Parken Sie unerlaubt in zweiter Reihe, müssen Sie mit Bußgeldern und Punkten gemäß Bußgeldkatalog rechnen. Seit dem 09.11.2021 drohen folgende Sanktionen:
Verstoß | Bußgeld | Punkte |
---|---|---|
Unerlaubt in zweiter Reihe geparkt | 55 EUR | |
... mit Behinderung | 80 EUR | 1 |
... mit Gefährdung | 90 EUR | 1 |
... mit Unfallfolge | 110 EUR | 1 |
... länger als 15 Minuten | 85 EUR | 1 |
... länger als 15 Minuten mit Behinderung | 90 EUR | 1 |
Bußgeldrechner
Inhaltsverzeichnis
FAQ: Parken in zweiter Reihe
Nein, das Parken in zweiter Reihe, also auf dem Fahrstreifen, ist üblicherweise allen Kraftfahrzeugen untersagt. Das ist auch dann der Fall, wenn Sie in zweiter Reihe parken und das Warnblinklicht einschalten. Dieses stellt keine Erlaubnis dar.
Das Parken in zweiter Reihe ist laut StVO für Taxen in Ausnahmefällen zulässig. Sie dürfen Gäste ein- und aussteigen lassen, allerdings nur, sofern es die Verkehrslage zulässt und ein Verkehrszeichen das Parken nicht grundsätzlich in dem Bereich untersagt.
Als Ordnungswidrigkeit bedeutet das Parken in zweiter Reihe ein Bußgeld zwischen 55 und 110 Euro. Behindern Sie dadurch andere Verkehrsteilnehmer, kommt ein Punkt in Flensburg hinzu. In der Tabelle finden Sie einen Überblick zu den möglichen Sanktionen.
Im Video: Alles zu Halten & Parken
Was bedeutet Parken in zweiter Reihe: Eine Definition
In der zweiten Reihe, also auf dem Fahrstreifen bzw. der Fahrbahn zu stehen, wenn keine Parklücken frei sind, sehen viele als nicht so schlimm an. Besonders, wenn es sich nur um einen kurzen Trip ins Geschäft oder zum Arzt handelt. Allerdings stellen sie so ein Verkehrshindernis dar, welches für andere durchaus auch gefährlich ist. Das Halten kann unter Umständen noch zulässig sein. Stehen Sie allerdings länger als drei Minuten dort und/oder verlassen das Fahrzeug, handelt es sich um Parken. Doch darf man in zweiter Reihe überhaupt parken?
Welche Regelungen zum Halten und Parken gelten, ist in § 12 der Straßenverkehrsordnung (StVO) definiert. Das Parken in der zweiten Reihe ist hier zwar nicht explizit beschrieben. Allerdings ist bestimmt, dass Fahrzeugführer aufgefordert sind, zum Parken nur „der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren.“
Ist also ein Parkstreifen oder Parkbuchten vorhanden, sind diese zu nutzen, ansonsten ist immer am rechten Fahrbahnrand zu stehen. Das gilt dann auch fürs Halten. Für das Parken ist die zweite Reihe also nicht zulässig. Tun Sie dies dennoch, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die entsprechend geahndet wird.
Nutzen Sie die zweite Reihe zum Parken mit eingeschalteten Warnblinklicht, ändert dies ebenfalls nichts an der Tatsache, dass es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelt. Das Warnblinklicht berechtigt nicht, wie viele annehmen, dazu, in der zweiten Reihe zu stehen. Es macht zwar andere darauf aufmerksam, legitimiert das Verhalten jedoch nicht. Im Gegenteil, Sie nutzen dieses dann missbräuchlich und erhalten ein zusätzliches Verwarngeld in Höhe von 5 Euro. Diese kommt dann zu den Sanktionen fürs Parken in der zweiten Reihe hinzu.
Gibt es Ausnahmen, die das Parken in zweiter Reihe erlauben?
Die StVO definiert eine Ausnahme, bei der das Parken in der 2. Reihe kein Bußgeld nach sich zieht und unter bestimmten Umständen zulässig ist. Diese Regelung betrifft Taxen, die zum Ein- und Aussteigen von Fahrgästen anhalten müssen.
In § 12 Absatz 4 StVO ist diesbezüglich Folgendes festgehalten:
Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen.
Es ist also nicht in jedem Fall für Taxen zulässig, in der zweiten Reihe zu parken. Je nach Verkehrslage kann dies auch Taxifahrern untersagt sein.
Parken in zweiter Reihe: Welche Kosten drohen?
Das Parken in zweiter Reihe bedeutet keine Strafe im eigentlichen Sinn. Ein Bußgeld und eventuell auch ein Punkt werden allerdings in der Regel fällig. Grundsätzlich zieht dieser Verkehrsverstoß ein Bußgeld in Höhe von 55 Euro nach sich. Dieses kann sich allerdings deutlich erhöhen, wenn eine Behinderung, Gefährdung oder ein Unfall ausgelöst wurden.
Bei einer Behinderung müssen Sie 85 Euro und bei einer Gefährdung 90 Euro zahlen. In beiden Fällen wird zudem ein Punkt eingetragen. Parken in zweiter Reihe, welches einen Unfall zur Folge hat, kostet dann schon 110 Euro und bringt ebenfalls ein Punkt in Flensburg ein.