Feste zu feiern, gehört für die meisten zum normalen sozialen Leben dazu. Ist das Wetter schön oder handelt es sich um Veranstaltungen mit vielen Teilnehmern, ist es nicht ungewöhnlich, dass diese an der frischen Luft stattfinden. Neben der Musik und dem Unterhaltungsprogramm tragen auch die Gespräche und Reaktionen der Teilnehmer dazu bei, dass der Geräuschpegel üblicherweise das Normalmaß übersteigt. Doch welche Optionen haben Anwohner, wenn sie einer Lärmbelästigung durch diese Veranstaltungen ausgesetzt sind?
Der folgende Ratgeber befasst sich unter anderem mit den rechtlichen Vorgaben zum Lärmschutz, die bei Veranstaltungen zu beachten sind und erläutert, in welchen Fällen eine Lärmbelästigung vorliegen kann. Des Weiteren erklärt er auch, welche Möglichkeiten Anwohner in einem solchen Fall haben.
Inhaltsverzeichnis
FAQ: Lärmbelästigung durch Veranstaltungen
Sowohl das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImschG) als auch die Landesimmissionsschutzgesetze sowie bestimmte Verwaltungsvorschriften definieren, welche Vorgaben Veranstalter im Rahmen des Lärmschutzes beachten müssen.
Halten Veranstalter die rechtlichen Vorgaben nicht ein, kann die Veranstaltung durchaus auch eine Lärmbelästigung darstellen. Wann das der Fall ist, ist nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern liegt in der Verantwortung der Bundesländer.
Ob eine Lärmbelästigung durch Veranstaltungen besteht und Bußgelder fällig werden, ist einzelfallabhängig. Hat die Veranstaltung zum Beispiel eine besondere Bedeutung für den Ort bzw. die Gesellschaft oder findet sie nur einmal im Jahr statt, wird dies regelmäßig nicht als Lärmbelästigung gewertet. Anwohner müssen solchen Lärm dann tolerieren.
Lärm bei Veranstaltungen: Welche rechtlichen Vorgaben gelten?
Ob Open-Air-Konzerte, Straßenumzüge, Dorf- oder Schützenfeste, nur selten finden diese in völlig unbewohnten Gebieten statt. Und selbst dann kann die entstehende Geräuschkulisse noch in einigen Kilometern Entfernung vernehmbar sein. Musik, Bässe oder das Jubeln der Menschen gehört für die Teilnehmer dazu, doch müssen Anwohner dies auch ertragen oder können sie eine Lärmbelästigung durch Veranstaltungen anzeigen?
Rechtlich gesehen ist der Lärm und wann einer Belästigung durch diesen besteht, in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen definiert. Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImschG) stellt die Grundlage für alle allgemeinen Bestimmungen dar. Auf dieser bauen die jeweiligen Landesimmissionsschutzgesetze auf. Das bedeutet auch, dass bestimmte Regelungen nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Ländersache sind. Daher ist es pauschal nicht so einfach zu benennen, wann eine Lärmbelästigung durch Veranstaltungen vorliegt und wann nicht.
Veranstalter müssen sich bei der Ausrichtung jedoch in jedem Fall um den Lärmschutz kümmern. Hier greifen in der Regel sowohl die Landesimmissionsschutzgesetze als auch bestimmte Verwaltungsvorschriften. Wichtig in Bezug auf einzuhaltende Grenzwerte bei Lärmimmissionen sind außerdem Verwaltungsvorschriften wie beispielsweise:
- Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)
- Hinweise zur Auslegung der TA Lärm
- Freizeitlärm-Richtlinie
Da die Vorschriften länderspezifisch sind, unterscheiden sich auch die jeweiligen Konsequenzen bei einer Missachtung der jeweiligen Vorgaben. So können die Bußgelder wegen eines Verstoßes gegen die Nachtruhe beispielsweise vierstellig ausfallen. Ob eine Veranstaltung zudem genehmigungspflichtig ist und nur unter bestimmten Lärmschutzauflagen durchgeführt werden darf, ist immer mit den Behörden am Veranstaltungsort zu klären.
Lärmbelästigung durch Veranstaltungen: Rechtsprechung in Deutschland
Neben den Immissionsschutzgesetzen sollten Veranstalter auch die aktuelle Rechtsprechung berücksichtigen. Denn hier kann definiert sein, wann von einer Lärmbelästigung durch Veranstaltungen auszugehen ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich ebenfalls bereits mit dem Thema Lärm bei Veranstaltungen befasst.
So wurde bereits 2003 geurteilt, wann eine solche Lärmbelastung den Anwohnern zumutbar ist (BGH, Urteil v. 26. 09. 2003, Az.: V ZR 41/03). Zumutbar ist die Belastung gemäß dem Urteil dann, wenn die betreffenden Veranstaltungen eine besondere Bedeutung für die Gemeinschaft haben oder nur einmal im Jahr stattfinden. Auch liegt üblicherweise keine Lärmbelästigung durch solche Veranstaltungen vor, wenn nach 22.00 Uhr die Richtwerte zum Lärmschutz überschritten sind. Ob Anwohner gegen den Lärm einer Veranstaltung vorgehen können bzw. ob es sich um eine Lärmbelästigung handelt, ist also vom jeweiligen Einzelfall abhängig.
Guten Tag,
mit folgendem Problem haben wir, Bewohner einer Kleinstadt seit ein paar Jahren zu kämpfen.
Bei uns auf einem Platz, der betoniert ist, umgeben von Wohnhäusern und ein paar Läden, finden mehrmals im Jahr Feste statt. Gegen die Feste ist eins für sich nichts einzuwenden, wenn bloß die nah an 90 Db (A) tagsüber laute, mit starker Frequenz von Bässen nicht wäre. (Selbst ein Veranstalter hat > 82 DB (A) gemessen) Eine Beschwerde beim Ordnungsamt, hat keinen Erfolg hervorgebracht, auch der angesprochene Bürgermeister der Stadt, meinte, wenn euch zu laut ist, dann müsst ihr wegziehen.
Besteht eine Möglichkeit dem vorzubeugen? Zumal, die Feste erst nach dem Einzug der Bewohner vermehrt stattfinden.
Einen rechtlichen Weg, wollten wir nicht unbedingt einschlagen, oder geht’s nicht ohne?
Für eures Feedback, besten Dank im Voraus.
Nibirii Festival….für Anwohner nur Lärmbelästigung. Die Bässe sind kilometerweit zu hören und zu spüren. Dieser Lärm geht bis 1 Uhr, am Freitag und Samstag . Sonntag soll dann 20 Uhr Ruhe sein. Keine Rücksicht auf Krankenhäuser, Altenheime , Leute die auch am Wochenende arbeiten usw, genommen. Beschwerden werden nicht entgegengenommen, weil es nur einmal im Jahr stattfindet und für die Gemeinschaft einen Nutzen hat. Welcher Gemeinschaft? Es ist einfach nur eine Lärmbelästigung für einen grossen Teil der Bevölkerung ! Und das im Umkreis von ca.10 km.
Zumutbar ist die Belastung gemäß dem Urteil dann, wenn die betreffenden Veranstaltungen eine besondere Bedeutung für die Gemeinschaft haben oder nur einmal im Jahr stattfinden.
Bedeutet einmal im Jahr auch an drei Tagen hintereinander?
Ich bin einmal im Jahr besoffen, und das ist immer?