Wollen Sie in einer Einbahnstraße parken, müssen Sie sich an die allgemeinen Regeln zum Halten und Parken halten sowie entsprechende Verkehrszeichen beachten. Tun Sie das nicht, müssen Sie mit Sanktionen gemäß dem Bußgeldkatalog rechnen.
Verstoß | Bußgelder | Punkte |
---|---|---|
Entgegen der erlaubten Fahrtrichtung geparkt | 15 EUR | |
An unübersichtlichen Straßenstellen, in scharfen Kurven, Engstellen geparkt | 35 EUR | |
... mit Behinderung | 55 EUR | |
... länger als 1 Stunde | 55 EUR | |
... länger als 1 Stunde mit Behinderung | 55 EUR | |
auf Geh-, Rad- oder Radschnellwegen geparkt | 55 EUR | |
... mit Behinderung | 70 EUR | 1 |
... länger als 1 Stunde | 70 EUR | 1 |
... länger als eine Stunde mit Behinderung | 80 EUR | 1 |
... länger als eine Stunde mit Gefährdung | 80 EUR | 1 |
... länger als eine Stunde mit Unfall | 100 EUR | 1 |
An einer Engstelle geparkt und dadurch Rettungsfahrzeuge behindert | 100 EUR | 1 |
Abfahrtsweg eines anderen Kfz durch das Parken oder Abstellen Ihres Fahrzeuges versperrt | 20 EUR |
Inhaltsverzeichnis
FAQ: In der Einbahnstraße parken
Da das Befahren von Einbahnstraßen nur in eine Richtung erlaubt ist, darf auch das Parken nur in Fahrtrichtung erfolgen. Stellen Sie Ihr Fahrzeug falsch herum ab, drohen Sanktionen.
Explizite Vorgaben zur Breite von Einbahnstraßen gibt es nicht. Aber auch hier gelten die Regelungen nach § 12 Straßenverkehrsordnung (StVO), wonach das Parken an engen Stellen grundsätzlich untersagt ist. Mehr zu den allgemeinen Regelungen zum Parken lesen Sie hier.
Das ist in der Regel erlaubt. Allerdings nur dann, wenn es nicht durch entsprechende Verkehrszeichen untersagt ist.
Stellen Sie Ihr Fahrzeug entgegen der Fahrtrichtung ab, müssen Sie mit einem Verwarngeld von 15 Euro rechnen. Was droht, wenn Sie Parkverbote missachten, können Sie der Tabelle hier entnehmen.
Im Video: Alles zu Halten & Parken
Parken in einer Einbahnstraße: Allgemeine Regelungen
Auch in einer Einbahnstraße gelten beim Parken die allgemeinen Verkehrsregeln aus § 12 StVO. Das bedeutet, dass das Parken grundsätzlich zum Beispiel an engen Stellen, in Kurven, fünf Meter vor und hinter Kreuzungen, vor Grundstücksein- und -ausfahrten sowie an abgesenkten Bordsteinen verboten ist.
In einer Einbahnstraße parken dürfen Sie also immer dann, wenn dies nicht durch die allgemeinen Regelungen oder entsprechende Verkehrszeichen untersagt ist. Missachten Sie die Vorgaben oder Verkehrsschilder, drohen auch in einer Einbahnstraße Sanktionen. Ordnungswidriges Parken wird hier jedoch nicht anders geahndet als in anderen Straßen. Die Verwarn- oder Bußgelder fallen also genauso hoch aus, wie bei Parkverstößen außerhalb einer Einbahnstraße.
In welche Richtung dürfen Sie parken?
Hinzu kommt, da das Befahren einer Einbahnstraße nur in eine Richtung zulässig ist, darf auch das Parken nur in der entsprechenden Fahrtrichtung erfolgen. Wenn Sie in einer Einbahnstraße parken und das ordnungswidrig entgegen der Fahrtrichtung, kann das ein Verwarngeld in Höhe von 15 Euro zur Folge haben.
Das Befahren in die falsche Richtung stellt ein Sicherheitsrisiko dar und erhöht die Unfallwahrscheinlichkeit. Um falsch herum parken zu können, müssen Sie also auch falsch in die Einbahnstraße einfahren. Es kann also durchaus auch sein, dass Ihnen dann auch beide Verstöße zur Last gelegt werden.
Ebenso untersagt ist es, in der Einbahnstraße zu wenden oder rückwärts zu fahren, um einen Parkplatz zu ergattern. Beides ist eine Verkehrsordnungswidrigkeit und wird in der Regel ebenfalls geahndet. Rückwärts einparken dürfen Sie nur dann, wenn Sie nur in die Parklücke einscheren, aber nicht rückwärts auf der Straße fahren.
Einbahnstraße: Ist das Parken links erlaubt?
In einer Einbahnstraße ist das Parken am linken Fahrbahnrand dann erlaubt, wenn es nicht durch entsprechende Verkehrszeichen oder die allgemeinen Verkehrsregeln untersagt ist. Das Parken auf der linken Seite ist hier oftmals möglich, da Autofahrer nicht in den Gegenverkehr fahren müssen, um den Parkplatz zu erreichen.
Die rechtliche Grundlage für diese Parken in Einbahnstraßen bilden § 12 Abs. 4 und 4a StVO. In diesen ist Folgendes definiert:
(4) […] Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. […]
(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.
Vorsichtig sollten Sie sein, dass der Radverkehr für beide Richtungen in der Einbahnstraße freigegeben ist. Denn hier kann es zu Gegenverkehr kommen, den Sie beim Parken am linken Fahrbahnrand beachten müssen.
Im Video zusammengefasst: Regeln in einer Einbahnstraße
Für interessante Fakten über die häufigsten Parkfehler besuchen Sie bitte diese Seite.