Welche Sanktionen gemäß Bußgeldkatalog fürs Driften drohen, können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen:
Verstoß | Sanktion |
---|---|
Unnötiger Lärm bei der Fahrzeugnutzung | 10 Euro / 80 Euro * |
Vermeidbare Abgasbelästigung bei der Fahrzeugnutzung | 10 Euro / 80 Euro * |
Belästigung durch unnützes Hin- und Herfahren mit dem Fahrzeug innerorts | 20 Euro / 100 Euro * |
Sachschaden durch das Abkommen von der Fahrbahn | 35 Euro |
Sachschaden durch ein ins Schleudern geratene Fahrzeug | 35 Euro |
Gefährdung des Straßenverkehrs | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren |
* erhöhtes Bußgeld durch die StVO-Novelle - aktuell ausgesetzt |
FAQ: Driften
Dieser Begriff beschreibt eine Fahrweise, die vor allem aus Stunt- und Actionfilmen bekannt ist. Dabei bewegt sich das Fahrzeug in einer Kurve seitlich zur eigenen Längsachse, sodass die Hinterachse kontrolliert zur Seite ausbricht. Aus dieser Definition zum Driften wird deutlich, dass es sich um ein absichtlich herbeigeführtes sowie präzises Manöver handelt und nicht etwa um einen Unfall auf regennasser Fahrbahn.
Es gibt kein Gesetz, welches das Driften untersagt. Eine Ordnungswidrigkeit oder sogar eine Straftat kann allerdings dennoch vorliegen, wenn im Zuge dessen gegen die geltenden Verkehrsregeln verstoßen wird. Über mögliche Sanktionen informiert diese Tabelle.
Hierfür werden die Umstände des Verstoßes bewertet. Handelte der Fahrzeugführer grob fahrlässig und rücksichtslos, sieht der Gesetzgeber wegen der Gefährdung des Straßenverkehrs eine Strafe für das Driften im Kreisverkehr vor. Ist eine Beeinträchtigung anderer Personen ausgeschlossen, können die Behörden ggf. nur ein Bußgeld verhängen.
Wie funktioniert das Driften und was sagt das Verkehrsrecht dazu?
Inhaltsverzeichnis
Von einem Drift ist die Rede, wenn die Hinterachse eines Fahrzeugs zur Seite ausbricht und die Hinterreifen die Bodenhaftung verlieren. Hierbei handelt es sich allerdings nicht um einen Fahrfehler, sondern um ein gewolltes und vor allem kontrolliertes Fahrmanöver, welches vor allem aus Actionfilmen bekannt ist. Die „Kunst“ ist es dabei, einen eigentlich instabilen Zustand möglichst lange aufrecht zu erhalten.
Explizit erwähnt wird das Driften in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und den anderen Gesetzestexten zum Verkehrsrecht nicht. Trotzdem ist diese Fahrweise im öffentlichen Straßenverkehr nicht erlaubt, da grundsätzlich ein erhöhtes Risiko besteht, dass andere Verkehrsteilnehmer durch ein solches Manöver gefährdet werden. Denn so spielerisch wie diese Kurvenfahrtechnik in Filmen aussieht, ist sie in der Praxis nicht.
Wo kann man in Deutschland driften?
Im öffentlichen Straßenverkehr hat dieses Fahrmanöver grundsätzlich nichts zu suchen. Interessierte können aber in Kursen oder bei einem Fahrsicherheitstraining das Driften erlernen. Auf einem abgesperrten Gelände erklären dann Profis die richtige Technik. Einen ersten Eindruck vermittelt das nachfolgende Video:
Driften im Straßenverkehr: Droht eine Strafe oder „nur“ ein Bußgeld?
Wie zuvor bereits ausgeführt, ist Driften nicht erlaubt. Ein konkretes Verbot oder einen entsprechenden Tatbestand gibt es allerdings nicht. Dennoch besteht die Möglichkeit, ein solches Fahrmanöver auf vielfältige Art und Weise je nach Umstand des Verstoßes zu ahnden.
So lässt sich ein entsprechendes Verbot ggf. aus § 1 StVO ableiten. In den Grundregeln für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr heißt es:
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Darüber hinaus sind alle Verkehrsteilnehmer dazu verpflichtet, ihre Fahrweise den herrschenden Witterungsbedingungen anzupassen. Somit ist wohl indirekt auch das Driften im Schnee verboten, schließlich lässt sich das Fahrzeug in diesem Fall noch schlechter einschätzen. Allerdings definiert der Gesetzgeber für das Driften im Winter keine konkrete Strafe bzw. kein Bußgeld.
Alternativ dazu kommen auch die Vorschriften aus § 30 StVO zum Umweltschutz infrage, denn bei der Nutzung von Fahrzeugen ist es verboten, unnötigen Lärm oder eine vermeidbare Abgasbelästigung zu verursachen. Darüber hinaus ist auch eine Belästigung durch unnützes Hin- und Herfahren innerorts untersagt.
Unter Umständen kann ein entsprechendes Fehlverhalten aber auch als Straftat gewertet werden. Möglich ist dies gemäß § 315c Strafgesetzbuch (StGB) bei einer Gefährdung des Straßenverkehrs. Der Gesetzgeber sieht in diesem Fall eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor.
Zudem kann ebenso wegen Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) eine Strafe für das Driften auf einem Parkplatz drohen. Die unerlaubte Nutzung eines fremden Privatgeländes kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr nach sich ziehen.