Strafenkatalog zur Fahrerflucht
Tatbestand | Strafe |
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Als Unfallbeteiligter die Feststellung der eigenen Person, des eigenen Kfz und Art der Beteiligung nicht ermöglicht | Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren |
Wartefrist nicht eingehalten | Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren |
Berechtigt, entschuldigt oder nach Ablauf der Wartefrist vom Unfallort entfernt, ohne Feststellungen zur Beteiligung nachträglich unverzüglich zu ermöglichen | Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren |
Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist ein im Strafgesetzbuch (kurz: StGB) normierter Straftatbestand. In der Umgangssprache bzw. im Volksmund ist oftmals auch von der sogenannten Unfallflucht oder aber von Fahrerflucht die Rede.
In diesem Kontext stellen sich viele die Frage, welche Voraussetzungen dem Tatbestand der Fahrerflucht vorliegen, welche Strafe einem Täter droht und wie im Falle einer Strafanzeige vorzugehen ist. Im folgenden Ratgeber befassen wir uns mit diesen und weiteren Fragen rund um das Thema „Fahrerflucht und die Konsequenzen“.
Inhaltsverzeichnis
Video: Was gilt als Fahrerflucht?
Gesetze und Strafe bei Fahrerflucht
Das Strafgesetzbuch schreibt in § 142 StGB vor, welche Strafe für Fahrerflucht verhängt wird. Der Vorwurf lautet dann: unerlaubtes Entfernen vom Ort, an dem der Unfall geschah. Dieser Tatbestand wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren sanktioniert.
Außerdem ist bei diesem Verstoß gegen geltendes Gesetz die Rede von einem Vergehen und nicht von einem Verbrechen. Ein Verbrechen zieht immer mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe nach sich. Aber ein Vergehen wird nicht so hart bestraft. Bei Fahrerflucht ist die Strafe also etwas weniger schlimm als bei einem Verbrechen.
Was passiert bei einer Fahrerflucht?
Bei einer Fahrerflucht nach dem StGB kommen verschiedene Tatvarianten in Betracht. Zunächst ist es gemäß § 142 Absatz 1 Nummer 1 StGB strafbar, sich als Beteiligter eines Unfalls von einem Unfallort zu entfernen, ohne dass der Geschädigte die Möglichkeit hatte, Feststellungen zur Person, zum Pkw und zur Art der Beteiligung zu treffen.
Nach Absatz 1 Nummer 2 besteht eine weitere Tatvariante darin, dass der Unfallflüchtige nicht die den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, bis obige Feststellungen getroffen werden konnten.
Gemäß § 142 Absatz 2 StGB ist wegen Fahrerflucht mit einer Strafe zu rechnen, wenn ein Fahrer den Unfallort zwar nach Ablauf der erforderlichen Wartezeit verlässt, die Feststellungen zu seiner Person, seinem Fahrzeug und der Art seiner Beteiligung aber nicht unverzüglich nachholt. Gleiches gilt für den Fall, dass er zum vorzeitigen Verlassen berechtigt war (beispielsweise kann dies bei einem sonstigen Notfall der Fall sein.)
Anzeige wegen Fahrerflucht: Was nun?
Wer wegen Unfallflucht eine Strafe zu erwarten hat, wird sich ggf. die Frage stellen, wie mit dieser Situation nun umzugehen ist. In vielen Fällen bewährt sich der Rat eines Rechtsanwaltes. Er weiß genau, worauf es in derartigen Verfahren ankommt, welche Besonderheiten zu beachten sind und wie die Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen verfährt. Zudem kann er Akteneinsicht beantragen und die bestmögliche Verteidigungsstrategie für Sie entwickeln.
Da wegen Fahrerflucht eine Strafe droht, die durchaus empfindlicher Natur sein kann, sollte eine Anzeige nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Oftmals haben unbedachte Aussagen im Rahmen einer polizeilichen oder richterlichen Befragung bereits schwerwiegende Folgen, die im Nachhinein nur schwer wieder ausgebügelt werden können.
Fahrerflucht und ihre Folgen: Wann tritt Verjährung ein?
Straftaten unterliegen grundsätzlich einer Verjährung. Hier wird zwischen Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung unterschieden. Erstere ist in § 78 StGB geregelt, letztere in § 79 StGB. Beide Fristen bestimmen sich nach dem jeweiligen Höchstmaß der zu verhängenden Strafen.
Die Frist zu Verfolgungsverjährung schließt aus, dass eine Person nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne strafrechtlich verfolgt werden kann. Sofern die Polizei oder Staatsanwaltschaft erst danach mit ihren Ermittlungen beginnt, ist eine Verfolgung ausgeschlossen. Bei der Vollstreckungsverjährung hingegen ist bereits eine Verurteilung erfolgt, deren Vollstreckung aber dann nicht zeitlich unbegrenzt erfolgen kann. Da bei der Fahrerflucht das Strafmaß bei einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren liegt, ist hinsichtlich der Verfolgungsverjährung § 78 Absatz 3 Nummer 4 StGB einschlägig. Verfolgungsverjährung tritt nach fünf Jahren ein.
FAQ: Strafe bei Fahrerflucht
Werden Sie in einen Unfall im Straßenverkehr verwickelt und suchen anschließend das Weite, anstatt sich mit den Konsequenzen auseinanderzusetzen, handelt es sich um Fahrerflucht.
Gemäß § 142 des Strafgesetzbuches (StGB) liegt das Strafmaß für eine Fahrerflucht bei einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.
Neben den strafrechtlichen Konsequenzen können außerdem zwei bzw. drei Punkte in Flensburg, ein höchstens dreimonatiges Fahrverbot sowie der Führerscheinentzug drohen.
Vorfall:
Meine Partnerin war im Dienst und hatte ein Kind zu betreuen. Beim ausparken hat sie ein Auto am Spiegel erwischt, ist aber kein Schaden entstanden. Sie hat dann der Mutter vom Kind ihre Daten dagelassen, da dass geschädigte Auto einem Nachbarn gehört. Meine Partnerin musste nun los und wollte sich nach der Betreuung beim Nachbarn melden. Dieser hat dann, trotz erhaltenen Daten, die Polizei gerufen. Diese hat dann meine Parterin angerufen und es wurde eine Anzeige wegen Fahrerflucht gestellt. In meinen Augen etwas überzogen, da mit dem Nachbarn alles geregelt wurde, es wurden die Daten hinterlassen. Eine Fahrerflucht sieht bei mir anders oder?
Hallo Marcel S.
Da wir Ihnen keine Rechtsberatung geben dürfen, müssten Sie einen Anwalt mit den Details Ihres Falls betrauen, sofern Sie wegen Zweifeln Einspruch einlegen möchten.
– Die Redaktion