Der Begriff „Fahrradstraße“ scheint für viele Autofahrer immer noch ein Fremdwort zu sein. Das kann durchaus auch daran liegen, dass diese speziellen Verkehrsbereiche für Radfahrer noch nicht oft anzutreffen sind. Fußgängerzonen oder verkehrsberuhigte Straßen sind dagegen den meisten Verkehrsteilnehmern geläufig.
Doch was ist eine Fahrradstraße genau? Welche Verkehrsregeln gelten hier? Sowohl Autofahrer als auch Radfahrer sind bei diesen Fragen eher weniger bewandert und können oft mit dem Verkehrsschild, das eine Fahrradstraße ausweist, nichts anfangen.
Was es in diesem Verkehrsbereich zu beachten gilt, was die Straßenverkehrsordnung (StVO)zur Fahrradstraße bestimmt und wer diese nutzen darf, betrachtet der nachfolgende Artikel näher.
Inhaltsverzeichnis
Fahrradstraße: Eine Definition
In der sogenannten Fahrrad-Novelle zur StVO wurde 1997 definiert, dass eine Fahrradstraße vorrangig für die Nutzung durch den Radverkehr vorgesehen ist. Die Regelung bezieht sich üblicherweise auf die Fahrbahn der Straße, jedoch nicht auf die Fußwege. Radfahrer dürfen auf diesen Straßen auch nebeneinander fahren und haben gegenüber anderem Verkehr Vorrang.
Ebenso können Radfahrer in einer Fahrradstraße die gesamte Fahrbahn nutzen, was diese von einem Radweg oder einem Radfahrstreifen unterscheidet. Eine Fahrradstraße ist im Gegensatz zu diesen auch nicht durch Markierungen oder bauliche Maßnahmen, wie einem Bordstein oder einem speziellen Belag, abgegrenzt.
Eine solche Straße, die dem Radverkehr gewidmet ist, kann Teil einer Radverkehrsanlage sein, muss dies aber nicht.
Der Vorrang des Radverkehrs soll mehr Sicherheit für die Radfahrer bringen, denn in der Regel dürfen Kfz diese besondere Straßen nur befahren, wenn dies durch zusätzliche Verkehrsschilder erlaubt ist. So ist oft nur das Befahren durch Anlieger oder den Lieferverkehr gestattet.
Bei einer Fahrradstraße handelt es sich üblicherweise um eine bereits vorhandene Straße in einer Gemeinde oder Stadt, die umgewidmet wurde. Baulich wird sie meist nicht besonders hervorgehoben.
Fahrradstraße: Welche Verkehrsregeln und Zeichen gelten?
Auch wenn dieser Bereich in der Regel nur dem Radverkehr vorbehalten ist, müssen geltende Verkehrsregeln beachtet werden. Eine solche Fahrradstraße unterliegt der StVO im gleichen Maße wie alle anderen Straßen und Verkehrsteilnehmer.
Die Gemeinden ordnen also eine Fahrradstraße an. Diese wird dann durch das Verkehrszeichen 244 ausgewiesen. Das viereckige Schild zeigt auf weißem Hintergrund den blauen Kreis mit dem weißen Fahrradpiktogramm sowie darunter, in schwarzer Schrift, „Fahrradstraße“. Das Verkehrszeichen „Fahrradstraße“ kann auf andere Arten der Nutzung erlauben und auf diese hinweisen.
Soll eine Nutzung auch durch andere Fahrzeuge stattfinden, wird dies durch zusätzliche Verkehrszeichen angezeigt. So kann sich beispielsweise unter dem Wort „Fahrradstraße“ ein „Anlieger frei“ oder ein „Kfz-Verkehr frei“ befinden.
Dürfen Kraftfahrer diese Straße befahren, müssen sie sich dem Radverkehr anpassen, denn dieser hat in einer Fahrradstraße Vorfahrt. Eine Behinderung oder gar eine Gefährdung soll so verhindert werden. So ist es besonders wichtig, dass in einer Fahrradstraße die Geschwindigkeit entsprechend angepasst wird. Die Höchstgeschwindigkeit darf in diesem Bereich 30 km/h nicht überschreiten.
In einer Fahrradstraße zu parken, ist nur dann erlaubt, wenn diese für einen anderen Verkehr freigegeben ist, andernfalls ist dies untersagt. Zudem kann das Parken auch durch zusätzliche Schilder eingeschränkt oder auch gänzlich untersagt sein.
FAQ: Fahrradstarße
In der Regel ist eine Fahrradstraße vorrangig dem Radverkehr gewidmet und darf von anderen Verkehrsteilnehmern nur befahren werden, wenn dies durch Zusatzzeichen erlaubt ist.
Das Verkehrszeichen 244 weist eine Fahrradstraße aus.
Es gelten auch in einer Fahrradstraße die Vorschriften der StVO. Radfahrer müssen also auch hier an die Vorschriften halten. Ist die Nutzung für andere Fahrzeuge erlaubt, müssen diese sich dem Radverkehr anpassen.
Fahrradstraße: Von meiner Stadtverwaltung habe ich die Auskunft erhalten, dass bei einer Fahrradstraße die Beschränkung auf „Anlieger frei“ nicht möglich ist. Sie schreibt mir:
„Grundsätzlich wird mit der Widmung der Gemeingebrauch der Straße (§ 14 StrWG NRW) eröffnet, d. h. die jedermann gewährte öffentliche Berechtigung, die Straße ohne besondere Zulassung gemäß der hoheitlichen Zweckbestimmung und in der üblichen Weise zum Verkehr zu benutzen.“ Damit sei der Ausschluss von KFZ nicht möglich. Sie schildert immer mit „KFZ frei“ aus. Mir kommen da Zweifel.
Dürfen Fußgänger die Fahrradstraße benutzen, wenn diese als alleinige Fahrradstraße angelegt ist. Hier können Baulich keine Kfz fahren.
Hallo, unter welchen Voraussetzungen darf ich in einer Fahrradstraße parken? Müssen in einer Fahrradstraße die Parkflächen markiert sein?
es gibt bei jeder art von verkehsteilnehmern rowdys, überheblichkeit und ignoranten die selbstverständlich an keine regeln halten.
es sind nicht immer die autofaher die schuld heben. keiner zwindt die autohersteller sauber im stand laufende e autos zu beuen, obwohl schon lane gute sachen gibt. warum müssen innerstädtische grünflächen verschwinden um dort einkaufscenter oder
luxuswonungen zu bauen, ist ja für die kommunen lukrativer als grün. warum muß an jeder kreuzung eine ampel stehen und auf einfallstraßen 30 km/h angeordnet werden um die co² – werte zu senken. wo jedes ungebohrene kind schon weis das beim stand laufende motoren mehr schadstoffe ausstößt als beim fahren, deshalb ist ja warlaufen lassen die umwelt belastet und dehalb auch untersagt ist.
Bei mir ist ein asphaltierter Feldweg zur Fahrradstraße mit „Anlieger frei“ umgewidmet worden. Der Weg wird aber immer noch gerne als Schleichweg benutzt auch von Leuten aus der benachbarten Großstadt.
Welcher Bußgeldtatbestand ist das?
Kommt er Tatbestand „Straße verbotswidrig befahren“ infrage?
Die Polizei scheint es auch nicht zu wissen.
Hallo Bussgeld info,
offensichtlich ist diese Frage schwierig zu beantworten da schon seit über 2 Monaten in Bearbeitung.
Macht Ihr da noch etwas?
Angesichts zunehmender Fahrradstraßen wird sich diese Problematik für Roller / Motorradfahrer immer
öfter stellen und das Schieben eben eines solchen Fahrzeuges kann von Vorteil sein um große Umwege zu vermeiden.
Ich möchte die Fahrradstraße mit meinem Roller/ Motorrad nicht befahren sondern schiebe es mit abgeschaltetem Motor. Dadurch erspare ich mir einen deutlichen Umweg und kann dann auf einer anderen öffentlichen Straße
weiterfahren.
Wie ist das nun??
Hallo Thomas,
zunächst möchten wir uns für die verspätete Antwort entschuldigen. Aufgrund der kürzlich vom Bundesrat beschlossenen Reform der StVO sind die Kapazitäten in unserer Redaktion derzeit stark ausgelastet, weshalb wir uns den Nutzerfragen leider nicht zeitnah widmen können.
Nun zu Ihrer Frage: Wenn Sie ein Fahrzeug schieben, gelten Sie rechtlich als Fußgänger und sind grundsätzlich dazu verpflichtet, den Gehweg zu benutzen. Würden Sie durch das Schieben Ihres Fahrzeugs allerdings andere Fußgänger auf dem Gehweg behindern bzw. ist gar kein Gehweg an dieser Stelle vorhanden, müssen Sie die Fahrbahn nutzen. Handelt es sich in diesem Fall um eine Fahrradstraße, müssen Sie dabei beachten, dass der Radverkehr weder behindert noch gefährdet werden darf. Soll heißen: Im Zweifelsfall müssen Sie den Radfahrern ausweichen und nicht umgekehrt.
Innerhalb einer geschlossenen Ortschaft haben Sie Ihr Fahrzeug entlang des rechten oder ggf. linken Fahrbahnrands zu schieben, außerorts nur am linken Fahrbahnrand.
Ihr Bussgeld-info Team
Ich möchte die Fahrradstrasse mit meinem Roller/ Motorrad nicht befahren sondern schiebe es mit abgeschaltetem Motor. Das dürfte nicht verboten sein da ich mich dann ja wie als Fussgaenger verhalte.
Bei Zeichen 260 darf ein Motorrad ja auch geschoben werden.
Dadurch erspare ich mir einen Umweg.
Wie ist das nun??
Ich möchte die Fahrradstrasse mit meinem Roller/ Motorrad nicht befahren sondern schiebe es mit abgeschaltetem Motor. Das dürfte nicht verboten sein da ich mich dann ja wie als Fussgaenger verhalte.
Bei Zeichen 260 darf ein Motorrad ja auch geschoben werden.
Dürfen Wohnmobile, Müllwagen, Umzugs-Lkw etc. In Fahrradstrassen fahren und ggfls. parken wenn die Fahrradstrasse für Kfz-Verkehr erlaubt Ist?
Hallo Gerd,
Kfz dürfen in einem solchen Fall die Fahrradstraße nutzen, die Radler haben allerdings Vorrang.
Ihr Bussgeld-Info Team