Kinder sollen spielen und sich austoben. Dass sie das lautlos tun, ist jedoch sehr unwahrscheinlich und entspricht nicht der Realität. Kinderlärm wird im Mietrecht beispielsweise oftmals nicht als Lärm gewertet. Das gehäufte Auftreten wie in einem Kindergarten ist dennoch nicht ohne bestimmte Regelungen zulässig oder etwa doch? Die Rechtsprechung hat durchaus entschieden, dass eine Lärmbelästigung durch einen Kindergarten unter Umständen nicht zumutbar ist.
Doch wann ist das der Fall? Immer wieder kommt es bei Lärm in Kitas bzw. in deren Außenbereichen unter Nachbarn zu Unstimmigkeiten, welche dann auch vor Gericht landen können. Was Kindergärten und Kindereinrichtungen in Bezug auf Lärm bzw. Lärmbelästigung beachten müssen und welche Möglichkeiten Mieter haben, betrachtet der nachfolgenden Ratgeber näher.
Inhaltsverzeichnis
FAQ: Lärmbelästigung durch einen Kindergarten
In der Regel gilt Lärm durch Kinder nicht als Umwelteinschränkung und somit auch nicht als Lärmbelästigung.
In § 22 BImschG ist bestimmt, dass Lärm aus Kitas im Allgemeinen keine „schädliche Umwelteinwirkung“ darstellt. Darüber hinaus hat der BGH bestimmt, dass diese Art von Lärm als sozial adäquat gilt.
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen gilt auch der Lärm aus einer Kita als Belästigung. Wann das Fall sein kann, erfahren Sie hier.
Lärm: Wenn der Kindergarten zum Störfall wird
Grundsätzlich müssen Nachbarn Kinderlärm zunächst ertragen, denn Kindergärten sind in reinen Wohngebieten zulässig. Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Kinderlärm an sich eine „sozial adäquate Belastung“ darstellt (BGH, Beschluss 22.08.2017, Az.: VIII ZR 226/16). Das bedeutet jedoch nicht, dass Mieter oder Anwohner Lärm in Kitas in jeglichem Maße ertragen müssen.
Wann Lärm zu einer Belästigung wird, legen unter anderem das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImschG) und die Verwaltungsvorschrift Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) fest. Von besonderer Bedeutung ist hier § 22 BImschG, da in diesem bestimmt ist, dass Kindergartenlärm in der Regel nicht als „schädliche Umwelteinwirkung“ anzusehen ist.
Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.
Auch die Landesimmissionsgesetze spiegeln üblicherweise diese Auffassung wieder und bestimmen, dass eine Lärmbelästigung durch einen Kindergarten nur in besonderen Ausnahmefällen anzunehmen ist und für die Festlegung der Belastung Richtwerte nicht herangezogen werden können. Hintergrund ist, dass die Geräuschkulisse, welche durch Kinder entsteht, als Teil der kindgerechten Entwicklung und Entfaltung angesehen wird.
Lärm im Kindergarten: Wann handelt es sich um Lärmbelästigung?
Es ist rechtlich also nicht so einfach, in der Nachbarschaft eines Kindergartens eine Lärmbelästigung geltend zu machen oder die Miete aufgrund dessen zu mindern. Das sieht nicht nur der Gesetzgeber so, sondern in den meisten Fällen auch die Rechtsprechung. So ist beispielsweise der Antrag eines Baustopps für einen Kindergarten in Stuttgart gescheitert, weil das Gericht eine Lärmbelästigung durch den Kindergarten aus immissionsschutzrechtlicher Sicht nicht als gegeben ansah (VG Stuttgart, 20.08.2013, Az.: 13 K 2046/13).
Dennoch kann der Lärm aus einem Kindergarten eine Belästigung darstellen. Üblicherweise ist das dann der Fall, wenn der Lärm durch Randalieren entsteht oder über das sozial adäquate Maß hinausgeht. Verhalten sich die Betreiber einer Kita beispielsweise rücksichtslos und ergreifen keine Maßnahmen, um den Lärmpegel angemessen zu gestalten, kann eine Lärmbelästigung durch diesen Kindergarten bestehen. Anwohner müssen in einem solchen Fall allerdings nachweisen, dass Vandalismus oder eine übermäßige Belastung vorliegen.
Wichtig ist auch, dass Kindergärten baurechtlichen Anforderungen entsprechen. Im Zuge dieser kommen auch Lärmschutzbestimmungen und Grenzwerte der TA Lärm zum Tragen. Welche Grenzwerte beim Bau zu beachten sind, hängt vom Baugebiet ab. Für Kitas in einem reinen Wohngebiet gelten andere Vorgaben als für Einrichtungen in Misch- oder allgemeinen Wohngebieten. Sehen sich Anwohner mit einer Lärmbelästigung durch einen Kindergarten konfrontiert, sollten sie zunächst das Gespräch mit der Einrichtungsleitung und dem Träger der Kita suchen. Eventuell können andere Lösung als ein Verfahren gefunden werden. Ein Gang vor Gericht sollte immer der letzte Schritt sein.