Halten und Parken in einer Kurve: Welches Bußgeld fällt an?
Tatbestand | Bußgeld in € | Punkte |
---|---|---|
Sie haben an unübersichtliche Straßenstellen, in scharfen Kurven, auf Fußgängerüberwegen, 5 Meter vor bzw. 10 Meter nach Lichtzeichen oder im Halteverbot geparkt | 35 | |
… und jemanden dabei behindert | 55 | |
… und parkten dort länger als eine Stunde | 55 | |
… und parkten dort länger als eine Stunde, wobei Sie jemanden behindert haben | 55 | |
Sie haben auf Geh-, Rad- oder Radschnellwegen geparkt | 55 | |
… und jemanden dabei behindert | 70 | 1 |
… und parkten dort länger als eine Stunde | 70 | 1 |
… und parkten dort länger als eine Stunde, wobei Sie jemanden behindert haben | 80 | 1 |
… und parkten dort länger als eine Stunde, wobei Sie jemanden gefährdet haben | 80 | 1 |
… und parkten dort länger als eine Stunde, wobei Sie einen Unfall verursacht haben | 100 | 1 |
Sie haben an einer Engstelle geparkt und dadurch Rettungsfahrzeuge behindert | 100 | 1 |
Sie haben vor oder in einer Feuerwehrzufahrt geparkt | 55 | |
… und dabei Einsatzfahrzeuge behindert | 100 | 1 |
Sie haben auf einer Sperrfläche geparkt | 25 | |
… und jemanden dabei behindert | 25 | |
… und parkten dort länger als 15 Minuten | 30 | |
… und parkten dort länger als 15 Minuten, wobei Sie jemanden behindert haben | 35 | |
Sie haben in zweiter Reihe geparkt | 55 | |
… und jemanden dabei behindert | 80 | 1 |
... und jemanden dabei gefährdet | 90 | 1 |
... und dabei einen Unfall verursacht | 110 | 1 |
… und parkten dort länger als 15 Minuten | 85 | 1 |
… und parkten dort länger als 15 Minuten, wobei Sie jemanden behindert haben | 90 | 1 |
Sie haben unzulässig in einer verkehrsberuhigten Zone geparkt | 10 | |
… und jemanden dabei behindert | 15 | |
… und parkten dort länger als drei Stunden | 20 | |
… und parkten dort länger als drei Stunden, wobei Sie jemanden behindert haben | 30 | |
Sie haben 5 Meter vor einer Kreuzung oder Einmündung, vor Grundstücksein- und -ausfahrten, im Bereich von Taxiständen, vor und hinter Andreaskreuzen oder über einem Schachtdeckel geparkt | 10 | |
… und jemanden dabei behindert | 15 | |
… und parkten dort länger als drei Stunden | 20 | |
… und parkten dort länger als drei Stunden, wobei Sie jemanden behindert haben | 30 | |
Sie haben ohne Parkscheibe oder Parkschein geparkt bzw. die Parkdauer überschritten | ||
... bis 30 Minuten | 20 | |
... um eine Stunde | 25 | |
... um zwei Stunden | 30 | |
... um drei Stunden | 35 | |
... um mehr als drei Stunden | 40 | |
Sie haben auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt | 55 | |
Sie haben nicht platzsparend geparkt | 10 | |
Sie haben einem Berechtigten eine Parklücke weggenommen | 10 | |
Sie haben in einem Fußgängerbereich geparkt | 55 | |
… und jemanden dabei behindert | 70 | |
… und parkten dort länger als 3 Stunden | 70 | |
Sie haben den Abfahrtsweg eines anderen Kfz durch das Parken oder Abstellen Ihres Fahrzeuges versperrt | 20 | |
Sie haben unberechtigt in einer Nothalte- oder Pannenbucht geparkt | 25 | |
Sie haben in einem geschützten Bereich während nicht zugelassener Zeiten mit einem Kfz über 7,5 Tonnen oder einem Anhänger über 2 Tonnen geparkt | 30 | |
Sie haben einen Anhänger ohne Zugfahrzeug länger als zwei Wochen geparkt | 20 | |
Sie haben im Fahrraum von Schienenfahrzeugen geparkt | 55 | |
... und jemanden dabei behindert | 70 | 1 |
Sie haben auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen geparkt | 70 | 1 |
Sie haben an Stellen geparkt, an denen das Halten verboten ist | 25 | |
... und jemanden dabei behindert | 40 | |
… und parkten dort länger als eine Stunde | 40 | |
… und parkten dort länger als eine Stunde, wobei Sie jemanden behindert haben | 50 | |
Sie haben unberechtigt auf Bussonderfahrstreifen und an Haltestellen geparkt | 55 | |
... und jemanden dabei behindert | 70 | |
... und jemanden dabei gefährdet | 80 | |
... und dabei einen Unfall verursacht | 100 | |
… und parkten dort länger als 3 Stunden | 70 | |
… und parkten dort länger als 3 Stunden, wobei Sie jemanden behindert haben | 80 | |
… und parkten dort länger als 3 Stunden, wobei Sie jemanden gefährdet haben | 80 | |
… und parkten dort länger als 3 Stunden, wobei Sie einen Unfall verursacht haben | 100 | |
Sie haben unberechtigt auf einem Parkplatz für E-Fahrzeuge geparkt | 55 | |
Sie haben unberechtigt auf einem Parkplatz für Carsharing-Fahrzeuge geparkt | 55 | |
Sie haben andere Verkehrsteilnehmer beim Ein- oder Aussteigen gefährdet | 40 | |
… und dabei eine Sachbeschädigung verursacht | 50 |
Inhaltsverzeichnis
Die Verkehrsregeln zum Halten und Parken definiert die Straßenverkehrsordnung (StVO) in § 12. Aus dem Ordnungstext geht hervor, dass im Bereich einer scharfen Kurve nicht gehalten werden darf. Wo das Halten verboten ist, darf in der Regel auch nicht geparkt werden.
Trotzdem geht § 12 Abs. 3 StVO noch genauer auf das Parken in Kurven ein. Häufig bestehen nämlich Zweifel, wie der Kurvenbereich überhaupt definiert und in welchem Abstand dazu dann geparkt werden darf.
Was besagter Paragraph zum Parken im Kurvenbereich sagt, welches Bußgeld Falschparker erwartet und ab wann sogar mit einem Punkt in Flensburg zu rechnen ist, erfahren Sie im Nachfolgenden.
Das sagt die StVO zum Parken in Kurven
Betrachten wir den bereits erwähnten § 12 StVO noch einmal genauer. Darin heißt es konkret:
Das Halten ist unzulässig
- an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen
- im Bereich von scharfen Kurven
(§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StVO.
Des Weiteren geht aus § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO hervor, dass das Parken „vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten“ unzulässig ist.
Das Problem bei diesem Paragraphen: Oft herrscht Unklarheit, wann eine Kurve als „scharf“ definiert werden kann und wo der Kurvenbereich beginnt und endet.
Im nächsten Abschnitt werden wir uns daher genauer mit den rechtlichen Definitionen rund um die Kurve befassen.
Was ist eine scharfe Kurve und wie wird der Kurvenbereich definiert?
Bereits beim Begriff Kurve besteht Klärungsbedarf. Der Rechtsprechung zufolge handelt es sich bei der Kurve um einen „gekrümmten Straßenverlauf bezogen auf eine einheitliche Fahrbahn“ (vgl. Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf, Az.:JMB1. NW 1983, 106).
Theoretisch lässt sich diese Definition auch auf Wendekreise – also verbreiterte kreisförmige Straßenabschnitte, die extra zum Wenden eingerichtet wurden – anwenden. Diesbezüglich erinnerte das OLG Brandenburg [Az.: 3.11.03, 1 Ss (OWi) 218 Z/03, Abruf-Nr. 040774] daran, warum das Parken in Kurven verboten ist. In erster Linie geht es nämlich darum, den Verkehrsfluss zu sichern und eine Gefährdung oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer zu verhindern. Dies sei dem OLG Brandenburg zufolge beim Wendekreis bzw. in Wendeschleifen nicht immer der Fall.
Ebenso herrscht Uneinigkeit bei der Frage, wann eine Kurve scharf ist, schließlich ist nur das Parken in scharfen Kurven verboten. Das Adjektiv „scharf“ bezieht sich in diesem Zusammenhang auf einen geringen Radius. Das OLG Düsseldorf stufte in einem Fall eine Kurve mit einem 90°-Winkel als „scharf“ im Sinne des § 12 StVO ein (Az.: 14 K 2614/09).
Mehr als ein Bußgeld: Falschparker können abgeschleppt werden
Normalerweise haben die Ordnungsämter einen gewissen Ermessensspielraum, wenn es um die Frage geht, ob ein Fahrzeug abgeschleppt werden muss oder nicht. In der Rechtssprache heißt das Opportunitätsprinzip. Dies ist jedoch nicht immer gegeben. In manchen Situationen können die Beamten das Auto nicht nur abschleppen lassen, sie müssen es sogar.
Wenn das Parken in scharfen Kurven dazu führt, dass andere Verkehrsteilnehmer behindert werden, z. B. weil sie nicht mehr an dem Falschparker vorbeikommen und so ihr Grundstück nicht mehr erreichen können, ist das Abschleppen nicht mehr ohne Weiteres Ermessenssache. Gleiches gilt z. B., wenn …
- der Falschparker eine Feuerwehrzufahrt blockiert,
- das Kfz verbotswidrig auf einem Behindertenparkplatz steht,
- eine Ein- oder Ausfahrt zugeparkt wurde,
- oder es sich um ein absolutes Halteverbot handelt.
Sollten durch das Parken in der Kurve der Verkehrsfluss oder sogar Rettungsfahrzeuge behindert werden, können die Beamten den Falschparker abschleppen lassen. Auf diesen kommt dann mehr als nur ein Bußgeld zu, da er die Kosten für den Abschleppdienst sowie ggf. eine Gebühr für das Abstellen des Kfz auf dem Privatparkplatz des Abschleppdienstes entrichten muss.
Im Video: Alles zu Halten & Parken
FAQ – Parken in Kurven
Laut § 12 Abs. 1 und 3 StVO ist es untersagt, in einer scharfen Kurve zu parken oder zu halten.
Sie dürfen Ihr Fahrzeug nur in einem Abstand von fünf Metern vor oder hinter Kreuzungen und Einmündungen parken.
Es kommt ein Verwarn- oder Bußgeld bis 35 Euro infrage. Wurden Rettungsfahrzeuge durch das Parken in der Kurve behindert, können 100 Euro und ein Punkt anfallen. Hier können Sie die Bußgelder selbst nachlesen.
Muss eine scharfe Kurve gekennzeichnet sein?
Ich parkte in einer Kurve, die lt.Bußgeldbescheud als scharf eingestuft wird
Eine Behinderung des Verkehrsflusses bestand nicht, weil diese Kurve vor einer“Durchfahrt Verboten“ Straße mündete. Muss eine als scharf betitelte Kurve nicht als solches gekennzeichnet sein, da die Auffassung von scharf und nicht scharf oftmals schlecht selbst eingeschätzt werden kann
Es handelt sich mehr oder weniger um eine Waldstraße, die nur zu einem Restaurantparkplatz führt
So was ähnliches ist mir passiert .Für mich war es keine scharfe Kurve. Es ist eine bodenlose frechheit da ich keine 5 min.da stand um beim Arzt ein Rezept abzuholen .
Ich wohne in einem kleinem Dorf und nicht in einer Großstadt so das es keine Behinderung des Straßenverkehr war .
Man sollte Strafzettel verteilen wo es berechtigt ist (Beispiel wenn man in einer 50km zone mit einer Geschwindigkeit nach meinem ermessen 100km überholt wird oder dauerparker die Parkplätze einen“ Ganzen Tag „belegen obwohl es „Parkscheibenpflicht “ ist und andauernd die Zeit geändert wird