Die Verordnung über die Zulassung von Personen im Straßenverkehr: FeV
Inhaltsverzeichnis
Im August 1998 ist die Fahrerlaubnisverordnung in Kraft getreten. Damit hat sie Teil A der StVZO obsolet gemacht, welche seitdem mit Paragraph 16 StVZO beginnt. Die FeV ist also eine relativ neue Säule von Rechtsverordnungen, die das Dach des Straßenverkehrsgesetzes tragen. Das StVG wird im Verkehrsrecht ergänzt und konkretisiert durch die folgende Rechtsverordnungen:
- die Straßenverkehrsordnung (StVO)
- die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FVZ)
- die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
- die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Dieser Artikel klärt Sie über die fünf Teile der FeV auf und gibt Informationen zu den wichtigsten Paragraphen und Anlagen dieser Verordnung. So wird sich klären, was es zum Beispiel mit der FeV-Anlage 5 auf sich hat oder welche Bestimmungen die FeV für Lkw-Fahrer vorsieht. Zwar unterlag die Fahrerlaubnisverordnung schon Änderungen in jüngster Zeit, doch sind diese in diesem Artikel bereits berücksichtigt, sodass Sie hier nur die aktuellsten Infos sehen.
Die fünf Teile der FeV (Fahrerlaubnisverordnung)
In fünf Teilen regelt die FeV alle relevanten Bereiche zur Zulassung von Personen im Straßenverkehr. Hier werden beispielsweise Füherscheinklassen benannt und Details zur MPU festgelegt. Auch allgemeine Bestimmungen zum Führerscheinentzug finden sich in der FeV. Weiterführende Informationen zum Strafenkatalog im Verkehr finden Sie auf unserer Seite über das StVG.
FeV Teil I: Allgemeine Regelungen für die Teilnahme am Straßenverkehr
Die ersten drei Paragraphen regeln allgemein, wann eine Zulassung der Fahrerlaubnis erteilt wird (§1 FeV). Außerdem wird festgelegt, dass bei im Nachhinein festgestellter Nichteignung einer Person auch ein Führerscheinentzug angeordnet werden kann (§3 FeV).
FeV Teil II: Führen von Kraftfahrzeugen
Dieser Teil ist aus zehn Abschnitten mit insgesamt 55 Paragraphen der größte der Fev und Bedarf einer genaueren Betrachtung. Folgend wird auf einzelne Paragraphen der Verordnung zum Führen von Kfz eingegangen.
1. Allgemeine Regelungen
Hier werden unter Paragraph 6 FeV die Führerscheinklassen benannt und genau festgelegt, welche Fahrzeuge mit der jeweiligen Erlaubnis geführt werden dürfen. Eine Auflistung der 16 verschiedenen Klassen von AM bis L finden Sie hier.
2. Vorraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
Im zweiten Punkt des zweiten Teils werden Voraussetzungen zusammengefasst, die Personen mitbringen müssen, um einen Führerschein zu erhalten. Ein vielbesprochenes Thema ist dabei die nachzuweisende Eignung. Taxi- oder Busfahrer müssen sich beispielsweise laut Anlage 5 der FeV eine besondere Eignung bestätigen lassen. Zur Eignung des Sehvermögens liegt der Fahrerlaubnisverordnung Anlage 6 bei.
- In Paragraph 11 FeV wird festgelegt, wann eine Person sich eignet, den Führerschein einer bestimmten Klasse zu machen. So müssen natürlich geistige und körperliche Voraussetzungen gegeben sein, um am Straßenverkehr teilzunehmen. Dazu gibt es in Anlage 4 des FeV eine Tabelle, die Menschen mit genau definierten körperlichen Behinderungen in gradueller Abstufung die Eignung zum Führen von Kfz zu- oder abspricht.
- In Anlage 5 der Fahrerlaubnisverordnung wird ergänzend zu Paragraph 11 festgehalten, welche körperliche und geistige Verfassung berufsmäßige Beförderer von Personen und Fahrer großer Lkw nachweisen müssen. Dafür sieht die Fahrerlaubnisverordnung eine ärztliche Untersuchung vor, die in regelmäßigen Abständen wiederholt werden muss. Man könnte von einer FeV-Untersuchung sprechen. Wird diese nicht rechtzeitig oder nicht erfolgreich durchgeführt, können die entsprechenden Führerscheinklassen aberkannt werden.
- In Paragraph 12 FeV wird das notwendige Sehvermögen des Führerschein-Bewerbers festgelegt. Hier wird auch der Sehtest vorgeschrieben, den jeder Fahrschüler ablegen muss. Die genauen Anforderungen zum Sehvermögen legt die FeV in Anlage 6 vor. Die Fahrerlaubnisverordnung hat besonders viele Anlagen, die die Paragraphen ergänzen und von den Behörden ausgegeben werden.
- Paragraph 14 FeV sieht vor, dass Personen, die im Besitz oder unter Einwirkung von Betäubungsmitteln (Drogen) erwischt wurden, ein ärtztliches Gutachten vorlegen müssen. Darin sollen sie von einer Drogensucht genauso freigesprochen werden, wie von einer dauerhaften Beeinträchtigung durch psychoaktiv wirkende Mittel.
3. Verfahren bei der Erteilung der Fahrerlaubnis
Im dritten Punkt wird unter den Paragraphen 21 FeV bis 25b FeV festgelegt, welche Verfahren angewandt werden, um den Führerschein auszustellen. Interessant ist Paragraph 24a, welcher besagt, dass der Führerschein nach bestandener Prüfung 15 Jahre Gültigkeit besitzt. Das bedeutet allerdings nicht, dass die Fahrerlaubnis nach dieser Frist abläuft und man wieder in die Fahrschule muss. Einzig das Dokument verfällt und man muss ein Neues beantragen.
4. Sonderbestimmungen für das Führen von Dienstfahrzeugen
In zwei Paragraphen (§ 26 FeV und §27 FeV) klärt Punkt vier, welche Besonderheiten bei Dienstfahrzeugen und Sonderführerscheinen für solche zu beachten sind.
5. Sonderbestimmungen für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse
Die Paragraphen 28 FeV bis 31 FeV verhandeln das Führen von Fahrzeugen in Deutschland, wenn ausschließlich eine ausländische Fahrerlaubnis vorliegt. Dazu heißt es in Paragraph 29 FeV, dass eine ausländische Fahrelaubnis solange Gültigkeit hat, wie die Person ihren festen Wohnsitz nicht in Deutschland hat. Dies gilt nicht für Bürger der EU, deren Führerschein seine Gültigkeit nicht verliert, wenn sie ihren festen Wohnsitz nach Deutschland verlegen (Paragraph 28 FeV).
6. Fahrerlaubnis auf Probe
Die Regelungen zur Probezeit bei Fahranfängern nach dem Erhalt des Führerscheins sind in den Paragraphen 32 Fev bis 39 Fev festgelegt. Dabei wird angeordnet, dass die Führerscheinklassen AM, L und T keiner Probezeit bedürfen (Paragraph 32 Fev). Die bekannten Aufbauseminare bei Verstoß gegen Vorschriften während der zweijährigen Probezeit sind in Paragraph 34 gesetzlich verankert.
7. Fahreignungs-Bewertungssystem
Die Paragraphen 40 Fev bis 44 Fev beschäftigen sich mit dem Punktesystem von Flensburg sowie den Fahreignungsseminaren für den Punkteabbau und zur Verbesserung des Fahrverhaltens. In Anlage 13 wird festgelegt, auf welches Vergehen wieviele Punkte stehen.
8. Entziehung oder Beschränkung der Fahrerlaubnis, Anordnung von Auflagen
In den Paragraphen 46 FeV und 47 FeV wird geregelt, wann es zum Führerscheinentzug kommt und wie das vonstatten geht. Es wird darauf verwiesen, dass eine solche Entscheidung gut begründet sein muss und die Fahrerlaubnis immer nur so weit wie notwendig einzuschränken ist. Es muss also nicht immer zu einem völligen Entzug des Führerscheins kommen. Sie kann unter individuellen Auflagen für bestimmte Fahrzeuge oder Zeiten eingegrenzt werden. Änderungen dieser Art werden im zentralen Fahrerlaubnisregister vermerkt.
9. Sonderbestimmungen für den gewerbsmäßigen Transport von Personen
Dieser Punkt besteht nur aus einem einzigen Paragraphen, dem § 48 FeV. Hier werden nicht nur für Taxi- oder Busfahrer, sondern auch für Fahrer von Krankenwagen besondere Bestimmungen erlassen, da Personen dieser Berufsgruppen ein besonderes Maß an Verantwortung zu tragen haben.
Sie erhalten eine zusätzliche Fahrerlaubnis, für die sie die „FeV-Untersuchung“ durchlaufen müssen und besondere Ortskenntnis ihres Einsatzgebietes nachzuweisen haben. Die Zusatz-Erlaubnis wird auf fünf Jahre befristet erteilt und kann auf Antrag verlängert werden. Auch für die Verlängerung müssen entsprechende Nachweise erbracht werden.
10. Begleitetes Fahren ab 17
Die letzten zwei Paragraphen des Teil II FeV (§ 48a und b FeV) regeln den „Führerschein mit 17“, welcher nur in Begleitung eines Erwachsenen Gültigkeit besitzt.
FeV Teil III, Teil IV und Teil V
Die folgenden Paragraphen richten sich vor allem an die Behörden und sind für den Bürger im täglichen Straßenverkehr von untergeordneter Bedeutsamkeit.
- FeV Teil II: Register regelt den Umgang mit den im Rahmen der Fahrerlaubnisverordnung erhobenen Daten. Er umfasst in zwei Unterpunkten die Paragraphen 49 FeV bis 64 FeV. Hier wird auch die Speicherung der Daten im zentralen Fahrerlaubnisregister angeordnet.
- In FeV Teil IV: Anerkennung und Begutachtung für bestimmte Aufgaben wird aufgelistet, welche Sachverständigen zu welchen Zwecken eingesetzt werden können. Dazu braucht es acht Paragraphen (§ 65 FeV bis § 72 FeV). In Paragraph 70 FeV wird zum Beispiel festgelegt, welche Träger Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung durchführern dürfen.
- Teil V: Durchführungs-, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften enthält abschließende Regelungen zu den genannten Punkten. Von den sechs letzten Paragraphen (§ 73 Fev bis § 78 FeV) ist Paragrah 75 FeV wohl am Interessantesten.Hier wird festgelegt, welche Ordnungswidrigkeiten das FeV kennt und mit Bußgeldern und Sanktionen nach StVG zu belegen sind. Neben dem Fahren ohne Fahrerlaubnis wird auch das Fälschen derselben unter Strafe gestellt. Auch der Transport von Kindern entgegen der Vorschriften wird geahndet. Wie die Strafen ausfallen, ist dem Bußgeldkatalog des Straßenverkehrsgesetzes zu entnehmen.
FAQ: Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Die FeV gibt es bereits seit 1998. Inhaltlich geht es darin um die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr; sie beinhaltet also alle möglichen Vorschriften zum Thema Fahrerlaubnis.
Die FeV lässt sich in fünf Teile gliedern. Worum es in den einzelnen Teilen genau geht, erfahren Sie hier.
Die Anlage 4 der FeV befasst sich mit der Eignung zum Führen von Kfz im öffentlichen Straßenverkehr. Sie besteht aus einer Tabelle, in der Krankheiten und Mängel aufgelistet sind, welche die Fahreignung eines Kraftfahrers beeinträchtigen können.