Die Straßenverkehrsordnung (StVO) legt fest wie eine Fußgängerzone ausgewiesen wird und welche Regeln hier gelten. Wie sich Verkehrsteilnehmer in einer solchen verhalten müssen und welche Sanktionen bei Verstößen auf sie zukommen, erläutert der nachfolgende Ratgeber.
Verstoß | Sanktion |
---|---|
Aus Fußgängerzone gefahren ohne zu blinken | 10 EUR |
Aus Fußgängerzone gefahren und dadurch andere gefährdet | 30 EUR |
Aus Fußgängerzone gefahren und dadurch Unfall verursacht | 35 EUR |
Schrittgeschwindigkeit missachtet | 15 EUR |
Unerlaubter Weise in einer Fußgängerzone geparkt | 55 EUR |
... mit Behinderung | 70 EUR |
Unerlaubtes Befahren einer Fußgängerzone mit einem Kfz bis 3,5 t, | 55 EUR |
Unerlaubtes Befahren einer Fußgängerzone mit einem Kfz bis 3,5 t und mit Anhänger, mit einem Bus | 55 EUR |
Unerlaubtes Befahren einer Fußgängerzone mit einem Kfz über 3,5 t | 100 EUR |
Fußgängerzone unerlaubt mit dem Fahrrad befahren | 55 EUR |
... mit Behinderung | 70 EUR |
... mit Gefährdung | 80 EUR |
... mit Unfallfolge | 100 EUR |
Fußgänger als Radfahrer gefährdet, wenn Befahren erlaubt ist | 30 EUR |
Fußgänger als Kraftfahrer gefährdet, wenn Befahren erlaubt ist | 60 EUR und einen Punkt |
Inhaltsverzeichnis
Video: Das Wichtigste zur Fußgängerzone
Was besagt die StVO zur Fußgängerzone?
Sich beim gemütlichen Stadtbummel oder beim Shopping nicht auch noch auf den Straßenverkehr konzentrieren zu müssen, stellt für viele einen großen Anreiz dar doch eher in einer Fußgängerzone unterwegs zu sein. Die StVO definiert relativ eindeutig was unter einer solchen Zone zu verstehen ist, dennoch wissen Verkehrsteilnehmer oftmals nicht, wie sie sich hier richtig verhalten.
Ist zum Beispiel das Fahrradfahren in einer Fußgängerzone überhaupt erlaubt und wie sie es mit dem Befahren bzw. dem Parken hier aus? In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu wissen, was einen Fußgängerbereich ausmacht und wie dieser gekennzeichnet ist. Die meisten Verkehrsteilnehmer kennen bei einer ausgewiesenen Fußgängerzone das entsprechende Schild sowie dessen Bedeutung und wissen zumindest um die groben Verhaltensregeln, die hier gelten.
In der Straßenverkehrsordnung wird die Fußgängerzone explizit nur in der Anlage 2 zu § 41 StVO definiert. Die Regeln für das Zeichen, welches die Fußgängerzone ausweist, werden demnach wie folgt bestimmt:
Ge- oder Verbot
1. Anderer als Fußgängerverkehr darf die Fußgängerzone nicht benutzen.
2. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung einer Fußgängerzone für eine andere Verkehrsart erlaubt, dann gilt für den Fahrverkehr Nummer 2 zu Zeichen 239 entsprechend.
Welches Schild weist eine Fußgängerzone aus?
Grundsätzlich haben Fußgänger in der Fußgängerzone Vorrang und sind in der Regel durch das Verkehrszeichen 242.1 angezeigt. Durch Zusatzzeichen kann dann zudem auch bestimmt werden, ob ein Befahren mit Fahrzeugen oder Fahrrädern erlaubt bzw. untersagt ist. Sowohl für Kraftfahrer, Radfahrer und Fußgänger sind diese Zeichen Anhaltspunkt dafür, dass eine solche Zone nicht immer nur ausschließlich von Fußgängern genutzt werden kann.
Beendet wird die Fußgängerzone durch das Verkehrszeichen 242.2 auf dem bildlich das Gleiche zu sehen ist, jedoch die farbigen Partien ausgegraut sind. Zudem verlaufen fünf schwarze Streifen quer über das Zeichen, was das Ende der jeweiligen Zone signalisiert.
Wer darf eine Fußgängerzone noch nutzen?
Das Fahren in der Fußgängerzone muss nicht grundsätzlich immer untersagt sein. Oftmals gibt es Anwohner, die mit ihrem Auto auch bis vor die eigene Haustür gelangen wollen. Zudem ist auch ein Lieferverkehr in einer Fußgängerzone nicht selten, da hier in der Regel Geschäfte angesiedelt sind.
Anderer Verkehr muss in der Fußgängerzone durch ein Verkehrsschild zusätzlich erlaubt werden. Diese Zusatzschilder können den Verkehr für Anlieger und Lieferanten gänzlich oder zu bestimmten Uhrzeiten freigeben. So kann auch das Fahrrad in einer Fußgängerzone zulässig sein. Kinder bis 10 Jahre dürfen mit dem Fahrrad ohnehin in diesem Bereich unterwegs sein.
Wie bereits erwähnt, kann in der Zone für Fußgänger ein zusätzliches Verkehrszeichen vorgeben, wann Lieferverkehr zulässig ist und wann nicht. Sollen das Be-und Entladen außerhalb der bestimmten Zeiten stattfinden, bedarf es einer Ausnahmegenehmigung. Das kann beispielsweise bei Lebensmittellieferungen notwendig sein. Einzige Ausnahme stellt hier die Post dar. Für diese gelten die eventuell vorgegebenen Zeiten nicht, wenn Briefe zugestellt oder angeholt werden müssen.
Mit dem Fahrrad in der Fußgängerzone unterwegs? Geht das?
Erlaubt kein zusätzliches Verkehrsschild das Radfahren in der Fußgängerzone, muss das Fahrrad geschoben werden. Ist der Zusatz mit dem Fahrrad und dem Wort „frei“ vorhanden, darf die Zone befahren werden.
Allerdings gilt auch für Radfahrer, dass sie ihre Geschwindigkeit den Fußgängern anpassen müssen. Wie schnell das ist, wird nicht definiert, allerdings gilt, dass Fußgänger nicht gefährdet werden dürfen.
Wird ohne Erlaubnis oder mit zu hoher Geschwindigkeit eine Fußgängerzone befahren, droht ein Bußgeld. Das gilt für Radfahrer gleichermaßen wie für Kraftfahrer.
Parken in der Fußgängerzone: Das ist zu beachten
Ist es zulässig einen Fußgängerbereich zu befahren, müssen Fahrer diesen in der Regel mit dem Fahrzeug auch so schnell wie möglich und wie erlaubt wieder verlassen. Das Parken in der Fußgängerzone bedarf in der Regel einer Ausnahmegenehmigung. So kann eine solche beispielsweise für Handwerker oder auch Anwohner ausgestellt werden, wenn das Parken im öffentlichen Interesse liegt und/oder die Fußgänger durch dieses nicht gefährdet werden. Parken Fahrer unberechtigt in der Fußgängerzone droht ein Bußgeld.
Steht ein Umzug in einer Fußgängerzone an, stellen sich die Fragen zum Befahren und Parken ebenfalls. Auch kommen dann bestimmte Genehmigungen zum Tragen, die beantragt werden müssen. Üblicherweise kann ein solcher gebührenpflichtiger Antrag bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde oder dem Ordnungsamt gestellt werden.
Welche Sanktionen drohen in einer Fußgängerzone?
Sind Fahrer in einer Fußgängerzone zu schnell unterwegs, droht ebenso ein Bußgeld wie beim widerrechtlichen Abstellen des Fahrzeugs. Ein Parkverstoß kann durchaus mit 55 Euro zu Buche schlagen.
Fahren Verkehrsteilnehmer mit einem Fahrzeug von über 3,5 t unerlaubter Weise in die Zone, liegt das Bußgeld schon bei 100 Euro. Radler, die das Fahrrad nicht schieben, wenn das Radfahren untersagt ist, müssen mit 55 Euro Bußgeld rechnen. In einem solchen Fall kann es auch möglich sein, dass Radfahrer bei einem Unfall den Versicherungsschutz verlieren, da ihre Handlung als fahrlässig gewertet werden kann.
Liegen grobe Verstöße gegen die Verkehrsregeln in einer Fußgängerzone vor, können darüber hinaus auch Punkte und ein Fahrverbot möglich sein.
FAQ: Fußgängerzone
In der Anlage 2 zu § 41 StVO ist bestimmt, dass anderer Verkehrs außer Fußgänger diesen Bereich nicht nutzen dürfen. Soll anderer Verkehr zugelassen werden, bedarf dies Zusatzzeichen.
Die Fußgängerzone wird durch das Verkehrszeichen 242.1 ausgewiesen. Ohne Zusatzzeichen ist sowohl das Befahren als auch das Parken in der Zone untersagt.
Sanktionen können für verschiedene Verstöße drohen. Wie diese aussehen können, verdeutlicht die Bußgeldtabelle hier.