Bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr versendet die Bußgeldstelle an den Halter des Tatfahrzeugs üblicherweise einen Anhörungsbogen. Dadurch erhält der Eigentümer die Möglichkeit, sich zum Vorwurf zu äußern und Informationen zur Fahrerermittlung beizutragen. So wollen die Behörden sicherstellen, dass durch das Bußgeld und ggf. die Punkte in Flensburg sowie das Fahrverbot auch die verantwortliche Person geahndet wird.
Doch muss ich den Anhörungsbogen überhaupt ausfüllen oder kann ich diesen einfach ignorieren? Können falsche Angaben im Anhörungsbogen strafbar sein? Und mit welchen Konsequenzen müssten Täter in einem solchen Fall rechnen? Antworten auf diese und weitere Fragen liefert der nachfolgende Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis
FAQ: Falschangaben im Anhörungsbogen
Haben Sie einen Anhörungsbogen erhalten, sind Sie dazu verpflichtet, Angaben zur eigenen Person zu machen bzw. falls notwendig, die vorhandenen Daten zu korrigieren.
Machen Sie im Anhörungsbogen falsche Angaben zum Fahrer, kann dies eine falsche Verdächtigung darstellen. Hierbei handelt es sich um eine Straftat, für die eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren droht.
Geben Sie im Anhörungsbogen den Verstoß zu, obwohl Sie nicht der Täter sind, kann dies unter Umständen ebenfalls strafrechtliche Konsequenzen haben. Bei der Einschätzung des Sachverhalts sind sich die Gerichte bislang allerdings noch uneinig.
Video: Wissenswertes zum Anhörungsbogen
Angaben im Anhörungsbogen: Pflichten und Rechte
Fahrzeughalter, die einen Anhörungsbogen erhalten, müssen in diesem gemäß § 111 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) Angaben zur eigenen Person machen bzw. die vorliegenden Informationen überprüfen und ggf. ergänzen sowie korrigieren. Zu den notwendigen Daten zählen dabei:
- Vollständiger Name
- Geburtstag und -ort
- Adresse
- Familienstand
- Beruf
- Staatsangehörigkeit
Sie sollten die Informationen dabei sorgsam prüfen und ggf. korrigieren, denn falsche Angaben im Anhörungsbogen können strafbar sein. Laut OWiG können Fehler bei den persönlichen Daten ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro nach sich ziehen.
Gleichzeitig müssen Sie sich im Anhörungsbogen aber nicht zwingend zum Tatvorwurf äußern und sich dadurch ggf. sogar selbst belasten. Sind Sie sich unsicher, welche Angaben Sie zur Sachen machen sollten, können Sie sich dahingehend auch von einem Anwalt für Verkehrsrecht beraten lassen.
Sind falsche Angaben im Anhörungsbogen strafbar?
Führt ein weiterer Punkt zum Entzug der Fahrerlaubnis oder gefährdet ein Fahrverbot möglicherweise den Arbeitsplatz, erscheint es durchaus reizvoll, im Anhörungsborgen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung falsche Angaben zu machen. Doch ist auch erlaubt, eine andere Person als Fahrer anzugeben?
Von einem solchen Vorgehen ist grundsätzlich abzuraten, denn falsche Angaben im Anhörungsbogen sind strafbar. Konkret handelt es sich dabei gemäß § 164 Strafgesetzbuch (StGB) um den Tatbestand „falsche Verdächtigung“, unter Absatz 2 heißt es darin:
Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.
Eine falsche Verdächtigung liegt demnach unter anderem vor, wenn durch die Beschuldigung einer anderen Person fälschlicherweise ein Bußgeldverfahren eingeleitet wird. Der Gesetzgeber wertet ein solchen Vorgehen als Straftat, die eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren nach sich zieht. Wie hoch das Strafmaß im Einzelnen ausfällt, bestimmt das zuständige Gericht und bezieht dabei die Umstände der Tat mit ein.
Allerdings lässt sich eine Falschangabe im Anhörungsbogen in der Regel nur ahnden, wenn dadurch eine reale Person benachteiligt wird. So entschied das OLG Stuttgart in einem Urteil vom 20. Februar 2018 (Az.: 4 Rv 25 Ss 982/17), dass die Angabe einer fiktiven Person im Anhörungsbogen keine falsche Verdächtigung darstellt und der Täter somit straffrei bleibt. Dennoch ist ein solches Vorgehen grundsätzlich nicht zu empfehlen, denn lässt sich der für die Ordnungswidrigkeit verantwortliche Fahrzeugführer nicht identifizieren, droht eine Fahrtenbuchauflage.
Was droht für eine falsche Selbstbezichtigung?
Doch mache ich mich auch durch falsche Angaben im Anhörungsbogen strafbar, wenn ich mich dadurch fälschlicherweise selbst belaste? Tatsächlich sind sich die Gerichte bei der Beurteilung eines solchen Sachverhalts nicht einig. So kam das OLG Stuttgart in seinem Urteil vom 23. Juli 2015 (Az.: 2 Ss 94/15) zu dem Schluss, dass die bewusste Irreführung der Bußgeldstelle zu einer Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft führen kann. Im Gegensatz dazu schloss das OLG Stuttgart in einem Urteil vom 7. April 2017 (Az.: 1 Ws 42/17) eine Strafbarkeit bei der Anstiftung zu einer falschen Selbstbezichtigung im Anhörungsbogen aus. Ob eine falsche Selbstbezichtigung eine Straftat darstellt, muss demnach im Einzelfall geprüft werden.