Bußgeldtabelle: Halten und Parken im Halteverbot
Tatbestand | Bußgeld in € | Punkte |
---|---|---|
Sie haben an engen bzw. unübersichtlichen Stellen, in scharfen Kurven, auf Beschleunigungs- oder Verzögerungsstreifen, im Bereich von Fußgängerüberwegen oder Bahnübergängen oder an Stellen, an denen es durch Markierungen, Lichtzeichen oder Verkehrsschilder untersagt ist, gehalten | 20 | |
… und jemanden dabei behindert | 35 | |
Sie haben vor oder in einer Feuerwehrzufahrt gehalten | 20 | |
Sie haben in zweiter Reihe gehalten | 55 | |
… und jemanden dabei behindert | 70 | 1 |
... und jemanden dabei gefährdet | 80 | 1 |
... und dabei einen Unfall verursacht | 100 | 1 |
Sie haben nicht platzsparend gehalten | 10 | |
Sie haben unberechtigt in einer Nothalte- oder Pannenbucht gehalten | 20 | |
Sie haben im Fahrraum von Schienenfahrzeugen gehalten | 20 | |
... und jemanden dabei behindert | 30 | |
Sie haben unberechtigt auf Schutzstreifen für den Radverkehr gehalten | 55 | |
… und jemanden dabei behindert | 70 | 1 |
... und jemanden dabei gefährdet | 80 | 1 |
... und dabei einen Unfall verursacht | 100 | 1 |
Sie haben unberechtigt auf Busfahrstreifen oder an Bushaltestellen gehalten | 55 | |
… und jemanden dabei behindert | 70 | |
... und jemanden dabei gefährdet | 80 | |
... und dabei einen Unfall verursacht | 100 |
Tatbestand | Bußgeld in € | Punkte |
---|---|---|
Sie haben an unübersichtliche Straßenstellen, in scharfen Kurven, auf Fußgängerüberwegen, 5 Meter vor bzw. 10 Meter nach Lichtzeichen oder im Halteverbot geparkt | 35 | |
… und jemanden dabei behindert | 55 | |
… und parkten dort länger als eine Stunde | 55 | |
… und parkten dort länger als eine Stunde, wobei Sie jemanden behindert haben | 55 | |
Sie haben auf Geh-, Rad- oder Radschnellwegen geparkt | 55 | |
… und jemanden dabei behindert | 70 | 1 |
… und parkten dort länger als eine Stunde | 70 | 1 |
… und parkten dort länger als eine Stunde, wobei Sie jemanden behindert haben | 80 | 1 |
… und parkten dort länger als eine Stunde, wobei Sie jemanden gefährdet haben | 80 | 1 |
… und parkten dort länger als eine Stunde, wobei Sie einen Unfall verursacht haben | 100 | 1 |
Sie haben an einer Engstelle geparkt und dadurch Rettungsfahrzeuge behindert | 100 | 1 |
Sie haben vor oder in einer Feuerwehrzufahrt geparkt | 55 | |
… und dabei Einsatzfahrzeuge behindert | 100 | 1 |
Sie haben auf einer Sperrfläche geparkt | 25 | |
… und jemanden dabei behindert | 25 | |
… und parkten dort länger als 15 Minuten | 30 | |
… und parkten dort länger als 15 Minuten, wobei Sie jemanden behindert haben | 35 | |
Sie haben in zweiter Reihe geparkt | 55 | |
… und jemanden dabei behindert | 80 | 1 |
... und jemanden dabei gefährdet | 90 | 1 |
... und dabei einen Unfall verursacht | 110 | 1 |
… und parkten dort länger als 15 Minuten | 85 | 1 |
… und parkten dort länger als 15 Minuten, wobei Sie jemanden behindert haben | 90 | 1 |
Sie haben unzulässig in einer verkehrsberuhigten Zone geparkt | 10 | |
… und jemanden dabei behindert | 15 | |
… und parkten dort länger als drei Stunden | 20 | |
… und parkten dort länger als drei Stunden, wobei Sie jemanden behindert haben | 30 | |
Sie haben 5 Meter vor einer Kreuzung oder Einmündung, vor Grundstücksein- und -ausfahrten, im Bereich von Taxiständen, vor und hinter Andreaskreuzen oder über einem Schachtdeckel geparkt | 10 | |
… und jemanden dabei behindert | 15 | |
… und parkten dort länger als drei Stunden | 20 | |
… und parkten dort länger als drei Stunden, wobei Sie jemanden behindert haben | 30 | |
Sie haben ohne Parkscheibe oder Parkschein geparkt bzw. die Parkdauer überschritten | ||
... bis 30 Minuten | 20 | |
... um eine Stunde | 25 | |
... um zwei Stunden | 30 | |
... um drei Stunden | 35 | |
... um mehr als drei Stunden | 40 | |
Sie haben auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt | 55 | |
Sie haben nicht platzsparend geparkt | 10 | |
Sie haben einem Berechtigten eine Parklücke weggenommen | 10 | |
Sie haben in einem Fußgängerbereich geparkt | 55 | |
… und jemanden dabei behindert | 70 | |
… und parkten dort länger als 3 Stunden | 70 | |
Sie haben den Abfahrtsweg eines anderen Kfz durch das Parken oder Abstellen Ihres Fahrzeuges versperrt | 20 | |
Sie haben unberechtigt in einer Nothalte- oder Pannenbucht geparkt | 25 | |
Sie haben in einem geschützten Bereich während nicht zugelassener Zeiten mit einem Kfz über 7,5 Tonnen oder einem Anhänger über 2 Tonnen geparkt | 30 | |
Sie haben einen Anhänger ohne Zugfahrzeug länger als zwei Wochen geparkt | 20 | |
Sie haben im Fahrraum von Schienenfahrzeugen geparkt | 55 | |
... und jemanden dabei behindert | 70 | 1 |
Sie haben auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen geparkt | 70 | 1 |
Sie haben an Stellen geparkt, an denen das Halten verboten ist | 25 | |
... und jemanden dabei behindert | 40 | |
… und parkten dort länger als eine Stunde | 40 | |
… und parkten dort länger als eine Stunde, wobei Sie jemanden behindert haben | 50 | |
Sie haben unberechtigt auf Bussonderfahrstreifen und an Haltestellen geparkt | 55 | |
... und jemanden dabei behindert | 70 | |
... und jemanden dabei gefährdet | 80 | |
... und dabei einen Unfall verursacht | 100 | |
… und parkten dort länger als 3 Stunden | 70 | |
… und parkten dort länger als 3 Stunden, wobei Sie jemanden behindert haben | 80 | |
… und parkten dort länger als 3 Stunden, wobei Sie jemanden gefährdet haben | 80 | |
… und parkten dort länger als 3 Stunden, wobei Sie einen Unfall verursacht haben | 100 | |
Sie haben unberechtigt auf einem Parkplatz für E-Fahrzeuge geparkt | 55 | |
Sie haben unberechtigt auf einem Parkplatz für Carsharing-Fahrzeuge geparkt | 55 | |
Sie haben andere Verkehrsteilnehmer beim Ein- oder Aussteigen gefährdet | 40 | |
… und dabei eine Sachbeschädigung verursacht | 50 |
Bußgeldrechner: Halten und Parken
Nur mal kurz halten, wo eigentlich ein Parkverbot besteht – ist das erlaubt? Was ist der Unterschied zwischen eingeschränktem und absolutem Halteverbot? Welches Bußgeld droht, wenn ich aus Versehen im Halteverbot parke, und wird mein Auto dann sofort abgeschleppt?
Ob und wo geparkt werden kann, wird in Deutschland durch Verkehrsschilder angezeigt. Auch wenn sich viele Parkplatzsuchende über Halteverbotszonen ärgern – es ist sinnvoll, dass es sie gibt, denn sie schaffen Platz und verringern so die Unfallwahrscheinlichkeit vor allem in schmalen Straßen. In bestimmten Situationen können außerdem temporär Halteverbotszonen errichtet werden, die Privatpersonen, Unternehmen und Veranstaltern das Leben erleichtern.
Inhaltsverzeichnis
Was ist eine Halteverbotszone?
Bei einer Halteverbotszone wird grundsätzlich zwischen absolutem und eingeschränktem Halteverbot unterschieden. Hier gelten nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) besondere Regeln mit Hinblick auf das Halten und Parken von Fahrzeugen. Wird ein Bereich durch die für das Halteverbot entsprechenden Verkehrsschilder gekennzeichnet, so sind die Halte- und Parkverbotsregeln einzuhalten.
Halten und Parken in einer Halteverbotszone
Ein Halteverbot wird durch das entsprechende Verkehrsschild angezeigt. Hier gilt absolutes Halte- und Parkverbot. Das heißt, hier darf weder gehalten noch geparkt werden. Im absoluten Halteverbot dürfen Sie auch nicht halten, wenn die Dauer des Haltevorgangs weniger als drei Minuten beträgt. Auch zum Be- und Entladen oder zum Ein- und Aussteigen darf hier nicht gehalten werden.
Halten und Parken in einer eingeschränkten Halteverbotszone
Im eingeschränkten Halteverbot hingegen ist das Halten für höchstens drei Minuten erlaubt. Das Halten zum Be- und Entladen oder zu Ein- und Aussteigen ist im eingeschränkten Halteverbot erlaubt. Der Fahrer darf das Auto während des Haltevorgangs nur verlassen, wenn dieses in Sichtweite bleibt. Das Parken ist aber auch hier nicht erlaubt. Auch für das eingeschränkte Halteverbot gibt es ein entsprechendes Verkehrszeichen.
Parkverbotszone = Halteverbotszone?
Oft herrscht Unklarheit darüber, wo genau geparkt oder gehalten werden darf und wo es verboten ist. Worin unterscheidet sich eine Halteverbotszone von einer Parkverbotszone?
Wie kann ich eine Halteverbotszone beantragen?
Grundsätzlich müssen Sie vor der Errichtung einer temporären Halteverbotszone eine Genehmigung bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde oder beim Ordnungsamt einholen. Achten Sie darauf, dass diese spätestens 14 Tage vor dem Umzugs- oder Veranstaltungstermin beantragt wird.
Halteverbotszone einrichten
Die Halteverbotsschilder sind 72 Stunden vor Gültigkeitsdatum aufzustellen und nach Ende der Ladetätigkeit zeitnah wieder zu entfernen. Ein Halteverbot ist erst dann rechtskräftig, wenn es drei Tage im Voraus angekündigt wurde. Der Tag, an dem die Verkehrsschilder errichtet werden, zählt dabei nicht in die Frist.
Sie können die entsprechenden Verkehrsschilder entweder privat mieten und selbst aufstellen oder Sie beauftragen eine darauf spezialisierte Firma, deren Fachleute die Beantragung der Genehmigung bei der zuständigen Behörde und die Besorgung und Aufstellung der Schilder übernehmen. Die anfallenden Kosten für eine Halteverbotszone können sehr unterschiedlich ausfallen. Prüfen Sie daher immer im Voraus, ob die Errichtung einer temporären Halteverbotszone für einen Umzug oder ähnliches wirklich notwendig ist.
Gründe für die Einrichtung einer Halteverbotszone
Eine Halteverbotszone einzurichten, kann in vielen Situationen sinnvoll sein. Hierbei handelt es sich meist um temporäre Halteverbotszonen, die nur kurzfristig für einen bestimmten Zweck errichtet werden. Eine kurzfristige Halteverbotszone kann für folgende Anlässe eingerichtet werden:
- Baustellen
- Veranstaltungen
- Lieferungen
- Dreharbeiten
- Umzüge
Halteverbotszone für Baustellen
Für die Anlieferung von Materialien und die Platzierung von Arbeitsmaschinen oder Containern muss meist Platz in der Nähe der Baustelle geschaffen werden. Hier ist es sinnvoll, eine Halteverbotszone einzurichten, damit die Bauarbeiten zügig und reibungslos vorangehen.
Halteverbotszone für Veranstaltungen
Großveranstaltungen wie Umzüge, Feiern oder Sport- und Kulturveranstaltungen brauchen Platz. Die Errichtung von Halteverbotszonen schafft meist zusätzlichen Raum für die Veranstaltung selbst und für Zuschauer. Vom Veranstalter ist bei der zuständigen Behörde eine entsprechende Genehmigung für eine temporäre Halteverbotszone einzuholen.
Halteverbotszone für Lieferungen
Größere Lieferungen gehen meist mit längeren Entladezeiten einher. Um Laufwege möglichst kurz zu halten und den Verkehr nicht zu behindern, können auch hier kurzfristige Halteverbotszonen beantragt werden.
Halteverbotszone für Umzüge
Es ist sinnvoll, bei einem Umzug eine Halteverbotszone einzurichten, damit ein schneller und reibungsloser Ablauf garantiert werden kann.
Besonders in der Innenstadt ist für einen Umzugstransporter häufig nicht viel Platz zum Parken geboten. Gerade bei Umzügen ist ein kurzer Weg vom Fahrzeug zur neuen Wohnstätte aber besonders wichtig, da schwere Möbel getragen werden müssen.
Um Laufwege möglichst kurz zu halten, können Sie bei der zuständigen Behörde eine temporäre Halteverbotszone bestellen.
Autofahrer halten sich nicht an das von mir eingerichtete Halteverbot – was nun?
Wenn Sie eine Halteverbotszone einrichten, um einen Umzug einfacher zu gestalten, sollten Sie damit rechnen, dass sich Autofahrer eventuell nicht an das kurzfristige Halteverbot halten. Grundsätzlich sollten Sie nicht selbst ein Abschleppunternehmen beauftragen. Unter Umständen könnten nämlich die Kosten für das Abschleppen auf Sie zurückfallen.
Für Falschparker ist grundsätzlich das Ordnungsamt zuständig. Die Autofahrer, die in der von Ihnen eingerichteten Halteverbotszone parken, stehen im Halteverbot und das ist ein Verstoß gegen die StVO, auch wenn es sich dabei um ein temporäres Halteverbot handelt. Das Ordnungsamt wird in der Regel einen Beamten zur Beurteilung der Situation vor Ort schicken. Wenn es nötig ist, kann dieser die Abschleppung des falsch parkenden Fahrzeugs veranlassen. Die Kosten sind dann von dem Falschparker zu tragen.
Behindern die falsch parkenden Fahrzeuge die Ladetätigkeiten nicht, erfolgt nicht unbedingt ein Abschleppen der Fahrzeuge. Der Beamte wird sich aber in jedem Fall die Kennzeichen der Falschparker notieren.
Die Kosten für die Errichtung einer Halteverbotszone
Wenn Sie eine Halteverbotszone einrichten, kommen gewisse Kosten auf Sie zu. Diese können von Stadt zu Stadt und von Anbieter zu Anbieter stark variieren. Beauftragen Sie Fachleute mit der Errichtung der Halteverbotszone, so bewegen sich die Preise für diese Leistung in einem Rahmen von 25 bis 40 Euro. Das Mieten von Verkehrsschildern ist preiswerter und liegt bei den meisten Anbietern bei einem Preis von rund 3 Euro. Allerdings sind Sie hier für die korrekte Aufstellung der Schilder allein verantwortlich.
Bußgeld für das Parken in der Halteverbotszone
In Deutschland definiert der Bußgeldkatalog die zu erwartenden Bußgelder für Verstöße gegen das Park- und Halteverbot.
In einer Halteverbotszone dürfen Sie grundsätzlich weder halten noch parken. So ist jede Halteverbotszone auch eine Parkverbotszone und das Parken in einer Parkverbotszone ist verboten.
Das Parken im Halteverbot bzw. im eingeschränkten Halteverbot ist ein Verstoß gegen das Verkehrsrecht. Sie erhalten somit einen Bußgeldbescheid und zahlen ein Bußgeld zwischen 20 und 50 Euro. Punkte oder ein Fahrverbot sind aber nicht zu befürchten.
FAQ – Halteverbotszone
Eine Halteverbotszone können Sie bei der Straßenverkehrsbehörde oder dem Ordnungsamt beantragen.
Ja, im absoluten Halteverbot können Falschparker abgeschleppt werden – auch ohne dass eine Verkehrsbehinderung vorliegt (vgl. Urteil vom VG Berlin Az.: VG 11 K 279/10).
Wenn eine Verkehrsbehinderung vorliegt, kann das passieren. Ansonsten droht in der Regel nur ein Bußgeld.
Wenn aber ein Ordnungsamt nicht auf Anzeigen von Dauerparkern im Parkverbot reagiert, was kann man tun?