„Vorsicht, Geisterfahrer auf der Autobahn XY!“ In der Regel läuft einem als Autofahrer bei einer derartigen Radiomeldung ein eiskalter Schauer den Rücken hinunter, birgt die geschilderte Situation, vor der gewarnt wird, doch ein immenses Risiko. Insbesondere auf Autobahnen, wo mit hohen Geschwindigkeiten verkehrt wird, enden Geisterfahrten häufig mit schweren Unfällen, Massenkarambolagen und mit tödlichem Ausgang.
Was für Autofahrer als regelwidrig bekannt ist, ist in Bezug auf Fahrradfahrer häufig unklar: Handelt ein Geisterfahrer auf dem Fahrrad ebenfalls gesetzeswidrig? Gibt es diesbezüglich gesetzliche Regelungen und ggf. Ausnahmen? Birgt ein Geisterfahrer auf dem Fahrrad ebenfalls Gefahren und wenn ja, welche? In unserem Ratgeber bekommen Sie die Antworten auf diese und weitere Fragen rund um das Thema.
Inhaltsverzeichnis
Gibt es Geisterfahrer auf dem Fahrrad?
Zunächst soll die Frage geklärt werden, ob es überhaupt Geisterfahrer auf dem Fahrrad gibt, oder ob es Radfahrern freisteht, auf welcher Seite und in welcher Richtung sie unterwegs sind.
Hierbei gelten auch für einen Fahrradfahrer klare Vorgaben, wobei es darauf ankommt, wo er unterwegs ist. Wer beispielsweise mit dem Rad auf der Straße fährt, muss darauf achten, möglichst weit rechts zu fahren. Dies ergibt sich aus der Vorschrift des § 2 Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung (kurz: StVO). Im Bereich von Einbahnstraßen darf ferner ebenfalls ausschließlich die vorgegebene Fahrtrichtung eingeschlagen werden, um nicht zum Geisterfahrer auf dem Fahrrad zu werden. Eine Ausnahme hiervon gilt jedoch, wenn eine entsprechende Beschilderung Radfahrern das Fahren in beide Richtungen gestattet.
Befindet sich ein Radweg am Fahrbahnrand, so darf dieser grundsätzlich in beide Richtungen benutzt werden. Davon besteht jedoch eine Ausnahme für Fälle, in denen die Zeichen 237, 240 oder 241 das Fahren lediglich in eine Richtung vorgeben. Dies ist § 2 Absatz 4 Satz 2 StVO zu entnehmen.
Welche Gefahren birgt ein Geisterfahrer auf dem Fahrrad?
Wer sich den Reglungen zur Fahrtrichtung widersetzt und somit als Geisterfahrer auf dem Fahrrad unterwegs ist, verursacht die gesteigerte Gefahr von Unfällen. Zum einen ist das Risiko eines Zusammenstoßes mit anderen Radfahrern oder Fußgängern größer.
Immerhin kann das Entgegenkommen eines Geisterfahrers irritierend und überraschend sein und ein Ausweichmanöver somit verzögert bzw. zu spät eingeleitet werden. Zum anderen sind Geisterfahrer auf dem Fahrrad auch für Autofahrer überraschend.
Kommt beispielsweise ein Radfahrer aus einer Einbahnstraße gerast, ohne dass eine entsprechende Beschilderung dies gestattet, kann es zu einem Zusammenstoß zwischen Auto und Fahrrad kommen mit gar schwerwiegenden Folgen.
Mit welchen Konsequenzen ist zu rechnen?
Wer als Geisterfahrer auf dem Fahrrad auf der Straße unterwegs ist und erwischt wird, muss mit entsprechenden Sanktionen rechnen. Hierbei droht ein Bußgeld, welches je nach Situation zwischen 20 und 35 Euro betragen kann. Was im Einzelnen droht, kann der folgenden Tabelle entnommen werden:
Verstoß | Bußgeld |
---|---|
Beschilderter Radweg wurde in falscher Richtung befahren | 20 € |
... mit Gefährdung | 25 € |
... es kam zum Unfall oder zur Sachbeschädigung | 35 € |
Rechtsfahrgebot wurde missachtet | 15 € |
... mit Behinderung | 20 € |
... mit Gefährdung | 25 € |
... es kam zum Unfall | 30 € |
Als Radfahrer wurde das Zeichen 267 (Verbot der Einfahrt) missachtet | 20 € |
... mit Behinderung | 25 € |
... mit Gefährdung | 30 € |
... es kam zum Unfall | 35 € |
FAQ: Geisterfahrt mit dem Fahrrad
Ja. Gemäß § 2 Absatz 4 Satz 2 StVO können Verkehrszeichen diese Erlaubnis jedoch aufheben.
Nein. Auch für Radfahrer gilt, dass eine Einbahnstraße nur in eine Fahrtrichtung befahren werden darf.
Mir kam gestern ein „Geister“-Radfahrer auf der A4 zwischen Kreuz Chemnitz und Limbach-Oberfrohna auf der linken Fahrspur entgegen. Zum Glück konnte ich problemlos in die mittlere Fahrspur wechseln, der PKW hinter mir auch.
Wer auf einem schmalen Radweg darauf besteht in Gegenrichtung zu fahren bringt ungeachtet der „Erlaubnis“ andere Verkehrsteilnehmer in Gefahr. Ich begreife nicht, dass das wirklich nicht verboten ist. Ist ja nicht so, dass man absteigen und schieben könnte, wenn es anders nicht sicher ist. Kommunen stellen dann einfach irgendwo schilder auf und alle anderen können zusehn wo sie bleiben
ich mit fahrrad fahrre rechts auf dem radweg,ein anderre radfahrrer kommt alls geisterfahrer mir entgegen pfert mich um und beget fahrerflucht was soll ich tun
Moin,
die meisten Biker haben einen Führerschein, und da seit einiger Zeit das Radfahren nicht mehr als Freizeitfortbewegung abgehandelt wird sondern als Verkehrsteilnahme muss hier mit gleichen Maßnahmen geahndet werden. Die Kommunen müssen aber auch die Voraussetzungen schaffen, z.B. muss nach jeder Einmündung die Beschilderung für Biker angebracht werden. Woher soll den der Biker sonst wissen das gerade der Weg nur in eine Richtung befahren werden darf, usw. Die Räder müssen zum Tüv und eine Versicherung muss dafür geschaffen werden. Und wenn wir schon dabei sind, dann auch gleich für alle weiteren Teilnehmer am Straßenverkehr, damit meine ich die ganzen E-Scooter usw. Und am Ende brauchen wir dann ca. 100 000 Polizisten mehr die das ganze auch kontrollieren.
So, und wer soll das alles bezahlen?
Dafür wird eine Bikersteuer (bzw. ebenso f. Scooter usw.) geschaffen über die dann das alles finanziert wird.
Ob´s Sinnvoll ist muss man sehen….
Das ganze erinnert mich an einen schlechten Scherz.Dieses Verhalten provoziert eine potientielle Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer,und muß härter sanktioniert werden.Es nimmt eine Körperverletzung,mit welchen Folgen auch immer billigend in Kauf.Also nicht nur Sachschäden,etc.grüße von einem Betroffenen!