Eintritt der Rechtskraft beim Bußgeldbescheid

Wann tritt die Rechtskraft beim Bußgeldbescheid ein?
Wann tritt die Rechtskraft beim Bußgeldbescheid ein?

Wer einen Verstoß gegen das Verkehrsrecht begeht – also beispielsweise mit überhöhter Geschwindigkeit fährt, zu wenig Abstand zum Vordermann hält oder unter Drogeneinfluss am Steuer erwischt wird – bekommt einen Bußgeldbescheid zugeschickt.

In diesem ist vermerkt, was Ihnen vorgeworfen wird, welches Bußgeld zu zahlen ist und mit welchen weiteren Strafen Sie rechnen müssen (zum Beispiel ein Fahrverbot und Punkte in Flensburg). Außerdem wird auf dem Bußgeldbescheid auf die Rechtskraft verwiesen.

Bei vielen Empfängern eines Bußgeldbescheides wirft dieser Begriff Fragen auf. Was ist mit der Rechtskraft beim Bußgeldbescheid gemeint? Wann wird ein Bußgeldbescheid rechtskräftig? Diese und weitere Fragen werden in diesem Ratgeber beantwortet.

Die Rechtskraft – Allgemeine Informationen

Was bedeutet die Rechtskraft beim Bußgeldbescheid?
Was bedeutet die Rechtskraft beim Bußgeldbescheid?

Der Begriff „Rechtskraft“ hat zweierlei Bedeutung. Zum einen ist die Rechtskraft die Wirkung, die von einem gerichtlichen Beschluss oder einem Urteil ausgeht. Sind diese rechtswirksam geworden, so wurden sie endgültig geklärt und sind deshalb nicht mehr anfechtbar.

Es wird zwischen zwei Formen der Rechtkraft unterschieden: der formellen und der materiellen Rechtskraft.

Die formelle Rechtskraft tritt bei Beschlüssen und Urteilen ein, wenn kein ordentliches Rechtsmittel gegen die Entscheidung mehr existiert. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die höchste Instanz ein Urteil gesprochen hat oder wenn die Betroffenen nicht rechtzeitig Einspruch erhoben haben.

Die materielle Rechtskraft hingegen setzt die formelle Rechtskraft voraus. Sie legt sämtliche Gerichte auch in späteren Prozessen auf die rechtskräftig festgestellte Rechtsfolge fest. Dies verhindert es, dass sich Urteile in unterschiedlichen Verfahren widersprechen.

Voraussetzungen für die Rechtskraft vom Bußgeldbescheid

Neben der oben beschriebenen Bedeutung des Begriffs, beschreibt die Rechtskraft auch die Voraussetzungen, unter denen Rechtswirkungen eintreten können. Welche Grundlagen gegeben sein müssen, damit die Rechtskraft beim Bußgeldbescheid besteht, wird im folgenden Abschnitt geklärt.

Was muss der Bußgeldbescheid enthalten, damit Rechtskraft gilt?

Damit die Rechtskraft vom Bußgeldbescheid gegeben ist, muss dieser bestimmte Merkmale aufweisen. Hierzu gehören folgende Punkte:

  • Name und Anschrift des mutmaßlichen Täters
  • Name und Anschrift der Mittäter (falls vorhanden)
  • Vorwurf des begangenen Deliktes
  • Vorschriften und Gesetze zu dem Verstoß
  • Beweismittel (Zeugenaussagen, Blitzerfotos)
  • Konkrete Benennung der rechtlichen Folgen
  • Aufforderungen und weitere Hinweise (zum Beispiel Hinweis auf ein bevorstehendes Fahrverbot)
  • Belehrung zum Einspruch
Ein Bußgeldbescheid wird nur rechtskräftig, wenn er keine Fehler enthält.
Ein Bußgeldbescheid wird nur rechtskräftig, wenn er keine Fehler enthält.

Nur wenn der Bußgeldbescheid über die oben genannten Inhalte verfügt, also keine formellen Fehler enthalten sind, so ist die Rechtskraft gegeben.

Außerdem kann die Rechtskraft vom Bußgeldbescheid erlöschen, wenn dieser technische Fehler enthält (beispielsweise durch Fehler in der Messweise) oder verjährt ist.

Sollte dies in Ihrem Fall vorliegen, können Sie einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erwägen. Fragen Sie unter Umständen einen Anwalt um Rat, um sicherzugehen, dass Ihr Einspruch an die Behörde gerechtfertigt ist.

Verjährung des Bußgeldbescheids

Ein Bußgeldbescheid verjährt in der Regel nach drei Monaten. Haben Sie in dieser Zeit keinen Bußgeldbescheid erhalten, so tritt die Verjährung ein. Diese kann jedoch durch unterschiedliche behördliche Vorgänge unterbrochen werden. Hierzu gehört unter anderem das Verschicken eines Anhörungsbogens. Die Frist beginnt dann von neuem.

Einspruch gegen den Bußgeldbescheid

Sie haben die Möglichkeit, gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch zu erheben. Wann Sie dies tun müssen, ist in Paragraph 67 des Ordungswidrigkeitengesetzes (OWiG) festgelegt:

Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen.

Einen Einspruch sollten Sie in Erwägung ziehen, wenn Sie bei Ihrem Bußgeldbescheid formelle oder technische Fehler feststellen oder eine Verjährung eingetreten ist.

Die Einspruchsfrist
Die Einspruchsfrist beträgt 14 Tage. Diese beginnen an dem Tag nach der Zustellung des Bescheides. Wird in dieser Zeit kein Einspruch eingelegt, so wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig.

Eintritt der Rechtskraft beim Bußgeldbescheid

Wann wird ein Bußgeldbescheid rechtskräftig?
Wann wird ein Bußgeldbescheid rechtskräftig?

Legen Sie also keinen Einspruch ein, so wird das Bußgeldverfahren als abgeschlossen erachtet und der Bußgeldbescheid wird rechtskräftig.

Auch wenn Sie das festgelegte Bußgeld bezahlen, tritt die Rechtskraft ein. Sollten Sie Einspruch eingelegt haben – zum Beispiel weil der Bußgeldbescheid formelle Fehler enthielt – so tritt die Rechtskraft nach der abschließenden gerichtlichen Beurteilung ein.

Dies können Sie in § 84 des OWiG nachlesen:

Ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden oder hat das Gericht über die Tat als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat rechtskräftig entschieden, so kann dieselbe Tat nicht mehr als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Ist die Rechtskraft beim Bußgeldbescheid eingetreten, so können Sie keine weiteren Rechtsmittel gegen den Bescheid mehr einreichen. Außerdem wird mit dem Eintritt der Rechtskraft die festgelegte Geldbuße, die auch weitere Gebühren und Auslagen beinhaltet, zur Zahlung fällig.

Zu den weiteren Gebühren zählen beispielweise Kosten für die Ermittlungen oder Gebühren für die Zustellung von Einschreiben. Die im Bußgeldbescheid enthaltenen Gebühren müssen fünf Prozent der Geldbuße betragen, mindestens jedoch 25 Euro.

Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückziehen
Sollten Sie zunächst einen Einspruch gegen den Bescheid eingelegt haben, diesen dann aber zu einem späteren Zeitpunkt wieder zurückziehen, so wird der Bußgeldbescheid in Folge rechtskräftig.

Bußgeldbescheid: Punkte nach Eintritt der Rechtskraft

Beim Bußgeldbescheid ist die Rechtskraft von großer Bedeutung.
Beim Bußgeldbescheid ist die Rechtskraft von großer Bedeutung.

Viele Verkehrssünder sind der Annahme, dass die Punkte im Ablauf des Verfahrens von der Bußgeldstelle vergeben und eingetragen werden. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Ist die Rechtskraft beim Bußgeldbescheid eingetreten, so wird die zu Grunde liegende Tat dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg gemeldet.

Dort werden dann die jeweiligen Punkte in das Fahreignungsregister eingetragen. Die Punkte in Flensburg werden also erst dann vermerkt, wenn der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden ist.

Aus diesem Grund ist es nicht nötig, mit der Bußgeldstelle über die Anzahl der Punkte, die womöglich für die Ordnungswidrigkeit anfallen, zu verhandeln.

Rechtskraft und Wiederholungstäter
Besonders für Wiederholungstäter bei Geschwindigkeitsübertretungen ist der Eintritt der Rechtskraft beim Bußgeldbescheid von Bedeutung. Wer zwei Mal im Zeitraum von einem Jahr die Geschwindigkeit um mehr als 25 km/h überschreitet, der gilt als Wiederholungstäter. Dies hat ein außerplanmäßiges einmonatiges Fahrverbot bzw. die Verlängerung eines früher festgelegten Fahrverbots zur Folge. Der Zeitraum von einem Jahr fängt an, wenn die Rechtskraft beim vorherigen Bußgeldbescheid eingetreten ist.

Zusammenfassung

Die Rechtkraft beim Bußgeldbescheid tritt ein, wenn Sie das Bußgeld fristgerecht bezahlen oder keinen Einspruch einlegen. Außerdem wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig, wenn Sie Ihren Einspruch zurückziehen oder wenn ein Gericht über Ihren Fall entschieden hat.

Denken Sie daran, dass Sie einen Einspruch nur innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Bescheids einlegen können. Bei strittigen Fällen kann es hilfreich sein, wenn Sie sich Rat bei einem Anwalt für Verkehrsrecht suchen.

FAQ: Rechtskraft des Bußgeldbescheids

Was bedeutet Rechtskraft überhaupt?

Mit der Rechtskraft einer behördlichen (z. B. eines Bußgeldbescheids) oder gerichtlichen Entscheidung (z. B. Urteil) wird diese unanfechtbar. Sie gilt dann endgültig und lässt sich nicht mehr aus der Welt schaffen.

Wann wird ein Bußgeldbescheid rechtskräftig?

Der Bußgeldbescheid wird rechtskräftig, wenn der Betroffene nicht innerhalb von zwei Wochen ab dessen Zustellung Einspruch gegen diese Entscheidung einlegt.

Welche Wirkungen entfaltet die Rechtskraft eines Bußgeldbescheids noch?

Sobald der Bescheid rechtskräftig ist, darf der Betroffene wegen dieser Ordnungswidrigkeit nicht mehr verfolgt werden (§ 84 Abs. 1 OwiG). Wurde er gar wegen dieses ordnungswidrigen Verkehrsverstoßes gerichtlich verurteilt, darf er wegen dieser Tat auch nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden.

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Über den Autor

Meike - Redakteurin
Meike Z.

Meike ist seit 2016 Teil des Redaktionsteams von bussgeld-info.de. Ihr Anspruch besteht darin, Informationen unter anderem zum Verkehrsrecht, zur Kfz-Versicherungen und zur Autofinanzierung leicht verständlich aufzubereiten.

Bildnachweise

80 Kommentare zu “Eintritt der Rechtskraft beim Bußgeldbescheid

  1. Meike

    Hallo,
    ich wurde am 19.12.17 geblitzt (44kmh zu schnell außerorts), der Bußgeldbescheid mit 1monatigem Fahrverbot kam am 16.02.18. Habe keine RS und möchte deswegen Anwalt umgehen. Nun meine Frage: bis wann muss ich spätestens meinen Führerschein abgeben?
    Bzw. ab wann genau ist der Bescheid rechtskräftig? Habe dafür ja 4 Monate Zeit, aber ab wann beginnt diese Frist? Habe ab 22.06. Sommerferien und da wäre es machbarer mit der autofreien Zeit. Oder kann ich auch einfach selbst Einspruch einlegen und diesen dann wieder zurücknehmen, um
    Das zeitlich etwas rauszuzögern? Möchte ungern dem Staat noch mehr Geld zukommen lassen und lieber einfach den Führerschein abgeben…
    Danke für eine kurze Rückmeldung

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Meike,

      es tut uns leid, aber wir dürfen Ihnen leider keine Rechtsberatung zuteil werden lassen. Wenn Sie eine umfassende Beratung wünschen, können Sie zu diesem Zweck allerdings einen Anwalt aufsuchen.

      Ihr Bußgeld-Info Team

  2. Kosta

    Hallo,

    tritt die Rechtskraft des Bußgeldbescheid erst bei der Bezahlung oder beim erhalt des Briefes ein?

    Mit freundlichen Grüßen und Danke!

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Kosta,

      die Rechtskraft des Bußgeldbescheids tritt bei der Bezahlung ein oder wenn nicht innerhalb der Frist Einspruch eingelegt wird.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  3. Chris

    Hallo, ich wurde bei meinem ersten Verstoß am 18.09.2016 geblitzt mit mehr als 26 km/h außerorts (Bußgeld 80 Euro). Am 02.11.2017 wurde ich mit 33 km/h mehr als erlaubt geblitzt, und habe heute einen Bußgeldbescheid plus eines Fahrverbotes von 1 Monat erhalten, da ich wegen der Einjahresfrist als Wiederholungstäter gelte? Habe die Sachbearbeiterin angerufen…der erste Verstoß wäre am 03.11.2016 rechtskräftig geworden. Der aktuelle wäre am Tattag rechtskräftig geworden. Das kann doch nicht richtig sein? Dann sagt die Sachbearbeiterin, wäre ich einen Tag später geblitzt worden, wäre das kein Problem gewesen. Glaub ich nicht, wann wäre der zweite rechtskräftig?

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Chris,

      in diesem Fall greift das sogenannte Tattagsprinzip. Daher ist das Fahrverbot aufgrund der Wiederholungstäterregelung gerechtfertigt.

      Ihr Bußgeld-Info Team

  4. FRI

    Guten Tag,
    folgender Sachverhalt:

    Punktestand zum 31.12.2017 7
    Tilgung eines Punktes am 01.01.2018

    Nun kam eine Anhörung zum Bußgeldverfahren am 02.01.2018 ins Haus geflattert.
    Diese bezieht sich allerdings auf den Tatzeitpunkt 20.11.2017. (Mobiltelefon am Steuer)

    Zählt nun der Tatzeitpunkt und ich habe somit 8 Punkte und muss den Führerschein abgeben?

    Bitte um Antwort und herzlichen Dank vorab

    1. bussgeld-info.de

      Hallo,
      in der Regel erfolgt die Eintragung von Punkten erst mit Eintritt der Rechtskraft.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  5. Wolfgang

    Guten Morgen! Ich hab gestern viel gegoogelt, aber es finden sich immer verschiedene Antworten, die entsprechend andere Auswirkungen haben können. Ich hab am „Tattag“ 4.6.2015 eine Ordungswidrigkeit begangen (22km außerorts zu schnell gefahren = Bußgeld + 1 Punkt), das ganze Verfahren lief danach dann länger und wurde ca. Mitte August 2015 rechtskräftig. Wird der Punkt dann rückwirkend ab Tattag 4.6.2015 eingetragen und ist nunmehr getilgt, weil die 2,5 Jahre ja verstrichen sind oder wird der Punkt erst mit der Rechtswirksamkeit in Flensburg eingetragen und die Tilgungsfrist läuft dann ab August 2015 und es wäre Stand heute noch nicht getilgt sondern erst im März 2018? So wirklich eindeutige Antworten konnte ich nicht rausfinden im WWW, mal redet man von Tattag als Beginn der Punktetilgung, mal von der Rechtskräftigkeit des Beschlusses, die da entscheidend wäre. Was stimmt den nun? Bitte um Rückinfo. Lieben Dank im Voraus für die Mühe

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Wolfgang,

      laut Kraftfahrt-Bundesamt beginnt die Tilgungsfrist stets mit dem Rechtskraftdatum.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  6. Cem

    Hallo ich wurde am 18.10 außerhalb geschlossener Ortschaft um 60 km/h zu viel geblitzt busgeldbescheid liegt bereits am 29.11 vor 240 Euro und 1 Monat Fahrverbot. Führerschein wollte ich jetzt am 18.12 aus beruflichen gründen abgeben Bußgeld wurde noch nicht von mir bezahlt. Am 25.10 wurde ich erneut mit 23 km/h zu viel außerhalb geschlossener Ortschaft geblitzt. Am 30.11 liegt jetzt ein Zeugenfragebogen vor heute am 06.12 wurde von meiner Firma gemeldet da ich das war. Gelte ich als Wiederholungstäter und was hat mich beim 2 mal zu erwarten.

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Cem,

      als Wiederholungstäter gilt, wer innerhalb eines Jahres zweimal mit über 26 km/h geblitzt wurde. Damit gelten Sie streng genommen nicht als Wiederholungstäter. Dennoch müssen Sie damit rechnen, dass der zweite Tempoverstoß (auf Grund des vorigen Vergehens) strenger geahndet wird. Wie genau die Konsequenzen aussehen, können wir Ihnen nicht sagen, da die zuständige Behörde bei ihrer Entscheidung einen gewissen Ermessensspielraum hat.

      Ihr Bußgeld-Info Team

  7. Sarah

    Wann wird der Punkt in Flensburg eingetragen? Doch erst wenn der Bußgeldbescheid rechtskräftig wird.
    Frage: wenn der Bescheid erst nach Ablauf der Probezeit rechtskräftig wird und erst dann der Punkt an Flensburg übermittelt wird, zählt dann der Tag/das Datum der Übermittlung an Flensburg (rechtskräftigkeit des Bescheids) oder der Tag/das Datum des Vergehens? Bitte um schnelle Antwort

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Sarah,
      Punkte werden erst mit Rechtskraft des Bescheides eingetragen. Für die Anrechnung eines möglichen A-Verstoßes ist allerdings der Tattag ausschlaggebend.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  8. Nina

    Hallo
    Ich wurde am 01.11 geblitzt. Nächsten Monat am 17.12 wäre ich aus der Probezeit raus.
    Falls ich einen Punkt bekommen sollte, gilt dieser dann schon für den 01.11 d.h. In meiner Probezeit oder erst wenn der endgültige Bescheid vorliegt? Könnte es also sein dass der Bescheid nach dem 17.12 vorliegt und ich somit den Punkt außerhalb und unabhängig von meiner Probezeit bekomme?

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Nina,

      normalerweise dauert es etwa zwei Wochen, bis der Bescheid vorliegt. Dass der Bescheid nach dem 17.12. erst rechtskräftig wird, ist also sehr unwahrscheinlich.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  9. Robert

    Hallo ihr lieben. Ich habe eine Frage, die hoffentlich schnell beantwortet werden kann.

    Ich habe vor ca. 2 Monaten einen Punkt kassiert, weil ich 26km/h zu schnell war.

    Einen Monat später ein ähnliches Ereignis mit 28 km/h zu schnell.

    Laut Gesetz muss ich doch bei 2 Delikten innerhalb von einem Jahr über 26 km/h für einen Monat meinen Führerschein abgeben. 🤔 Das zweite Bußgeld sieht dies jedoch nicht vor, obwohl das erste Bußgeld bereits rechtskräftig ist.

    Wenn ich dieses also jetzt zahle, so ist es rechtskräftig. Das heißt, die dürfen mir im Nachhinein kein Fahrverbot aufdrücken, wenn sie es schlicht und einfach vergessen haben, im Bußgeldbescheid zu vermerken, oder?

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Robert,

      die Wiederholungstäterregel gilt nur, wenn zur Zeit des zweiten Verstoßes der Bußgeldbescheid des ersten bereits rechtskräftig ist.
      Ansonsten sollte Ihnen in der Regel ein Fahrverbot erstart bleiben, wenn dies nicht im Bescheid angeordnet wird.

      Ihr Team von bussgeld-info.de

  10. Marion

    Hallo,
    am 11.4. wurde ich geblitzt. Am 9.7. wurde mir der Bußgeldbescheid mit einem Monat Fahrverbot zugestellt. Da ich den Führerschein gleich abgeben wollte, habe ich am 17.7. einen Rechtsmittelverzicht gemacht, Führerschein abgegeben und Bußgeld bezahlt. Am 12.7. wurde ich mit 26 km/h wieder geblitzt und gestern kam der Bußgeldbescheid mit erneutem Fahrverbot (Wiederholungstäter innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des ersten Bescheides). Wann war der erste Bußgeldbescheid nun rechtskräftig? Am 17.7. (Tag des Rechtsmittelverzichts und Bezahlung) oder am 9.7. (Eingang BGB)?
    Für eine kurze Antwort besten Dank im Voraus
    Marion

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Marion,

      ein Bußgeldbescheid wird zwei Wochen nach dessen Eingang rechtskräftig. Das hat damit zu tun, dass diese 14 Tage als Einspruchsfrist gelten. Nutzen Sie die nicht, dann geben Sie die Sache quasi indirekt zu. Der Bescheid wird jedoch auch dann als rechtskräftig erachtet, wenn Sie vor Ablauf dieser Frist das Bußgeld zahlen. Insofern sollte der 17.07. als Tag der Rechtskraft gelten.

      Das Team von bussgeld-info.de

  11. Chris

    Hallo. Ich wurde am 18.05.17 geblitzt, der BGB wurde mir aber erst am 22.08.17 zugestellt. Leider habe ich wegen einer kurz danach angetretenen Dienstreise vergessen, die 2 Wochen Einspruchsfrist einzuhalten. Ist der BGB denn schon per se nicht rechtskräftig, da er nach der Verjährungsfrist eingegangen ist oder habe ich tatsächlich einfach Pech gehabt? Danke

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Chris,
      grundsätzlich erfolgt die Verjährung bei einem Bußgeldbescheid nach drei Monaten. Allerdings können verschiedene Vorgänge dazu führen, dass diese unterbrochen wird. Ob dies bei Ihnen der Fall war, lässt sich teilweise nur durch eine Akteneinsicht herausfinden. Unter anderem kann aufgrund Ihrer Dienstreise die Möglichkeit bestehen, die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu beantragen.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  12. markus

    Hallo,
    habe ein Bussgeld mit Fahrverbot erhalten,bei der die 4 Monatsregel leider wegen Wiederholungstäter nicht mehr gilt. Habe Berufung eingelegt um Zeit zu schieben,da ich auf das Auto zur Zeit angewiesen bin.Wenn ich nun die Berufung zurückziehe,wann muss ich nun den Führerschein abgeben?Wenn ich den Brief mit der Berufungszurückziehung wegschicke oder bekommt man da nochmal einen Brief wann ich den Führerschein abgeben muss.
    Gruß Mark

    1. bussgeld-info.de

      Hallo markus,

      relevant dürfte hier der Zeitpunkt sein, zu dem die jeweilige Entscheidung rechtskräftig wird.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  13. alawie

    Hi wollte wissen wann ich genau zahlen muss Ich denke innerhalb 4 wochen oder ? ,, zwei Wochen rechtskraft (das sind vier Wochen nach Zustellung“ …. den Rest könnt ihr euch denken 😊

    1. bussgeld-info.de

      Hallo,
      das genaue Datum für die Zahlung des Bußgeldes geht aus Ihrem Bescheid hervor.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  14. Maike

    Hallo!
    Ich habe einen Punkt (>25km/h innerorts zu viel) für meinen Vater übernommen. Der Bußgeldbescheid datiert vom 14.06.2017. Wann er bei mir eingegangen, weiß ich nicht mehr genau. Bezahlt habe ich den Bescheid jedenfalls am 21.06.2017. Zu meiner Überraschung habe ich nun heute festgestellt, dass mir das Bußgeld am 03.07.2017 (Wertstellung 04.07.2017) zurück überwiesen wurde. IBAN und BIC waren korrekt (sonst wäre es ja nicht dort angekommen) und das AZ war angegeben und auch 100%ig korrekt. Was kann dahinter stecken?

    Vielen Dank!

    Freundliche Grüße
    Maike

    1. Maike

      … bin gerade etwas neben der Spur…. natürlich hab ich den Punkt für meine Mutter übernommen… omg

    2. bussgeld-info.de

      Hallo Maike,

      was dahinter steckt, kann Ihnen sicherlich die Behörde sagen.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  15. Klaus

    Hallo,
    bitte wie verhält es sich mit den Fristen bei zweimaligen Blitzen. Einmal mit 23km/h innerorts ,Rechtskraft noch nicht eingetreten, dann nochmal mit 26 Stundenkilometern, innerorts 3 Wochen später,Bußgeldbescheid noch nicht eingetroffen.
    Danke

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Klaus,

      auch bei zwei Ordnungswidrigkeiten wird der Bußgeldbescheid getrennt ausgestellt und die Rechtskraft tritt ein, wenn Sie das Bußgeld gezahlt haben oder innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt kein Einspruch eingelegt wurde. Beide Bescheide sind dabei getrennt voneinander zu betrachten.

      Ihr Bussgeld-info Team

  16. Ingo

    ich habe gegen den Bußgeldbescheid fristgerecht vor über 10 Wochen Widerspruch eingelegt. Jedoch habe ich keine Antwort auf meinen Widerspruch bisher erhalten. Müssen die nicht Antworten ???? Wie lange kann/muß ich jetzt auf eine Antwort bzw. Entscheidung warten ??? Verfällt auch irgendwann ein nichtbeantworteter Bußgeldbescheid ???
    MfG Ingo

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Ingo,

      die Behörde hat in der Regel drei Monate Zeit, Ihren Einspruch zu prüfen.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  17. Michael M

    Ich wurde letztes Jahr im Juli 2016 mit 81 km/h mit bereits abgezogener Toleranz innerhalb geschlossener Ortschaft geblitzt. Ein Freund nahm die 2 Punkte auf sich, der Betrag von 160 Euro wurde bereits im September 2016 bezahlt. Nun wurde mein Freund selbst geblitzt und verlangt einiges an Geld für Wiedergutmachung. Meine Frage: Kann an dem bereits abgeschlossenen Verfahren noch was gerüttelt werden oder nicht? Kann das Verfahren neu aufgerollt werden?

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Michael M.,

      grundsätzlich gibt es auch im Bereich von Ordnungswidrigkeiten die Möglichkeit zur Wiederaufnahme eines Verfahrens, sofern bestimmte Voraussetzungen und Kriterien erfüllt sind. Über die Einzelheiten sollten Sie sich anwaltlichen Rat einholen.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  18. Ino

    Hallo,

    ich gehöre zu den Opfern des derzeitigen A3-Blitzer-Skandals! Im Oktober 2016 wurde ich geblitzt, Anfang Januar 2017 kam der Bescheid. Nun ist knapp ein Monat vergangen, nach Erhalt des Bußgeldbescheides. Am 3.2.17 nahm die Stadt Köln Stellung, das laufende Verfahren eingestellt werden. Bin ich nun auch betroffen oder muss ich zahlen, da die 2 Wochen um Einspruch einzulegen vergangen ist? Derzeit wird nur berichtet, dass Opfer die gezahlt haben, den Betrag nicht erstattet bekommen.

    Ich erhoffe mir eine gute Antwort. :(

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Ino,

      bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine Rechtsberatung anbieten dürfen. Sie können sich mit Ihren Fragen an einen Anwalt wenden.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  19. Müller

    Guten Tag,

    Eine Frage zum eintreten der Rechtskraft.
    Wird ein Bescheid auch Rechtskräftig allein durch die Überweisung der Ordnungswidrigkeit? Logischerweise gebe ich ja den Verstoß zu und verzichte auf einen Einspruch. Somit stellt sich die Frage ob der Bescheid Rechtskräftig wird wenn unmittelbar am folge Tag nach dem ich den Bescheid erhalten habe, den Betrag überweise! Und nicht erst in 2 Wochen laut Bescheid. Hier gibt es unterschiedliche Aussagen. Danke für Ihre Antwort

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Müller,
      haben Sie das festgelegte Bußgeld bezahlt, tritt dadurch die Rechtskraft ein.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  20. Ali

    Da ich noch in der Probezeit bin & bereits 2 Punkte habe, lautet meine Frage wie folgt:
    Kann ich einen Bußgeldbescheid mit einem Punkt hinauszögern bis meine Probezeit zuende ist oder ist die Tatzeit das Entscheidende

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Ali,

      bezüglich der Sanktionen wie Bußgelder und Punkte ist immer die Tatzeit entscheidend.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  21. Heidmann

    zum Thema Rechtskraft Bußgeld – Punkte.
    Welches Datunm zählt denn nun konkret
    – Datum des Verstoßes ?
    – Behördendatum des Bußgedbescheides ?
    – Posteingangsdatum Bescheid ?-
    – Überweisungsdatum des Bußgeldes aufs angegebene Konto?
    – Eingangsdatum der Bußgeldsumme auf dem Behördenkonto?
    Es wird immer wieder auf Rechtskraft verwiesen aber nie der genaue Zeitpunkt benannt.
    Bitte antworten.
    MfG Siegfried Heidmann

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Heidmann,
      die Rechtskraft von einem Bußgeldbescheid tritt zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens ein, wenn kein Einspruch nach § 67 Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG) eingelegt wird.

      Ihr Bussgeld-Info Team

      1. Lisa

        Bei mir ist es ganz kompliziert.
        Meine Mama ist Halterin meines Fahrzeuges wurde letztes Jahr schon mal geblitzt da hat sie meine Angaben gemacht (Blitzer war am 8.3 und der Bußgeldbescheid kam am 18.4) aber da stand drin das ich rechtliches Gehör erhalten habe und am 14.4 wäre mir die Möglichkeit gegeben mich dazu zu äußern. Ab wann gilt denn jetzt meine „Rechtskraft“? Ab dem Brief oder ab dem Tag wo ich bezahlt habe?..

        1. bussgeld-info.de

          Hallo Lisa,

          ein Bußgeldbescheid wird rechtskräftig, wenn innerhalb der Einspruchsfrist kein Einspruch eingelegt wird. Diese Einspruchsfrist beträgt gemäß § 67 Ordnungswidrigkeitengesetz 14 Tage. Anfangspunkt ist hierbei der Tag, an dem der Bescheid zugestellt wurde.

          Ihr Bussgeld-Info Team

  22. Martin

    Hallo
    1 Woche vor Beendigung meiner fahr Probezeit bin ich geblitzt worden mit 23 km Zuviel innerhalb Ortschaft, jetzt habe ich ein Anhörungsbogen bekommen und wenn ein Bußgeldbescheid kommt vergehen noch paar Wochen, meine Frage; gilt der zeit der Bußgeldbescheid oder der zeit der Blitztag? den muss ich zur Nachschulung und verlängert sich meine Probezeit um 2 Jahre wenn innerhalb der Probezeit zählt. Danke

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Martin,
      in der Regel ist der Tattag entscheidend. Sie müssen also wahrscheinlich mit einer Verlängerung der Probezeit und einem Aufbauseminar rechnen.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  23. Josef

    Hallo zusammen,
    In meinem Fall ist der Bußgeldbescheid mit FV (1 Monat) am 21.11.2016 eingetroffen. 39 Kmh zuviel (außerorts), da Wiederholungstätigkeit innerhalb 1 Jahres mit FV.

    Im Schreiben steht „Das Fahrverbot wird sofort mit Rechtskraft des Bußgeldbescheides wirksam“ und „rechtkräftig und vollstreckbat, wenn nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt wird“. Ich würde das Fahrverbot aber gerne sofort antreten und keine 2 Wochen warten. Reicht es wenn ich das Geld überwiesen habe damit die Rechtskraft sofort greift und ich nicht erst 2 Wochen warten muss?

    Ich möchte vermeiden dass ich den Führerschein zu früh einreiche und ich im Endeffelt länger abgebe da Rechtskraft noch nicht gesetzt.

    Vielen Dank für eine kurze Info, in der Bußgeldstelle geht leider seit Tagen keiner an das Telefon.
    Grüße

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Josef,
      als Ersttäter in Sachen Fahrverbot können Sie in der Regel über den Beginn des Fahrverbots in einer bestimmten Frist selbst entscheiden. Dies setzt die Abgabe des Führerscheins voraus. Wenn Sie die Bußgeldstelle erreichen, erhalten Sie dort auch weitere Informationen.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  24. Arno Nym

    Hallo,

    wurde im April diesen Jahres mit 40km/h zu schnell geblitzt. Bußgeld + 1Monat FV mit 4-monatiger Karenzzeit +2 Punkte folgten. Leider jetzt im August erneut mit 43 zu schnell geblitzt. Gestern BGB erhalten, ABER mir wurde erneut die 4-monatige Karenzzeit gewährt. Kann die Bußgeldbehörde nach Eintritt der Rechtskraft des BGB hier nochmal eine Änderung vornehmen und von mir verlangen, den FS sofort abzugeben?

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Arno,

      normalerweise ist es nicht möglich, dass die Bußgeldbehörde nach Eintritt der Rechtskraft die Bedingungen des Bußgeldbescheides noch einmal ändern kann.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  25. Joachim S.

    Hatte die gleiche Frage wie Thomas und wurde hier fündig. Vielen Dank dafür. Antwort muss nicht sein.
    Joachim

  26. Tomas G.

    Hallo kurze Frage.

    heute reingekommen per Post: die Bussgeldaufforderung. Es steht darunter: „Der Bussgeldbescheid wird rechtskräftig und vollstreckbar wenn Sie nicht innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen“
    Bei Zahlungssaufforderung steht dann „Bitte überweisen Sie den Betrag spätestens 2 Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheids“..

    Also ich interpretier das so, dass die Rechtskraft erst in 2 Wochen (eben wenn ich nicht eingesprochen hab, was ich mir noch überlegen werde) eintritt und ich danach nochmal 2 Wochen hab zu überweisen. Ab heute also quasi 4 Wochen wenn ich keinen Einspruch einlege.. Ist das korrekt ? Danke für kurze Betätigung Tomas

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Tomas,
      ja, das ist korrekt.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  27. Christian

    Hallo,
    ich wurde am 23.08 letztes Jahr mit 48km/h über erlaubt geblitzt. Am 26.09 wurde der Bußgeldbescheid erstellt mit ca. 160€ Geldtrafe und Fahrverbot. Daraufhin habe ich viel telefoniert mit der Bußgeldstelle und aufgrund meines leeren Punktekontos in Flensburg wurde vom Fahrverbot abgesehen (brauche den Schein für meinen Job), dafür die Geldstrafe auf 500€ erhöht. Der neue Bescheid, ohne Fahrverbot und mit 500€ Strafe kam am 02.10.2015, gezahlt habe ich am 06.10.2015… welches der 4 Daten (23.08: Blitzzeitpunkt; 26.09: erster Bescheid; 02.10: korrigierter neuer Bescheid; 06.10: bezahlt) ist denn jetzt ausschlaggebend für die Wiederholungstäterregelung und die daraus resultierende 1-Jahres-Herumschleicherei?

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Christian,

      in diesem Fall ist die Rechtskraft des Bußgeldbescheids entscheidend, hier also die Rechtskraft des korrigierten Bescheids.

      Ihr Bußgeld-Info Team

  28. mike/lewien

    Bußgeldbescheid stammt aus dem Jahr 2000,wurde nie bezahlt und auch kein Widerspruch eingelegt,außerdem kam seit vielen Jahren keine weiteren Mahnungen oder ähnliches.
    Hat der Bußgeldbescheid noch immer bestand oder ist er mittlerweile hinfällig geworden?

    1. bussgeld-info.de

      Hallo mike/lewien,

      wurde kein Widerspruch eingelegt, ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden. Dass Sie keine Mahnungen bekommen haben, heißt nicht, dass es keine gibt. Vielleicht konnten Ihnen diese nur nicht zugestellt werden. Wenn Sie Genaueres wissen möchten, sollten Sie bei der betreffenden Behörde nachfragen.

      Ihr Bußgeld-Info Team

      1. mike/lewien

        Im will ja keine schlafende Hunde wecken.
        Dann lass ich halt die Bescheid liegen

        Lg

  29. GarGo

    Hallo, ich bin vor 7 Wochen geblitzt worden und habe ein Anhörungsschreiben bekommen.
    Darauf geantwortet, mit den Angaben das ich Fahrer war.
    Bisher hab ich allerdings noch kein schreiben mit meiner Strafe bekommen.

    Nun bin ich wieder geblitzt wurden, wieder mit mehr als 26 kmh zu viel.
    War das erste verfahren dann schon rechtskräftig oder erst wenn ich den endgültigen Bescheid bekomme. Bin ich also ein Wiederholungstäter oder nicht.!?

    1. bussgeld-info.de

      Hallo GarGo,

      in der Regel ist die Strafe erst dann rechtskräftig, wenn auch der Bußgeldbescheid eingetroffen ist.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  30. Dirk M.

    Hallo,
    am 2.6.15 wurde ich mit mehr als 26 km/h geblitzt. Die Rechtskraft trat am 22.7.15 ein. Nun wurde ich am 13.6.16 wieder mit 30 km/h zuviel geblitzt. Der Bescheid flatterte am 1.9.16 ins Haus. Ich soll meinen Führerschein für einen Monat abgegeben, weil weniger als ein Jahr dazwischen liegt. Ich denke, hier werden Äpfel mit Brinen verglichen, da im ersten Fall der Eintritt der Rechtskraft maßgebend ist und beim zweiten Mal die Tatzeit. Bringt ein Einspruch was? Wenn ja, mit welchen Formulierungen?
    Vielen Dank!

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Dirk,

      ob sich ein Einspruch lohnt, kann man pauschal nicht sagen. Am besten wenden Sie sich in Ihrem Fall an einen Anwalt. Dieser wird Sie umfangreich beraten können. Wir dürfen leider keine Rechtsberatung geben.

      Ihr Bußgeld-Info Team

    2. Andi S.

      Hallo Dirk,
      Bei mir ist der Fall ähnlich. Ich wurde am 20.05.15 mit 28kmh zu viel geblitzt. Die Rechtskraft trat am 07.07.15 ein. Am 26.06.16 beging ich nochmals ein Verstoß bei dem ich 36kmh zu schnell war.
      Wie bist du in deinem Fall verblieben? Ich bin der selben Meinung dass hierbei Äpfel mit Birnen verglichen werden da einmal die Rechtskraft zählt und beim anderen mal die Tatzeit.

      Gruß Andi

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