Der Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort ist weitläufig unter der Bezeichnung Fahrerflucht oder Unfallflucht bekannt. Erfüllt ist er, wenn ein Unfallbeteiligter nicht so lange vor Ort bleibt, bis der Unfall und sämtliche Personalien gemeldet bzw. durch die Polizei aufgenommen wurden. Gesetzlich normiert ist das Delikt in § 142 des Strafgesetzbuches (kurz: StGB). Bestraft wird das Vergehen mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
Im folgenden Ratgeber haben wir uns der Frage gewidmet, ob die Versicherung bei Fahrerflucht zahlen muss oder ob der Versicherungsschutz im Falle einer Straftat grundsätzlich erlischt. Zahlt eine Teilkasko bei Fahrerflucht? Wie beurteilt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (kurz: BGH) derartige Fälle? Lesen Sie hier mehr dazu!
Inhaltsverzeichnis
Geschädigter einer Fahrerflucht: Welche Versicherung zahlt nun?
Gerade für die Opfer einer Unfallflucht ist die Frage nach dem Versicherungsschutz bedeutsam. Bei Fahrerflucht bleibt der Geschädigte hier oftmals so lange auf dem Schaden sitzen, bis der Täter und Unfallverursacher identifiziert wurde.
Auch Ihre eigene Haftpflichtversicherung wird in der Regel keinerlei Zahlungen für Schäden an Ihrem Fahrzeug tätigen. Eine Teilkasko kommt bei Fahrerflucht nicht auf, eine Vollkasko in der Regel bei entsprechendem Selbstbeteiligungssatz. Dennoch kommen in dem Fall Kosten auf das Opfer zu, den der Schadensfreiheitrabatt der Vollkasko steigt bei Unfallflucht oder sonstigen Schadensereignissen. Doch ganz verzagen müssen Unfallopfer nicht, deren Teilkasko oder Vollkasko nach einer Fahrerflucht nicht zahlt. Oftmals leistet die Verkehrsopferhilfe hier tatkräftige Unterstützung für Opfer, bei denen der Unfallverursacher nicht zu ermitteln ist.
Versicherung des Täters bei Fahrerflucht
Eine andere Frage ist die, ob bei Fahrerflucht die Versicherung des Täters nach einem Unfall tätig wird. Dies ist grundsätzlich nicht der Fall und zwar weder bei einer Teilkasko- noch bei einer Vollkaskoversicherung.
Einen Versicherungsnehmer treffen indes bestimmte Obliegenheitspflichten. Dazu gehört es auch, der Versicherung sämtliche Umstände zu erläutern, die zu dem Schadensereignis geführt haben. Die Fahrerflucht gegenüber der Versicherung schlichtweg zu verschweigen, ist also nicht anzuraten.
Rechtsprechung zum Thema „Unfallflucht – Zahlt die Versicherung?“
In einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. IV ZR 97/11) aus dem Jahr 2012 wurde ein Fall entschieden, in dem trotz Fahrerflucht die Versicherung des Unfallverursachers zahlen musste. In dem zugrundeliegenden Fall war der Fahrer eines Geländewagens während der Nacht von der Fahrbahn abgekommen und gegen einen Baum geprallt. Er ließ seinen Wagen durch den ADAC abschleppen und informierte am nächsten Tag seine Versicherung.
Indes unterließ er es, den Vorfall der Polizei sowie dem zuständige Straßenbauamt zu melden. Wegen Fahrerflucht verweigerte die Versicherung nunmehr die Schadensbegleichung von rund 27.000 Euro mit dem Hinweis auf eine Verletzung der Obliegenheitspflicht. Der BGH widersprach dem und verwies die Sache zurück an das zuständige Oberlandesgericht.
Unter Umständen habe der Verursacher seine Obliegenheit gerade nicht verletzt, da er die Schadensanzeige rechtzeitig machte. Ein Automatismus, nach dem bei einer Fahrerflucht die Versicherung grundsätzlich nicht mehr zahlen muss, bestünde nicht. Immerhin habe der Versicherte den Schaden vorliegend zu einem Zeitpunkt gemeldet, in dem eine nachträgliche Information des Geschädigten noch „unverzüglich“ im Sinne des § 142 Absazu7 2 StGB gewesen wäre. Insoweit sei ein er also seine Obliegenheitspflicht nachgekommen.
FAQ: Versicherung nach Fahrerflucht
In der Regel kommt in diesem Fall wenn überhaupt nur die Vollkasko des Geschädigten auf. Alternativ dazu kann dieser sich auch an die Verkehrsopferhilfe wenden, um Unterstützung zu erhalten.
Ja, dies gehört zu Ihren Obliegenheiten als Versicherungsnehmer. Sie sollten den Unfall deshalb nicht verschweigen.
Ja, allerdings ist es wahrscheinlich, dass Ihre Versicherung Sie anschließend in Regress nimmt.