Wurde das Messgerät falsch aufgestellt oder bedient können Messfehler auftreten.
Zwar räumt das Verkehrsrecht deswegen bereits den Toleranzabzug ein, allerdings kann es darüber hinaus zu fehlerhaften Messverfahren kommen, wenn die Technik des Geräts nicht den zugelassenen Standards entspricht.
Normalerweise ist es für Betroffene möglich, einen darauf basierenden Bußgeldbescheid anzufechten. Dabei können sie beispielsweise konkret wegen einer fehlerhaften Messung durch das Gerät LEIVTEC XV3 Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen.
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Im Video erklärt: Einspruch gegen den Bußgeldbescheid
Mit welcher Begründung können Sie gegen eine Messung des LEIVTEC XV3 Einspruch einlegen?
2017 rückte das Gerät LEIVTEC XV3 durch ein Urteil des Amtsgerichts Jülich ins Rampenlicht (Az.: 12 OWi 122/16). In einem Gutachten wurde festgestellt, dass das verwendete Messgerät zwar über die erforderliche Zulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) verfügte, diese aber nicht den Zulassungsbedingungen entsprach.
Der Einspruch gegen die LEIVTEC-XV3-Messung erwies sich in diesem Fall als sinnvoll. Das Gericht stufte die Messergebnisse als nicht verwertbar ein. Grund war mitunter das Kabel zwischen Rechner und Bedieneinheit, welches die vorgeschriebene Länge von maximal zwei Metern überschritt und damit eine fragliche Elektro-Magnetische Verträglichkeit (EMV) hatte.
Auch andere typische Fehlerquellen können bei LEIVTEC XV3 einen Einspruch rechtfertigen
Viele Blitzer sind anfällig für Messfehler. Dabei ist nicht immer die Technik schuld. Folgende häufige Messfehler können beim Gerät LEIVTEC XV3 ebenso einen Einspruch begründen:
- Messpersonal nicht richtig geschult
- durch Überholen oder Kurve das falsche Fahrzeug geblitzt (falsche Zuordnung)
- Messgerät falsch aufgestellt bzw. nicht der Bedienungsanleitung entsprechend getestet
- Fehlinterpretation des Messprotokolls
FAQ: Einspruch gegen LEIVTEC XV3
Es kann beim LEIVTEC XV3 zur Fehlern bei der Messung und der Aufstellung kommen.
Ja, grundsätzlich besitzt der LEIVTEC XV3 die Zulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB). Allerdings können bei einem einzelnen Gerät technische Fehler auftreten und die Messergebnisse nicht verwertbar sein.
Das kann pauschal nicht beantwortet werden, da dies immer vom Einzelfall abhängig ist. Wenden Sie sich im Zweifel an einen Anwalt für Verkehrsrecht.