Fußgängerzone: Ist ein Befahren überhaupt erlaubt?

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) legt fest wie eine Fußgängerzone ausgewiesen wird und welche Regeln hier gelten. Wie sich Verkehrsteilnehmer in einer solchen verhalten müssen und welche Sanktionen bei Verstößen auf sie zukommen, erläutert der nachfolgende Ratgeber.

VerstoßSanktion
Aus Fußgängerzone gefahren ohne zu blinken10 EUR
Aus Fußgängerzone gefahren und dadurch andere gefährdet30 EUR
Aus Fußgängerzone gefahren und dadurch Unfall verursacht35 EUR
Schrittgeschwindigkeit missachtet15 EUR
Unerlaubter Weise in einer Fußgängerzone geparkt55 EUR
... mit Behinderung70 EUR
Unerlaubtes Befahren einer Fußgängerzone mit einem Kfz bis 3,5 t,55 EUR
Unerlaubtes Befahren einer Fußgängerzone mit einem Kfz bis 3,5 t und mit Anhänger, mit einem Bus55 EUR
Unerlaubtes Befahren einer Fußgängerzone mit einem Kfz über 3,5 t100 EUR
Fußgängerzone unerlaubt mit dem Fahrrad befahren55 EUR
... mit Behinderung70 EUR
... mit Gefährdung80 EUR
... mit Unfallfolge100 EUR
Fußgänger als Radfahrer gefährdet, wenn Befahren erlaubt ist30 EUR
Fußgänger als Kraftfahrer gefährdet, wenn Befahren erlaubt ist60 EUR und einen Punkt

Video: Das Wichtigste zur Fußgängerzone

Die wichtigsten Infos zur Fußgängerzone gibt’s auch hier im Video.
Die wichtigsten Infos zur Fußgängerzone gibt’s auch hier im Video.

Was besagt die StVO zur Fußgängerzone?

In einer Fußgängerzone haben Fußgänger immer Vorrang.
In einer Fußgängerzone haben Fußgänger immer Vorrang.

Sich beim gemütlichen Stadtbummel oder beim Shopping nicht auch noch auf den Straßenverkehr konzentrieren zu müssen, stellt für viele einen großen Anreiz dar doch eher in einer Fußgängerzone unterwegs zu sein. Die StVO definiert relativ eindeutig was unter einer solchen Zone zu verstehen ist, dennoch wissen Verkehrsteilnehmer oftmals nicht, wie sie sich hier richtig verhalten.

Ist zum Beispiel das Fahrradfahren in einer Fußgängerzone überhaupt erlaubt und wie sie es mit dem Befahren bzw. dem Parken hier aus? In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu wissen, was einen Fußgängerbereich ausmacht und wie dieser gekennzeichnet ist. Die meisten Verkehrsteilnehmer kennen bei einer ausgewiesenen Fußgängerzone das entsprechende Schild sowie dessen Bedeutung und wissen zumindest um die groben Verhaltensregeln, die hier gelten.

In der Straßenverkehrsordnung wird die Fußgängerzone explizit nur in der Anlage 2 zu § 41 StVO definiert. Die Regeln für das Zeichen, welches die Fußgängerzone ausweist, werden demnach wie folgt bestimmt:

Ge- oder Verbot
1. Anderer als Fußgängerverkehr darf die Fußgängerzone nicht benutzen.
2. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung einer Fußgängerzone für eine andere Verkehrsart erlaubt, dann gilt für den Fahrverkehr Nummer 2 zu Zeichen 239 entsprechend.

Welches Schild weist eine Fußgängerzone aus?

Grundsätzlich haben Fußgänger in der Fußgängerzone Vorrang und sind in der Regel durch das Verkehrszeichen 242.1 angezeigt. Durch Zusatzzeichen kann dann zudem auch bestimmt werden, ob ein Befahren mit Fahrzeugen oder Fahrrädern erlaubt bzw. untersagt ist. Sowohl für Kraftfahrer, Radfahrer und Fußgänger sind diese Zeichen Anhaltspunkt dafür, dass eine solche Zone nicht immer nur ausschließlich von Fußgängern genutzt werden kann.

Das Verkehrsschild für eine Fußgängerzone besteht aus dem Zeichen für den Fußweg (blauer Kreis mit weißen Piktogrammen von Fußgängern) auf einem viereckigen weißen Hintergrund und schwarzem Rand auf dem unten das Wort „Zone“ abgebildet ist.
Verkehrszeichen 242.1: Eine Fußgängerzone wird durch dieses ausgewiesen.
Verkehrszeichen 242.1: Eine Fußgängerzone wird durch dieses ausgewiesen.

Beendet wird die Fußgängerzone durch das Verkehrszeichen 242.2 auf dem bildlich das Gleiche zu sehen ist, jedoch die farbigen Partien ausgegraut sind. Zudem verlaufen fünf schwarze Streifen quer über das Zeichen, was das Ende der jeweiligen Zone signalisiert.

Wer darf eine Fußgängerzone noch nutzen?

Das Fahren in der Fußgängerzone muss nicht grundsätzlich immer untersagt sein. Oftmals gibt es Anwohner, die mit ihrem Auto auch bis vor die eigene Haustür gelangen wollen. Zudem ist auch ein Lieferverkehr in einer Fußgängerzone nicht selten, da hier in der Regel Geschäfte angesiedelt sind.

Anderer Verkehr muss in der Fußgängerzone durch ein Verkehrsschild zusätzlich erlaubt werden. Diese Zusatzschilder können den Verkehr für Anlieger und Lieferanten gänzlich oder zu bestimmten Uhrzeiten freigeben. So kann auch das Fahrrad in einer Fußgängerzone zulässig sein. Kinder bis 10 Jahre dürfen mit dem Fahrrad ohnehin in diesem Bereich unterwegs sein.

Da Fußgänger Vorrang haben, müssen alle anderen Verkehrsteilenehmer in einer Fußgängerzone ihre Geschwindigkeit entsprechen anpassen. Ist beispielsweise kein Durchkommen möglich, muss unter Umständen angehalten und gewartet werden. Lieferfahrzeuge müssen zudem den schnellsten und auch kürzesten Weg benutzen, um zum Ziel zu kommen. Darüber hinaus müssen sie dies in der Fußgängerzone auch beim Verlassen beachten.

Wie bereits erwähnt, kann in der Zone für Fußgänger ein zusätzliches Verkehrszeichen vorgeben, wann Lieferverkehr zulässig ist und wann nicht. Sollen das Be-und Entladen außerhalb der bestimmten Zeiten stattfinden, bedarf es einer Ausnahmegenehmigung. Das kann beispielsweise bei Lebensmittellieferungen notwendig sein. Einzige Ausnahme stellt hier die Post dar. Für diese gelten die eventuell vorgegebenen Zeiten nicht, wenn Briefe zugestellt oder angeholt werden müssen.

Mit dem Fahrrad in der Fußgängerzone unterwegs? Geht das?

Durch ein Zusatzschild kann das Befahren der Fußgängerzone mit dem Fahrrad erlaubt sein.
Durch ein Zusatzschild kann das Befahren der Fußgängerzone mit dem Fahrrad erlaubt sein.

Erlaubt kein zusätzliches Verkehrsschild das Radfahren in der Fußgängerzone, muss das Fahrrad geschoben werden. Ist der Zusatz mit dem Fahrrad und dem Wort „frei“ vorhanden, darf die Zone befahren werden.

Allerdings gilt auch für Radfahrer, dass sie ihre Geschwindigkeit den Fußgängern anpassen müssen. Wie schnell das ist, wird nicht definiert, allerdings gilt, dass Fußgänger nicht gefährdet werden dürfen.

Wird ohne Erlaubnis oder mit zu hoher Geschwindigkeit eine Fußgängerzone befahren, droht ein Bußgeld. Das gilt für Radfahrer gleichermaßen wie für Kraftfahrer.

Parken in der Fußgängerzone: Das ist zu beachten

Ist es zulässig einen Fußgängerbereich zu befahren, müssen Fahrer diesen in der Regel mit dem Fahrzeug auch so schnell wie möglich und wie erlaubt wieder verlassen. Das Parken in der Fußgängerzone bedarf in der Regel einer Ausnahmegenehmigung. So kann eine solche beispielsweise für Handwerker oder auch Anwohner ausgestellt werden, wenn das Parken im öffentlichen Interesse liegt und/oder die Fußgänger durch dieses nicht gefährdet werden. Parken Fahrer unberechtigt in der Fußgängerzone droht ein Bußgeld.

In der Fußgängerzone kann ein Zeichen zudem das Befahren und Parken für Anwohner grundsätzlich erlauben. In der Regel wird dem Verkehrszeichen 242.1 dann ein Zusatz wie etwa „Bewohner frei“ oder „Anlieger frei“ hinzugefügt. In diesem Fall benötigen Anwohner dann keine Ausnahmegenehmigung.

Steht ein Umzug in einer Fußgängerzone an, stellen sich die Fragen zum Befahren und Parken ebenfalls. Auch kommen dann bestimmte Genehmigungen zum Tragen, die beantragt werden müssen. Üblicherweise kann ein solcher gebührenpflichtiger Antrag bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde oder dem Ordnungsamt gestellt werden.

Welche Sanktionen drohen in einer Fußgängerzone?

Fußgängerzone: Unerlaubtes Parken oder Befahren kann ein Bußgeld zur Folge haben.
Fußgängerzone: Unerlaubtes Parken oder Befahren kann ein Bußgeld zur Folge haben.

Sind Fahrer in einer Fußgängerzone zu schnell unterwegs, droht ebenso ein Bußgeld wie beim widerrechtlichen Abstellen des Fahrzeugs. Ein Parkverstoß kann durchaus mit 55 Euro zu Buche schlagen.

Fahren Verkehrsteilnehmer mit einem Fahrzeug von über 3,5 t unerlaubter Weise in die Zone, liegt das Bußgeld schon bei 100 Euro. Radler, die das Fahrrad nicht schieben, wenn das Radfahren untersagt ist, müssen mit 55 Euro Bußgeld rechnen. In einem solchen Fall kann es auch möglich sein, dass Radfahrer bei einem Unfall den Versicherungsschutz verlieren, da ihre Handlung als fahrlässig gewertet werden kann.

Liegen grobe Verstöße gegen die Verkehrsregeln in einer Fußgängerzone vor, können darüber hinaus auch Punkte und ein Fahrverbot möglich sein.

Sind sich Betroffen sicher, dass sie nicht gegen die Verkehrsregeln verstoßen und sich in einer Fußgängerzone ordnungsgemäß verhalten haben, kann ein Einspruch gegen einen etwaigen Bußgeldbescheid sinnvoll sein. Gleiches gilt, wenn der Bescheid Fehler aufweist. Im Zweifel ist es empfehlenswert, sich an einen Anwalt zu wenden.

FAQ: Fußgängerzone

Was ist eine Fußgängerzone?

In der Anlage 2 zu § 41 StVO ist bestimmt, dass anderer Verkehrs außer Fußgänger diesen Bereich nicht nutzen dürfen. Soll anderer Verkehr zugelassen werden, bedarf dies Zusatzzeichen.

Wie wird eine Fußgängerzone ausgewiesen?

Die Fußgängerzone wird durch das Verkehrszeichen 242.1 ausgewiesen. Ohne Zusatzzeichen ist sowohl das Befahren als auch das Parken in der Zone untersagt.

Mit welchen Sanktionen müssen Verkehrsteilnehmer in einer Fußgängerzone rechnen?

Sanktionen können für verschiedene Verstöße drohen. Wie diese aussehen können, verdeutlicht die Bußgeldtabelle hier.

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Über den Autor

Dörte - Redakteurin
Dörte L.

Dörte studierte an der Uni Potsdam Anglistik und Germanistik. Seit 2016 ist sie Teil des Redaktionsteams von bussgeld-info.de. Ihre redaktionellen Schwerpunkte liegen in Themenbereichen wie ausländische Verkehrsregeln, Vorschriften für Lkw-Fahrer und Bußgelder im Bereich Freizeit und Umwelt.

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