Hier finden Sie den aktuellen LKW-Bußgeldkatalog, welcher die Bußgelder für Verstöße gegen die Pflicht, einen Fahrtenschreiber zu verwenden, definiert.
Verstoß | Bußgeld Fahrer in Euro | Bußgeld Unternehmen in Euro |
---|---|---|
Fahrerkarte nicht mitgeführt | ||
... Kontrolle dadurch nicht möglich | 250 | |
... Kontrolle dadurch erschwert | 75 | |
digitaler Tachograph nicht eingebaut | 150 | |
digitaler Tachograph nicht vorschriftsmäßig benutzt | 150 | 300 |
Missachtung der Archivierungspflicht der Daten | 500 |
Inhaltsverzeichnis
Spezifische Informationen zum Fahrtenschreiber
Fahrtenschreiber: Pflicht für fast alle LKW-Berufskraftfahrer
Kraftfahrer, die in der gewerblichen Personen- oder Güterbeförderung tätig sind, müssen sich an bestimmte gesetzliche Vorgaben in Bezug auf ihre Fahrzeiten halten. Damit der Gesetzgeber die Einhaltung dieser Regelungen kontrollieren kann, muss bei jeder gewerblichen Fahrt ein sogenannter Fahrtenschreiber verwendet werden.
Die Fahrtenschreiberpflicht besteht für als LKW zugelassene Fahrzeuge, die ein bestimmtes zulässiges Gesamtgewicht aufweisen oder überschreiten. Heute werden die Daten in der Regel digital per Tachograph erfasst. Doch auch die alte Methode in Form einer Tachoscheibe ist noch bekannt.
Wer die aufgezeichneten Daten auslesen darf und muss, welche Informationen überhaupt gespeichert werden, welche Bußgelder bei Verstößen drohen und wann es in Bezug auf die Verwendung von einem Fahrtenschreiber Ausnahmen gibt, beantwortet der nachfolgende Ratgeber zum Thema.
EG-Kontrollgerät: Was ist ein Fahrtenschreiber?
Oft wird ein Fahrtenschreiber auch als Tachometer oder Tachograph bezeichnet. Hierbei handelt es sich um ein elektronisches Gerät, welches mit einem Messschreiber ausgestattet ist. Sowohl in analoger als auch in digitaler Form zeichnet ein solche Fahrtenschreiber (als digitale Variannte auch EG-Kontrollgerät genannt) Informationen wie die Fahrt- und Ruhezeiten, gefahrene Kilometer oder Geschwindigkeiten auf.
Die aufgezeichneten Informationen können von Kontrollbehörden wie der Polizei, dem Bundesamt für Güterverkehr oder Zoll sowie durch das Unternehmen und Werkstätten ausgelesen werden. Eine Archivierung der Daten ist über einen bestimmten Zeitraum für den Arbeitgeber verpflichtend vorgeschrieben.
Wer muss einen Fahrtenschreiber einbauen?
Hauptaufgabe eines Fahrtenschreibers ist es, wie bereits erwähnt, die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten für LKW-Fahrer zu dokumentieren.
Anhand der aufgezeichneten Informationen kann bei einer Verkehrskontrolle oder bei der Überprüfung der Arbeitszeiten festgestellt werden, ob diese über- beziehungsweise unterschritten wurden.
Doch wer muss einen Fahrtenschreiber eigentlich installieren und so seine Fahrten aufzeichnen? Gesetzlich vorgeschrieben und durch EU-Verordnungen nochmals für alle EU- und AETR-Mitglieder definiert sind Fahrtenschreiber für alle gewerblich genutzten LKW ab 3,5 Tonnen. Gleiches gilt für gewerblich genutzte Fahrzeugkombinationen, die 3,5 t überschreiten. Auch in Omnibussen ab acht Fahrgastplätzen muss ein elektronischer Fahrtenschreiber verbaut sein.
Grundsätzlich sind für als LKW zugelassene Fahrzeuge in Bezug auf die Aufzeichnung der Fahrten folgende Informationen zu beachten:
- bis zu einem Gesamtgewicht von 2,8 Tonnen ist keine Fahrtennachweis notwendig
- zwischen 2,81 und 3,5 Tonnen Gesamtgewicht ist ein LKW-Fahrtenbuch vorgeschrieben
- ab 3,5 Tonnen Gesamtgewicht muss ein digitaler Fahrtenschreiber vorhanden sein
Haben die betreffenden Fahrzeuge keinen Tachographen, müssen die Fahrer beziehungsweise die Unternehmen dafür Sorge tragen, dass sie einen Fahrtenschreiber nachrüsten. Nur in einigen Ausnahmefällen ist es möglich, bei einem Fahrtenschreiber die Pflicht zum Einbau zu umgehen.
- Linienfahrzeuge, bei denen die Linienstrecke unter 50 km beträgt
- Fahrzeuge, die eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h nicht überschreiten
- nicht gewerbliche Transporte für humanitäre oder medizinische Hilfe
- Fahrzeuge für die Pannenhilfe innerhalb eines Umkreises von 100 km
- bei Testfahrten von neuen oder umgebauten Fahrzeugen
- Fahrzeuge der Streitkräfte, Polizeibehörden, Feuerweher sowie des Katastrophenschutzes
- nicht gewerbliche Güterbeförderung mit Fahrzeugen unter einem zulässigen Gesamtgewicht von 7.5 Tonnen
Welche Varianten von Tachographen gibt es?
Bis zum 1. Mai 2006 waren LKW-Fahrtenschreiber als analoge Variante, bei der die Daten auf eine Papierscheibe aufgezeichnet wurden, erlaubt. Seit diesem Tag dürfen neu zugelassene Fahrzeuge nur noch ein digitales Kontrollgerät besitzen. In Fahrzeuge, die nach diesem Datum zugelassen wurden, muss ein digitaler Tachograph, der mit einer Fahrerkarte betrieben wird, vorhanden sein.
In den AETR-Staaten wird die EU-Verordnung bezüglich digitaler Geräte durch die UN-Wirtschaftskommission für Europa (ECE) akzeptiert. Dennoch werden in einigen Ländern immer noch zwei Arten von Fahrteschreibern verwendet, denn eine Nachrüstpflicht besteht nicht. Haben LKW einen mechanischen Fahrtenschreiber, kann dieser weiterhin verwendet werden.
In noch nicht umgerüsteten älteren LKW sind also teilweise immer noch die analogen Tachographen zu finden. Diese zeichnen Informationen, wie zuvor erwähnt, mit Hilfe einer beschreibbaren Papierscheibe auf.
Ein solches elektronisches Fahrtenbuch ist bereits seit 1953 Vorschrift. Die rechtliche Grundlage bildet hier § 57a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).
Eine Umdrehung der Tachoscheibe entspricht in der Regel einem Zeitraum von 24 Stunden. Die Daten müssen eindeutig lesbar sein und die Scheibe ist auf Verlangen bei einer Kontrolle immer vorzuzeigen. Informationen zu den Lenk- und Ruhezeiten sowie über die gefahrene Geschwindigkeit und die Kilometer müssen lesbar auf der Tachoscheibe hinterlegt sein.
Ein digitaler Fahrtenschreiber hingegen funktioniert nur über eine digitale Fahrerkarte. Diese ist mit einem Chip versehen, auf dem die Informationen zu den Fahrzeiten gespeichert werden. Zusätzlich speichert das Kontrollgerät auch Daten über die Bewegungen des Fahrzeugs sowie über die Geschwindigkeiten und die zurückgelegte Wegstrecke.
Diese Daten werden für 365 Tage auf dem Speichermodul des Gerätes und für 28 Tage auf der Karte hinterlegt. Die LKW-Fahrerkarte ist immer personengebunden und kann nicht übertragen werden.
Diese Informationen werden gespeichert
Der analoge Fahrtenschreiber kann in zwei Versionen verbaut sein – der manuellen und der automatischen. Bei ersterer muss der Fahrer die Lenkzeiten und die Fahrzeitunterbrechungen selbst eingeben. Die automatische Variante erfasst diese aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeit.
Die zurückgelegte Wegstrecke wird ebenfalls erfasst. Dies geschieht wie beschrieben auch beim digitalen Fahrtenschreiber. Dieser ist darüber hinaus auch in der Lage, Bereitschaftszeiten festzuhalten. Des Weiteren erfasst das digitale Gerät die gefahrenen Geschwindigkeiten für 24 Stunden sekundengenau.
Überschreitungen der für LKW zulässigen Höchstgeschwindigkeit können mit einem digitalen Fahrtenschreiber jedoch dauerhaft gespeichert werden. Diese Informationen werden allerdings nicht auf der Fahrerkarte hinterlegt.
Um das korrekte Auslesen von einem Fahrtenschreiber zu ermöglichen, müssen Fahrer dafür sorgen, dass die Uhr des Gerätes richtig eingestellt ist. Hierfür wird die Koordinierte Weltzeit (UTC) verwendet, von der die Geräte maximal 20 Minuten abweichen dürfen.
Sanktionen bei Verstößen
Wie zuvor erwähnt, können die zuständigen Behörden Fahrtenschreiber auslesen. Die Informationen der Fahrtenschreiber werden neben der Kontrolle von Fahrt- und Ruhezeit auch zur Ahndung von Geschwindigkeitsverstößen verwendet. Darüber hinaus können die Daten für eine Unfallermittlung herangezogen werden.
Da ein Fahrtenschreiber für gewerbliche Fahrten mit LKW über 3,5 Tonnen Pflicht sind, sieht der Bußgeldkatalog Sanktionen bei einer Missachtung vor.
So muss ein Fahrer mit einem Bußgeld in Höhe von 250 Euro rechnen, wenn ein Fahrtenschreiber nicht vorhanden oder defekt ist und somit eine Kontrolle nicht durchgeführt werden kann. Wird eine Kontrolle dadurch nur erschwert, fällt ein Bußgeld von 75 Euro an.
Neben den Bußgeldern für überschrittene Lenkzeiten oder die Nichteinhaltung von gesetzlich vorgeschriebenen Ruhzeiten, werden auch durch Tachographen festgestellte LKW-Geschwindigkeitsüberschreitungen geahndet. Hier sind dann neben Bußgeldern auch Punkte in Flensburg oder gar ein Fahrverbot möglich.
Neben der Sicherstellung der einwandfreien Funktion von einem Fahrtenschreiber, müssen Arbeitgeber die aufgezeichneten Daten für bestimmte vorgeschriebene Zeiträume sicher archivieren. Sind die Informationen nicht auf dem aktuellsten Stand oder werden Manipulationen festgestellt, kann ein Bußgeld in fünfstelliger Höhe oder sogar eine Freiheitsstrafe drohen.
Zu den Pflichten eines Unternehmens gehört in diesem Zusammenhang, dass die Daten der Fahrerkarten nach spätestens 28 Tagen und die des Tachographen nach 90 Tagen ausgelesen werden. Die Informationen müssen dann für mindestens ein Jahr separat und sicher gespeichert werden.
Auch die Tachoscheiben sind so lange aufzubewahren. Dienen sie als Arbeitszeitnachweis, sind sie für zwei Jahre zu archivieren.
Des Weiteren sind die Fahrer regelmäßig im Umgang mit dem Fahrtenschreiber anzuweisen und zu überprüfen. Die Aufträge sind in der Firma so zu organisieren, dass die Fahrer die gesetzlichen Bestimmungen einhalten können und dementsprechend auch regelmäßig zu überprüfen.
Wer liest den Fahrtenschreiber aus?
Das Auslesen der Daten geschieht hauptsächlich durch den Arbeitgeber und durch die Behörden. Dies geschieht mit Kontrollkarten, die sich je nach Einsatzort unterscheiden. Hier kommen die Unternehmenskarte, die Werkstattkarte und die Kontrollkarte der Behörden zum Einsatz.
Letztere wird nur von Beamten bei der Fahrzeugkontrolle eingesetzt und nicht an andere Personen ausgehändigt. Darüber hinaus kann das Auslesen bei einem Fahrtenschreiber auch über eine Kabelverbindung und ein Terminal erfolgen.
FAQ: Fahrtenschreiber
Ein Fahrtenschreiber, ob analog oder digital, muss in Fahrzeugen ab 3,5 t vorhanden sein, die gewerblich zum Personen- oder Gütertransport dienen. Zwischen 2,81 und 3,5 t reicht ein LKW-Fahrtenbuch aus.
Ja, werden die Lenk- und Ruhezeiten nicht ordnungsgemäß aufgezeichnet und archiviert, drohen Bußgelder. Die Bußgeldtabelle zeigt hier, wie hoch diese ausfallen können.
Nein, ist ein älteres Fahrzeug noch mit einem analogen Fahrtenschreiber besteht keine Pflicht einen digitalen nachzurüsten.
Vielleicht sollte in dem Artikel bei
„Gesetzlich vorgeschrieben und durch EU-Verordnungen nochmals für alle EU- und AETR-Mitglieder definiert sind Fahrtenschreiber für alle gewerblich genutzten LKW ab 3,5 Tonnen.“
erwähnt werden, dass dies natürlich auch für verwendete Kombinationen ab 3500 kg zGM gilt – also 3,49 t Sprinter plus 750 kg Anhänger = Fahrtenschreiberpflicht bei gerwerblichem Transport (unabhängig davon, ob der Anhänger genauso wie das Zugfahrzeug gerade leer sind).
Hallo Brunner,
danke für den Hinweis. Der Text wurde entsprechend aktualisiert.
Ihr Bußgeld-Info Team
Hallo,ich frage für einen Freund nach.Er hat eine Transportfirma,sein Lkw Fahrer war in D unterwegs ,die Polizei hat festgestellt das seine Fahrerkarte nicht ausgelesen war,er zahlte 200€ ,auf der Stelle.Jetzt ist aber noch das tatsächlichhe Busgeld auf der Post ,der Fahrer ignoriert die Post obwohl er weiß das da noch was kommt, bzw.ist.Meine Frage :Wie hoch ist das Busgeld,wer muss das bezahlen,und was passiert wenn man es ignoriert??????
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich fahre einen VW T4 Campingbulli, welcher ja eine zulässige Gesamtmasse von weniger als 3,5 t hat. Da ich das Fahrzeug aber für Baumontagetouren benutze, habe ich auch immer einen Anhänger mit höchstens 1,9 t Gesamtgewicht dabei. Das Gespanngewicht beträgt dadurch bis zu 4,5 t. Ich bin also gewerblich unterwegs, aber immer nur als selbstfahrender Unternehmer. Ist in diesem Fall auch ein Fahrtenschreiber vorgeschrieben? Ich erinnere mich, dass ich vor Jahren vom BAG auf diese Frage mitgeteilt bekommen habe, so ein Gerät nicht zu benötigen. Ist das immer noch so? Leider ist diese Mitteilung bei mir nicht mehr auffindbar.
Vielen Dank für Ihre Bemühungen und viele Grüße!
Michael M.
Ja. Definiert ist nicht allein das (Zug-)Fahrzeug, sondern die zulässige Gesamtmasse auch der verwerndeten Kombination. In Deinem Fall ist die zGM über 3,5 to – also besteht die Pflicht eines Fahrtenschreibers bei gewerblichen Transporten – ohne Ausnahme.
Frage:
muss man mit einem LKW Oldtimer (H-Kennzeichen) auch einen Fahrtenschreiber haben, sprich Tachoscheibe einlegen?
MfG
M.Röll