Ein Fahrtenbuch kann zum einen aus betrieblichen Gründen und zum anderen aufgrund einer Auflage durch die Verkehrsbehörde geführt werden. Im ersten Fall bekommt der Fuhrparkleiter eines Unternehmens eine Übersicht über die Verwendung und die Kosten der einzelnen Fahrzeuge. Auch wenn das Kfz teils privat mitgenutzt wird, empfiehlt sich ein Fahrtenbuch.
Ist das Fahrtenbuch hingegen eine Auflage, wurde zuvor eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr begangen. Häufig erfolgt eine derartige Anordnung, wenn Fahrer und Halter nicht identisch sind und der Täter von den Behörden nicht ermittelt werden kann. In Deutschland gilt im Gegensatz zu vielen anderen europäischen Ländern die Fahrerhaftung.
Doch was passiert, wenn Sie das Fahrtenbuch verloren haben? Kann Ihnen in einem solchen Fall sogar eine Strafe drohen? Mehr zum Verlust vom Fahrtenbuch und den möglichen Folgen erfahren Sie im folgenden Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis
Fahrtenbuch verloren – Mit welchen Folgen müssen Sie rechnen?
Grundsätzlich hat es Konsequenzen, wenn Sie der Anordnung durch die zuständige Behörde nicht nachkommen. Das gilt auch dann, wenn Sie das Fahrtenbuch verloren haben und daher der Behörde nicht mehr vorlegen können.
Zwar ist ein neues oder weiteres Fahrtenbuch nicht erforderlich, aber es droht ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro. Diese Sanktion trifft ebenso in folgenden Fällen zu:
- Das Fahrtenbuch wird nicht ordnungsmäßig geführt.
- Sie ignorieren die Auflage vollkommen.
- Das Fahrtenbuch wird nicht an die zuständige Person weitergegeben.
- Sie haben das Fahrtenbuch nicht fristgerecht (sechs Monate nach Fristende) aufbewahrt.
Wichtig! Neben dem Bußgeld kann Ihnen auch eine Verlängerung der Auflage drohen, wenn Sie das Fahrtenbuch verloren haben. Dies ist jedoch nicht immer zwangsläufige Konsequenz, sondern liegt im Ermessen der Behörde. Es handelt sich demnach immer eine Einzelfallentscheidung.
Wie verhalten Sie sich richtig, wenn das Fahrtenbuch verloren gegangen ist?
Ist das Fahrtenbuch Pflicht, sind Sie gemäß § 31 a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) angehalten, dies auch ordnungsgemäß auszufüllen. Das umfasst neben dem Namen und der Anschrift des Fahrzeugführers auch das amtliche Kennzeichen sowie zeitliche Angaben zu den einzelnen Fahrten.
Zudem besagt § 31a Abs. 3 StVZO, dass das Fahrtenbuch jederzeit zur Kontrolle beziehungsweise Überprüfung der anordnenden Stelle oder der zuständigen Person vorzulegen ist.
Außerdem muss, wie oben bereits erwähnt, das Fahrtenbuch sechs Monate nach Ablauf der Zeit aufbewahrt werden. Auch in dieser Zeit sollte dies bei einer Prüfung zur Verfügung stehen.
Geht das Fahrtenbuch jedoch verloren, ist es ratsam, wenn Sie wenigstens für die kommenden Fahrten ein neues anlegen und führen. Somit kann die zuständige Behörde wenigstens einen Teil der Strecken nachvollziehen.
Wichtig! Es ist dringend davon abzuraten, vergangene Fahrten beim Verlust von einem Fahrtenbuch nachzutragen. Die entsprechenden Stellen prüfen die Angaben genau. Schlimmstenfalls müssen Sie in einer derartigen Situation mit einer Strafe rechnen. Dies kann unter anderem das bereits angesprochene Bußgeld sein.
Schließlich ist zu bedenken, dass eine Überprüfung auch nach Ablauf der Zeit, in der Sie das Fahrtenbuch führen, müssen möglich ist. Geht dieses dann verloren, ist ebenso mit einer Strafe zu rechnen, selbst wenn Sie bereits alle wichtigen Angaben aufgelistet und jede Fahrt dokumentiert haben.
FAQ: Fahrtenbuch verloren
Haben Sie Ihr Fahrtenbuch verloren und dieses ist daher nicht vorzeigbar, kann ein Bußgeld von 100 Euro die Folge sein.
Eine Verlängerung der Fahrtenbuchauflage ist möglich, wird aber nicht zwangsläufig angeordnet.
Es empfiehlt sich, ein neues Fahrtenbuch anzulegen und die kommenden Fahrten zu dokumentieren, damit die Behörde einen Teil der Strecken nachvollziehen kann.
Das Wichtigste geht auch hier unter. Kann also nun ein neues weiteres oder auch eine Verlängerung des Fahrtenbuches angeordnet werden oder nicht so ohne Weiteres ?? Undcwenn ja, bekommt man dann ein neues zugeschickt (manche werden von der Behörde zugeschickt) oder ist man ohne Aufgorderung VERPFLICHTET, ein neues selbst anzulegen ??
Hallo Maja,
Zu Ihrer ersten Frage: Eine Fahrtenbuchauflage ist eine Sanktionsmaßnahme. Diese wird nicht einfach so angeordnet, sondern muss einen Grund haben.
Zu Ihrer zweiten Frage: Wenn Sie eine Fahrtenbuchauflage erhalten haben, dann sind Sie verpflichtet, dieses zu führen, das ist richtig. Ob Sie eines zugeschickt bekommen oder ob Sie es selbst beschaffen müssen, wird Ihnen in der Regel mitgeteilt.
Das Team von bussgeld-info.de