Kennzeichenmissbrauch beschreibt nach § 22 des Straßenverkehrgesetzes (StVG) eine Straftat, die eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr nach sich ziehen kann. Wer ein Auto mit einem falschen oder einem fremden Kennzeichen versieht oder das amtliche Kennzeichen verändert kann sich strafbar machen.
Doch was bedeutet das konkret und wie achten Sie als Autofahrer darauf, nicht selbst mit falscher Kennzeichnung zu fahren? Dieser Ratgeber soll die wichtigsten Fragen klären und kann Ihnen so vielleicht ein Bußgeld oder schlimmere Folgen ersparen.
Inhaltsverzeichnis
Video zu Kennzeichenverstößen: Was droht?
Was versteht das Gesetz unter „Kennzeichenmissbrauch“?
Kennzeichenmissbrauch hat nach §22 StVG Absatz 1 drei verschiedene Ausprägungen:
Das Gesetz spricht von Kennzeichenmissbrauch, wenn:
- …für ein Kraftfahrzeug, welches keine amtliche Zulassung hat, gefälschte Kennzeichen benutzt werden.
- …ein Kraftfahrzeug mit den Kennzeichen eines anderen Wagens ausgestattet wird.
- …die Kennzeichen eines Kraftfahrzeugs verändert, verdeckt oder beseitigt werden.
Außerdem wird in Absatz 2 vermerkt, dass nicht nur die Tat, Kennzeichen zu fälschen strafbar ist, sondern auch wissentlich mit falschen Kennzeichen zu fahren auf öffentlichen Straßen.
Was genau ist hier mit „Kennzeichen“ gemeint?
Die amtlichen Kennzeichen sind die Nummernschilder, wie sie von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde ausgestellt werden. Darunter fallen also neben Überführungskennzeichen wie Kurzzeitkennzeichen auch Saisonkennzeichen etc. Lediglich Versicherungskennzeichen für Mofa, Roller und Co fallen nicht unter §22 StVG, da sie von der Versicherung selbst ausgestellt werden.
Ihr Kurzzeitkennzeichen ist abgelaufen – begehen Sie nun Kennzeichenmissbrauch?
Nein. Wenn Sie mit abgelaufenem Kennzeichen fahren, ist dies zwar eine Ordnungswidrigkeit aber keine Straftat und fällt nicht unter den Tatbestand des Kennzeichenmissbrauchs. Entscheidend für §22 StVG ist, ob das benutzte Kennzeichen für das entsprechende Kfz zugelassen war und auch als solches zu erkennen ist. Ein abgelaufenes Kennzeichen ist kein falsches Kennzeichen. Dasselbe gilt für abgelaufene TÜV-Plaketten.
Ist Ihr Kennzeichen entstempelt, begehen Sie keinen Missbrauch
Wenn Sie Ihr Kfz abmelden, werden Ihre Schilder entstempelt. Dabei wird die Plakette mit dem Landeswappen ausgefräst. Für entstempelte Kennzeichen gilt dasselbe wie für abgelaufene Kurzzeitkennzeichen. So entschied zum Beispiel das Amtsgericht (AG) Hamm 2016 in einem Fall, bei dem ein Angeklagter mit entstempelten Schildern auf öffentlichen Straßen fuhr:
Im Übrigen kam auch eine Verurteilung wegen Kennzeichenmissbrauchs gemäß § 22 StVG nicht in Betracht. Der Angeklagte hat am 24.07.2015 sein Fahrzeug mit den amtlich entstempelten Kennzeichen UN pp. gefahren. Im vorliegenden Fall handelte es sich bei den vom Angeklagten wiederangebrachten „Nummernschildern” um die amtlichen Kennzeichen, die für eben dieses Fahrzeug ausgegeben worden waren (AG Hamm, Urt. v. 18.04.2016 – 52 Cs – 920 Js 1694/15 – 96/16).
Beispiele für Kennzeichenmissbrauch
Was nun schließlich unter §22 StVG zu verstehen ist, lässt sich an ein paar Beispielen verdeutlichen:
Hier liegt ganz klar ein Kennzeichenmissbrauch vor, da nach §22 StVG Abs. 1, Satz 1 ein falsches Kennzeichen verwendet wurde, mit dem Zweck, Behörden und Verkehrsteilnehmer zu täuschen. Hier ist zu beachten, dass §22 StVG Abs. 1, Satz 1 auch gilt, wenn nicht auf öffentlichen Straßen damit gefahren wird. Alleine das Anbringen des falschen Kennzeichens reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes aus.
Auch hier kann §22 greifen, da in Abs. 1, Satz 2 genau diese Situation beschrieben wird. Ein Kennzeichen ist einem bestimmten Auto zugewiesen und darf nicht auf ein anderes übertragen werden, ohne dass es beim Straßenverkehrsamt umgemeldet wurde.
Auch ein verdrecktes Nummernschild kann als Kennzeichenmissbrauch geahndet werden, wenn eine „rechtswidrige Absicht“ unterstellt werden kann, also der Versuch, wissentlich Identität und Herkunft des Fahrzeugs verschleiern zu wollen.
Achten Sie darauf, dass Ihr Kennzeichen immer gut sichtbar ist, dass es nicht verschmutzt ist oder die Buchstaben, Zahlen und Plaketten nicht beklebt sind. Kennzeichen bekleben kann ebenfalls Kennzeichenmissbrauch und Strafe bedeuten.
Kennzeichenmissbrauch: Strafe und Konsequenzen
Die Behörden verstehen bei Kennzeichenmissbrauch keinen Spaß. Im Gegensatz zu anderen Delikten, wie einer einfachen Geschwindigkeitsüberschreitung, handelt es sich deshalb beim Tatbestand des §22 StVG nicht nur um eine Ordnungswidrigkeit, sondern um eine Straftat. Während Ordnungswidrigkeiten von Verwaltungsbehörden bearbeitet werden, werden Straftaten und ihr Strafmaß vor Gericht verhandelt.
Deshalb kann sich die Strafe im Einzelfall unterscheiden. Nach §22 kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr verhängt werden. Zusätzlich kann ein Fahrverbot verhängt oder sogar die Fahrerlaubnis entzogen werden. Laut Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FEV) hängt von diesem Gerichtsurteil auch ab, wie viele Punkte in Flensburg Sie zu erwarten haben.
Bei einem Fahrverbot werden zwei Punkte vergeben, bei einem Entzug der Fahrerlaubnis sind es drei Punkte.
Der Unterschied zwischen Fahrverbot und Führerscheinentzug ist vielen Mensch nicht bekannt.
Vorsicht vor Urkundenfälschung – Kennzeichen können Urkunden sein
Zuletzt ist zu beachten, dass in einigen Fällen Kennzeichenmissbrauch Urkundenfälschung sein kann.
Ein Nummernschild alleine ist zwar noch keine Urkunde, jedoch kann ein an einem Fahrzeug angebrachtes Kennzeichen zusammen mit dem Fahrzeug vor Gericht als zusammengesetzte Urkunde gesehen werden. Ist also ein nicht zum Fahrzeug gehörendes Kennzeichen an diesem angebracht, können beide zusammen eine falsche Urkunde bilden.
Die Erstellung einer falschen Urkunde mit der Absicht zur Täuschung ist Urkundenfälschung nach § 267 Strafgesetzbuch (StGB).
Kennzeichenmissbrauch und Urkundenfälschung – wie wird die Strafe berechnet?
Urkundenfälschung wird im Strafrecht nach StGB 267 mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft. Damit ist die Strafdrohung schwerer als beim Kennzeichenmissbrauch. Die Strafen werden jedoch nicht zusammengerechnet, stattdessen tritt die Strafbarkeit nach §22 StVG hinter die der Urkundenfälschung zurück. So ist nur eine Strafe im Sinne der Urkundenfälschung zu erwarten.
Was dürfen Sie am amtlichen Kennzeichen verändern? Eine Zusammenfassung:
Das Verändern, Verdecken, Entfernen oder Fälschen von Kfz-Kennzeichen ist Kennzeichenmissbrauch und ist eine Straftat. Als solche wird sie vor Gericht verhandelt und das Strafmaß kann variieren, ist aber festgelegt auf eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr.Vor Gericht besteht das Risiko, dass zusätzlich Urkundenfälschung festgestellt wird. Nun steigt das Strafmaß auf eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren, oder auf eine höhere Geldstrafe.
„Verändern“ meint hier speziell das Beeinträchtigen der Lesbarkeit des Schildes.
Um jedes Risiko zu vermeiden, sehen Sie davon ab, Ihr Kennzeichen zu bekleben und stellen Sie regelmäßig sicher, dass Ihr Kennzeichen nicht beschädigt ist, dass es sauber und gut lesbar ist, dass Ihr Kurzzeitkennzeichen noch gültig ist und Ihr TÜV nicht abgelaufen.
FAQ: Kennzeichenmissbrauch
Hierbei handelt es sich zum Beispiel um Fälle, in denen ein Fahrzeug mit fremden oder geklauten Kennzeichen ausgestattet wird. Aber auch die Veränderung der Nummernschilder kann als solcher gewertet werden.
Da es sich hierbei um eine Straftat handelt, wird das Strafmaß von einem Gericht festgelegt. Eine konkrete Einschätzung ist daher nicht möglich.
Nein, hierbei handelt es sich ausschließlich um eine Ordnungswidrigkeit. Der Gesetzgeber bewertet diesen Verstoß also nicht als Kennzeichenmissbrauch.
Hallo.
uns wurde vor einem Jahr das Kennzeichen gestohlen. wir haben dies sofort der Polizei gemeldet. Vor ein paar Wochen haben wir von einem Inkasso Büro Eggenfelden ein Schreiben erhalten, Bußgeld zu zahlen wegen fehlender Vignette Ungarn mit diesem geklauten Kennzeichen. Wir haben diesen Amt sofort mitgeteilt daß das weder unser Auto ist noch das wir das sind. Das unsere Kennzeichen gestohlen wurden mit Anhang von der Anzeige bei der Polizei.
Dieser schreibt uns jetzt wieder das wir dies zu Tragen haben. Die Rechnung bleibt bestehen.
Was sollen wir jetzt tun? Wir waren das nicht. Für was machen wir eine Anzeige wenn ich jetzt für alles haften sollte was auch immer die mit unsere Kennzeichen machen.
mit freundlichen Grüßen E