Sind Verkehrsteilnehmer mit einem Elektrokleinstfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr unterwegs, gelten bestimmte Verkehrsregeln. Wer diese missachtet, kann für Elektrokleinstfahrzeuge gemäß dem Bußgeldkatalog Sanktionen erhalten.
Verstoß | Bußgeld |
---|---|
Elektrokleinstfahrzeug bzw. E-Scooter verfügt nicht über die vorgeschriebene (und funktionsfähige) Glocke | 15 EUR |
Elektrokleinstfahrzeug bzw. E-Scooter ohne vorgeschrieben Beleuchtungseinrichtungen | 20 EUR |
Verkehrsfläche verbotswidrig befahren | 15 EUR |
... wenn dabei andere behindert werden | 20 EUR |
... wenn dabei andere gefährdet werden | 25 EUR |
... wenn dabei Dinge beschädigt werden | 30 EUR |
Nebeneinander gefahren | 15 EUR |
... wenn dabei andere behindert werden | 20 EUR |
... wenn dabei andere gefährdet werden | 25 EUR |
... wenn dabei Dinge beschädigt werden | 30 EUR |
Elektrokleinstfahrzeug bzw. E-Scooter ohne Versicherung fahren | 40 EUR |
Elektrokleinstfahrzeug bzw. E-Scooter ohne Betriebserlaubnis (ABE) fahren | 70 EUR |
... wenn die Betriebserlaubnis nur abgelaufen ist | 30 EUR |
Elektrokleinstfahrzeug bzw. E-Scooter auf der Straße fahren, obwohl es keine Fahrzeug-Identifikationsnummer hat | 10 EUR |
Keine Verzögerungseinrichtung | 25 EUR |
Elektrokleinstfahrzeug erfüllt die Sicherheitsanforderungen nicht | 25 EUR |
Zu zweit auf dem Elektrokleinstfahrzeug bzw. E-Scooter fahren | 10 EUR |
Elektrokleinstfahrzeug bzw. E-Scooter mit Anhänger fahren | 10 EUR |
Elektrokleinstfahrzeug bzw. E-Scooter an ein anderes Kfz anhängen | 10 EUR |
Freihändig Elektrokleinstfahrzeug bzw. E-Scooter fahren | 10 EUR |
Richtungsanzeiger beim Abbiegen nicht betätigt | 10 EUR |
... wenn dabei andere gefährdet werden | 20 EUR |
... wenn dabei Dinge beschädigt werden | 25 EUR |
Rotlicht- und Alkoholverstöße bei eKF:
Verstoß | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
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Alkohol am Lenker Elektrokleinstfahrzeugs bzw. E-Scooters | |||
Als Fahranfänger oder unter 21-Jähriger Verstoß gegen Alkoholverbot | 250 EUR | 2 | - |
Verstoß gegen 0,5-Promillegrenze | 500 EUR | 2 | 1 Monat |
... zum 2. Mal | 1.000 EUR | 2 | 3 Monate |
... zum 3. Mal | 1.500 EUR | 2 | 3 Monate |
Bei relativer Fahruntüchtigkeit (0,3 Promille mit auffälliger Fahrweise) | Geldstrafe | 3 | ggf. Freiheitsstrafe, Fahrerlaubnisentzug |
Bei absoluter Fahruntüchtigkeit (1,1 Promille) | Geldstrafe | 3 | ggf. Freiheitsstrafe, Fahrerlaubnisentzug |
Mit dem Elektrokleinstfahrzeug bzw. E-Scooter über eine rote Ampel fahren | |||
Einfacher Rotlichtverstoß (Ampel < 1 Sek. rot) | 60 EUR | 1 | - |
... wenn dabei andere gefährdet werden | 100 EUR | 1 | - |
... wenn dabei Dinge beschädigt werden | 120 EUR | 1 | - |
Qualifizierter Rotlichtverstoß (Ampel > 1 Sek. rot) | 100 EUR | 1 | - |
... wenn dabei andere gefährdet werden | 160 EUR | 1 | - |
... wenn dabei Dinge beschädigt werden | 180 EUR | 1 | - |
Bußgeldrechner zum E-Scooter
Inhaltsverzeichnis
FAQ: Elektrokleinstfahrzeuge
EkF ist die Abkürzung für Elektrokleinstfahrzeug. Zu diesen zählt unter anderem der E-Scooter. Allgemein handelt es sich um Fahrzeuge, die einen elektrischen Antrieb haben und eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von maximal 20 km/h erreichen. Elektrische Kleinstfahrzeuge dürfen in der Regel ab 14 Jahren genutzt werden und sind führerscheinfrei. Mehr zu den Bedingungen für E-Kleinstfahrzeuge erfahren Sie hier.
Ja. Sowohl ein E-Scooter als Elektrokleinstfahrzeug als auch alle andere Fahrzeuge aus dieser Kategorie müssen mit einem Versicherungskennzeichen ausgestattet sein. Dies dient dem Nachweise, dass eine Versicherung vorhanden ist und mit dem Fahrzeug im öffentlichen Verkehr gefahren werden darf.
Ja. Verstoßen Fahrer gegen die Verkehrsregeln und Vorschriften aus der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung droht ein Bußgeld. Gleiches gilt, wenn die Regelungen der StVO nicht beachtet werden. Summen zwischen 10 und 180 Euro sowie Punkte sind möglich. Den Tabellen können Sie entnehmen, wann welche Sanktionen drohen.
Elektrokleinstfahrzeuge in Deutschland: Diese Vorschriften gelten
E-Scooter oder Segways als E-Kleinstfahrzeuge gehören inzwischen zum Straßenbild dazu. Doch was zählt zu Elektrokleinstfahrzeugen? Muss ein Kennzeichen am Elektrokleinstfahrzeug angebracht sein? Und wo dürfen Sie mit diesen eigentlich überall fahren? Damit Nutzer mit diesen Fahrzeugen auch legal im Straßenverkehr unterwegs sein können, hat der Gesetzgeber eine neue Grundlage geschaffen. Die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) bildet somit die rechtliche Basis für die Nutzung dieser Fahrzeuge. Neben der Verordnung gilt für Elektrokleinstfahrzeuge auch die StVO.
Wann es sich gemäß Verordnung um Elektrokleinstfahrzeuge handelt, ist in § 1 eKFV ausführlich definiert. Demnach müssen diese Fahrzeuge bestimmte Merkmale aufweisen, um zu dieser Kategorie zählen zu können. Folgenden Punkte sind diesbezüglich durch den Gesetzgeber festgelegt:
- Elektrischer Antrieb
- eine Nenndauerleistung maximal 500 Watt, oder 1400 Watt (wenn 60 % der Leistung zur Selbstbalancierung dienen)
- Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h
- Ohne Sitz (z.B. E-Scooter), selbstbalancierendes Fahrzeug (z. B. Segway, Hoverboard) mit oder ohne Sitz
- Lenk- oder Haltestange (500 mm bei einem Sitz, 700 mm ohne Sitz)
- Gewicht ohne Fahrer maximal 55 kg
- Höchstens 700 mm breit, 1400 mm hoch, 2000 mm lang
Elektrokleinstfahrzeuge müssen gemäß Verordnung (§ 4 eKFV) zudem mit zwei Bremsen ausgestattet sein, voneinander unabhängig funktionieren. Auch eine Klingel bzw. Glocke ist vorgeschrieben.
Gemäß § 5 eKFV dürfen Elektrokleinstfahrzeuge per Gesetz nur am Straßenverkehr teilnehmen, wenn sie die vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen besitzen. Zu diesen gehören ein Scheinwerfer vorne in weiß, ein Reflektor vorne in gelb sowie ein roter hinten und eine rote Schlussleuchte. An den Rädern sind gelbe oder weiße Reflektoren, die zur Seite wirken, vorgeschrieben.
Es gibt allerdings auch elektrisch betriebene Fahrzeuge, die nicht zur Kategorie der eKF zählen. Erfüllen sie die oben genannten Anforderung der Verordnung nicht, haben sie zum Beispiel keine Lenkstange, sind es keine Elektrokleinstfahrzeuge. Ein Hoverboard oder ähnlich Geräte gehören also nicht dazu und gelten somit nicht als Fahrzeuge, die am Straßenverkehr teilnehmen dürfen.
Des Weiteren ist auch ein E-Bike kein Elektrokleinstfahrzeug, denn es hat in aller Regel einen Sitz und ist kein selbstbalancierendes Fahrzeug. Allerdings dürfen Sie E-Bikes im Straßenverkehr fahren, denn sie zählen als Fahrzeug zu den Fahrrädern oder Mofas.
Führerschein und Zulassung für Elektrokleinstfahrzeuge: Was ist notwendig?
Zulassen müssen Sie Ihr Elektrokleinstfahrzeug in Deutschland nicht. Allerdings müssen diese Fahrzeuge eine Allgemeine Betriebserlaubnis besitzen, damit sie im öffentlichen Straßenverkehr gefahren werden dürfen. Darüber hinaus ist eine Versicherung für das Elektrokleinstfahrzeug Pflicht. Da sie zu den Kraftfahrzeugen zählen, ist eine Kfz-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Der Nachweis einer solchen erfolgt mit der Anbringung eines Versicherungskennzeichens bzw. einer entsprechenden Plakette am Fahrzeug.
Fahren Sie ein Elektrokleinstfahrzeug ohne Plakette, kann das ein Verwarngeld von 40 Euro bedeuten, wenn der Versicherungsschutz vorhanden ist. Ist das Fahrzeug gänzlich unversichert, machen Sie sich strafbar, wenn sie dieses führen. In diesem Fall droht entweder eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr.
Für Elektrokleinstfahrzeuge ist kein Führerschein vorgeschrieben. Gemäß § 3 eKFV ist das Führen der Elektrokleinstfahrzeuge ab einem Alter von 14 Jahren erlaubt. Eine Helmpflicht oder weitere Voraussetzungen zum Fahren müssen Sie nicht erfüllen. Anders sieht das natürlich mit den Verkehrsregeln aus.
Verkehrsregeln für Elektrokleinstfahrzeuge in der Übersicht
Wie bereits erwähnt, gelten die allgemeinen Vorschriften der StVO auch für Elektrokleinstfahrzeuge (§ 9 eKFV). Da es sich aber um besondere Fortbewegungsmittel handelt und auch mit diesen ein sicherer Verkehr das oberste Ziel ist, sind in der eKFV auch spezielle Vorschriften für die Teilnahme am Straßenverkehr definiert.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass unter anderem auch definiert, wo Sie mit Elektrokleinstfahrzeugen überhaupt fahren dürfen. Gemäß § 10 eKFV „Zulässige Verkehrsflächen“ dürfen Sie mit diesen Fahrzeugen folgende Verkehrsflächen befahren:
- Radwege sowie geteilte Geh- und Radwege
- Radfahrstreifen, Radschutzstreifen
- Fahrradstraßen
- Seitenstreifen (außerorts wo Verkehr mit diesen Fahrzeugen zulässig ist)
Sind keine solchen Verkehrsflächen vorhanden, dürfen Sie die Fahrbahn befahren. Fußgängerzonen und Gehwege sind für Elektrokleinstfahrzeuge tabu. Ist das Befahren bestimmter Verkehrsflächen in der Regel untersagt, kann ein Zusatzzeichen die Nutzung durch diese Fahrzeuge erlauben. Folgende Verkehrszeichen wurden für Elektrokleinstfahrzeuge neu eingeführt:
Nutzen Sie Verkehrsflächen und wollen in andere abbiegen oder die Spur wechseln, müssen Sie dies wie bei anderen Fahrzeugen ebenfalls anzeigen. Üblicherweise sind keine Blinker vorhanden, sodass dies durch ein Handzeichen erfolgen muss. Vergessen oder ignorieren Sie diese Regelungen, kann ein Verwarngeld zwischen 10 und 35 Euro drohen.
Bei der Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr ist zudem zu beachten, dass Sie keinen Personen auf einem Elektrokleinstfahrzeug mitnehmen oder Gegenständer auf der Trittfläche transportieren dürfen. Ebenfalls untersagt ist die Nutzung unter Alkoholeinfluss. Da es sich hier um Kraftfahrzeuge handelt, gelten nicht die Promillewerte wie beim Fahrrad, sondern die Vorgaben fürs Auto. Die Promillegrenze liegt also bei 0,5. Wer unter einer 21 Jahre alt ist und ein Elektrokleinstfahrzeug fährt, darf Alkohol überhaupt nicht konsumieren, denn hier besteht ein absolutes Alkoholverbot. Gleiches gilt für Fahrer in der Führerscheinprobezeit.