FAQ: Hupen
Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Sie mit dem Hupen einen Überholvorgang ankündigen. Außerdem ist es erlaubt, die Hupe zu verwenden, um andere Verkehrsteilnehmer auf eine Gefahr aufmerksam zu machen. Eine nahende Geschwindigkeitskontrolle stellt wohlgemerkt keine solche Gefahr dar. Deswegen ist es nicht erlaubt, andere Autofahrer mit Hupe oder Lichthupe vor einem Blitzer zu warnen.
Das Hupen innerorts ist ausschließlich dazu gedacht, andere Verkehrsteilnehmer auf eine Gefahr hinzuweisen. Es ist nicht erlaubt, die Hupe zum Beispiel zum Grüßen von Bekannten zu verwenden oder um anderen Fahrzeugführern die Vorfahrt einzuräumen.
Ja, gemäß § 16 Abs. 3 StVO darf eine Hupe keine Folge aus verschieden hohen Tönen verwenden.
Ja, allerdings beträgt dieses gerade einmal 5 Euro (womit es streng genommen ein Verwarnungsgeld ist). Fühlen sich andere Personen durch das Hupen belästigt, können auch 10 Euro anfallen. Aufpassen müssen Sie, wenn Sie die Hupe einsetzen, um zum Beispiel den Vorausfahrenden zum Spurwechseln zu nötigen. Ein solches Verhalten ist strafbar und kann eine Geld- oder Freiheitsstrafe nach sich ziehen. Außerdem drohen bis zu drei Punkte in Flensburg, ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten oder sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Bußgeldkatalog zum Hupen
Verstoß | Sanktion |
---|---|
Missbräuchlicher Einsatz der Hupe | 5 Euro |
... dabei andere Verkehrsteilnehmer belästigt | 10 Euro |
Hupe verwendet Folge aus verschieden hohen Tönen | 10 Euro |
Nötigung durch den Einsatz der Hupe | Geldstrafe, Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, bis zu drei Punkte in Flensburg, ein bis drei Monate Fahrverbote oder Fahrerlaubnisentzug |
Inhaltsverzeichnis
Wann darf man laut StVO hupen?
In der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) suchen Sie das Wort „Hupe” vergeblich. Die offizielle Bezeichnung hierfür lautet nämlich „Schallzeichen”, welches wiederum zu den Warnzeichen gehört. Die Vorschriften dazu finden Sie in § 16 StVO. In Absatz 1 wird unmissverständlich aufgeführt, wann Sie als Autofahrer hupen dürfen.
Tatsächlich ist das nämlich nur in zwei Situationen erlaubt:
- Sie möchten außerhalb geschlossener Ortschaften ein anderes Fahrzeug überholen.
- Sie sehen für sich selbst oder andere Personen eine Gefährdung und möchten darauf aufmerksam machen.
In allen anderen Situationen ist das Hupen verboten. Sie dürfen damit streng genommen also weder jemanden grüßen noch Ihre Freude über den Sieg der Nationalmannschaft zum Ausdruck bringen. Ebenso wenig ist es erlaubt, per Hupe einen Hochzeitszug zu grüßen oder andere Autofahrer vor einem nahenden Blitzer zu warnen. Sie dürfen die Hupe nicht einmal verwenden, um jemand anderem zu signalisieren, dass Sie auf Ihre Vorfahrt verzichten.
Eine Anzeige wegen vorschriftswidrigem Hupen erfolgt aber eher selten, zumal hierfür lediglich ein Verwarnungsgeld von 5 bis 10 Euro fällig wird. Solange Sie durch Ihr Hupen niemanden belästigen, drücken Ordnungshüter in der Regel ein Auge zu.
Übrigens: Alle Vorschriften zum Einsatz der Hupe treffen auch auf die Lichthupe zu, welche in der StVO als „Leuchtzeichen” bezeichnet wird.
Video: Der Einsatz von Hupe und Lichthupe
Mit der Hupe vor Gefahren warnen
Sehen Sie für sich selbst oder für andere Personen eine Gefährdung, dürfen Sie hupen. Das kann zum Beispiel in folgenden Situationen angemessen sein:
- Ein Fahrzeugführer übersieht Sie und kommt Ihrem Fahrzeug gefährlich nahe.
- Jemand nimmt Ihnen die Vorfahrt.
- Ihr Vordermann ist im Begriff, seine Ladung zu verlieren.
- Sie entdecken ein Hindernis auf der Gegenfahrbahn und warnen die entgegenkommenden Fahrzeugführer.
Wann gilt Hupen als Nötigung?
Wie oben erwähnt ist das Hupen beim Überholen außerorts ausdrücklich erlaubt. In der Praxis wird das aber kaum noch gemacht, weshalb manche Autofahrer diese Vorschrift gar nicht kennen. Sie missverstehen dann das Hupen des Überholenden als Drängeln und sehen darin eine Nötigung.
Doch wann liegt wirklich eine Nötigung vor? § 240 Abs .1 des Strafgesetzbuchs (StGB) definiert eine Nötigung als eine Bedrohung oder Ausübung von Gewalt, durch die eine Person zu einem unfreiwilligen Verhalten gedrängt wird. Wann dieser Tatbestand tatsächlich erfüllt ist, muss jedoch immer nach Einzelfall entschieden werden.
Ein kurzzeitiges bzw. einmaliges Hupen lässt sich in der Regel nicht als Bedrohung auslegen, selbst wenn die „angehupte” Person dies nach ihrem subjektivem Empfinden so interpretiert. Wer jedoch zum Beispiel seinem Vordermann dicht hinten auffährt und dabei noch fortwährend die Hupe betätigt, lässt durchaus ein gewisses Aggressionspotential erkennen. In einer solchen Situation erscheint es nicht mehr so weit hergeholt, dass sich der Vordermann bedroht fühlt und aus Angst um seine Sicherheit dem hupenden Fahrer Platz macht. Eine solche Situation kann durchaus als Nötigung ausgelegt werden und entsprechende Sanktionen nach sich ziehen.
Das kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren sein. Außerdem sind Punkte in Flensburg, ein Fahrverbot oder sogar eine Entziehung der Fahrerlaubnis möglich.