Bußgeldkatalog für Dauerparker
Verbotswidriges Dauerparken mit ... | Buß-/Verwarngeld |
---|---|
einem Kfz über 7,5 t | 30 Euro |
einem Anhänger über 2 t | 30 Euro |
mit einem Anhänger ohne Zugfahrzeug | 20 Euro |
Bußgeld für Überschreiten der Parkdauer hier selbst ausrechnen
Im Video: Informationen zum Dauerparken
Inhaltsverzeichnis
Vielerorts ist das Parken zeitlich begrenzt. Kurzzeitparkplätze werden durch entsprechende Verkehrszeichen angezeigt. Doch bedeutet das im Umkehrschluss, dass das Parken unbegrenzt erlaubt ist, wenn die Parkdauer nicht durch ein Verkehrsschild eingeschränkt wird?
Ein zugelassenes Kfz, das auf einem nicht beschränkten Parkplatz steht, darf dort zunächst unbegrenzt stehen bleiben, solange ein Gemeingebrauch vorliegt. Gemeingebräuchlich bedeutet, dass der Dauerparker grundsätzlich die Absicht hat, das Kfz wieder zu bewegen.
Sie dürfen beispielsweise Ihr Wohnmobil längere Zeit auf einen Parkplatz abstellen. Sollten Sie in dieser Zeit auch darin wohnen, liegt kein Gemeingebrauch mehr vor und das Dauerparken wird unzulässig. Gleiches gilt z. B. für Fahrzeuge, die zu Werbezwecken dauerhaft geparkt werden. Wo und wie lange das Dauerparken erlaubt ist, erfahren Sie im Nachfolgenden.
Dauerparken nicht grundsätzlich verboten
Was ist eigentlich Dauerparken? Eine verkehrsrechtliche Definition gibt es nicht. Zwar können im Rahmen der Parkraumbewirtschaftung zeitliche Einschränkungen gelten (z. B. Parken nur an Werktagen von 7 bis 18 Uhr), eine allgemeine Höchstparkdauer schreibt der Gesetzgeber aber nicht vor.
Also ist das Dauerparken laut Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht grundsätzlich untersagt, sofern …
- das Fahrzeug zugelassen und betriebsbereit ist,
- das Parken gemeingebräuchlich ist,
- keine zulässige Höchstparkdauer vorgegeben ist und
- ordnungs- und vorschriftsgemäß geparkt wurde.
Wo ist das Dauerparken erlaubt, wo verboten?
Ist eines der obigen Kriterien nicht erfüllt, ist das Dauerparken verboten. Besonderheiten gelten außerdem bei schweren Kfz über 7,5 Tonnen und Anhängern über 2 Tonnen. Laut § 12 Abs. 3a StVO dürfen Sie damit nachts (von 22 bis 6 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen in folgenden Bereichen nicht parken:
- Wohngebieten
- Erholungsgebieten
- Kurgebieten
- Klinikgebieten
Ebenfalls verboten ist das Dauerparken für Anhänger (auch unter 2 Tonnen), wenn diese nicht an ein Zugfahrzeug angehängt sind. Die maximale Parkdauer beträgt in diesen Fällen laut § 12 Abs. 3b StVO zwei Wochen. In manchen Fällen können Sie eine Sondergenehmigung einholen (erlaubnispflichtige Sondernutzung).
Für Pkw gibt es diese Einschränkung zunächst nicht, trotzdem sollten Kfz-Besitzer regelmäßig überprüfen, ob sich die Parksituation zwischenzeitlich geändert hat. Wer mehrere Wochen in den Urlaub fliegt, sollte einen Bekannten oder Nachbarn damit betrauen. Problematisch wird es nämlich, wenn aufgrund von Baumaßnahmen oder Veranstaltungen ein vorübergehendes Park- oder Halteverbot eingerichtet wird. Parkt der Besitzer das Kfz nicht rechtzeitig um, wird es kostenpflichtig abgeschleppt.
Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte einen ausgewiesenen Dauerparkplatz ansteuern. Mancherorts dient ein öffentlicher Parkplatz zum Dauerparken. Beim Bürger- oder Bezirksamt kann dann eine Dauerparkkarte erworben werden.
Eine weitere Alternative sind private Parkhäuser (z. B. am Flughafen). Allerdings ist so ein Parkhaus für Dauerparker selten billig.
FAQ: Dauerparken
Sofern die Parkdauer nicht beschränkt und das Kfz für den Straßenverkehr zugelassen ist, darf es auch länger an einer Stelle stehen. Wichtig ist, dass das Parken noch als gemeingebräuchlich gilt.
Laut § 12 Abs. 3a StVO dürfen Kfz über 7,5 Tonnen und Anhänger über 2 Tonnen in bestimmten Gebieten nicht dauerhaft geparkt werden. Welche das sind, erfahren Sie hier.
Die Bußgeldtabelle für unzulässiges Dauerparken finden Sie hier.