrete Aufstellrichtung vor?
    lt. STVO liest man hierzu nur „ganz auf Gehwegen- quer zur Fahrtrichtung rechts“ aber keinerlei Konkretisierung der FahrzeugRICHTUNG

    Vielen Dank im Voraus für die Bearbeitung

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Frank,

      das Verkehrzeichen schreibt ja vor, dass gemäß der Fahrtrichtung geparkt werden muss.
      Demzufolge entstehen Bußgelder bei Missachtung dieses Gebots.

      Ihr Bußgeld-Info Team

      1. Bernd

        Stimmt nicht, die Richtung ist egal. Beim Querparken gibt es ja gar keine Fahrtrichtung.

  3. Kathrin

    Hallo,

    Ich habe eine Frage.

    Ich habe im Laufe der vergangenen Woche gleich zwei Knöllchen wegen Parken ohne gültigen Parkschein erhalten. Auch auf dem gleichen Parkplatz.
    Unglücklicherweise habe ich bzw. auch andere Fahrer meines Wagens im vergangenen Jahr auch ein paar Knöllchen aus dem gleichen Grund bekommen. Max. 10 auf gesamt 2014

    Jetzt sagte mir ein Bekannter, dass ab einer gewissen Häufigkeit Strafanzeige erstattet wird, weil man von vorsätzlichem Nichtbezahlen ausgehen kann.

    Ist das richtig? Muss ich mit einer Anzeige rechnen?

    Viele Grüße,
    Kathrin

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Kathrin,

      falsch Parken ist eine Ordnungswidrigkeit. Häuft sich diese, kann sich tatsächlich das Bußgeld erhöhen, da die Behörden „Beharrlichkeit“ oder „Vorsatz“ vermuten. Die Behörden können im Extremfall auch eine MPU verordnen, wenn sehr viele Strafzettel für Falschparken angehäuft wurden. Eine Strafanzeige ist nicht zu befürchten.

      Ihr Bußgeld-Info Team

  4. Debby

    Hallo,

    bei uns herrscht arger Parkplatzmangel im Wohngebioet. Kann man etwas dagegen tun, wenn Nachbarn oder Besucher trotz Ansprechen so parken, dass mindestens 2 Parkplätze durch das Parkverhalten belegt sind?

    Vielen Dank für den super Service!

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Debby,

      weisen Sie Ihre Nachbarn darauf hin, dass es eine Ordnungswidrigkeit darstellt, nicht platzsparend geparkt zu haben. Ansonsten wenden Sie sich an Ihre örtliche Bußgeldstelle, die dann eventuell verstärkt Kontrollen im betroffenem Gebiet veranlasst.

      Ihr Bußgeld-Info Team

  5. Ricarda

    Hallo,

    ich hab mal eine frage ich habe mich heute aus Stress auf der linken seite geparkt aber mein auto stand so als stände ich auf der rechten seite..praktisch stand mein auto falsch rum…wie teuer wird mir das?

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Ricarda,

      falls dies in einer Einbahnstraße geschah, kostet dieser Verstoß 15 Euro.
      Ansonsten könnte man Ihnen vorwerfen, nicht platzsparend geparkt zu haben, oder ähnliches. Hierbei können die Bußgelder anfallen, die Sie der obigen Tabelle entnehmen können.

      Ihr Bußgeld-Info Team

  6. Vildan

    Hallo zusammen,
    Habe heute aufm Parkplatz mit Parkuhr geparkt, vergessen aber meine Parkuhr vor die Windschutzscheibe zu legen.. War ca 30 min weg, und ein knollchen bekommen..
    Was würde mich das kosten?

    1. bussgeld-info.de

      Hallo,

      dies zieht ein Bußgeld von 10 Euro nach sich. Haben Sie länger als 30 Minuten dort geparkt, erhöht es sich auf 15 Euro.

      Ihr Bußgeld-Info Team

  7. Zakari

    Hallo zusammen,
    hab ne klein Problem und zwar hab ne Bußgeldbescheid bekommen wegen parken am Haltverbot und musste 25€ bezahlen was ich auch machen wollte, hab aber fälschlicherweise nur 10€ überwiesen:(
    Heut hab ich die Mitteilung bekommen das ich noch dazu 43.50€ bezahlen muss. Ist das Normal???? Oder werde ich veräppelt:(
    Bitte um hilfffffffe

    1. bussgeld-info.de

      Hallo,

      um zu klären, was hier vorgefallen ist, sollten Sie bei Ihrer Bußgeldstelle anrufen und dort nachfragen. So lassen Missverständnisse sich am schnellsten aufklären.

      Ihr Bußgeld-Info Team

  8. Sarah

    Hallo,
    ich hätte mal eine allgemeine Frage: Kann man ab einer bestimmten Anzahl von Knollen einen Punkt in Flensburg bekommen? Und wenn ja, ab wievielen Knöllchen wäre das so weit?

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Sarah,

      nein, das kann nicht passieren. Punkte gibt es nur für die im Bußgeldkatalog festgelegten Vergehen.

      Ihr Bußgeld-Info Team

  9. Bianca

    Hallo,
    Ich habe einen Bescheid über ein Verwarngeld bekommen wegen verbotswidrigem parken auf dem gehweg bekommen.
    behindert wurde dort niemand da der gehweg sehr breit ist und rollstuhlfahrer oder Kinderwagen zweimal dran vorbeigekommen wären. Es war auch nicht sehr lange max. 15 Minuten während ich meinen sohn in Kindergarten gebracht habe. Im übrigen machen dass dort viele Eltern so um eben die fahrbahn nicht zu blockieren und damit die kinder sicher aussteigen können. Meine Frage ist wieso ich 20€ bezahlen muss? Sind das nicht eigentlich nur 15€?
    Freundliche Grüße Bianca

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Bianca,

      die Differenz zu den 15 Euro erklärt sich durch die anfallenden Bearbeitungsgebühren, die zusätzlich bezahlt werden müssen.

      Ihr Bußgeld-Info Team

  10. Lilith

    Hallo liebes Bußgeld-Team,

    ich habe auf öffentlichem Straßenland geparkt, quer komplett auf dem Gehweg, was durch das Verkehrszeichen Nr. 315-85 dort auch legitimiert ist. Nun habe ich dennoch einen Strafzettel erhalten, weil ich falsch herum eingeparkt haben soll, nämlich rückwärts, die „Autoschnauze“ zur Straße. Eine Beschilderung, dass nur vorwärts eingeparkt werden soll, wie in Parkhäusern üblich, gibt es dort nicht.
    Das Ordnungsamt kontrolliert oft und gern an dieser Stelle, aber diese Begründung ist mir neu und erscheint mir doch irgendwie konstruiert. Oder gibt es eine rechtliche Grundlage dafür?

    Viele Grüße
    Lilith

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Lilith,

      was ist denn Ihre genaue Tatbestandsnummer? Beispielsweise ist es laut Bußgeldkatalog unzulässig, nicht Platz sparend zu parken. Dies könnte als Grund für den Bußgeldbescheid aufgeführt werden.

      Ihr Bußgeld-Info Team

      1. Lilith

        Liebes Bußgeld-Team,

        nicht Platz sparend parken war sicher nicht das Problem. Die Tatbestandsnummer lautet 142222. Unter Konkretisierung steht: „Rückwärts einparken ist nicht erlaubt, nur vorwärts einparken“. Das ist mir und jedem, den ich dazu befragt habe komplett neu! Das Schild 315-85 bedeutet, soviel ich weiß, komplett auf dem Gehweg quer zur Straße parken. In der StVO findet sich unter Zeichen 315 die Erläuterung: „Im Zeichen ist bildlich dargestellt, wie die Fahrzeuge aufzustellen sind.“ Meine und jedes Anderen Auslegung dazu ist, dass nur quer zur Straße und eben nicht längs geparkt werden darf. Ich möchte ehrlich nicht glauben, dass das dargestellte Auto auf dem Parkschild bedeutet, dass nur vorwärts eingeparkt werden darf. Das gibt die StVO doch nicht her. Wie sehen Sie das?

        Viele Grüße
        Lilith

  11. Nadine

    Hallo.
    Seit Wochen parkt eine Person immer neben mir, egal wo ich mich hinstelle diese Person tut es auch.
    Ich fühle mich belästigt.
    Gibt es da ein § der mir sagt das es vielleicht hilft wenn ich ne Anzeige mache bzw der Person unterbietet mir so nahe zu kommen?

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Nadine,

      eine Verkehrsordnungswidrigkeit ist dieses Vergehen nicht. Wenn Sie belästigt werden, dann können Sie bei der Polizei eine Anzeige stellen. Dort wird man Sie über Ihre Möglichkeiten beraten.

      Ihr Bußgeld-Info Team

  12. karin

    Hallo,
    Ich hab ca. 1 meter vor einem Taxistand-schild geparkt wo der Pfeil nach links für 3 Taxis zeigt… wo auch genug Platz für 3 Taxis war und bekomme ein Bußgeld von 30 €. Das verstehe ich nicht. Bitte um Aufklärung. Danke

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Karin,

      Sie haben im Parkverbot geparkt und dabei lag wohl auch eine Behinderung vor. Oder Sie haben mehrere Stunden geparkt? Somit erklärt sich Ihr Bußgeld.

      Ihr Bußgeld-Info Team

  13. Lili

    Hallo liebes Bußgeld -Team,
    mein Sohn hat am Gehweg geparkt wo Kennzeichnung für Parken vorhanden ist, aber keine Schilder für Zeitangaben. Jetzt hat er 30 € Strafzettel bekommen.
    Ist es OK???

    Grüße
    Lili

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Lili,

      wahrscheinlich wurde im 5-Meter Bereich vor einer Einmündung geparkt, so dass zusätzlich eine Behinderung vorlag. Dann fällt nämlich ein Bußgeld von 30 Euro an.

      Ihr Bußgeld-Info Team

  14. Katha

    Hallo liebes Bußgeld-Team,
    ich habe gestern 2 Strafzettel, wegen Falschparken bekommen und zwar am gleichen Tag und an der gleichen Stelle, allerdings zu unterschiedlichen Zeiten(8&12 Uhr). Kann man gegen einen davon Einspruch einlegen oder ist das zwecklos?

    Grüße
    Katha

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Katha,

      für eine Tat dürfen Sie nur einen Bußgeldbescheid bekommen. Insofern sollten Sie Ihre Behörde darauf aufmerksam machen, dass Sie zweimal aufgrund Falschparkens an der selben Stelle und am selben Tag belangt wurden.

      Ihr Bußgeld-Info Team

  15. Merlin

    Hallo liebes Bußgeld-Team,

    ich frage mich, ab wann eine Behinderung bei Parken auf dem Gehweg eine Behinderung ist.
    Woran macht man das aus? Ich habe einige Fotos mit einem Menschen im Rollstuhl gesehen, aber das ist ja kein Richtwert! Woran macht sich eine Behinderung auf dem Gehweg aus?

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Merlin,

      eine Behinderung kann beispielsweise dann vorliegen, wenn durch das unzulässige Parken der Gehweg verengt wurde.
      Sicher ist dies teilweise subjektiv; trotzdem könnte man die Entscheidung der Behörden nicht anfechten, da unzulässig geparkt wurde.

      Ihr Bußgeld-Info Team

  16. Iris

    Hallo,

    ich habe heute vor der Schule meiner Tochter gehalten. Meine Tochter durfte nicht aussteigen, da mir das Anhalten von einer Schulpolizisten verboten wurde.
    Ist das korrekt, dass ich nicht einmal anhalten darf um meine Tochter aussteigen zun lassen?

    Viele Grüße

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Iris,

      wenn dort ein absolutes Halteverbot vorliegt, dann darf dort niemand aussteigen. Es gibt keine Ausnahmen. Das ist auch zum Wohl Ihrer Tochter, da Sie durch das unbefugte Halten an diesem Ort den Verkehrsfluss stören und somit ein Unfall droht.

      Ihr Bußgeld-Info Team

  17. Katrin

    Hallo liebes Bußgeld-Team,

    ich habe heute ein Knöllchen für Parken ohne Parkschein über 38,50 € erhalten.
    Dies setzt sich wie folgt zusammen: 10€ Bußgeld, 25€ Kosten des Verfahrens und 3,50€ Auslagen.

    Hat dies seine Richtigkeit? Wofür werden hier Verfahrensgebühren erhoben?

    Für eine Antwort bedanke ich mich im Voraus.

    Viele Grüße
    Katrin

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Katrin,

      die Verfahrensgebühren umfassen die Auslagen die die Behörde für die Bearbeitung des Falles hat, beispielsweise für Portokosten oder Ermittlung des Fahrers. Die Gebühr ist demzufolge zulässig und kann das eigentliche Bußgeld tatsächlich überschreiten.

      Ihr Bußgeld-Info Team

  18. Markus

    Hallo,

    ich hab vor 2 Tagen einen Strafzettel bekommen, in diesem heißt es wegen parken an einer Engstelle und parken auf dem Gehweg. Der Gehweg läuft allerdings spitz zu, von der normalen Breite bis ca. 15 – 20 cm. Mein Fahrzeug stand auf dem sogenannten Gehweg, zwischen Gehwegbreite 30 – 40 cm. Kann man das als Gehweg bezeichnen?

    Und noch zu der Engstelle, kann man es als Engstelle bezeichnen, wenn die gesamte Straße so schmal ist?

    Das Bußgeld auf dem Bescheid liegt bei 30 € trifft dies bei den o.g. Tatsachen zu?

    MFG Markus

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Markus,

      gerade wenn eine Straße sehr schmal ist, ist die Bezeichnung „Engstelle“ angebracht. Auch bezüglich Ihrer Frage, ob die Bezeichnung „Gehweg“ zutreffend ist, können wir anhand Ihrer Angaben nicht auf eine unzulässige Verwendung des Begriffs schließen. Jedoch sind wir natürlich über die genauen Umstände nicht informiert. Ihre Bußgeldstelle kann Ihnen hierzu Auskunft geben.

      Wahrscheinlich haben Sie „mit Behinderung“ geparkt, womit sich das Bußgeld von 30 Euro erklären lässt.

      Ihr Bußgeld-Info Team

  19. Katja

    Hallo,

    ich habe immerhalb von 27 Stunden 3 Knöllchen a 10 € wg „Parken weniger als 5 Meter hinter der Einmündung bekommen“
    Müsste ich nicht wenigstens die Chance bekommen das Auto wegzufahren?

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Katja,

      eine sogenannte „Doppelbestrafung“ ist in diesem Fall wahrscheinlich nicht zulässig. Bitten Sie Ihre Bußgeldstelle, diesen Fall zu prüfen. Womöglich müssen Sie das Bußgeld dann nur ein Mal bezahlen.

      Ihr Bußgeld-Info Team

  20. Daamian

    Hallo, eine Frage. Heute habe ich 3 Stunde auf dem Parkplatz für Bewohner gestand. ich habe das nicht bemerkt, aber ich habe dafür bezahlt. Wieviel muss ich dafur bezahlen werden? In ein paar Tage bekomme ich bestiimt eineb Brief. danke sehr für ihre Antwort.

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Damian,

      länger als eine Stunde an unzulässiger Stelle parken kostet 25 Euro. Diese Gebühr erhöht sich, wenn beispielsweise andere Verkehrsteilnehmer behindert wurden, weswegen wir hier keine allgemeingültige Aussage über Ihr Bußgeld machen können.

      Ihr Bußgeld-Info Team

  21. Mirco

    Hallo,eine Frage,Ich habe mein Auto abgemeldet und auf unserer Straße (Spielstraße)auf einen Parkplatz abgestellt.Nach ein paar Tagen war ein Aufkleber drauf zwecks entfernen was ich sofort getan habe.Dann kam ein Bescheid vom Amt das man eventuell ein Bußgeldverfahren einleiten will.nach meiner Stellungsnahme.Ich habe mich entschuldigt und es kam ein Bußgeldbescheid.den habe ich bezahlt. allerdings stand schon der Hinweis:Sie ließen das nicht zugelassene Fahrzeug an der Stelle stehen wodurch der Verkehr erschwert werden konnte…Aber es stand auf einen vorgegebenen Perkplatz und zu guterletzt habe ich dafür noch jetzt einen Punkt erhalten.Ist das korrekt und richtig?Danke für die Antwort

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Mirco,

      wir dürfen Ihnen an dieser Stelle keine Rechtsberatung anbieten. Besprechen Sie die genauen Umstände mit einem Anwalt, falls Sie das Gefühl haben, dass der Bußgeldbescheid nicht rechtmäßig war.

      Ihr Bußgeld-Info Team

  22. Rena Gerber

    Ich habe auf einem Kurzzeitparkplatz für ca. 5-10 Minuten ohne Parkuhr geparkt. Hatte die Begrenzung der Zeit übersehen. Nun wird jedoch parken im absoluten Halteverbot vorgeworfen und ich soll 15.00 € statt eigentlich laut Bußgeldkatalog 10,00 € bezahlen. Kann auch bei Parkvergehen der Regelsatz einfach erhöht werden?

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Frau Gerber,

      die zusätzlichen 5 Euro könnten der Bearbeitungsgebühr für den Bußgeldbescheid entsprechen.

      Ihr Bußgeld-Info Team

  23. Tim

    Hallo,

    ich habe vor zwei Wochen einen Verwahrnung bekommen in der ich beschuldigt werde auf einem Sonderparkplatz für Schwerbehinderte gestanden zu haben. Da ich mir in diesem Fall aber keiner Schuld bewusst war habe ich die Verwahrnung reklamiert und mir ein Beweismittel (Foto bzw. Name des Beamten )angefordert. Leider habe ich jetzt zur Antwort bekommen das meine Angaben erneut geprüft wurden und mir geraten wird die Strafe zu bezahlen. Andernfalls wird ein Bußgeldverfahren eröffnet. Ist dies denn ohne weiteres einfach so machbar, oder habe ich nicht das Recht auf einen Beweis?? Andernfalls könnte dann ja jeder angeschrieben werden….
    Muss ich nach Eröffnung des Bußgeldverfahrens mit erhöhten Kosten rechnen??

    Danke schon mal im Voraus für ein Feedback

    LG

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Tim,

      wir dürfen Ihnen an dieser Stelle keine Rechtsberatung anbieten. Wenden Sie sich mit Ihren Fragen an einen Rechtsanwalt. Generell kann natürlich ohne einen Beweis kein Bußgeld von Ihnen gefordert werden.

      Ihr Bußgeld-Info Team

  24. Martin

    Hallo,

    folgende Frage: Wie ist folgende Beschilderung zu verstehen?
    1. Verkehrszeichen 286-10 – Beginn eingeschränktes Halteverbot
    2. Zusatzzeichen 1040-30 zeitliche Begrenzung – hier 19 – 6 h
    3. Zusatzzeichen 1024-10 PKW Frei.

    Heißt das eingeschränktes Halteverbot in der Zeit 19 -6 h und PKW generell frei, oder anders herum
    eingeschränktes Halteverbot dass nur in der Zeit von 19 – 6 h für PKW frei ist?
    Konkret droht mir hier ein Bussgeld – Nachmittags mehrere Stunden hier mit PKW geparkt – rechtens?
    Ich lese es als einschränktes Halteverbot für KfZ aller Art in der Zeit von 19 – 6 h – PKW sind hiervon ausgenommen (PKW frei).

    Ein paar meter weiter dann noch folgendes:
    1. Verkehrszeichen 286-50 eingeschränktes Halteverbot
    2. Zusatzzeichen 1024-10 PKW Frei.
    3. Zusatzzeichen 1040-30 zeitliche Begrenzung – hier 19 – 6 h

    Wie ist das hier zu verstehen?

    Danke für Ihre Antwort

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Martin,

      unserer Interpretation nach bedeutet es, dass dort in der Zeit von 19 – 6 h ein eingeschränktes Halteverbot gilt, und PKW generell frei passieren können. Dieses eingeschränkte Halteverbot wird dann wiederum durch die zweite Kaskade an Verkehrszeichen aufgehoben.

      Ihr Bußgeld-Info Team

  25. Nele

    Hallo, ich habe mal eine Frage. Ich habe gegenüber von einer Ausfahrt geparkt, weil ich das im Stress nicht bemerkt hatte. Mir wurde ein Zettel an der Windschutzscheibe hinterlassen, der besagt:
    „Ihre Kenntnisse aus der Fahrschulzeit scheinen verloren! Geben Sie bitte Ihren Führerschein ab! Ihr Kennzeichen habe ich der Polizei mitgeteilt. “
    Was soll ich denn jetzt tun und womit kann ich rechnen?

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Nele,

      falls behördlich anerkannte Beweismittel existieren, so fällt ein Bußgeld gemäß obiger Tabelle an.

      Ihr Bußgeld-Info Team

  26. Memo

    Hallo ich habe eine kurze Frage. Ich hatte vor 4 Wochen an einem Taxistand geparkt. Etwas 2 stunden. Als ich zum Auto kam hing ein Strafzettel mit 15,- am Auto. Nun bekomme ich Post dass ich 25,- bezahlen müsste,weil der „kollege“ den Strafzettel falsch ausgefüllt hat. Nun mein Frage. Muss ich die 25,- bezahlen?

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Memo,

      maßgeblich ist die Strafe, die im Bußgeldbescheid aufgeführt ist, da man hier davon ausgehen kann, dass diese korrekt berechnet wurde. Sie müssen also diese Strafe zahlen. Einspruch können Sie natürlich immer einlegen, wenn Sie der Meinung sind, dass hier ein Verfahrensfehler vorliegt. Doch hat dieses keinen Erfolg, müssen Sie die Verfahrenskosten selbst bezahlen, und diese werden das Bußgeld überschreiten.

      Ihr Bußgeld-Info Team

  27. Anna

    Guten Tag Damen und Herren,

    ich hätte eine Frage,
    wenn jemand sein Auto für zwei Minuten auf dem Gehweg verlässt, dabei die Blinker aufsetzt und jemand im Auto sitzt, muss denn nicht normalerweise fünf Minuten gewartet werden, bevor ein Strafzettel aufgeschrieben wird?
    Bzw. gibt es überhaupt eine Regelung, die besagt, dass man fünf Minuten lang warten muss, bis der Fahrer kommt und man ansonst den Strafzettel bekommen würde?

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Anna,

      laut StVO gilt: wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als 3 Minuten hält, der parkt.
      Somit wäre ein Strafzettel nach 3 Minuten legitim.

      Ihr Bußgeld-Info Team

      1. Jen

        Das Halten auf dem Gehweg ist ebenfalls nicht gestattet.

  28. Laura

    Hallo ich habe eine wichtige Frage,

    Ich bin Fahranfänger in der Probezeit und habe zurzeit 4 Strafzettel die ich alle bezahlt habe 2 für 10 € und 2 für 15€. Da an meiner Schule nur Parkplatz für Bewohner ist und der Parkplatz wo ich Parken könnte 4 Euro pro Stunde kostet. Meine Mutter sagte mir dass ich bei 5 Strafzetteln einen Punkt in Flensburg bekäme und somit durch die Probezeit gefallen wäre. Meine Frage ist jezt stimmt dass. Beziehungsweiße wie ist das mit den Strafzetteln sind die schlimm oder können dir mir irgendwie gefährlich werden. Mit freundlichen Grüßen Laura

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Laura,

      geringfügige Ordnungswidrigkeiten haben auf Ihre Probezeit keinen Einfluß. Erst „A-Delikte“ bzw. „B-Delikte“ haben eine Verlängerung der Probezeit zu Folge. Dazu zählen z.B. Geschwindigkeitsübertretungen.

      Ihr Bußgeld-Info Team

  29. Meyer

    Hallo,ich habe heute eine Verwarnung erhalten,weil mein Campinganhänger (1,5 t0.gesamtgewicht)länger als 2 Wochen auf einen Parkstreifen abgestellt war,ist das richtig? Vielen Dank D.Meyer

    1. Wadhawan

      Ich besitze ein Haus mit eingezeichneten Parkmöglichkeiten für Jerdermann. Auf einem der Parkplätze steht ein PKW Anhänger seit Monaten und behindert mich beim Kehren der Straße vor dem Haus. Der Besitzer, den ich angesprochen habe, reagiert nicht . Er meint, er könnte seinen Anhänger wegziehen , wenn ich kehren möchte oder das Unkraut an meiner Steinmauer entfernen möchte, die mein Haus umfasst. Ich bin der Meinung, dass Anhänger generell nicht länger als 2 2wochen dort geparkt werden dürfen und wies ihn daraufhin. Er kann seinen Pkw dort parken , aber nicht den Anhänger dauerhaft über MonTe. Was soll ich machen?
      Ich würde mich über eine Antwort freuen.
      Mit freundlichen Grüßen
      G. Wadhawan

      1. bussgeld-info.de

        Hallo Frau Wadhawan,

        sicherlich kann Sie das Ordnungsamt in diesem Fall beraten.

        Ihr Bußgeld-Info Team

        1. Frank F.

          Haben in Leipzig geparkt und Parkzeit trotz Parkzettel um 50 Minuten überschritten. Srafzettel 30 €. Ist das rechtens?

          1. bussgeld-info.de

            Hallo Frank F.,

            wenn es sich um einen privaten Parkplatz handelt, wird durch dortiges Parken ein Vertrag geschlossen, dessen Verletzung eine Vertragsstrafe nach sich zieht. Wen Sie sich an einen Anwalt, wenn Sie Zweifel an der Richtigkeit der Strafe haben.

            Ihr Team von bussgeld-info.de

  30. Anke B.

    Hallo, ich habe heute ein Knöllchen bekommen“ Parken im Bereich eines Parkscheinautomaten ohne gültigen Parkschein“, es gibt dort aber kein Schild mit dem Hinweis gebührenpflichtiger Parkplatz. Reicht das Aufstellen von Parkscheinautomaten aus, um zu signalisieren, dass der Kauf eines Parktickets notwendig ist? Ich kenne die Schilder “ Parkplatz gebührenpflichtig von 08:00-18:00″ z. B. Vielen Dank! Anke B.

    1. Florian

      Guten Tag
      Ich habe auf einen nicht Gekenzeichnetem getrennten Rad-Fußweg gehalten dabei habe ich eine mündliche Verwarnung bekommen . Nun meine Fragen Ist es rechtens das nach der mündlichen Verwarnung die Straffe bei falsch Parken höher ausfällt ? Und darf ich auf dem Bürgersteig zum be,- und entladen halten/(parken). Liegt Parken auch vor wenn ich mein Fahrzeug dort abstelle und kürzer als 3 Minuten den Sicht Kontakt zum Fahrzeug nicht habe ?

      1. bussgeld-info.de

        Hallo Florian,

        in der Regel fällt die Strafe nach einer mündlichen Verwarnung nicht höher aus. Das Halten auf einem Geh- und Radweg kostet ein Verwarngeld von 10 Euro, das Parken darauf 20 Euro, wenn Sie niemanden dabei behindern. Im Normalfall darf ein Fahrer kurzzeitig zum Be- und Entladen in Halteverboten halten. Ein Fahrzeug parkt, wenn es länger als 3 Minuten hält. Wer keinen Sichtkontakt zu seinem Fahrzeug hat, weil er es verließ, der parkt ebenfalls.

        Ihr Bussgeld-Info Team

        1. Sven

          Guten Tag,
          ist das Halten auf Radwegen wirklich mit einem Busgelg belegt. In der obigen Tabelle ist lediglich unter Parken (dritte Zeile) der Rad- und Gehweg genannt, nicht jedoch beim Halten (erste Zeile).
          Vielen Dank für die Info.

          1. bussgeld-info.de

            Hallo Sven,
            auch das Halten auf Radwegen ist nicht erlaubt. Es wird mit 10 Euro geahndet und mit 15 Euro, wenn Radfahrer behindert werden.
            Ihr Bussgeld-Info Team

    2. Niklas H.

      Eine Antwort auf Anke B.s Frage würde mich auch interessieren. Habe im Prinzip die gleiche Frage….

      1. bussgeld-info.de

        Hallo Niklas H.,

        üblicherweise wird Parkraumbewirtschaftung mit Schildern gekennzeichnet. Es gibt hierbei auch Schilder, die eine Zone ankündigen, sodass nicht an jeder Straßenkreuzung separat auf die Zahlungspflicht hingewiesen wird. Ein Parkscheinautomat ist zumeist ein Indiz dafür, dass eine Gebührenpflicht vorherrscht.

        Ihr Bußgeld- Info Team

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