Eine Prellung hat wahrscheinlich jeder in seinem Leben schon einmal gehabt. Sei es in leichter Form einhergehend mit einem blauen Fleck oder auch als heftigere Verletzung nach einem Aufprall. In der Regel sind Schmerzen bei einer Prellung nicht selten und auch Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit können häufig vorkommen. Wurde eine solche Verletzung durch andere fahrlässig oder vorsätzlich verursacht, fragen sich Betroffene oft, ob Schmerzensgeld bei einer Prellung eine Option ist.
Prellungen können in verschiedenen Formen auftreten und sich daher auch unterschiedlich auf das Leben der jeweiligen Betroffenen auswirken. Geringere Verletzungen wie kleine Hämatome, Schürfwunden oder auch leichte Prellungen, werden von der Rechtsprechung oftmals als Bagatellverletzungen gewertet. Hier besteht kein Anspruch auf Schmerzensgeld. Wann Prellungen ein solches begründen können, wie bzw. wo dies geltend gemacht werden kann und welche rechtlichen Grundlagen zu beachten sind, betrachtet der nachfolgende Ratgeber näher.
Inhaltsverzeichnis
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Schmerzensgeld bei Prellungen: Wann ist das möglich?
Medizinisch gesehen, ist eine Prellung üblicherweise eine Quetschung des Gewebes, welche meist durch Schläge oder einen Aufprall hervorgerufen wird. Oftmals sind Schwellungen sowie Einblutungen (Hämatome) Begleiterscheinungen, die durch Schmerzen das Wohlbefinden und meist auch die Bewegungsfreiheit der Patienten einschränken.
Auch können weitere Symptome hinzukommen, die beispielsweise das Sehvermögen oder den Gleichgewichtssinn beeinträchtigen, was oft nach einer Schädelprellung der Fall sein kann. Durch solche Einschränkungen wie auch durch die Schmerzen sind Geschädigte in ihrer Lebensqualität oft stark benachteiligt. Haben Betroffene die Verletzungen durch einen unverschuldeten Unfall erlitten oder als Unbeteiligte an einer Schlägerei, kann dies dann durchaus einen Anspruch auf Schmerzensgeld für eine Prellung begründen. Wichtig ist hier die Schwere der Verletzungen. Denn handelt es sich nicht um eine Bagatellverletzung, greifen die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
Wurden also Verletzungen durch andere fahrlässig oder vorsätzlich verursacht, kann eine Rippenprellung oder Schulterprellung Schmerzensgeld begründen. Bei einem Unfall ist dann in der Regel der Unfallverursacher und in allen anderen Fällen der Schädiger beziehungsweise die jeweilige Versicherung für Zahlung eines Schmerzensgeldes zuständig.
Wo kann Schmerzensgeld für eine Prellung geltend gemacht werden?
Möchten Geschädigte bei einer Prellung Schmerzensgeld geltend machen, wissen sie oft nicht, wie sie das tun können und vor allem bei wem. Wie bereits erwähnt, sind Ansprüche beim Schädiger oder dessen Versicherung anzumelden. Hierbei handelt es sich um zivilrechtliche Ansprüche. Nur in bestimmten Fällen kann eine Entscheidung über Schmerzensgeld einem Strafprozess angegliedert sein.
Daher ist einen Schmerzensgeld, bei einer Prellung oder anderen Verletzungen, immer durch den Geschädigten selbst oder einen rechtlichen Vertreter geltend zu machen. Das kann sowohl ohne als auch mit Unterstützung eines Anwalts geschehen. Sind sich Betroffene nicht sicher, wie sie ihre Ansprüche auf Schmerzensgeld bei einer Prellung durchsetzen oder wie hoch die verlangte Summe sein kann, ist die Beratung durch einen Anwalt empfehlenswert. Dieser kann Geschädigte dann auch vor Gericht vertreten, im Fall, dass eine außergerichtliche Einigung nicht möglich ist.
Weigern sich Schädiger oder Versicherung, eine Zahlung zu leisten oder wird eine unangemessen erscheinende Summe geboten, ist es ebenfalls ratsam, einen Anwalt zu konsultieren. Oftmals kann dieser dennoch eine außergerichtliche Einigung erzielen und die wichtigen Schritte für die Mandanten unternehmen. Soll der Anspruch zunächst ohne einen Anwalt wahrgenommen werden, können sich Betroffene Schmerzensgeldtabellen zur Hilfe nehmen, um einen angemessenen Betrag zu ermitteln. Diese Tabellen enthalten Urteile bezüglich der Zahlung von Schmerzensgeld für Prellungen, die einen Überblick vermitteln, welche Summen bei welchen Verletzungen möglich sind.
Wie viel Schmerzensgeld ist bei Prellungen möglich?
Wie viel Schmerzensgeld bei einer Prellung am Ende gezahlt wird, ist maßgeblich von der Schwere der Verletzung sowie von den genauen Umständen, die zu dieser führten, abhängig. So kann es sein, dass ein Anspruch auf Schmerzensgeld bei einem Hämatom oder geringen Schürfwunden wegen Geringfügigkeit verneint wird. Bei schweren Verletzungen, wie einer Schädelprellung, ist ein Schmerzensgeld jedoch durchaus möglich.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch, wie lange der Geschädigte aufgrund der Verletzung und/oder etwaiger Folgeschäden behandelt werden musste. Ebenfalls wichtige Faktoren bei der Bemessung von einem Schmerzensgeld für eine Prellung sind auch die Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie daraus resultierende Verdienstausfälle.
Ein Schmerzensgeld hat neben der Ausgleichsfunktion auch eine Genugtuungsfunktion. Das heißt, dass durch die Zahlung nicht nur erlittene Schmerzen sowie notwendige Behandlungskosten abgedeckt werden sollen, sondern von dieser auch eine Genugtuung für das erfahrene Leid ausgehen soll. Daher ist es verständlich, dass in der Regel multiple Prellungen ein höheres Schmerzensgeld nach sich ziehen als eine einfache Prellung am Knie oder Ellbogen. Allerdings kann dies auch nicht pauschal für alle Fälle gelten, da immer die Schwere der jeweiligen Verletzung beurteilt wird.
Schmerzensgeldtabelle als Orientierungshilfe
Um Schmerzensgeld für eine Prellung bemessen zu können, nehmen sowohl Anwälte als auch Richter Schmerzensgeldtabellen zur Hilfe. Diese bieten, wie bereits beschrieben, einen Überblick zur Rechtsprechung in Bezug auf die jeweilige Verletzung.
Im Folgenden findet sich eine Tabelle mit einigen Beispielen zum Schmerzensgeld bei einer Prellung:
Verletzung | Summe | Gericht, Jahr, Aktenzeichen |
---|---|---|
Schmerzensgeld für eine Schädelprellung | ca. 3.500 € | Brandenburgisches OLG , 16.11.2006, OLG 12 O 91/06 |
Schmerzensgeld bei einer Rippenprellung, Oberschenkelprellung | ca. 2.000 € | AG Achim, 2013, 13-10 C 210/11 |
Schmerzensgeld bei einer Thoraxprellung | ca. 1.500 € | LG Bielefeld, 04.02.2010, 2 O 294/09 |
Schmerzensgeld für eine Schulterprellung | ca. 1.000 € | AG Viersen, 10.12.1998, 3 C 317/98 |
Schmerzensgeld für eine Prellung am Knie | ca. 600 € | AG Mannheim, 30.11.2007, C 437/07 |
FAQ: Schmerzensgeld bei einer Prellung
Haben Sie eine Prellung erlitten, an deren Entstehung eine dritte Person die Schuld trägt, können Sie in der Regel Schmerzensgeld beanspruchen.
Welcher Betrag bei einer Prellung ca. zu erwarten ist, können Sie in dieser Schmerzensgeldtabelle ablesen.
Je nachdem, wie viele Prellungen vorhanden und wie stark diese sind, kann sich dies darauf auswirken, wie viel Schmerzensgeld Sie erhalten. Auch die Dauer der ärztlichen Behandlung sowie etwaige Folgeschäden spielen eine Rolle.