Schnell ist es passiert und Sie sind ohne Gurt geblitzt worden. In der folgenden Tabelle vom Bußgeldkatalog 2024 können Sie auf einen Blick sehen, welche Bußgelder dann möglich sind.
Geschwindigkeitsverstoß | Verwarngeld oder Bußgeld | Punkte | FahrverbotFVerbot |
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Nicht angeschnallt gefahren | |||
Nicht mehr als 20 km/h zu schnell gewesen | 30 bis 35 € | 0 | nein |
Mehr als 20 km/h zu schnell gefahren | ab 70 € | 1 oder mehr | Ist möglich |
Kinder entgegen der Vorschriften transportiert | |||
Nicht mehr als 20 km/h zu schnell gewesen | 30 € (ein Kind), 35 € (mehrere Kinder) | 0 | nein |
Mehr als 20 km/h zu schnell gefahren | ab 70 € | 1 oder mehr | Ist möglich |
Kinder nicht angeschnallt | |||
Nicht mehr als 20 km/h zu schnell gewesen | 60 € (ein Kind), 70 € (mehrere Kinder) | 1 | nein |
Mehr als 20 km/h zu schnell gefahren | ab 70 e | 1 oder mehr | Ist möglich |
Im Jahr 1976 war die Bundesrepublik gespalten. Kurz nach Einführung der Gurtpflicht herrschte eine große Uneinigkeit darüber, ob sich dem Gesetz gebeugt werden sollte oder nicht. Das ist heute nur noch schwer vorstellbar. Denn der Griff zum Gurt nach dem Einsteigen ins Auto ist zu einem Automatismus geworden. Nahezu jeder Fahrer akzeptiert diese Pflicht und verhält sich entsprechend.
Trotzdem passiert es immer wieder, dass Verkehrsteilnehmer unangeschnallt geblitzt werden. Und danach bestehen oft Fragen: Kommt es zu einem Bußgeld? Was genau wird sanktioniert? Gibt es Sanktionen sowohl für die erhöhte Geschwindigkeit als auch für die verletzte Gurtpflicht?
Der vorliegende Ratgeber hält neben einer detaillierten Bußgeldtabelle Antworten auf diese Fragen bereit. Nicht zuletzt kommt auch der geltende Paragraph in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zur Sprache.
Inhaltsverzeichnis
Die Gesetzesgrundlage der Gurtpflicht
Fahren Sie heutzutage mit einem Auto, sind Sie in jedem Fall verpflichtet, sich anzuschnallen. Die bestehende Gesetzesgrundlage geht unter anderem auf § 21a Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zurück. Darin steht geschrieben:
Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein; dies gilt ebenfalls für vorgeschriebene Rollstuhl-Rückhaltesysteme und vorgeschriebene Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme.
Entsprechend ist es in den meisten Fällen auch nicht erlaubt, ohne Gurt zu fahren. Dabei geht es nicht nur darum, sich an das Gesetz zu halten und einem Verwarn- bzw. Bußgeld aus dem Weg zu gehen. Die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer soll bewahrt werden, vor allem bei Verkehrsunfällen.
Mögliche Sanktionen bei Missachtung der Gurtpflicht
Werden Sie geblitzt und sind dabei nicht angeschnallt, hat das in der Regel ein Verwarngeld von etwa 30 Euro zur Folge. Dabei brauchen Sie jedoch nicht zu befürchten, sowohl für den Geschwindigkeitsverstoß als auch für die verletzte Anschnallpflicht bestraft zu werden. Denn dabei gilt für Gewöhnlich das Prinzip der Tateinheit, welches in § 19 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) verankert ist.
Aus diesem Grund müssen Verkehrssünder nur für den schwerwiegendsten Verstoß aufkommen. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung unter 20 km/h ist das oft die fehlende Sicherung. Darüber ist zumeist das Bußgeld für das zu schnelle Tempo höher.
§ 21a StVO hält jedoch auch einige Ausnahmesituationen parat, in denen das Fahren ohne Gurt erlaubt ist. Dazu gehören unter anderem
- Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit, wie es beim Rückwärtsfahren oder Einparken auf Parkplätzen vorkommt,
- die Führung von Kraftomnibussen, in denen Fahrgäste stehen dürfen und
- Haus-zu-Haus-Verkehr, bei dem regelmäßig das Fahrzeug verlassen werden muss, beispielsweise bei Lieferungen.
FAQ: Unangeschnallt geblitzt worden
§ 21a StVO verpflichtet alle Kraftfahrer und Fahrzeuginsassen, sich anzuschnallen, wenn entsprechende Sicherheitsgurte im Fahrzeug vorhanden sind.
Mögliche Geldbußen können Sie unserer Bußgeldtabelle entnehmen.
Diese Frage beantwortet § 21a StVO. Danach müssen Sie sich z. B. beim Fahren mit Schrittgeschwindigkeit nicht anschnallen, etwa beim Rückwärtsfahren und auf Parkplätzen.
Bei mir sollen die beiden Tatbestände gemäß §20 OWiG (Tatmehrheitlich) bewertet werden und nicht nach §19 OWiG, wie oben beschrieben.
In wie weit ist dies zulässig ?
Gelten hier für Berufskraftfahrer andere Vorschriften ?
Hallo Bernd S.
Da wir nicht befugt sind Rechtsberatung zu erteilen, empfehlen wir Ihnen einen Anwalt mit Ihrem Fall zu betrauen.
Ihr Team von bussgeld-info.de