Wer in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde, muss sich danach um eine Vielzahl an Dingen kümmern. Kann ein Unfallbeteiligter dabei einen Anspruch auf Schmerzensgeld geltend machen kann, wird er sich sodann in der Regel die Frage stellen: „Wie lange dauert es, bis man das Schmerzensgeld nun endlich bekommt?“
Nicht selten lassen sich die gegnerischen Versicherungen oder die Unfallbeteiligten nach einem Schadensereignis Zeit mit der Auszahlung der geltend gemachten Ansprüche. Wird beim Schmerzensgeld die Dauer der Auszahlung unnötig in die Länge gezogen, kann das für die Betroffenen häufig stark belastend und extrem anstrengend sein. Immerhin ist es im Sinne der meisten Unfallopfer, die Angelegenheit schnell über die Bühne zu bringen und abzuschließen. Im folgenden Ratgeber wollen wir uns deshalb mit dem Thema „Schmerzensgeld und die Dauer der Auszahlung“ befassen.
Inhaltsverzeichnis
Wann tritt beim Schmerzensgeld Fälligkeit ein?
Sofern einem Unfallbeteiligten ein Anspruch auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld zusteht, kann eine Auszahlung von Seiten des Unfallgegners bzw. von der gegnerischen Versicherung nicht beliebig in die Länge gezogen werden. Hierfür sieht das Gesetz klare Regelungen vor. Zentrale Norm ist hier § 271 des Bürgerlichen Gesetzbuches (kurz: BGB). Darin ist für Ansprüche generell und somit auch für einen Anspruch auf Schmerzensgeld die Dauer der Auszahlung festgelegt.
Dabei regelt die Vorschrift zweierlei: Zum einen den Zeitpunkt, zu dem der Schuldner (in dem Fall der Unfallgegner bzw. die Versicherung) die Leistung erbringen muss und zum anderen den Zeitpunkt, zu dem der Gläubiger (hier das Unfallopfer bzw. der Geschädigte) sie verlangen darf. Ersteres wird als Erfüllbarkeit bezeichnet, letzteres als Fälligkeit.
Absatz 1 der Norm besagt, dass ein Gläubiger die Leistung sofort verlangen kann, sofern eine Zeit zwischen den Parteien nicht bestimmt worden ist oder aber eine solche nicht den Umständen entnommen werden kann. „Sofort“ bedeutet in diesem Kontext so viel wie „ohne schuldhaftes Zögern“. Der Anspruchsgegner darf beim Schmerzensgeld also die Dauer der Auszahlung nicht bewusst verzögern. Demgegenüber ist die Leistung entsprechend der Norm im Zweifel aber auch sofort erfüllbar. Das bedeutet, dass der Gläubiger dem Schuldner das Bewirken der Leistung auch nicht unnötig erschweren darf.
Verjährung: Wie lange kann ein Anspruch geltend gemacht werden?
In Bezug auf Ansprüche auf Schmerzensgeld und die Dauer der Auszahlung stellen sich viele Betroffene auch die Frage nach der Verjährung von Ansprüchen. Denn solche können nicht unbegrenzt geltend gemacht werden.
Hier kommt die sogenannte regelmäßige Verjährungsfrist zum Tragen. Geregelt ist diese in § 195 Absatz 1 BGB. Sie beträgt drei Jahre und beginnt mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat bzw. hätte erlangen müssen.
FAQ: Dauer der Auszahlung beim Schmerzensgeld
Eine pauschale Antwort gibt es auf diese Frage nicht. Denn dabei kommt es unter anderem darauf an, ob Sie sich außergerichtlich mit der gegnerischen Versicherung einigen können oder das Schmerzensgeld vor Gericht einklagen müssen.
Einen Anspruch auf Schmerzensgeld können Sie in der Regel für drei Jahre geltend machen.
Über die juristischen Möglichkeiten, die Sie in einem solchen Fall haben, kann Sie ein Anwalt für Schmerzensgeld umfassend aufklären.