Sind Sie an einem Unfall beteiligt, ist versicherungstechnisch zu klären, wer die Schuld daran trägt. Denn in der Regel übernimmt die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die entstandenen Unfallkosten. Dabei ist hervorzuheben, dass in den meisten Ländern Europas eine Kfz-Haftpflichtversicherung für Fahrzeug-Halter verpflichtend ist.
Sollten jedoch die Beteiligten gleichermaßen am Unfall schuld haben, ist die Versicherungsfrage schon ein bisschen schwieriger zu klären. Umso komplexer wird die Angelegenheit, wenn Sie nicht als Privatperson unterwegs sind, sondern sich auf dem Arbeitsweg oder gar einer Dienstreise befinden. Mit dem Privat-Pkw dann einen Unfall zu haben, ist nicht nur sehr ärgerlich, sonder auch mit viel Aufwand verbunden.
Vor allem wenn Sie einen Unfall mit Ihrem Privat-Pkw auf einer Dienstreise verursachen, stellt sich die Frage, wer haftet und die Unfallkosten übernimmt. Erfahren Sie mehr im nachstehenden Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis
Wenn ein Unfall auf der Dienstfahrt passiert
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass der Arbeitsweg – also die Hin- und Rückfahrt zur oder von der Arbeitsstätte – eindeutig von einer Dienstreise zu unterscheiden ist. Diese beschreibt nämlich jene Reisen, die aus dienstlichen Gründen erfolgen und zu einem anderen Einsatzort für den Arbeitnehmer führen. Dort sind Sie als Angestellter in der Regel vorübergehend tätig.
Weg und Tätigkeit stehen in direktem Interesse des Arbeitgebers. Dabei kann die Dienstreise Tage, Wochen oder gar Monate umfassen, wenn es sich beispielsweise um eine Weiterbildung oder Schulung handelt.
Wenn auf der Dienstreise ein Unfall passiert, haben Sie als Arbeitnehmer in der Regel Anspruch auf einen Ersatz gegenüber dem Arbeitgeber. Gesetzliche Grundlage bildet hierbei § 670 Bürgerliches Gesetzbuch. Dort heißt es unter dem Punkt „Ersatz von Aufwendungen“:
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
Verursachen Sie auf einer Dienstreise mit dem Privat-Pkw einen Unfall, befinden Sie sich in der sogenannten betrieblichen Risikosphäre. Das bedeutet, Sie sind ausdrücklich im Interesse des Arbeitgebers unterwegs. Dies begründet dessen Haftung für den Unfallschaden.
In welchen konkreten Fällen zahlt der Arbeitgeber den Schaden und in welchen nicht?
Laut Rechtsprechung gehört die Nutzung des eigenen Fahrzeugs zum allgemeinen Lebensrisiko und damit auch etwaige Unfallschäden. Das umfasst folgende Situationen:
- der Arbeitsweg (zwischen Heim und Arbeitsstätte)
- das Abstellen des Wagens auf dem Firmenparkplatz
Doch auch, wenn auf einer Dienstreise mit dem Privat-Pkw ein Unfall passiert, kann dies zum allgemeinen Risiko zählen und Sie können die Ansprüche nach einem Unfall nicht gegen den Arbeitgeber geltend machen. Dies ist in erster Linie dann der Fall, wenn Sie sich auf einer Fahrt oder Reise zu einem auswärtigen Arbeitsort befinden und den Pkw nur zur persönlichen Erleichterung nutzen beziehungsweise um Zeit zu sparen.
Wenn aufgrund ausdrücklicher Weisung der Einsatz erfolgt oder wenn betriebliche Abläufe dies erfordern, können Sie die auf einer Dienstreise mit dem Privat-Pkw durch einen Unfall verursachten Schäden beim Chef geltend machen.
Zahlt das Unternehmen Ihnen eine Kilometerpauschale, deckt diese im Einzelfall das Schadensrisiko des Arbeitgebers ab und schließt damit den Ersatzanspruch Ihrerseits aus. Wird nur der steuerlich zulässige Kilometersatz bezahlt, deckt das lediglich den Rückstufungsschaden der Kfz-Haftpflichtversicherung.
Fahrlässigkeit bei dem auf einer Dienstreise mit dem Privat-Pkw verursachten Unfall
Auch wenn Sie fahrlässig handeln, kann der Haftungsanspruch gegen den Chef hinfällig sein. Diesbezüglich können Sie sich am dreistufigen Modell orientieren, das wie folgt aussieht:
- leichte Fahrlässigkeit – Arbeitnehmer haftet nicht
- mittlere Fahrlässigkeit – anteilige Haftung des Arbeitnehmers (unter Berücksichtigung aller Umstände: Versicherbarkeit des Arbeitgebers, Verdienst, Vorverhalten, soziale Verhältnisse)
- grobe Fahrlässigkeit – alleinige Haftung durch den Arbeitnehmer (besonders schwerwiegende, subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung)
FAQ: Unfall während der Dienstreise
Da Sie auf Anordnung Ihres Arbeitgebers unterwegs sind, muss dieser in der Regel auch für die Unfallkosten aufkommen.
Auch bei einem Unfall mit einem privaten PKW, der bei der Dienstreise geschieht, muss meist der Arbeitgeber haften.
Nein, zum Beispiel bei grober Fahrlässigkeit haftet der Fahrer meist allein.