Unfälle im Straßenverkehr sind für die Betroffenen zumeist ein großer Schock, ereignen sie sich doch in der Regel plötzlich und unerwartet. Ist der erste Schreck überwunden, geht der eigentliche Stress aber häufig erst richtig los, denn nun geht es um das Thema Schadensregulierung. Damit einher gehen oftmals die folgenden Fragen: Wer war schuld am Unfall? Wer muss an wen eine Entschädigung zahlen und für welche Positionen eigentlich?
Schadensersatz ist immerhin nicht gleich Schadensersatz. Neben Zahlungsansprüchen aufgrund von Beschädigungen am Fahrzeug oder anfallenden Kosten für eine ärztliche Behandlung, können die Unfallbeteiligten häufig auch immaterielle bzw. ideelle Schäden geltend machen.
Doch was genau ist mit dem Begriff „immaterieller Schadensersatz“ eigentlich gemeint? Unter welchen Umständen kann ein solcher Anspruch durchgesetzt werden und wo finden sich gesetzliche Regelungen dazu? Im folgenden Ratgeber sind wir diesen und weiteren Fragen rund um das Thema „immaterieller Schaden“ für Sie auf den Grund gegangen.
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Inhaltsverzeichnis
Was ist ein immaterieller Schaden?
Vorab soll die Frage geklärt werden, was ein immaterieller Schaden überhaupt ist. Diesbezüglich kommt § 253 des Bürgerlichen Gesetzbuches (kurz: BGB) zum Tragen. In Absatz 1 der Norm heißt es:
Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
Es ist also stets danach zu fragen, ob es sich bei der Schadensposition um einen Vermögensschaden handelt, der sich anhand eines geldwerten Nachteils einer Person bemessen lässt. Ist dies nicht der Fall, liegt ein immaterieller Schaden vor.
Der wohl bekannteste Anwendungsfall im Bereich immaterieller Schäden ist der des Schmerzensgeldes. Verletzt sich eine Person nach einem Unfall im Straßenverkehr, kommt ein immaterieller Schaden in Betracht, der unter Umständen zu ersetzen ist. Der Anspruch auf Schmerzensgeld ist in § 253 Absatz 2 BGB gesetzlich gesondert geregelt.
Während nach Absatz 1 der Norm ein immaterieller Schaden nur in den gesetzlich bestimmten Fällen zu ersetzen ist, wird der Grundsatz in Absatz 2 durchbrochen. Hier heißt es:
„Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.“
Ideeller Schaden: Beispiele
Bei Unfällen im Straßenverkehr kann Ihnen ein Anwalt für Verkehrsrecht mit Rat und Tat zur Seite stehen. Ein immaterieller Schaden kommt indes nicht nur im Zusammenhang mit Unfällen im Straßenverkehr ins Spiel. Neben dem Anspruch auf Schmerzensgeld kennt das Bürgerliche Gesetzbuch beispielsweise einen Anspruch auf Schadensersatz für nutzlos aufgewendeten Urlaub im Falle einer erheblichen Beeinträchtigung oder Vereitelung einer Reise. Dieser Anspruch ist in § 651f Absatz 2 BGB gesetzlich verankert.
Ein immaterieller Schaden wird außerdem häufig auch im Zusammenhang mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (kurz: AGG) geltend gemacht. Gesetzliche Grundlagen sind hier namentlich § 15 Absatz 2 sowie § 21 Absatz 3 Satz 3 AGG. Danach begründet eine Verletzung des Benachteiligungsverbotes einen Anspruch auf Schadensersatz.
FAQ: Immaterieller Schaden
Es ist immer dann von einem immateriellen Schaden die Rede, wenn der Geschädigte zum Beispiel nach einem Unfall keine Minderung seine Vermögens erfährt. Ein Schaden kann dabei dennoch in Form von Verletzungen vorliegen.
Ja, der Gesetzgeber sieht dafür das Schmerzensgeld vor. Ob tatsächlich ein Anspruch besteht, kommt allerdings auf den jeweiligen Einzelfall an.
Eine individuelle Einschätzung erhalten Sie bei einem Anwalt für Schmerzensgeld. Dieser prüft dabei unter anderem den Unfallbericht sowie die Krankenakten.