Wird durch einen Bußgeldbescheid oder ein Gerichtsurteil eine Geldsanktion verhängt, wandert der Betrag üblicherweise in die Landes- bzw. Staatskasse und kommt somit im Prinzip allen Bürgern zugute. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht aber auch die Möglichkeit, dass gemeinnützige Vereine von den Strafzahlungen profitieren. Dafür müssen sich diese aber in eine sogenannte Bußgeldliste eintragen.
Doch wann besteht die Möglichkeit, dass Geldsanktionen an ehrenamtliche Organisationen gehen? Können Verkehrssünder beispielsweise selbst bestimmen, ob ihr Bußgeld gespendet wird? Und welche Dokumente sind für die Eintragung auf der Bußgeldliste notwendig? Antworten auf diese und weitere Fragen liefert der nachfolgende Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis
FAQ: Bußgeldliste
Hierbei handelt es sich um eine Liste für gemeinnützige Organisationen, die üblicherweise von den Gerichten geführt wird. In einem Gerichtsverfahren können sich die Beteiligten darauf einigen, dass die Geldauflage für eine Straftat als Spende an einen darin verzeichneten Verein oder eine Stiftung geht.
Grundsätzlich werden nur Einrichtungen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, in die Bußgeldliste aufgenommen. Welche Unterlagen üblicherweise dafür nötig sind, lesen Sie hier.
Nein, es ist nicht möglich, ein Bußgeld zu spenden. Diese Möglichkeit besteht nur bei Geldauflagen im Zuge eines Strafverfahrens.
Spende statt Verurteilung
Die Staatsanwaltschaft kann bei einem Vergehen – also einer minderschweren Straftat die gemäß § 12 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB), eine geringe Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe nach sich zieht – von einer Klageerhebung absehen. Möglich ist dies, wenn zugleich Auflagen oder Weisungen erteilt werden.
Laut § 153a Strafprozessordnung (StPO) kann es sich dabei unter anderem um die Verpflichtung handeln, einen bestimmten Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen. Eine solche Geldauflage ist allerdings nur möglich, wenn sowohl der Beschuldigte als auch das Gericht, welches für die Eröffnung des Hauptverfahren zuständig ist, diesem Vorgehen zustimmen.
Bei der Auswahl der gemeinnützigen Organisation orientieren sich Staatsanwaltschaften und Gerichte nicht selten an der regionalen Bußgeldliste. Allerdings ist diese nicht als Empfehlung, sondern lediglich als eine Art Übersicht zu verstehen und eine Eintragung auf dieser bedeutet auch nicht automatisch, dass auch tatsächlich Geldauflagen zugewiesen werden.
In der Regel verfügt jedes Bundesland bzw. unter Umständen sogar jeder Landkreis über eine Bußgeldliste. Dies soll unter anderem sicherstellen, dass regional ansässige bez. aktive Organisationen die finanzielle Unterstützung erhalten.
Eintrag in die Bußgeldliste: Wann ist dies möglich?
Möchten Sie Ihre gemeinnützige Organisation auf einer Bußgeldliste eintragen lassen, müssen Sie sich dafür an die verantwortliche Institution wenden. Nicht selten handelt es sich dabei um das Oberlandesgericht. Teilweise muss die Anmeldung aber auch über ein Online-Formular erfolgen. Erkundigen Sie sich daher am besten vor Ort und erfragen Sie dabei auch, welche Unterlagen konkret benötigt werden. In den meisten Fällen werden zumindest die folgenden Nachweise und Dokumente verlangt:
- Bestätigung der Gemeinnützigkeit
- Kopie der Vereinssatzung
- Freistellungsbescheid des Finanzamts
- Zustimmung für die Entbindung des Finanzamtes vom Steuergeheimnis
- Angaben über das separate Konto für die Geldauflagen
- Formloses Anschreiben
Übrigens! Auch wenn Beschuldigte für die Einstellung ihres Verfahrens die Geldauflage an eine gemeinnützige Organisation überweisen, erhalten sie dafür keine Spendenquittung. Zu einem steuerlichen Vorteil führt dieses Konzept somit nicht.
ich war für einen gemeinnützigen Verein unterwegs und habe dabei ein Bußgeld wegen Geschwindigkeitsüberschreitung verursacht. Die Leihwagen Firma hat mich als Fahrer der Bußgeldstelle benannt und weil in Deutschland die Fahrer Haftung gilt, habe ich das Bußgeld privat bezahlt.
Nun richtet die Mietwagen-Firma an den Verein noch eine Rechnung über „Bearbeitungsgebuhr Bussgeld“. Darf der Verein diese Gebühr als gemeinnützige Ausgaben verbuchen oder ist mir die Gebühr aufgrund des kausalen Zusammenhang mit der Bussgeld-Zahlung ebenfalls anzulasten?
Hallo Alexander,
unser Verein hat es so gelöst, dass wir Geldeingänge als ganz normale Spenden verbuchen, jedoch mit dem Vermerk „Spende aus Geldauflage“ in unserem Buchungstool hinterlegen. Rein rechtlich handelt es sich natürlich nicht um eine Spende und der „Spender“ DARF KEINE Spendenquittung erhalten, da er die Geldauflage sonst steuerlich absetzen könnte. Der Verein kann natürlich trotzdem eine Quittung ausstellen, auf dieser muss dann jedoch eine entsprechender Vermerk, wie z.B. „Die Zuwendung wurde aufgrund einer Auflage/Geldbuße geleistet und ist steuerlich nicht abzugsfähig“ stehen.
Ich empfehle euch dringend ein Zweitkonto für Bußgeldzahlungen einzurichten. Damit geht ihr dem Risiko aus dem Weg, die Zahlungen mit normalen Spenden zu verwechseln.
Für gezielte Fragen kannst du mal auf vorbeischauen. Die haben dort auch so eine Art Generator mit dem man sich die Anträge für die Gerichte generieren lassen kann.
Ich hoffe, ich konnte helfen 👍
Das System hat meine Verlinkung zur empfohlenen Seite offenbar entfernte… Für gezielte Fragen zum Thema Bußgeldmarketing / Bußgeldspende kann ich dir Seite empfehlen.
Beste Grüße, Linda
Unser Tierschutzverein hat vor kurzem zum ersten mal einen Geldeingang aus einer solchen Strafzahlung bekommen. Wir haben dem Gericht nun bestätigt, dass die erste Rate gezahlt worden ist und wir müssen dem Gericht am Ende nach Eingang der letzten Rate bestätigen, wenn der Beschuldigte den Gesamtbetrag abgezahlt hat. Jetzt stellt sich bei uns aber die Frage, wie wir diese Geldeingänge in unserer Buchhaltung verbuchen. Es handelt sich hier ja nicht um Spenden, oder? Schließlich erfolgen die Zahlungen an unseren Verein ja nicht freiwillig, sondern auf Anordnung des Gerichts. Aber unter welcher Kategorie sollen wir diese Geldeingänge dann verbuchen?