FAQ: Probezeit beim Führerschein und dessen Dauer
Bei der Probezeit beträgt die Dauer sowohl beim Auto als auch beim Motorrad zwei Jahre. Dies ist gesetzlich festgelegt und gilt für alle Führerscheinklasse außer AM, L und T. Welche gesetzlichen Bestimmungen diesbezüglich von Bedeutung sind, erfahren Sie hier.
Auch beim Führerschein mit 17 beträgt die Probezeit zwei Jahre. Da diese unabhängig vom Alter des Führerscheinneulings festgelegt ist, spielt es auch keine Rolle, ob ein Führerscheininhaber 21 Jahre alt, jünger oder älter ist.
Halten sich Verkehrsteilnehmer in der Probezeit nicht an die Verkehrsregeln, kann das Auswirkung auf die Probezeit beim Führerschein und deren Dauer haben. Wann eine Verlängerung drohen kann, haben wir hier für Sie zusammengefasst.
Inhaltsverzeichnis
Probezeit beim Führerschein: Wie lange geht diese?
Fahranfänger, die ihren Führerschein gerade erst erhalten haben, bekommen diesen für eine bestimmte Zeit auf Probe. In dieser Zeit sollen sie beweisen, dass sie das in der Fahrschule Erlernte auch richtig anwenden und sicher am Straßenverkehr teilnehmen können.
Verstoßen Sie gegen die Verkehrsregeln, hat das mitunter auch Folgen für die Probezeit beim Führerschein und deren Dauer. Doch wie lange geht die Probezeit beim Führerschein eigentlich? Gibt es Unterschiede zwischen Auto und Motorrad?
Die Probezeit bzw. deren Dauer sind beim Führerschein gesetzlich festgelegt. Von Bedeutung ist hier § 2a Straßenverkehrsgesetz (StVG). In diesem ist bestimmt, wie die Dauer der Probezeit sowohl beim Auto als auch bei allen anderen führerscheinpflichtigen Fahrzeugen aussieht.
Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen. Die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe finden auch Anwendung auf Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die ihren ordentlichen Wohnsitz in das Inland verlegt haben.
Es gilt also, wenn eine Fahrerlaubnis zum ersten Mal erworben wird, dass die Probezeit beim Führerschein in der Dauer immer zwei Jahre beträgt. Sie beginnt mit der Erteilung der Fahrerlaubnis. Bei den Führerscheinklassen AM, L und T ist keine Probezeit festgelegt.
Die Bestimmungen aus § 2a StVG bedeuten auch, dass der Mythos einer verkürzten Probezeit ab 21 Jahren nicht stimmt. Die Dauer der Probezeit beim Führerschein ist unabhängig vom Alter des Fahranfängers geregelt. Die 21 Jahren spielen nur bei der Einhaltung der Promillegrenze eine Rolle, jedoch nicht bei der Probezeit. Die Frage „Ist man mit 21 noch in der Probezeit“ kann also sowohl mit ja als auch mit nein beantwortet werden, da es darauf ankommt, wann die Prüfung bestanden wurde.
Daher gilt auch beim begleiteten Fahren mit 17: Die Probezeit bzw. die Dauer ist beim Führerschein auf zwei Jahre angesetzt.
Verlängerung der Probezeit: Wann ist das der Fall?
Bestimmte Umstände können bei der Probezeit für den Führerschein die Dauer dieser verlängern. Begehen Verkehrsteilnehmer innerhalb der Probezeit Verkehrsverstöße, kann sich das auch auf die Probezeit auswirken. Auch spielen die gesetzlichen Bestimmungen aus § 2a StVG eine wichtige Rolle.
In Absatz 2 ist definiert, was bei schwerwiegenden Verstößen oder Straftaten in Bezug auf die Dauer der Probezeit beim Auto- bzw. Motorradführerschein geschehen kann. Bei den Zuwiderhandlungen wird zwischen A-Verstoß (schwerwiegend) und B-Verstoß (weniger schwerwiegend) unterschieden.
Gemäß diesen Vorschriften kann die Fahrerlaubnisbehörde verschiedene Maßnahmen anordnen, wenn die Entscheidung zur Ordnungswidrigkeit oder Straftat innerhalb der Probezeit rechtskräftig ist. Zu diesen gehören auch folgende:
- Teilnahme an einem Aufbauseminar (ein schwerwiegender oder zwei weniger schwerwiegende Verstöße)
- Schriftliche Verwarnung und Nahelegung einer Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung (ein schwerwiegender oder zwei weniger schwerwiegende Verstöße nach Teilnahme am Aufbauseminar)
- Entzug der Fahrerlaubnis bei weiterem schwerwiegenden oder zwei weiteren weniger schwerwiegenden Verstößen innerhalb der Probezeit
Vor der ersten Maßnahme steht allerdings die Verlängerung der Probezeit beim Führerschein. Die Dauer wird bei einem A-Verstoß oder zwei B-Verstößen innerhalb der zwei Jahre im weitere zwei Jahre verlängert. Finden dann weitere Verstöße in dieser verlängerten Frist statt, tritt zunächst die zweite Maßnahme ein, bevor dann der Entzug der Fahrerlaubnis droht.