Haben Autofahrer eine Katze oder einen Hund angefahren, ist Fahrerflucht oft ein Thema. Denn viele wissen nicht, ob was sie in einem solchen Fall tun können und müssen. Ein Tier taucht ohne Vorwarnung vor dem Auto auf und meist ist es schon zu spät fürs Bremsen.
Ist der Besitzer des Tieres nicht anwesend, lassen einige das Tier einfach liegen und fahren weiter. Doch begehen Sie, wenn Sie den Unfallort verlassen, Fahrerflucht? Gibt es, nachdem Hund oder Katze überfahren wurde, Unfallflucht als Tatbestand überhaupt? Auch ist oft nicht klar, wer für die Schäden aufkommen muss.
Besteht, wenn ein Tier überfahren wurde, eine Meldepflicht? Worauf müssen Sie achten, wenn Sie einen Unfall mit einem Tier hatten? Diese und weitere Fahren zum Thema betrachtet der nachfolgende Artikel näher.
Inhaltsverzeichnis
Video: Tier angefahren – und nun?
Katze überfahren? Kann Fahrerflucht als Tatbestand in Betracht kommen?
Ist es zum Unfall mit einem Tier gekommen, stellt sich vielen die Frage, was nun zu tun ist. Müssen Sie, nachdem Sie eine Katze überfahren haben, die Polizei rufen, oder gibt es in einem solchen Fall andere rechtliche Vorgaben, die es zu beachten gilt?
Fahrerflucht ist als Tatbestand im Strafgesetzbuch (StGB) definiert. Der § 142 StGB legt fest, dass ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Zudem sind Unfallbeteiligte verpflichtet, für die Feststellung der Personalien und Aufnahme der notwendigen Daten zum Unfallhergang am Unfallort zu verbleiben, bis dies geschehen ist. Beteiligte, die das nicht tun, begehen Fahrerflucht.
Haben Sie einen Hund oder eine Katze überfahren, könnte eine Fahrerflucht rechtlich gesehen nur im Zusammenhang mit einem Sachschaden vorliegen. Laut gesetzlicher Definition ist ein Haustier als Sache zu behandeln. Kommt es zu Unfällen im Straßenverkehr, an denen Katzen oder Hunde beteiligt sind, gelten besondere Regelungen.
Das tote oder verletzte Tier darf jedoch keine Gefährdung für den nachfolgenden Verkehr darstellen. Die Unfallstelle sollte abgesichert und dann auch die Polizei verständigt werden.
Kann es dennoch andere Konsequenzen geben?
Haben Sie eine Katze oder einen Hund überfahren, steht keine Fahrerflucht im Raum, dennoch kann das Weiterfahren Konsequenzen haben. Lassen Sie ein verletztes Tier einfach liegen, kann es sich durchaus um einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz handeln. Wird das als Tierquälerei gewertet, ist ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro möglich.
Auch das eigenmächtige „Erlösen“ eines Tieres sollten Unfallbeteiligte nie in Betracht beziehen. Dies stellt einen Verstoß gegen § 4 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes dar.
Hierfür muss dann allerdings der Tierhalter ermittelt werden, was nach einem Unfall mit größeren Schäden am Fahrzeug die Verständigung der Polizei sinnvoll macht.
FAQ: Katze überfahren und Fahrerflucht begangen
Nein. Eine Fahrerflucht liegt nicht vor, wenn Sie ein Haustier überfahren und liegen lassen.
Nein. Haben Sie eine Katze überfahren, sind Sie nicht dazu verpflichtet, den Unfall zu melden, solange dadurch nicht der nachfolgende Verkehr gefährdet wird.
Es kann sich bei dem Unfall um einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz handeln. Ein Bußgeld kann die Folge sein, für den Schaden müssen Sie allerdings nicht aufkommen.