Das deutsche Verkehrsrecht lässt in einigen Fällen etwas Milde walten, beispielsweise dann, wenn ein Verkehrsteilnehmer einen Verstoß zum ersten Mal begangen hat. Ist allerdings das Gegenteil der Fall und ein Verkehrssünder hat für den gleichen Verstoß bereits eine Eintragung im Flensburger Fahreignungsregister, kann dies nachteilig für ihn sein. Mehr dazu beleuchten wir weiter unten in diesem Beitrag.
Erhalten Sie wiederum ein Fahrverbot als Ersttäter, werden Ihnen einige Vorteile gewährt. Zum einen müssen Sie in aller Regel nur die Bußgelder erwarten, die der Bußgeldkatalog vorsieht, und nicht mit einer Erhöhung durch die Behörde rechnen. Zum anderen haben Sie die Wahl: Wann geben Sie innerhalb der nächsten vier Monate Ihren Führerschein ab, um das Fahrverbot abzuleisten? Mehr zur Vier-Monats-Regel im Folgenden.
Inhaltsverzeichnis
FAQ: Fahrverbot für Ersttäter
Sie gelten u. a. dann als Ersttäter, wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor Ihrer aktuellen Ordnungswidrigkeit, die ein Fahrverbot nach sich zieht, kein Fahrverbot auferlegt bekommen haben.
Ja, wenn Sie nach mindestens zwei Jahren erstmals ein Fahrverbot ableisten müssen, dürfen Sie sich innerhalb der nächsten vier Monate einen Zeitpunkt aussuchen, an dem Sie Ihren Führerschein abgeben wollen.
Ja, Wiederholungstäter können sich den Zeitpunkt der Führerscheinabgabe nicht aussuchen. Sie müssen ihn bei der zuständigen Behörde hinterlegen, sobald der Bußgeldbescheid rechtskräftig ist. Außerdem darf die Bußgeldbehörde ein höheres Bußgeld gegen einen Wiederholungstäter verhängen.
Wer ein Fahrverbot als Ersttäter erhält, darf den Zeitpunkt der Führerscheinabgabe selbst wählen
Der entscheidende Vorteil, der entsteht, wenn Sie ein Fahrverbot erhalten und Ersttäter sind, ist folgender: Sie dürfen sich innerhalb der nächsten vier Monate ab Rechtskraft des Bußgeldbescheides selbst den Zeitpunkt aussuchen, an dem Sie Ihr Fahrverbot antreten. Das bedeutet, dass Sie beispielsweise ein einmonatiges Verbot zum Führen von Kfz maximal vier Monate später ableisten müssen.
Verkehrssünder, gegen die in den vergangenen zwei Jahren vor dem aktuellen Fahrverbot bereits ein solches verhängt wurde, haben diese Auswahlmöglichkeit nicht. Sie werden als Wiederholungstäter betrachtet und müssen den Führerschein entsprechend dann abgeben, wenn der Bußgeldbescheid in die Rechtskraft übergeht. In der Regel ist das zwei Wochen ab Zustellung desselbigen der Fall, da dann die Frist für einen etwaigen Einspruch verstrichen ist.
§ 25 Abs. 2a Straßenverkehrsgesetz (StVG) regelt das Fahrverbot für Ersttäter wie folgt:
„Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen die betroffene Person nicht verhängt worden und wird auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt, so bestimmt die Verwaltungsbehörde oder das Gericht abweichend von Absatz 2 Satz 1, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.“
Einen Verstoß zum wiederholten Male begangen: Die Behörde darf das Bußgeld erhöhen
Gelten Sie bei einem verhängten Fahrverbot nicht als Ersttäter, können Sie von der Vier-Monats-Frist nicht profitieren. Sie müssen das Fahrverbot antreten, sobald der Bußgeldbescheid seine Rechtskraft erhält. Außerdem müssen Wiederholungstäter zumeist mit weiteren Nachteilen rechnen. Höhere Bußgelder fallen beispielsweise bei folgenden, wiederholten Verstößen an:
- Fahren unter Einfluss von Alkohol
- Fahren unter Einfluss von Drogen
Aber auch andere Ordnungswidrigkeiten können härtere Sanktionen nach sich ziehen, als der Bußgeldkatalog im Regelfall vorsieht. Geht die Behörde etwa von Beharrlichkeit aus, darf sie die Geldbuße erhöhen oder sogar verdoppeln. Das kann dann der Fall sein, wenn Sie bereits Punkte in Flensburg für den gleichen Verstoß kassiert haben.
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