Hier finden Sie den aktuellen Bußgeldkatalog Halten & Parken 2024, der die Bußgelder bei falschen Parken und Halten definiert.
Aktuelle Bußgelder für falsches Parken und Halten
Halteverstöße
Tatbestand | Bußgeld in € | Punkte |
---|---|---|
Sie haben an engen bzw. unübersichtlichen Stellen, in scharfen Kurven, auf Beschleunigungs- oder Verzögerungsstreifen, im Bereich von Fußgängerüberwegen oder Bahnübergängen oder an Stellen, an denen es durch Markierungen, Lichtzeichen oder Verkehrsschilder untersagt ist, gehalten | 20 | |
… und jemanden dabei behindert | 35 | |
Sie haben vor oder in einer Feuerwehrzufahrt gehalten | 20 | |
Sie haben in zweiter Reihe gehalten | 55 | |
… und jemanden dabei behindert | 70 | 1 |
... und jemanden dabei gefährdet | 80 | 1 |
... und dabei einen Unfall verursacht | 100 | 1 |
Sie haben nicht platzsparend gehalten | 10 | |
Sie haben unberechtigt in einer Nothalte- oder Pannenbucht gehalten | 20 | |
Sie haben im Fahrraum von Schienenfahrzeugen gehalten | 20 | |
... und jemanden dabei behindert | 30 | |
Sie haben unberechtigt auf Schutzstreifen für den Radverkehr gehalten | 55 | |
… und jemanden dabei behindert | 70 | 1 |
... und jemanden dabei gefährdet | 80 | 1 |
... und dabei einen Unfall verursacht | 100 | 1 |
Sie haben unberechtigt auf Busfahrstreifen oder an Bushaltestellen gehalten | 55 | |
… und jemanden dabei behindert | 70 | |
... und jemanden dabei gefährdet | 80 | |
... und dabei einen Unfall verursacht | 100 |
Parkverstöße
Tatbestand | Bußgeld in € | Punkte |
---|---|---|
Sie haben an unübersichtliche Straßenstellen, in scharfen Kurven, auf Fußgängerüberwegen, 5 Meter vor bzw. 10 Meter nach Lichtzeichen oder im Halteverbot geparkt | 35 | |
… und jemanden dabei behindert | 55 | |
… und parkten dort länger als eine Stunde | 55 | |
… und parkten dort länger als eine Stunde, wobei Sie jemanden behindert haben | 55 | |
Sie haben auf Geh-, Rad- oder Radschnellwegen geparkt | 55 | |
… und jemanden dabei behindert | 70 | 1 |
… und parkten dort länger als eine Stunde | 70 | 1 |
… und parkten dort länger als eine Stunde, wobei Sie jemanden behindert haben | 80 | 1 |
… und parkten dort länger als eine Stunde, wobei Sie jemanden gefährdet haben | 80 | 1 |
… und parkten dort länger als eine Stunde, wobei Sie einen Unfall verursacht haben | 100 | 1 |
Sie haben an einer Engstelle geparkt und dadurch Rettungsfahrzeuge behindert | 100 | 1 |
Sie haben vor oder in einer Feuerwehrzufahrt geparkt | 55 | |
… und dabei Einsatzfahrzeuge behindert | 100 | 1 |
Sie haben auf einer Sperrfläche geparkt | 25 | |
… und jemanden dabei behindert | 25 | |
… und parkten dort länger als 15 Minuten | 30 | |
… und parkten dort länger als 15 Minuten, wobei Sie jemanden behindert haben | 35 | |
Sie haben in zweiter Reihe geparkt | 55 | |
… und jemanden dabei behindert | 80 | 1 |
... und jemanden dabei gefährdet | 90 | 1 |
... und dabei einen Unfall verursacht | 110 | 1 |
… und parkten dort länger als 15 Minuten | 85 | 1 |
… und parkten dort länger als 15 Minuten, wobei Sie jemanden behindert haben | 90 | 1 |
Sie haben unzulässig in einer verkehrsberuhigten Zone geparkt | 10 | |
… und jemanden dabei behindert | 15 | |
… und parkten dort länger als drei Stunden | 20 | |
… und parkten dort länger als drei Stunden, wobei Sie jemanden behindert haben | 30 | |
Sie haben 5 Meter vor einer Kreuzung oder Einmündung, vor Grundstücksein- und -ausfahrten, im Bereich von Taxiständen, vor und hinter Andreaskreuzen oder über einem Schachtdeckel geparkt | 10 | |
… und jemanden dabei behindert | 15 | |
… und parkten dort länger als drei Stunden | 20 | |
… und parkten dort länger als drei Stunden, wobei Sie jemanden behindert haben | 30 | |
Sie haben ohne Parkscheibe oder Parkschein geparkt bzw. die Parkdauer überschritten | ||
... bis 30 Minuten | 20 | |
... um eine Stunde | 25 | |
... um zwei Stunden | 30 | |
... um drei Stunden | 35 | |
... um mehr als drei Stunden | 40 | |
Sie haben auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt | 55 | |
Sie haben nicht platzsparend geparkt | 10 | |
Sie haben einem Berechtigten eine Parklücke weggenommen | 10 | |
Sie haben in einem Fußgängerbereich geparkt | 55 | |
… und jemanden dabei behindert | 70 | |
… und parkten dort länger als 3 Stunden | 70 | |
Sie haben den Abfahrtsweg eines anderen Kfz durch das Parken oder Abstellen Ihres Fahrzeuges versperrt | 20 | |
Sie haben unberechtigt in einer Nothalte- oder Pannenbucht geparkt | 25 | |
Sie haben in einem geschützten Bereich während nicht zugelassener Zeiten mit einem Kfz über 7,5 Tonnen oder einem Anhänger über 2 Tonnen geparkt | 30 | |
Sie haben einen Anhänger ohne Zugfahrzeug länger als zwei Wochen geparkt | 20 | |
Sie haben im Fahrraum von Schienenfahrzeugen geparkt | 55 | |
... und jemanden dabei behindert | 70 | 1 |
Sie haben auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen geparkt | 70 | 1 |
Sie haben an Stellen geparkt, an denen das Halten verboten ist | 25 | |
... und jemanden dabei behindert | 40 | |
… und parkten dort länger als eine Stunde | 40 | |
… und parkten dort länger als eine Stunde, wobei Sie jemanden behindert haben | 50 | |
Sie haben unberechtigt auf Bussonderfahrstreifen und an Haltestellen geparkt | 55 | |
... und jemanden dabei behindert | 70 | |
... und jemanden dabei gefährdet | 80 | |
... und dabei einen Unfall verursacht | 100 | |
… und parkten dort länger als 3 Stunden | 70 | |
… und parkten dort länger als 3 Stunden, wobei Sie jemanden behindert haben | 80 | |
… und parkten dort länger als 3 Stunden, wobei Sie jemanden gefährdet haben | 80 | |
… und parkten dort länger als 3 Stunden, wobei Sie einen Unfall verursacht haben | 100 | |
Sie haben unberechtigt auf einem Parkplatz für E-Fahrzeuge geparkt | 55 | |
Sie haben unberechtigt auf einem Parkplatz für Carsharing-Fahrzeuge geparkt | 55 | |
Sie haben andere Verkehrsteilnehmer beim Ein- oder Aussteigen gefährdet | 40 | |
… und dabei eine Sachbeschädigung verursacht | 50 |
Bußgeldrechner Halten & Parken
Spezielles zum Thema Halten und Parken
Inhaltsverzeichnis
Im Video: Alles zu Halten & Parken
Halten und Parken: Diese Regeln schützen vor Bußgeld
Da es oftmals zu Unklarheiten bezüglich der Bedeutungen der Begriffe „Halten“ und „Parken“ kommt, sollen diese zunächst definiert werden.
Was bedeutet „Halten“ und was „Parken“?
Zuerst einmal beschreiben beide Begriffe stillstehende Vorgänge. Diese sollten prinzipiell am rechten Seitenstreifen geschehen.
Beim Halten kommt es zu einem freiwilligen Stillstand des Fahrzeuges. Es gibt also einen Unterschied zwischen dem Halten und dem Warten. Letzteres definiert beispielsweise Vorgänge wie das Warten an einer roten Ampel. Auch das sogenannte Liegenbleiben ist kein Halten, da die Unterbrechung der Fahrt nicht freiwillig geschieht.
Spezifische Ratgeber zum Thema „Halten“
Mit Parken ist auch das freiwillige Stehenbleiben des Fahrzeuges gemeint. Allerdings verlässt in diesem Fall der Fahrer das Fahrzeug länger als drei Minuten . Befindet man sich nicht länger drei Minuten in der Nähe des Autos und kann so bei Bedarf wieder einsteigen, liegt laut StVO kein Parken, sondern Halten vor. Auch wenn eine weitere Person im Fahrzeug ist, die in der genannten Zeit notfalls agieren kann, liegt kein Parken vor.
Das Parken und auch das Halten ist an bestimmten Stellen, wie zum Beispiel vor Einfahrten, vor Absenkungen des Bordsteins und an anderen gekennzeichneten Stellen nicht erlaubt.
Spezifische Ratgeber zum Thema „Parken“
Regeln für Lkw und Anhänger
Beträgt das Gewicht eines Fahrzeuges über 7,5 Tonnen oder das Gewicht eines Anhängers über zwei Tonnen, gilt das Parken in allgemeinen Wohn-, Sonder-, Kur- und Klinikgebieten als nicht gestattet. Damit ist das Parken in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr und an Sonn-, beziehungsweise Feiertagen gemeint.
Anhänger von Kraftfahrzeugen dürfen außerdem nur maximal zwei Wochen an einer Stelle geparkt werden.
Das Parken auf Gehwegen
Prinzipiell ist es nicht erlaubt auf dem Gehweg zu parken, denn dieser ist für Fußgänger gedacht, welche sich nicht in eine Gefahrensituation begeben sollten, weil sie einem Fahrzeug ausweichen müssen. Hauptsächlich Ältere, Kinder und Gehbehinderte können dadurch einem Risiko ausgesetzt werden.
Weiterführende Informationen dazu erhalten Sie in unsrem Ratgeber: Parken auf dem Gehweg: Diese Regeln müssen Sie beachten.
Weiterführenden Ratgeber zum Parken von Fahrzeugen
Streitpunkt Parklücke
Der Parkplatz steht demjenigen zu, der sie zuerst erreicht. Es ist nicht rechtens, dem Fahrer, der sich darauf vorbereitet rückwärts einzuparken und dazu vor die Parklücke gefahren ist, die Parklücke durch vorwärts Einparken wegzunehmen. Ansonsten drohen dem „Dieb“ 10 Euro Bußgeld.
Spezifische Ratgeber zum Thema „Parklücke“
Das platzsparende Parken
Die Formulierung „platzsparendes Parken“ ist etwas unklar ausgedrückt. Grundsätzlich sollte man vorne und hinten jeweils einen Meter Platz lassen, da man den anderen parkenden Fahrzeugen ein bequemes und sicheres Ein- und Ausparken gewährleisten möchte.
Wird das Auto quer oder schräg geparkt, muss nur ein ungefährer Seitenabstand von 70 cm eingehalten werden, damit das Einsteigen möglich ist.
Falsches Halten und Parken in der Probezeit
Normalerweise erwartet den Fahranfänger nur ein Bußgeld, welches keine Auswirkungen auf die Probezeit hat. Parkt man das Auto allerdings mindestens eine Viertelstunde in zweiter Reihe oder allgemein auf Kraftfahrstraßen beziehungsweise Autobahnen, handelt es sich um einen Verstoß der Kategorie B. Zwei dieser Verstöße führen zu einer Verlängerung der Probezeit und zu einer Anordnung eines Aufbauseminars.
Falsch geparkt und dabei Rettungs- und Einsatzfahrzeuge behindert
Die höchsten Strafen drohen bei der Behinderung von Rettungs-, oder Einsatzfahrzeugen. Neben dem relativ hohen Bußgeld von 100 Euro wird auch ein Punkt in Flensburg verhängt. Da die Fahrzeuge bis zu sieben Meter lang sind, muss das Parken auch an Engstellen unterlassen werden. Niemals sollte dem Fahrer ein einfach und schnell erreichter Parkplatz wichtiger als die Sicherheit seiner Mitmenschen in einem Notfall sein.
Parken von Motorrädern
Für Motorräder gilt laut StVO prinzipiell dasselbe Parkverbot wie für Kraftfahrzeuge. Allerdings tolerieren Polzisten oftmals auf dem Gehweg geparkte Krafträder, insofern sie Fußgänger nicht behindern. Auch wenn Autofahrer es nicht gern sehen, ist es Motorradfahrern gestattet, Parkflächen zu nutzen.
Einspruch gegen Strafzettel einlegen
Ein möglicher Grund für einen Einspruch wäre z. B., dass das Zeichen des Parkverbots unbemerkt erst nach dem korrekten Parken angebracht wurde.
Allerdings sollte man bei den noch relativ niedrig ausfallenden Bußgeldern vorzugsweise einfach zahlen. Werden jedoch Punkte in Flensburg verhängt und man fühlt sich zu Unrecht verurteilt, lohnt sich die Konsultation eines Anwaltes.
FAQ – Halten & Parken
Ein Auto parkt, wenn der Fahrer „sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält“ (vgl. § 12 Abs. 2 StVO).
Laut StVO darf das Halten bis zu 3 Minuten dauern. Währenddessen müssen Halter jedoch im Fahrzeug bleiben. Ab 3 Minuten oder bei Verlassen des Kfz (egal wann), gilt das Kfz als geparkt.
Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz kostet 55 Euro.
Parken in einer Feuerwehrzufahrt kostet 55 Euro, bei Behinderung von Einsatzkräften kostet es 100 Euro und es gibt einen Punkt. In jedem Fall darf das Fahrzeug abgeschleppt werden, da die Zufahrt immer frei bleiben muss. Die Abschleppkosten muss der Autofahrer zahlen.
Guten Tag ,
ich habe auf einem Parkplatz eines Supermarktes geparkt mit Parkscheibe.
Jedoch die Zeit von 2 Stunden überschritten und sofort ein Parkverstoß in Höhe von 30 € bekommen.
Kann mir jemand sagen ob dies zulässig ist?
Also ich finde 30€ schon ziemlich überzogen..
Hallo Dominik,
auf Privatparkplätzen bestimmen die Eigentümer die Regeln. Wurden diese klar kommuniziert, zum Beispiel durch ein Schild, dann ist die Strafe rechtens.
Ihr Bussgeld-Info Team
Liebes Bußgeld-Team,
ich habe 30,00 EUR Verwarngeld zu bezahlen, weil ich vergessen habe meine Parkscheibe zu stellen. Habe dort von 15.01 Uhr bis 15.08 Uhr gestanden. Hatte zuvor meine Tochter um Punkt 15 Uhr zu einem Termin gebracht (fast 17 Jahre) und wollte nur kurz eine Kleinigkeit besorgen. Als ich aus dem Supermarkt kam, hatte ich das Verwarngeld an der Scheibe mit dem Vorwurf, die Parkdauer um über 3 Stunden überschritten zu haben (meine Parkscheibe stand leider auf 10 Uhr), obwohl ich in Wirklichkeit keine 10 Minuten dort stand und meine Tochter das auch bezeugen könnte. Ist so etwas rechtens? Gibt es Chancen dagegen vorzugehen?
Müsste die Behörde nicht beweisen, dass ich wirklich 3 Stunden da gestanden habe? Z. B. wenn die Politesse alle 2 Stunden dort rumkommt, hätte sie mich doch bereits zuvor verwarnen müssen.
Viele Grüße und vielen Dank
Annette
Hallo Annette,
Sie können die Zahlung des Verwarngeldes verweigern und in schriftlicher Form Ihren Fall darlegen. Die Behörde kann daraufhin die Verwarnung zurücknehmen oder aber ein Bußgeldverfahren eröffnen und einen Bußgeldbescheid erlassen. Gegen diesen Bescheid steht Ihnen das Rechtsmittel des Einspruchs zur Verfügung, welches Sie beim Verwarngeld nicht haben. Wenn Sie Einspruch einlegen wollen, müssen Sie dem Bescheid zunächst fristgerecht schriftlich widersprechen. Im Zweifelsfall ist es ratsam, sich anwaltliche Unterstützung zu holen.
Ihr Bußgeld-Info Team
Hallo,
ich habe ohne Parkschein geparkt und heute das besagte Knöllchen erhalten. Normalerweise liegt nur ein Überweisungsträger bei, diesmal aber auch ein Anhörungsbogen, bei dem ich meinen Namen, die Adresse und Geburtstag angeben sollte. Gibt es einen Grund warum ich diesen Bogen an die Behörde schicken muss? Ist das eine neue Regelung, oder woran liegt das? So kenne ich das nicht und bin nun besorgt das abgesehen von den 10€ noch weitere Konsequenzen auf mich zukommen, da ich im letzten Jahr von der besagten Stadt schon 18 Knöllchen wegen Falschparken erhalten habe. Ich bitte um hilfreiche Antworten. Einen schönen Abend allerseits. Anna
Hallo Anna,
ab einer gewissen Anzahl von Knöllchen kann auch Ihr Führerschein gefährdet sein bzw. kann eine MPU drohen. Ihre Frage können wir Ihnen pauschal allerdings so nicht beantworten. Ihre zuständige Bußgeldbehörde kann Ihnen bei Ihrer Frage sicherlich weiterhelfen.
Ihr Bußgeld-Info Team
Hallo Bussgeld-Info Team,
mir wird vorgeworfen in zweiter Reihe geparkt zu haben. Zu sehen ist das zufällig auch in dieser Ansicht von Google-Street-View. Mein Auto hat in der selben Straße und am selben Ort gestanden, wie das Auto rechts vor den Mülltonnen.
Zu sagen ist noch, dass der Parkplatz auf dem Bürgersteig, neben dem Auto vor den Mülltonnen, mittlerweile eingezeichnet ist.
Ist das rechtens?
Viele Grüße und vielen Dank für eure Mühe!
Hallo Matthias,
ob es sich lohnt, einen Einspruch gegen Ihren Bußgeldbescheid einzulegen, sollten Sie mit einem Anwalt besprechen. Dieser steht Ihnen beratend zur Seite.
Ihr Bußgeld-Info Team
Ich möchte eine Frage bzgl. folgender Situation stellen. Meine Tante hat einen Brief mit Zustellung erhalten. Die darin enthaltenen Gebühren sind dadurch wohl besonders hoch. Meine Tante soll ca. 40€ mit all diesen Gebühren bezahlen, nur weil ihr Parkticket um ca. 10min abgelaufen ist. Das Parkticket ist vorhanden und die Begründung ist mit, dass sie mit ungültigem Ticket gehalten habe. Sollte man Widerspruch einlegen? Und warum wird bei so einem kleinen Vergehen ein gelber Zustellbrief gesendet?
Vielen Dank.
Hallo Leonard,
wurde der Strafzettel nicht innerhalb einer bestimmten Zeit gezahlt, erhält der Halter des falsch parkenden Fahrzeugs einen Bußgeldbescheid. Die Höhe von 40 € kann sich aus den fälligen Gebühren und Auslagen der Behörde ergeben. Ob es sich lohnt, Einspruch zu erheben, kann nicht gesagt werden. Wenden Sie sich dazu bitte an einen Anwalt.
Ihr Bussgeld-Info Team
Hallo!
Mich interessiert ob ein allein abgestellter PKW-Anhänger ( bis 750kg ) in einem Bereich mit VZ 286 und Zusatzzeichen 1024-10 ( PKW frei ) geparkt werden darf bzw. wo ich eine Definition/Kommentar zu Zusatzzeichen 1024-10 finde.
Gruß und vielen Dank
Steppi
Hallo Steppi,
VZ 1024-10 bezieht sich auf Personenkraftwagen, insofern fallen Anhänger vermutlich nicht unter diese Genehmigung. In Frage käme dafür VZ 1010-12, welches explizit auf Anhänger Anwendung findet.
Ihr Bussgeld-Info Team
Auf einem Spielstraße mit 17 km geblitzt was kommt auf mich zu ? (In Probezeit)
Hallo Markus,
im verkehrsberuhigten Bereich gilt das Schritttempo, welches vier bis sieben km/h beträgt. Häufig geht die Polizei, z.B. in Nordrhein-Westfalen, von einer maximal erlaubten Geschwindigkeit in Höhe von 10 km/h aus. Sofern Sie nicht mehr als 10 km/h zu schnell waren, müssen Sie ein Bußgeld von 20 Euro bezahlen. Dies hätte keine Auswirkungen auf die Probezeit.
Ihr Bussgeld-Info Team
Hallo wertes Bussgeld team
Ich wurde erwischt mein Auto abgemeldet oeffentlich zu parken auf parkplatz. Nun kam ein anhoerungsbogen vom ordnungsamt
Welche strafe wuerde mich erwarten
Wie hoch wird ca. Das bussgeld sein
Ueber eine schnelle antwort wuerde ich mich sehr freuen.
Lg. Roy
Hallo Roy,
die Höhe der zu zahlenden Strafe wird in diesem Fall vom Ordnungsamt festgelegt.
Ihr Bussgeld-Info Team
Hallo,
ich wollte am Wochenende zum Wandern auf einem Parkplatz mit Parkscheinautomat parken.
Dieser war aber aber schon vollständig besetzt war (es waren unheimlich viele Leute zum Wandern unterwegs).
Der Parkplatz ist befestigt liegt aber quasi direkt in einer Wiese. Zur Straße hin ist er durch einen ca. 2m breiten Grünstreifen und einen 0,5m breiten, unbefestigten Seitenstreifen getrennt.
Auf diesem Seitenstreifen/Grünstreifen und in der angrenzenden Wiese haben bereits einige andere PKW´s geparkt, weil der Parkplatz eben schon voll belegt war. Auch ich habe mich deshalb auf den Streifen neben dem Parkplatz gestellt.
Nach meinem Ausflug (4h später) hatte ich ein Knöllchen mit dem Tatbestand „Parken im Bereich eines Parkscheinautomaten ohne gültigen Parkausweis“, d.h. praktisch war die Annahme, ich hätte mich extra neben dem Parkplatz gestellt um ja keinen Parkschein ziehen zu müssen.
Meine Frage nun:
Gehört der angrenzende Bereich automatisch zum gebührenpflichtigen Parkplatz dazu und müsste man dort auch davon ausgehen einen Parkschein ziehen zu müssen?
Mir geht´s nicht um die 10,-€ aber ich würde gerne wissen, ob das rechtens ist oder nur Willkür.
Gruß
Markus
Hallo Markus,
in Ihrem Fall können die örtlichen Begebenheiten entscheidend sein. Wenden Sie sich zur Beratung am besten an einen Anwalt.
Ihr Bussgeld-Info Team
Hallo alle zusammen,
Ich habe heute ein Verwarnungsgeldknöllchen in Höhe von 30€ an meinem Fahrzeug vorgefunden mit dem Tatbestand „141106.B Parken in gesperrten Fußgängerbereich (Zeichen 242.1, 242.2) mit der Konkretisierung „Lieferverkehr frei 6 – 10 u. 22 – 24 Uhr“. Geparkt habe ich dort von 15 Uhr bis 16 Uhr.
Meine Frage: Sind 30 Euro gerechtfertigt?
Hallo Alex,
laut Tatbestandskatalog des KBA ist in einem entsprechenden Falle (Tatbestand 141106) ein Verwarngeld in Höhe von 30 Euro zu erheben.
Ihr Bussgeld-Info Team
Hm… ok. Dann werd ich mal mein Bußgeld überweisen. Aber was meinen Sie mit „Falle“?
Hallo Alex,
gemeint ist der Fall bzw, das Ereignis Ihres Parkverstoßes, der im Tatbestandskatalog geregelt ist.
Ihr Bussgeld-Info Team
Hallo,
Habe vor einer Sparkasse auf einem Sonderparkplatz für Schwerbehinderte angehalten, nicht geparkt, da ich weniger, als 3 min abwesend war und zu allem, saßen in dem Fahrzeug mein Mann der auch ein Führerschein hat (der könnte sofort weg fahren, falls es zur Behinderung kam) und noch eine Frau. Da sind es 2 gleiche Sonderparkplätze, der zweite war frei, also ich habe niemanden behindert. Und heute habe ich eine Anhörung bekommen, dass ich PARKTE auf einem Sonderparkplatz für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung – 35€ . Ich habe nur angehalten, nicht geparkt. Ist das rechtens?
Vielen Dank für Ihre Auskunft im Voraus
Tatjana
Hallo Tatjana,
Sie können gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen. Dafür haben Sie ab Erhalt des Bescheids zwei Wochen Zeit. Dies können Sie selbst oder unter Zuhilfenahme eines Anwalts tun.
Ihr Bussgeld-Info Team
Hallo,
ich habe auf dem Gehweg geparkt und dann meinauo dort 2 Tage stehen lassen. Als ich wieder kam hatte ich 2 Verwarnungen, von zwei aufenanderfolgenden Tagen, über jeweils 20 Euro (ineinandergefaltet) an meinem Auto.
Ist es rechtens fürdas selbe Vergehen zweimalbestraft zu werden?
Ich hoffe ihr könnt mir weiter helfen.
Hallo Jens,
eine sogenannte „Doppelbestrafung“ ist in diesem Fall wahrscheinlich nicht zulässig. Bitten Sie Ihre Bußgeldstelle, diesen Fall zu prüfen. Womöglich müssen Sie das Bußgeld dann nur ein Mal bezahlen.
Ihr Bußgeld-Info Team
Hallo,
auf einem öffentlichen Parkplatz steht vor der Einfahrt das Schild: „Parken für 3 Stunden mit Parkscheibe“. Ansonsten stehen keine Schilder.
Es sind 20 Parkplätze mit weißen Streifen markiert.
Da der Parkplatz sehr großzügig ist, ist noch Platz für 2 Autos an Stellen, die nicht mit einem weißen Streifen markiert sind, ohne das man dort andere Autos behindern würde.
Meine Fragen
1.: Ist das Parken auf Plätzen, die nicht mit weißen Streifen markiert sind, erlaubt?
2.: Falls ja: darf man dort auch ohne Parkscheibe parken? Gilt die Parkdauerbegrenzung also nur für die markierten Parkplätze?
Danke
Hallo Meike,
grundsätzlich gilt, dass innerorts das Parken außerhalb markierter Flächen gestattet ist, wenn kein Zusatzschild dies eindeutig verbietet, es sich nicht um eine verkehrsberuhigte Zone handelt und dadurch keine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer entsteht. Ist der Bereich für die Benutzung der Parkscheibe auf dem Schild nicht eindeutig angegeben, muss sie auf allen dort befindlichen Stellplätzen verwendet werden.
Ihr Bussgeld-Info Team
Ich war am Sonntag in einem Hallenbad da der Parkplatz voll war habe ich den Parkplatz der benachbarten Tennishalle benutzt. Es war kein Schild am oder auf dem Parkplatz. Nach einer kurzen Zeit wurde im Hallenbad eine durchsage gemacht wer sein Auto nicht umparkt wird abgeschleppt. Ist das rechtens?
Hallo Brigitte,
wenn es eine öffentliche Tennishalle der Stadt ist, dann darf Ihr Auto nicht einfach so abgeschleppt werden – falls keine gesonderten Schilder vorhanden sind. In Ihren Fall wird es wahrscheinlich ein privater Parkplatz gewesen sein. In diesem Fall wäre das rechtens.
Ihr Bußgeld-Info Team
Hallo, ich habe eine Verwarnungsstrafe wegen verbotswidrigen Parkens auf Gehweg mit Begründung „mit vier Rädern auf dem Gehweg“bekommen. Tatsächlich stand mein Fahrzeug auf einer vor Jahren stillgelegten gepflasterten Feuerwehrzufahrt. Keinerlei wurde weder der direkt angrenzende Fahrradweg noch darauf folgender Gehweg von meinem Fahrzeug versperrt. Die Zufahrt führt auch ins Nirgendswo, da ein Weiterkommen nicht möglich ist. Was hat sich geändert, dass ich ein Knöllchen bekommen habe? Seit Jahren wird dieser Platz von anderen Anwohnern als Parkplatz genutzt. Gilt die Zufahrt als ein Gehweg und ist mit weiteren Knöllchen zu rechnen?
Vielen Dank für Ihre Auskunft im Voraus
Berg
Hallo Berg,
die individuellen Umstände in Ihrer Stadt können wir leider nicht kommentieren. Fragen Sie gegebenenfalls beim Ordnungsamt nach.
Ihr Bussgeld-Info Team
Hallo,
heute hielt ich gegen 17:00 Uhr vor einer Pizzeria und habe eine Pizza Margherita bestellt. Da ich keinen Parkplatz sah, stellte ich mich auf den Gehweg für diese paar Minuten. Ein Mann fotografierte meinen Wagen mehrfach und sagte, dass ich mich nun damit anzeigt. Ich war nach diesen paar Minuten natürlich wieder weg. Was habe ich hier denn zu befürchten?
Danke und Gruß
Stefan
Hallo Stefan,
es kommt hierbei ganz darauf an, wie lange Sie auf dem Gehweg parkten und welches Verkehrszeichen diesen Gehweg schützt bzw. das Parken verbietet. In der Regel sollte sich hier das Verwarnungsgeld zwischen 10 und 35 Euro einpegeln.
Ihr Bussgeld-Info Team
Hallo,
ich habe kürzlich ein Ticket wegen unerlaubten Haltens erhalten. Ich stand zum Telefonieren in der äussersten Ecke eines rechteckigen Wendehammers von ca. 30x30m. Das Halteverbot war für diesen Wendehammer ausgeschildert. Das Ticket war über 15 EUR ausgestellt (unerlaubtes Halten MIT Behinderung) . Ich habe aber weder irgendwelchen Verkehr behindert (da keiner da war) noch eine Sichtbehinderung verursacht. Kann man generell davon ausgehen, dass ein Halten in einem Wendehammer IMMER mit einer Behinderung verbunden ist, auch wenn es reell nicht der Fall war oder muss das erhöhte Bussgeld von 15 EUR auf eine reelle, also tatsächlich vorhanden gewesene Behinderung abstellen ?
Hallo Ronny,
normalerweise gibt es keine speziellen Regeln, die ein Parken oder Halten im Wendehammer als Behinderung ansehen. In Ihrem Fall muss also eine tatsächliche Behinderung vorgelegen haben.
Ihr Bussgeld-Info Team
Halli Hallo habe ebenfalls eine frage.
Und zwar ist es so das ich auf dem Gehweg geparkt habe. Ich weiß das nicht erlaubt ist. Allerdings gilt da nicht die Regel das es doch in Ordnung ist wenn der Bürgersteig so breit ist das sogar ein Zwillingskinderwagen durch passt ?
Denn da, wo ich stand, passen sogar 2 dieser Kinderwagen durch !
Oder gilt das nur als Faustregel für ein Zweirad?
Dank im voraus liebe Grüße Sabrina
Hallo Sabrina,
wenn der Gehweg im Halte- bzw. Parkverbot liegt, dürfen Sie auf diesem nicht parken. Das gilt auch dann, wenn Sie genügend Platz gelassen haben.
Ihr Bussgeld-Info Team
Hallo,
ich habe vor kurzem in der Stadt geparkt und habe einen Strafzettel bekommen in höhe 58,50 Euro.
Allerdings hatte ich keinen Parkschein gezogen und 4 Stunden geparkt ..
Ist das so korrekt ?
Hallo Anita,
das Parken ohne Parkschein kostet bei einer Dauer von mehr als drei Stunden 30 Euro. Zusätzlich werden bei Übersendung eines Bußgeldbescheids Gebühren in Höhe von 28,50 Euro erhoben.
Ihr Bussgeld-Info Team
Auf einem als Kurzparkplatz 3 Stunden ausgeschilderten Parkplatz ( schon die Zeit hat mit Kurzparken wenig zu tun) habe ich mein Fahrzeug abgestellt und die Parkscheibe gut sichbar auf die Heckablage gelegt.
Als ich nach 2 Stunden zurück kam hatte ich einen Strafzettel wegen fehlender Parkscheibe. Lohnt sich ein Widerspruch?
Hallo Udo,
einen Widerspruch können Sie jederzeit innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Bescheids erheben. Über die Erfolgsausichten kann Ihnen an dieser Stelle keine Auskunft erteilt werden, da wir nicht befügt sind, rechtsberatend tätig zu sein.
Ihr Bussgeld-Info Team
Liebes Bussgeld-Info Team,
mir wird vorgeworfen mein Motorrad auf dem Gehweg geparkt zu haben. Mir wurde nach Nachfrage ein Bild ohne erkennbares Nummernschild zugeschickt. Deutlich ist aber, dass hinter diesem Motorrad enorm viel Platz war (Zwei Kinderwägen können nebeneinander gut passieren). Es ärgert mich, dass ich nicht nachweisen kann, dass ich dort nie gestanden habe – muss ich die geforderten 20 Euro bezahlen?
Hallo Monika,
ein motorrad lässt sich sicherlich nicht nur an dem Nummernschild erkennen. Sie können jederzeit innerhalb der 14-Tage-Frist ab Erhalt des Bußgeldbescheids einnen Einspruch einlegen.
Beachten Sie, dass eine mögliche anwaltliche Beratung weit über den geforderten 20 Euro liegen würde. Es bleibt in Ihrem Falle eine Frage der Verhältnismäßigkeit.
Ihr Bussgeld-Info Team
Ich habe eine Verwarnung mit Verwarngeld von 25 € bekommen, da ich mit ca 10 % meines PKW im absoluten Halteverbot geparkt habe (Wendebereich für Busse). Habe ich eine Chance auf Einstellung?
Ich freue mich auf eine schnelle Antwort, da ich nur 1 Woche ab Zugang Zeit habe zu zahlen.
Mit besten Grüßen
Hallo Dagmar,
grundsätzlich hat jeder Fahrer die Möglichkeit, Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einzulegen. Leider dürfen wird laut dem Rechtsdienstleistungsgesetz keine kostenlose Rechtsberatung erteilen. Bitte haben Sie dafür Verständnis. Ein Anwalt kann Ihnen hier vermutlich weiterhelfen. Die Verhältnismäßigkeit ist jedoch abzuwägen.
Ihr Bussgeld-Info Team
Ich habe in der Innenstadt auf dem Gegweg geparkt (mit „Warnis“) und habe jetzt ein Bußgeld von 20€ erhalten. Allerdings habe ich den Betrag nicht oben in der Tabelle gefunden. Ist das rechtmäßig?
Ich freue mich über eine schnelle Antwort.
Beste Grüsse
Hallo Gero,
ja, eine Strafe von 20 Euro ist durchaus rechtmäßig.
Ihr Bussgeld-Info Team
Liebes Bußgeld-Team,
ich parkte kürzlich in Eisenberg auf einem Platz, für den ich einen Parkschein ziehen muss.
Auf dem Automaten stand als Hinweis zu den Gebühren:
über 30Minuten gebührenpflichtig
1 Stunde 0,50 €
2 Stunden 1,00 €
Daraufhin warf ich mehrere Münzen ein (in Summe 80 Cent), bis die von mir gewünschte Parkdauer von 1 Stunde und 36Minuten im Display angezeigt wurde.
Beim Auslösen des Tickets erhielt ich statt des Parkscheins kommentarlos mein Geld zurück.
Auch mit anderen Münzen ergab sich das selbe Ergebnis.
Davon ausgehend, dass der Automat damit wohl defekt ist, legte ich eine Parkscheibe mit meiner Ankunftszeit hinter die Windschutzscheibe.
Als ich zurückkam hatte ich eine Verwarnung erhalten.
Im Ordnungsamt teilte man mir dann mit, dass ich nur die auf dem Automaten aufgedruckten Parkdauern (hier also 1 oder 2 Stunden) wählen kann.
Das war am Automaten für mich aber nicht erkennbar, zumal im Display mit jedem Einwurf einer Münze die Zeit entsprechend hochgezählt wurde.
Ich habe Einspruch eingelegt mit dem Hinweis, dass ich für die gewünschte Parkzeit Münzen eingeworfen hatte, dann aber keinen Parkschein erhielt. Nun wurde ich erneut aufgefordert die Verwarnung von 10 Euro zu zahlen…
Gruß
H. Nittel
Ich bin häufig bei meinem Freund, meist auch über Nacht. In dem Wohngebiet sind Parkplätze Mangelware und selbst Anwohner parken regelmäßig auf den Gehwegen. Ich stelle mich üblicherweise vor das Haus, achte aber darauf, dass ich den Zugang zum Haus nicht blockiere und es kommen auch Fußgänger selbst mit Gehilfe problemlos am Auto vorbei. Außerdem klappe ich beide Spiegel ein, um niemanden mehr als nötig zu behindern. In den Straßen des Gebietes (alles Einbahnstraßen) stehen tags und nachts mindestens 30 Autos genauso. Und schlimmer noch, einige stellen sich direkt in den Kreuzungsbereich und Kurven, so dass man nichts sieht beim Abbiegen und gefährlich nahe in den Querverkehr fahren muss.
Ich weiß, dass ich prinzipiell nicht auf dem Gehweg parken darf. Aber die nächsten freien Parkplätze sind im Schnitt etwa 1 km entfernt und ich finde es unzumutbar, gerade jetzt im Winter Einkäufe und ähnlich Schweres oder Sperriges über ungeräumte, von anderen zugeparkte Gehwege zu balancieren.
Und ich habe, nachdem ich gestern ein Knöllchen bekommen habe, in vier anderen Straßen nachgesehen. Nicht ein anderes Fahrzeug hatte einen Strafzettel, nicht mal die jenigen, die tatsächlich eine Gefährdung darstellen. Ich habe auch Beweisfotos gemacht.
Ich frage mich nun, welche Strafe mich erwartet und inwieweit eine Willkür vorliegt, ausschließlich mein Fahrzeug „heraus zu picken“, während 50 andere nicht bestraft werden.
Und welcher Abstand vom Parkplatz zum Ziel, also Hauseingang, ist denn zumutbar, bzw. ist es nicht eine Aufgabe der Kommune, ausreichend Stellflächen freizugeben?
Ich sehe es nicht ein, auf Besuche bei meinem Freund zu verzichten, weil ich mir die Strafzettel irgendwann nicht mehr leisten kann.
Hallo,
ob der Strafzettel für das Falschparken rechtens ist oder nicht, klären Sie am besten mit einem Anwalt. Wie viele Parkplätze freigegeben werden, ist von der Gebäudenutzung und auch von der jeweiligen Gemeinde abhängig.
Ihr Bussgeld-Info Team
Hallo,
Ich habe heute auf einem Parkplatz geparkt und mein Parkschein ist abgelaufen. Wie hoch wird denn jetzt die Strafe ausfallen? 2 Stunden war der Wagen überfällig…
Hallo Leo,
die Antwort auf diese Frage finden Sie in der Tabelle oberhalb des Textes: Über 2 Stunden mit abgelaufenem Parkschein parken kostet 20 Euro.
Ihr Bussgeld-Info Team
Guten Tag,
ich parkte auf einem Kurzzeitparkplatz (30 Min mit Parkscheibe *)). Da ich die *) auf die Schnelle nicht fand, kramte ich zwei Münzen aus meiner Hosentasche und zog einen Parkschein (waren dann 60 ct, =^= 15:02h-15:58 h).
=> Verwarnung (Parken bei Zchn. 314 ohne *)- Zchn 318- =10 € .
## wenn eine Parkuhr defekt ist, darf ich kostenlos mit *) parken => Kommune „verliert“ Geld (=Einnahmen)
wieso verursacht das im o.g. Vorgang eine Ordnungswidrigkeit, obwohl ich der Kommune durch Ziehen
eines Tickets (nur 20 der 56 Min. genutzt!) ihr ein eigentlich nicht Zustehendes „gab“.
Meinem Einspruch mit Ticket-Nachweis wurde mittels „Einlassungsmitteilung“ nicht stattgegeben; wo bleibt da die Logik (naja, die städtische Logik ist wohl sgm.l: Egal wie: Kasse machen…. ; oder?) ?!
Hallo Theo,
auf einem Kurzzeitparkplatz darf nur 30 Minuten geparkt werden. Das Problem scheint hier vermutlich das gezogene Ticket zu sein, das für 60 Minuten ausgestellt war. Daher hat die Kommune wohl angenommen, dass Sie länger als die erlaubten 30 Minuten geparkt haben.
Ihr Bussgeld-Info Team
Hallo,
ich habe heute in einer Einbahnstrasse links geparkt, wo das Parken auch erlaubt ist. Leider habe ich das Schild für die Parkuhr übersehen und natürlich ein Zettelchen bekommen, dass ich bald Post kriege. Muss der Parkplatz auch am Ende der Parkzone ausgeschildert sein (mit einem Pfeil entgegen der Fahrtrichtung)?
Auf dem Wisch stand nicht einmal eine Zeit, wann er ausgestellt wurde oder wie lange Herr oder Frau Gesetz auf mich gewartet haben (>3min).
LG Bernd
Hallo Bernd,
eine Parkfläche muss in der Regel nicht in jedem Fall ausgeschildert sein. Das Parken ohne vorgeschriebenen Parkschein wird entsprechend geahndet, es fallen mindestens 10 Euro Verwarnungsgeld an. Der Tatbestand 112076 „Sie parkten in der Einbahnstraße entgegen der Fahrtrichtung“ wird laut Bußgeldkatalog mit 15 Euro geahndet. Der Bußgeldbescheid bietet meistens mehr Informationen zur Tat.
Ihr Bussgeld-Info Team
Habe heute vor einem Krankenhaus ein parkendes Polizeiauto an einem durch Taxischild mit absolutem Halteverbotsschild fotografiert. Konnte ich mir nicht verkneifen. Die wohl im hinteren Bereich des Wagen anwesende Polizistin stieg aus und war nicht gerade begeistert, zeigte aber auch kein Schuldbewustsein. Nun meine Frage. Ist dies Polizeifahrzeugen erlaubt?
Hallo Mareike,
Polizisten im Einsatz dürfen auch in nicht zulässigen Bereichen halten.
Ihr Bussgeld-Info Team
Hallo,
ich stand vor paar Tagen auf eine größeren Fläsche wo Stadtbusse ein- und ausfahren.
Ich habe durch mein kurzes parken keine Bus beim ein- und ausfahren behindert. Das könnte man durch einfaches Vorspielen widerlegen. Ebenfalls war nirgendwo ein Halte- bzw. Parkverbotsschild in der Nähe.
Ich muss dazu sagen es ist kein ausgewiesener Parkplatz. Dennoch hat sich ein Busfahrer beschwerd. Wonach ich dann ein Strafzettel in Höhe von 25€ bekommen habe.
Meine Frage ist das legitim? Ich spiele mit dem Gedanken meinen Anwalt einzuschalten.
Mit freundlichen Grüßen
Dini
Hallo Dini,
das Parken auf Verkehrswegen ist nicht zulässig, unerheblich ob dadurch andere Fahrer behindert wurden oder nicht. Sie können sich gerne bei einem Anwalt beraten lassen.
Ihr Bussgeld-Info Team