Freiheitsstrafe – das Wichtigste zum Strafvollzug einer Haftstrafe

Eine Freiheitsstrafe kann im geschlossenen oder offenen Vollzug verbüßt werden.
Eine Freiheitsstrafe kann im geschlossenen oder offenen Vollzug verbüßt werden.

Wie die meisten Bereiche des Rechts besteht das Strafrecht aus einer Vielzahl von Gesetzen, allen voran das Strafgesetzbuch (StGB). Strafrechtliche Tatbestände werden in der Regel mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet. Auch Straftaten im Verkehr können zu einer entsprechenden Verurteilung führen und den Betroffenen für längere Zeit hinter Gitter bringen.

Wie viele Jahre er letztlich abzusitzen hat und wie sich das Leben während der Freiheitsstrafe gestaltet, hängt auch von der Schwere der Schuld und dem Charakter des Verurteilten ab. Manche dürfen die Strafe im offenen Vollzug verbringen, haben also gewisse Freiheiten. Andere stehen unter strenger Bewachung.

Was bedeutet „zeitige“ und „lebenslange“ Freiheitsstrafe? Welche anderen Formen der Freiheitsstrafe kennt das deutsche Recht? Wie wird sie verbüßt (Strafvollzug) und wann kommt eine Freiheitsstrafe nach dem Verkehrsstrafrecht in Betracht? Wir haben die Antworten für Sie.

Was heißt „Freiheitsstrafe“?

Was heißt Freiheitsstrafe und welche Bedeutung hat sie für Verurteilte?
Was heißt Freiheitsstrafe und welche Bedeutung hat sie für Verurteilte?

Die Freiheitsstrafe ist neben der Geldstrafe eine Rechtsfolge bestimmter Straftaten. Sie kann nur von einem Gericht und unter Berücksichtigung des Einzelfalls (z. B. Schwere der Schuld) festgesetzt werden. Der Verurteilte verbringt diese Zeit dann in einer Justizvollzugsanstalt.

Für manche Straftaten (z. B. Verkehrsstraftaten) ist das Höchstmaß der Freiheitsstrafe gesetzlich beschränkt. Fahrerflucht beispielsweise kann laut § 142 Strafgesetzbuch (StGB) mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden. Bei einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr können es bis zu fünf Jahre sein.

Im Übrigen kann die Geldstrafe auch zusätzlich zur Freiheitsstrafe verhängt werden. Das ist laut § 41 StGB dann der Fall, wenn der Täter sich durch die Tat zu bereichern versuchte (z. B. Hinterziehung der Kraftfahrzeugsteuer).

Gemäß § 2 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) ist die wesentliche Aufgabe bzw. das Ziel der Freiheitsstrafe

  • die soziale Rehabilitation des Verurteilten und
  • der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.
Freiheitsstrafe bei Verkehrsstraftaten: Eine Straftat, die im Straßenverkehr begangen wird oder damit in einem Zusammenhang steht, gilt als Verkehrsstraftat. Die meisten von ihnen sind im Strafgesetzbuch geregelt. Für viele ist eine Geld- oder Freiheitsstrafe vorgesehen. Letztere beträgt bei Verkehrsdelikten meist zwischen einem und fünf Jahren.

Zeitige oder lebenslange Freiheitsstrafe: Bemessungsgrundlage für die Dauer der Haft

Lebenslange Freiheitsstrafe: Wie lang ist lebenslänglich wirklich?
Lebenslange Freiheitsstrafe: Wie lang ist lebenslänglich wirklich?

Im Strafrecht gibt es die zeitige oder die lebenslange Freiheitsstrafe. Wer jetzt glaubt, dass auch die lebenslängliche Freiheitsstrafe zeitlich begrenzt ist, irrt. Betrachten wir diesbezüglich § 38 StGB:

(1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht.

(2) Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.

Trotzdem bedeutet lebenslang nicht unbedingt „ein Leben lang“, sondern „auf unbestimmte Zeit“. Sie beträgt jedoch auf jeden Fall mehr als 15 Jahre. Grundsätzlich muss jeder Verurteilte wenigstens die Chance auf soziale Rehabilitation erhalten.

So kann auch die lebenslange Freiheitsstrafe unter bestimmten Voraussetzungen nach 15 Jahren auf Bewährung ausgesetzt oder in Sicherheitsverwahrung fortgesetzt werden. 

Für Jugendliche gilt je nach Fall ein anderer Rahmen für die Freiheitsstrafe nach Jugendgerichtsgesetz (JGG). Normalerweise beträgt die Jugendstrafe laut § 18 JGG) mindestens sechs Monate und maximal fünf Jahre. Bei Verbrechen, für die das Strafrecht mehr als 10 Jahre vorsieht, müssen auch Jugendstraftäter mit einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren rechnen.

Wie wird die Freiheitsstrafe verbüßt?

Es gibt einen Unterschied zwischen Freiheitsstrafe und Freiheitsentzug.
Es gibt einen Unterschied zwischen Freiheitsstrafe und Freiheitsentzug.

Wenden wir uns nun dem Strafvollzugsgesetz zu. Darin ist genau geregelt, wie die Freiheitsstrafe sich gestaltet, z. B. die Unterbringung, das Recht auf Besuch (oder Verbot desselbigen), die Möglichkeit einer Beschäftigung während der Haft und vieles mehr.

Dabei kann sich die Schwere der Tat bzw. der Schuld auch darauf auswirken, wie der Betroffene die Dauer der Freiheitsstrafe verbringt. Falls die Haftstrafe nicht ohnehin auf Bewährung ausgesetzt wurde und der Verurteilte tatsächlich hinter Gitter muss, gibt es auch hier einen Unterschied zwischen dem geschlossenen und offenen Vollzug:

  • Offener Vollzug: Der Inhaftierte darf sich innerhalb der Vollzugsanstalt frei bewegen, vorausgesetzt es besteht kein Risiko zur Sucht oder Flucht. Meist betrifft es Personen, gegen die ein bestimmtes Verfahren anhängig ist (z. B. Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren). Der offene Vollzug ist in manchen Fällen so locker, dass der Verurteilte die Vollzugsanstalt tagsüber verlassen kann (z. B. um zur Arbeit zu gehen). Haben Betroffene gewisse Lockerungen (z. B. Ausgang) schon einmal missbraucht, kommt der offene Vollzug nicht infrage.
  • Geschlossener Vollzug: Die Inhaftierten werden strenger bewacht. Teilweise kann sogar der Schriftverkehr kontrolliert und Besuche verboten werden. Meist verbüßen Straftäter ihre Freiheitsstrafe im geschlossenen Vollzug, wenn ein Fluchtrisiko oder die Gefahr einer wiederholten Straftat besteht.

Untersuchungshaft

Kann es zu einer Freiheitsstrafe kommen, obwohl der Betroffene noch gar nicht verurteilt wurde? Nein. Trotzdem kann es sein, dass jemand hinter Gitter muss, über dessen Fall eine gerichtliche Entscheidung aussteht. Dabei handelt es sich um Untersuchungshaft (U-Haft).
Das ist jedoch nur möglich, wenn ein dringender Tatverdacht besteht. Bei den sog. Kapitalverbrechen (Mord, Totschlag etc.) reicht allerdings in der Regel auch ein einfacher Verdacht.

Außerdem muss natürlich ein Haftgrund vorliegen. U-Haft kommt z. B. dann infrage, wenn die Gefahr besteht, dass der Verdächtige flieht, erneut eine ähnliche oder andere Straftat begeht oder Beweise vernichtet (Verdunklungsgefahr).

Zuletzt muss das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt sein. Die Inhaftierung muss im Verhältnis zur möglichen Strafe stehen.

Um jemanden in Untersuchungshaft zu bringen, wird ein Haftbefehl benötigt. Allerdings ist auch eine sog. „vorläufige Festnahme“ ohne Haftbefehl möglich, wenn erkennbar ist, dass eine Flucht- oder Verdunklungsgefahr besteht. Der Festgenommene muss jedoch unverzüglich vor einen Richter gebracht werden.

Freiheitsstrafe auf Bewährung

Die Haftstrafe kann auf Bewährung ausgesetzt werden.
Die Haftstrafe kann auf Bewährung ausgesetzt werden.

Haftstrafe ohne Vollzug, Strafaussetzung oder Bewährungsstrafe – diese Begriffe meinen alle dasselbe. Sie beschreiben einen Zustand, in dem der Betroffene zwar zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, diese allerdings nicht in einer Vollzugsanstalt absitzen muss.

Das Gericht kann die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nur auf Bewährung aussetzen, wenn der Betroffene zu nicht mehr als einem Jahr Haft (in Ausnahmefällen auch bei zeitiger Freiheitsstrafe, also einer Haft von mehr als einem Jahr) verurteilt wurde und wenn …

„… zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird“ (§ 56 Abs. 1 Satz 2 StGB).

Dabei muss das Gericht gem. § 56 Abs. 1 StGB folgende Aspekte berücksichtigen:

  • Persönlichkeit des Verurteilten
  • bisheriges Leben und Lebensverhältnisse
  • Tatumstände und Verhalten nach Begehen der Tat
  • zu erwartende Wirkung der Bewährungsstrafe

Die Bewährungszeit ist dabei nicht unbedingt identisch mit der Dauer, die eigentlich für die Freiheitsstrafe angesetzt wurde. Nach § 56a StGB beträgt sie mindestens zwei und höchstens fünf Jahre. Eine Verkürzung oder Verlängerung ist nachträglich noch möglich.

Außerdem kann der Verurteilte dennoch in eine Vollzugsanstalt kommen, wenn er sich nicht an die vom Gericht festgesetzten Bewährungsauflagen hält (z. B. gemeinnützige Arbeit, Wiedergutmachung der verursachten Schäden).

Unsere deutschsprachigen Nachbarn aus Österreich und der Schweiz nennen die Freiheitsstrafe auf Bewährung „bedingte Freiheitsstrafe”.

Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe

Eine zeitige Freiheitsstrafe beträgt mindestens einen Monat und höchstens 15 Jahre.
Eine zeitige Freiheitsstrafe beträgt mindestens einen Monat und höchstens 15 Jahre.

Wir haben bereits erläutert, dass eine lebenslange Haftstrafe mindestens 15 Jahre beträgt und ansonsten auf unbestimmte Zeit verhängt werden kann. Das bedeutet, dass erst nach 15 Jahren eine Lockerung möglich ist. Zwei Wege stehen je nach Fall zur Debatte:

  • Kann dem Verurteilten die restliche Freiheitsstrafe auf Bewährung ausgesetzt werden? Diese Option kommt in Betracht, wenn „nicht die besondere Schwere der Schuld“ die Fortsetzung der Freiheitsstrafe gebietet und die Bewährung mit der Sicherheit der Allgemeinheit vereinbar ist.
  • Ist es denkbar, dass er die übrige Strafe nicht in der Vollzuganstalt, sondern in Sicherungsverwahrung verbüßt? In diesem Fall kann es sein, dass der Straftäter weiterhin als Gefahr für die Allgemeinheit gilt und nur noch zum Schutz – nicht mehr zu Strafe – in einer Anstalt untergebracht wird. In der Regel werden ihm hier einige Freiheiten gewährt, die er z. B. im geschlossenen Vollzug nicht hätte.
Im Übrigen ist die Freiheitsstrafe nicht mit dem Freiheitsentzug (auch: Freiheitsentziehung) zu verwechseln. Zu Letzterer zählt beispielsweise auch das Unterbringen von Personen mit geistigen oder ansteckenden Erkrankungen in Pflegeanstalten oder isolierten Krankenstationen. Hierfür gelten jedoch strenge Voraussetzungen.

Haftstrafe in Geldstrafe umwandeln – geht das?

Die Dauer bzw. die Bemessung der Freiheitsstrafe ist in § 38 StGB geregelt.
Die Dauer bzw. die Bemessung der Freiheitsstrafe ist in § 38 StGB geregelt.

Die Umwandlung einer Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe ist in der Regel nicht möglich – jedenfalls nicht so, wie sich Betroffene das vielleicht gerne wünschen.

Entweder das Gericht setzt die Freiheitsstrafe auf Bewährung aus oder § 47 Abs. 2 StGB kommt zum Tragen. Hier heißt es:

Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht, so verhängt das Gericht eine Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich ist. 

Mit „umwandeln“ hat das allerdings weniger zu tun. Andersherum ist es möglich, eine Geld- in eine Freiheitsstrafe umzuwandeln, wenn Erstere uneinbringlich ist. Das Strafrecht kennt diese Form als Ersatzfreiheitsstrafe. Da eine Geldstrafe üblicherweise in Tagessätzen verhängt wird, entspricht ein Tagessatz einem Tag in Haft.

FAQ zur Freiheitsstrafe

Was ist unter dem Begriff „zeitige Freiheitsstrafe“ zu verstehen?

„Zeitig“ bedeutet sozusagen „zeitlich begrenzt“. Sie beträgt mindestens einen Monat und maximal 15 Jahre.

Wie lange ist eine „lebenslange Freiheitsstrafe“ tatsächlich?

Lebenslang bedeutet „auf unbestimmte Zeit“, jedoch mindestens 15 Jahre. Erst nach 15 Jahren kann die lebenslange Haft entweder auf Bewährung ausgesetzt oder in Sicherheitsverwahrung fortgesetzt werden.

Kann man eine Freiheitsstrafe auch in eine Geldstrafe umwandeln?

Nein. Eine rechtskräftig verhängte Freiheitsstrafe kann nicht umgewandelt werden.

Ist es möglich, eine Geldstrafe im Gefängnis abzusitzen?

Ja, allerdings nur, wenn eine bereits verhängte Geldstrafe uneinbringlich ist. Der Betroffene gewöhnlich kann nicht frei wählen.

Wie hoch ist die Freiheitsstrafe für Verkehrsstraftaten?

Es kann eine Geld- oder Freiheitsstrafe verhängt werden. Bei Verkehrsstraftaten beträgt eine ggf. verhängte Freiheitsstrafe zwischen ein und fünf Jahren.

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Über den Autor

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Vitali U.

Vitali ist seit 2016 Redakteur auf bussgeld-info.de. Seine Karriere begann er nach dem Abschluss seines Studiums der Rechtswissenschaften an einer renommierten Universität in Deutschland. Seitdem hat er sich auf das Thema Verkehrsrecht spezialisiert und sein Wissen durch eine einschlägige Ausbildung vertieft.

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