Autofahrer müssen laut § 25 Straßenverkehrsgesetz (StVG) immer dann mit einem Fahrverbot rechnen, wenn sie eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr begehen und diese auf einer groben und beharrlichen Pflichtverletzung beruht.
Die Behörde kann dann je nach Schwere des Verstoßes ein 1- bis 3-monatiges Fahrverbot verhängen. Der Ablauf eines solchen hängt zunächst davon ab, ob es sich bei dem Verkehrssünder um einen Erst- oder Wiederholungstäter handelt.
Wir erklären Ihnen, worin dieser Unterschied besteht und wie er sich auf das Fahrverbot bzw. dessen Ablauf auswirkt. Außerdem erfahren Sie, wann das Fahrverbot beginnt und endet.
Inhaltsverzeichnis
Fahrverbot im Video erklärt: Definition, Dauer, Beginn
Ablauf: Das Fahrverbot beginnt mit Rechtskraft der Sanktion
Das Fahrverbot beginnt, sobald es rechtskräftig ist. Warum betonen wir das? Normalerweise erhalten Verkehrssünder einen Bußgeldbescheid. In diesem steht dann auch, ob und wie lange ein Fahrverbot droht. Der Ablauf eines solchen wird aber zunächst davon beeinflusst, ob der Betroffene Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegt.
Legt der Autofahrer Einspruch ein, wird der Bußgeldbescheid erneut geprüft und muss ggf. weitere Instanzen des Bußgeldverfahrens durchlaufen, an dessen Ende das Fahrverbot entweder rechtskräftig wird oder die Behörde den Bußgeldbescheid fallen lässt.
Ohne Einspruch werden der Bußgeldbescheid und damit das Fahrverbot automatisch nach zwei Wochen rechtskräftig. Das bedeutet aber noch lange nicht, dass damit auch die verhängte Dauer des Fahrverbots zu laufen beginnt.
Weiterer Ablauf: Das Fahrverbot muss nun angetreten werden
Betroffene müssen das Fahrverbot nach Rechtskraft noch offiziell antreten. Dafür müssen sie den Führerschein per Post oder bei der nächsten Polizeidienststelle, die diesen dann an die Bußgeldbehörde weiterleitet, abgeben. Sobald der Führerschein in amtlicher Verwahrung ist, beginnt der Verkehrssünder, das Fahrverbot abzusitzen.
Das Fahrverbot endet nach Ablauf der verhängten Frist von 1, 2 oder 3 Monaten. Danach kann sich der Betroffene seinen Führerschein wieder abholen oder postalisch zusenden lassen. Sobald er den Lappen wieder in den Händen hält, darf er sich auch wieder hinters Steuer setzen.
Entscheidend für den Ablauf: Ist ein Fahrverbot von 1 Monat oder länger schon einmal verhängt worden?
Wie bereits angedeutet, macht es für den Ablauf des Fahrverbots einen Unterschied, ob Sie Erst- oder Wiederholungstäter sind. Ersttäter sind nicht unbedingt Autofahrer mit einer blütenweißen Weste, die sich seit Erwerb des Führerscheins noch nie eine Verkehrsordnungswidrigkeit geleistet haben. Nein, vielmehr handelt es sich dabei um solche Autofahrer, die in den letzten zwei Jahren wenigstens so brav im Straßenverkehr unterwegs waren, dass sie in dieser Zeit kein Fahrverbot absitzen mussten.
Wiederholungstäter sind im Umkehrschluss Verkehrssünder, die in den letzten zwei Jahren bereits schon einmal ein Fahrverbot von mindestens 1 Monat ableisteten. Der Ablauf unterscheidet sich vor allem im Beginn des Fahrverbots:
- Ersttäter: Sobald das Fahrverbot rechtskräftig verhängt wurde, haben sie vier Monate Zeit, dieses anzutreten.
- Wiederholungstäter: Sie müssen ein Fahrverbot dem Ablauf nach § 25 StVG zufolge sofort antreten, also ab Rechtskraft des Fahrverbots.
FAQ zum Ablauf eines Fahrverbots
Nach einem rechtskräftig verhängten Fahrverbot geben Sie den Führerschein per Post oder persönlich (bei der nächsten Polizeidienststelle) ab und dürfen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr Auto fahren. Nach Ablauf der verhängten Frist, erhalten Sie den Führerschein zurück.
Ersttäter können innerhalb von vier Monaten (ab Rechtskraft) wählen, wann sie das Fahrverbot antreten. Der Ablauf ist bei Wiederholungstäter anders. Sie müssen das Fahrverbot sofort antreten.
Sobald der Führerschein der Behörde (in amtlicher Verwahrung) vorliegt, beginnt die Frist zu laufen. Wird der Führerschein persönlich bei der Polizeidienststelle abgegeben, gilt auch das schon als amtliche Verwahrung.