Eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr kann unter bestimmten Umständen eine Fahrtenbuchauflage bedingen.
In Deutschland gilt die sogenannte Fahrerhaftung. Das bedeutet, selbst wenn die zuständigen Stellen alle Angaben des Fahrzeughalters haben, muss der Fahrer ausfindig gemacht werden, um von diesem das entsprechende Bußgeld einzufordern oder Punkte sowie ein mögliches Fahrverbot verhängen zu können.
Dabei ist ausschlaggebend, ob die Verwaltungsbehörde trotz zumutbaren Aufwands den Fahrzeugführer nicht ermitteln konnte. Vor allem wenn Fahrzeughalter und Fahrer nicht identisch sind, kann sich das zum Problem entwickeln.
Viele Fahrzeughalter fragen sich infolge einer Anordnung zum Fahrtenbuch, wie lange Sie dieses führen müssen und ob es in diesem Zusammenhang gesetzliche Vorschriften gibt. Auf diese und weitere Fragen finden Sie im nachstehenden Beitrag Antworten.
Inhaltsverzeichnis
Fahrtenbuchauflage: Wie lange muss dieses geführt werden?
Grundsätzlich ist die Auflage zum Führen eines Fahrtenbuchs im § 31a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) geregelt. Zwar ist in diesem Paragraphen genau dargestellt, was ein Fahrtenbuch enthalten muss und das Sie dieses im Fall der Fälle für sechs Monate nach Ablauf der Zeit noch aufbewahren müssen, aber es werden dort keine Angaben hinsichtlich der Fahrtenbuchauflage gemacht, wie lange diese letztlich für die jeweilige Verkehrsordnungswidrikeit dauert.
Bezüglich der Fahrtenbuchauflage und deren Dauer ist jeweils der Einzelfall mit den jeweiligen Umständen entscheidend. Zudem gilt hierbei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, welcher von der Behörde berücksichtigt werden sollte.
Grundsätzlich dient die Fahrtenbuchauflage dazu, dass bei zukünftigen Verstößen die Ahndung nicht an der mangelnden Mitwirkung des Halters zur Fahrerfeststellung oder an der bloßen Unkenntnis der Fahrerdaten seitens der Behörden scheitert.
Welche Faktoren beeinflussen demnach bei der Fahrtenbuchauflage die Dauer zum Führen desselben? Zum einen ist die Schwere des Verstoßes entscheidend. Vor der Punktereform galt eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Punkt geahndet wurde, als prädestiniert für eine Fahrtenbuchauflage. Aktuell kann auch bereits bei geringeren Verstößen mit einer derartigen Anordnung gerechnet werden. Zum anderen ist ausschlaggebend für die Fahrtenbuchauflage und deren Dauer, ob es sich um einen Wiederholungsfall handelt. Auch eine Vielzahl an kleineren Verstößen kann die Fahrtenbuchauflage hinsichtlich der Dauer negativ beeinflussen.
Des Weiteren wird sich in den meisten Fällen auch die Mitarbeit des Fahrzeughalters währen der Fahrerermittlung auf die Dauer der Fahrtenbuchauflage auswirken.
Prinzipiell ist für das Fahrtenbuch eine Dauer von mindestens sechs Monaten zu veranschlagen. Dies gilt vor allem für einen ersten Verstoß. Mit zunehmender Schwere und bei wiederholten Missetaten können auch bis zu 24 Monate angesetzt werden.
Fahrtenbuchauflage: Welche Dauer ist angemessen?
Wie gezeigt, ist die Zeit, die Betroffenen zum Führen des Fahrtenbuchs aufwenden müssen von vielen Faktoren abhängig und die Frage nach der Dauer ist nicht pauschal zu beantworten. Um Ihnen dennoch einen Eindruck davon geben zu können, wie bei einer Fahrtenbuchauflage die Dauer berechnet werden kann beziehungsweise was bislang gerichtlich bestätigt wurde, stellen wir Ihnen ein paar Beispiel-Urteile vor.
Nachstehend wurde für die Fahrtenbuchauflage eine Dauer von:
- zwei Jahren für drei Geschwindigkeitsüberschreitungen von 16, 27 und 12 km/h im selben Jahr (Bundesverwaltungsgericht – BVerwG; Az. 7 C 77.74)
- einem Jahr für eine Geschwindigkeitsübertretung, innerorts, von mehr als 20 km/h (BVerwG; Az.: 7 C 49/77)
- sechs Monaten für das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 37 km/h und zweimal um 61 km/h (Oberverwaltungsgericht Saarland; Az. 9 R 13/95)
festgelegt.
FAQ: Fahrtenbuch-Dauer
Die Fahrtenbuchauflage wird für mindestens 6 Monate verhängt. Es sind aber auch bis zu 24 Monate möglich.
Es wird immer im Einzelfall entschieden. Welche Dauer infrage kommt, lässt sich anhand einzelner Urteile abschätzen. Diese haben wir hier für Sie aufgelistet.
Grundsätzlich kommen Ersttäter besser weg. Als Wiederholungstäter müssen Sie mit einer längeren Dauer rechnen.
„Übrigens: Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Az. 20 A 318/14) hat eine Fahrtenbuchauflage mit einer Dauer von sechs Monaten bei erstmaligem Rotlichtverstoß abgelehnt.“
NEIN, Sie haben hier zumindest das falsche Aktenzeichen angegeben.
Im übrigen wird eine Dauer von sogar 24 Monaten bei qual. Rotlichtverstoß in der Regel von den Gerichten als angemessen betrachtet.
Hallo Tilman,
vielen Dank für die Anmerkung. Wir haben den Text entsprechend angepasst.
Ihr Bussgeld-Info Team