Das Knöllchen – Alle Informationen rund um den Strafzettel

Knöllchen: Der kleine Zettel ist für viele eine unliebsame Überraschung.
Knöllchen: Der kleine Zettel ist für viele eine unliebsame Überraschung.

Die Suche nach einem Parkplatz kann sich für Autofahrer mitunter als schwierig und vor allem nervenaufreibend gestalten. Besonders in Großstädten ist die Straße oft gefühlt kilometerweit zugeparkt. Als einzige Alternative bleibt der kostenpflichtige Parkplatz, doch entweder fehlt es grad am nötigen Kleingeld oder die Parkgebühr ist exorbitant teuer.

Dann entscheidet sich so mancher Autofahrer dafür, sein Auto dort zu parken, wo er es eigentlich nicht darf, und begeht somit einen Parkverstoß. Wird er dabei erwischt, droht ihm ein Strafzettel: das allseits bekannte Knöllchen. Wir verraten Ihnen, was es mit diesem kleinen Stück Papier auf sich hat, welche Kosten Sie erwarten müssen und ob Sie gegen ein Knöllchen Einspruch erheben können.

Was genau ist eigentlich ein Knöllchen?

Ein Knöllchen oder Strafzettel bezeichnet in Deutschland die Verwarnung für eine Ordnungswidrigkeit. Es handelt sich hierbei um die Ahndung eines geringfügigen Verstoßes nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Das Knöllchen geht in der Regel mit der Zahlungsaufforderung eines geringen Verwarnungsgeldes einher und hat bei klagloser Zahlung keine weiteren Konsequenzen für den Täter.

Im Verkehrsrecht werden Knöllchen für falsches Halten oder Parken ausgestellt. Aber auch in der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung finden sie Anwendung, wie z. B. beim achtlosen Wegwerfen von Müll oder mutwilliger Verschmutzung der Straße.

Aber warum wird ein Strafzettel überhaupt als „Knöllchen“ bezeichnet? Die Herkunft des Begriffs ist nicht eindeutig geklärt, liegt aber vermutlich im rheinländischen Raum. Hier werden Worte gerne verniedlicht, sodass aus dem „Protokoll“, wie der Strafzettel auch genannt wurde, das „Protoköllchen“ entstand. Daraus wurde aufgrund der lautlichen Ähnlichkeit scherzhaft das „Knöllchen“ abgeleitet, in Anlehnung an die „Knolle“.

Zustellung: Muss ein Knöllchen am Auto sein?

Die Polizei ist nicht verpflichtet, das Knöllchen an der Autoscheibe anzuheften.
Die Polizei ist nicht verpflichtet, das Knöllchen an der Autoscheibe anzuheften.

Häufig klemmt die Polizei ein Knöllchen an die Scheibe, um den Parksünder auf die Verwarnung aufmerksam zu machen. Treffen die Beamten den Autofahrer direkt an, können sie ihm das Zettelchen auch einfach in die Hand drücken. Hierbei handelt es sich aber lediglich um eine Information ohne rechtliche Verbindlichkeit.

Dies bedeutet zweierlei: Zum einen ist es nicht zwingend notwendig, dass das Knöllchen von der Polizei an die Scheibe geheftet wird. Denn auch wenn Sie nach der Rückkehr zu Ihrem Auto kein Zettelchen vorfinden, kann das Falschparken möglicherweise während Ihrer Abwesenheit angezeigt worden sein. Mit Sicherheit wissen Sie dies erst, wenn Ihnen die schriftliche Verwarnung mit der Zahlungsaufforderung per Post zugestellt wird. Knöllchen werden nicht per Einschreiben verschickt.

Zum anderen bedeutet dies aber auch, dass Sie sich keine Sorgen machen müssen, sollten Sie Ihr Knöllchen verloren haben. Denn wie gesagt, die eigentliche Verwarnung mit allen nötigen Informationen kommt sowieso per Post.

Übrigens kann nicht nur die Polizei, sondern auch das Ordnungsamt ein Knöllchen ausstellen.

Was kostet ein Knöllchen?

Eine der häufigsten Fragen im Zusammenhang mit dem Knöllchen betrifft die Kosten, die der Parksünder zu erwarten hat. Die Höhe des Verwarnungsgelds richtet sich einerseits nach der Art des Verstoßes, andererseits aber auch nach dem Ort, an dem falsch geparkt wurde. So können für ein Knöllchen zwischen 5 und 55 Euro anfallen.

Parken Sie z. B. auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz ohne Parkschein (oder mit abgelaufenem Parkschein), fallen je nach Parkdauer zwischen 20 und 40 Euro an. Für das unzulässige Parken auf einem Behindertenparkplatz müssen Sie mit 55 Euro rechnen und für das Parken im absoluten Halteverbot mit 35 Euro. Das Verwarngeld ist in der Regel innerhalb einer Woche zu zahlen.

Sollten Sie durch einen Parkverstoß allerdings andere Fahrzeuge behindern, muss Ihr Auto möglicherweise abgeschleppt werden. Die Kosten dafür haben Sie dann zusätzlich zum Knöllchen zu zahlen.

Detaillierte Infos, wie hoch ein Knöllchen bei Park- und Halteverstößen ausfallen kann, finden Sie in dieser Tabelle:

Halteverstöße

TatbestandBußgeld in €Punkte
Sie haben an engen bzw. unübersichtlichen Stellen, in scharfen Kurven, auf Beschleunigungs- oder Verzögerungsstreifen, im Bereich von Fußgängerüberwegen oder Bahnübergängen oder an Stellen, an denen es durch Markierungen, Lichtzeichen oder Verkehrsschilder untersagt ist, gehalten20
… und jemanden dabei behindert35
Sie haben vor oder in einer Feuerwehrzufahrt gehalten20
Sie haben in zweiter Reihe gehalten55
… und jemanden dabei behindert701
... und jemanden dabei gefährdet801
... und dabei einen Unfall verursacht1001
Sie haben nicht platzsparend gehalten10
Sie haben unberechtigt in einer Nothalte- oder Pannenbucht gehalten20
Sie haben im Fahr­raum von Schienen­fahrzeugen gehalten20
... und jemanden dabei behindert30
Sie haben unberechtigt auf Schutz­streifen für den Radverkehr gehalten55
… und jemanden dabei behindert701
... und jemanden dabei gefährdet801
... und dabei einen Unfall verursacht1001
Sie haben unberechtigt auf Busfahrstreifen oder an Bushaltestellen gehalten55
… und jemanden dabei behindert70
... und jemanden dabei gefährdet80
... und dabei einen Unfall verursacht100

Parkverstöße

TatbestandBußgeld in €Punkte
Sie haben an unüber­­sichtliche Straßen­­­stellen, in scharfen Kurven, auf Fuß­gän­­ger­über­­wegen, 5 Meter vor bzw. 10 Meter nach Licht­­­zeichen oder im Halte­­verbot geparkt35
… und jemanden dabei behindert55
… und parkten dort länger als eine Stunde55
… und parkten dort länger als eine Stunde, wobei Sie jemanden behindert haben55
Sie haben auf Geh-, Rad- oder Radschnellwegen geparkt55
… und jemanden dabei behindert701
… und parkten dort länger als eine Stunde701
… und parkten dort länger als eine Stunde, wobei Sie jemanden behindert haben801
… und parkten dort länger als eine Stunde, wobei Sie jemanden gefährdet haben801
… und parkten dort länger als eine Stunde, wobei Sie einen Unfall verursacht haben1001
Sie haben an einer Engstelle geparkt und dadurch Rettungsfahrzeuge behindert1001
Sie haben vor oder in einer Feuerwehrzufahrt geparkt55
… und dabei Einsatzfahrzeuge behindert1001
Sie haben auf einer Sperrfläche geparkt25
… und jemanden dabei behindert25
… und parkten dort länger als 15 Minuten30
… und parkten dort länger als 15 Minuten, wobei Sie jemanden behindert haben35
Sie haben in zweiter Reihe geparkt55
… und jemanden dabei behindert801
... und jemanden dabei gefährdet901
... und dabei einen Unfall verursacht1101
… und parkten dort länger als 15 Minuten851
… und parkten dort länger als 15 Minuten, wobei Sie jemanden behindert haben901
Sie haben unzulässig in einer verkehrsberuhigten Zone geparkt10
… und jemanden dabei behindert15
… und parkten dort länger als drei Stunden20
… und parkten dort länger als drei Stunden, wobei Sie jemanden behindert haben30
Sie haben 5 Meter vor einer Kreu­zung oder Einmün­dung, vor Grund­­­stücksein- und -aus­­fahrten, im Bereich von Taxi­­­ständen, vor und hinter Andreas­­­kreuzen oder über einem Schacht­­deckel geparkt10
… und jemanden dabei behindert15
… und parkten dort länger als drei Stunden20
… und parkten dort länger als drei Stunden, wobei Sie jemanden behindert haben30
Sie haben ohne Park­­scheibe oder Park­­schein geparkt bzw. die Park­­dauer überschritten
... bis 30 Minuten20
... um eine Stunde25
... um zwei Stunden30
... um drei Stunden35
... um mehr als drei Stunden40
Sie haben auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt55
Sie haben nicht platzsparend geparkt10
Sie haben einem Berechtigten eine Parklücke weggenommen10
Sie haben in einem Fußgängerbereich geparkt55
… und jemanden dabei behindert70
… und parkten dort länger als 3 Stunden70
Sie haben den Abfahrtsweg eines anderen Kfz durch das Parken oder Abstellen Ihres Fahrzeuges versperrt20
Sie haben unberechtigt in einer Nothalte- oder Pannenbucht geparkt25
Sie haben in einem geschüt­­zten Bereich während nicht zugelas­­sener Zeiten mit einem Kfz über 7,5 Tonnen oder einem An­­hänger über 2 Tonnen geparkt30
Sie haben einen An­­hänger ohne Zug­­fahr­zeug länger als zwei Wochen ge­­parkt20
Sie haben im Fahrraum von Schienenfahrzeugen geparkt55
... und jemanden dabei behindert701
Sie haben auf Auto­­­bahnen oder Kraft­­fahr­­­straßen geparkt701
Sie haben an Stellen geparkt, an denen das Halten verboten ist25
... und jemanden dabei behindert40
… und parkten dort länger als eine Stunde40
… und parkten dort länger als eine Stunde, wobei Sie jemanden behindert haben50
Sie haben unberechtigt auf Bus­sonder­fahrstreifen und an Halt­estellen geparkt55
... und jemanden dabei behindert70
... und jemanden dabei gefährdet80
... und dabei einen Unfall verursacht100
… und parkten dort länger als 3 Stunden70
… und parkten dort länger als 3 Stunden, wobei Sie jemanden behindert haben80
… und parkten dort länger als 3 Stunden, wobei Sie jemanden gefährdet haben80
… und parkten dort länger als 3 Stunden, wobei Sie einen Unfall verursacht haben100
Sie haben unberechtigt auf einem Park­platz für E-Fahr­zeuge geparkt55
Sie haben unberechtigt auf einem Park­platz für Carsharing-Fahr­zeuge geparkt55
Sie haben andere Verkehrsteilnehmer beim Ein- oder Aussteigen gefährdet40
… und dabei eine Sachbeschädigung verursacht50

Was passiert, wenn Sie ein Knöllchen nicht bezahlen?

Zu dem Knöllchen können die Kosten fürs Abschleppen hinzukommen.
Zu dem Knöllchen können die Kosten fürs Abschleppen hinzukommen.

Wenn Sie das Parkknöllchen nicht bezahlen, weil Sie vielleicht die einwöchige Frist übersehen, es komplett vergessen oder sich schlicht und einfach weigern, wird früher oder später ein Bußgeldbescheid in Ihrem Briefkasten landen.

Dieser enthält eine erneute Zahlungsaufforderung. Allerdings müssen Sie hier nicht länger ein Verwarnungsgeld zahlen, sondern ein Bußgeld. Hierbei wird von der Behörde ein Bußgeldverfahren eröffnet und es fallen weitere Gebühren an, die Sie mit dem Bußgeld zahlen müssen.

Im Gegensatz zum Bußgeldbescheid gibt es übrigens keine Verjährung bei einem Knöllchen.

Lieber Knöllchen kassieren als Parkticket ziehen: Ist das wirklich eine gute Idee?

So mancher Autofahrer nimmt lieber ein Knöllchen wegen Falschparken in Kauf, als für das Parkticket zu zahlen. Denn zwar fällt das Verwarnungsgeld in der Regel deutlich höher aus als die Parkgebühr, dafür muss der Fahrer das Knöllchen aber eben auch nur bezahlen, wenn er tatsächlich erwischt wird. Rein rechnerisch kann sich dies durchaus rentieren, besonders wenn der Fahrer nahezu täglich einen gebührenpflichtigen Parkplatz nutzen müsste.

Trotzdem sollte eine solche Strategie gut überlegt werden. Denn zum einen müssen Sie als Falschparker damit rechnen, nicht nur das Knöllchen bezahlen zu müssen, sondern eventuell auch die Kosten für das Abschleppen, wenn Sie z. B. im absoluten Halteverbot stehen, in einer Feuerwehrzufahrtszone oder auch auf einem Behindertenparkplatz.

Zum anderen können einem notorischen Falschparker auch noch andere Konsequenzen drohen als nur das Knöllchen. So erging es einem Autofahrer in Baden-Württemberg, der sich innerhalb von sechs Jahren 161 Verkehrsverstößen schuldig gemacht hatte. Die Fahrerlaubnisbehörde bekam Zweifel an seiner Grundeinstellung gegenüber Verkehrsvorschriften und damit auch seiner Fahreignung. Der Autofahrer wurde zur MPU geschickt, was er jedoch ignorierte. So verlor er seine Fahrerlaubnis – weil er lieber 161 Knöllchen anstelle von Parktickets hatte zahlen wollen.

Knöllchen trotz vorhandenem Parkschein: Können Sie Einspruch erheben?

Wenn Sie Ihr Knöllchen nicht bezahlen, erhalten Sie einen Bußgeldbescheid.
Wenn Sie Ihr Knöllchen nicht bezahlen, erhalten Sie einen Bußgeldbescheid.

Auch Ordnungshüter sind nicht unfehlbar und so kann es natürlich passieren, dass Ihnen ein Parkverstoß vorgeworfen wird, den Sie gar nicht begangen haben – entweder weil die Beamten Ihren gültigen Parkschein oder die Parkscheibe übersehen haben oder Sie gar nicht im Park- bzw. Halteverbot standen.

Ein Einspruch im juristischen Sinne ist beim Knöllchen allerdings nicht möglich, sondern erst beim Bußgeldbescheid. Trotzdem können Sie zu dem Vorwurf Stellung beziehen. Setzen Sie dazu ein Schreiben auf, in dem Sie die Sachlage aus Ihrer Sicht schildern, und schicken Sie es an das zuständige Ordnungsamt. Zahlen Sie nicht das Verwarnungsgeld, denn damit erkennen Sie das Knöllchen und die Verwarnung automatisch an.

Ist das Schreiben bei der Behörde eingegangen, wird diese den Vorwurf erneut prüfen. Stellt sie das Verfahren gegen Sie ein, müssen Sie sich keine Gedanken mehr um das Knöllchen machen. Bleibt das Ordnungsamt allerdings bei seiner Entscheidung, erlässt es den bereits erwähnten Bußgeldbescheid. Gegen diesen können Sie innerhalb von zwei Wochen Einspruch erheben.

In der Regel wird das Ordnungsamt das Verfahren nur einstellen, wenn Sie aktiv nachweisen können, dass Sie den Parkverstoß nicht begangen haben, z. B. durch eine Kopie des Parktickets, ein Foto des defekten Parkscheinautomaten oder durch Zeugenaussagen. Ihre bloße Behauptung, der Vorwurf des Falschparkens sei falsch, wird hier nicht ausreichen, selbst wenn er wahrheitsgemäß ist. Können Sie einen derartigen Beweis nicht erbringen, sollten Sie in Erwägung ziehen, das geringe Verwarnungsgeld einfach zu zahlen, anstatt sich möglicherweise ein deutlich höheres Bußgeld einzuhandeln.

FAQ – Knöllchen

Wann verfallen Knöllchen?

Normalerweise haben Sie eine Woche Zeit, um ein Knöllchen zu bezahlen. Tun Sie dies nicht, wird Ihnen ein Bußgeldbescheid zugestellt, der mit höheren Kosten verbunden ist. Er muss Ihnen innerhalb von 3 Monaten nach Tatbegehung zugestellt werden. Erhalten Sie den Bescheid nicht innerhalb dieser Frist, ist er in der Regel verjährt.

Was kostet ein Knöllchen?

Ein Knöllchen kostet zwischen 5 und 55 Euro Verwarnungsgeld.

Was droht, wenn Sie ein Knöllchen ignorieren?

Bezahlen Sie das Knöllchen nicht, wird Ihnen ein Bußgeldbescheid zugeschickt und ein Bußgeldverfahren eröffnet.

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Über den Autor

Gitte - Redakteurin
Gitte H.

Gitte erhielt ihren Master-Abschluss in Germanistik und Kommunikationswissenschaften. Als Redakteurin schreibt sie seit 2017 Ratgeber im Bereich Verkehrsrecht und unterstützt die bussgeld-info.de-Redaktion tatkräftig im Lektorat.

Bildnachweise

3 Kommentare zu “Das Knöllchen – Alle Informationen rund um den Strafzettel

  1. Jarchow-F.

    Muß ich eine Geldstrafe zahlen,wenn ich auf einem Gebührenpflichtigen Parkplatz stehe,aber das Auto nicht verlasse?

  2. Ulrike

    Frage: muss eine Politesse nicht erst warten,
    Bis ein Knöllchen ausgestellt wird.ob der führer des wagens dözurück kommt. Warte zeit ca 15 Minuten. Oder wird grundsätzlich gleich eins ausgestellt?

    Lg Ulrike

  3. Z., Hilde

    Hallo, habe trotz Anwohnerparkausweis (der sichtbar an der Windschutzscheibe angebracht war) ein Knöllchen erhalten. Habe die Gemeinde angeschrieben, das Verfahren wurde eingestellt. Jetzt soll ich Gebühren dafür bezahlen, ist das rechtens?
    M.f.G.
    Hilde Z.

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