Unfälle im Straßenverkehr, tätliche Auseinandersetzungen oder Ähnliches gehen mal mehr, mal weniger glimpflich aus. Sobald eine Person körperliche Beschwerden bzw. Folgen davonträgt, wird häufig schnell deutlich, welche Einschränkungen und/oder Belastungen damit einhergehen können. Sofern eine andere Person in die Schadensverursachung involviert ist, stellt sich nicht selten die Frage nach Ansprüchen auf Schmerzensgeld.
In unserem Ratgeber widmen wir uns dem Thema „Schmerzensgeld bei einer Rippenprellung“. Kommt eine derartige Entschädigung hier überhaupt grundsätzlich in Betracht und wenn ja, wie hoch ist eine solche? Welchen Sinn und Zweck hat ein Anspruch auf Schmerzensgeld generell? Wo ist er gesetzlich normiert und welche Entscheidungen sind in Bezug auf Schmerzen bei Rippenprellungen vonseiten deutscher Gerichte ergangen? Die Antworten auf diese und weitere Fragen rund um das Thema können Sie in unserem Ratgeber nachlesen.
Inhaltsverzeichnis
Rippenprellung: Kann Schmerzensgeld verlangt werden?
Geregelt ist der Anspruch auf Schmerzensgeld in § 253 Absatz 2 in Verbindung mit § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (kurz: BGB). Die schädigende Handlung kann dabei sowohl in vorsätzlicher als auch in fahrlässiger Art und Weise erfolgen. Ersetzt wird durch das Schmerzensgeld ein sogenannter immaterieller Schaden, also ein solcher, der keine Vermögenseinbuße darstellt.
Wird Schmerzensgeld (wegen einer Rippenprellung oder einer sonstigen Verletzung) gewährt, so findet dadurch zum einen ein Ausgleich statt und zwar für diejenigen Einschränkungen, die der Betroffene erdulden musste. Sind die Rippen geprellt, geht dies in der Regel mit nicht unerheblichen Schmerzen einher. Auch die Bewegungsfähigkeit ist für gewöhnlich stark eingeschränkt. Dieser Umstand soll ausgeglichen werden. Zum anderen soll der Schmerzleidende mittels Schmerzensgeld eine Art Genugtuung für das ihm Angetane bekommen.
Die Rede ist im ersten Fall von der Ausgleichs- und im zweiten von der Genugtuungsfunktion vom Schmerzensgeld.
Höhe vom Schmerzensgeld bei einer Rippenprellung
Steht die Frage nach einem Anspruch auf Schmerzensgeld wegen einer Rippenprellung im Raum, ist für die Betroffenen häufig besonders interessant, in welcher Höhe sie diesen geltend machen können. Vorab sei an dieser Stelle gesagt: Eine einheitliche und pauschale Beantwortung dieser Frage ist nicht möglich. Rippenprellung ist nicht gleich Rippenprellung. Es gilt dabei stets, den jeweiligen Fall nebst sämtlicher Umstände eingehend zu betrachten, um so entscheiden zu können, welche Anspruchshöhe hier sachgerecht ist.
Wie hoch der Anspruch letzten Endes ausfällt, bemisst sich mitunter anhand folgender Faktoren:
- Wie kam es zu dem schadensverursachenden Ereignis?
- Wie gravierend ist die Verletzung? Wie lange dauern die Beschwerden an? Wie stark sind Schmerz und körperliche Beeinträchtigung?
- Wie lange dauerte die ärztliche Versorgung? War ein Aufenthalt im Krankenhaus vonnöten und wenn ja, wie lange war dieser?
- Wie lange war der Betroffene arbeitsunfähig?
- Trifft ihn ein Mitverschulden und wenn ja, in welchem Umfang und Ausmaß?
- Wie ist der Schädiger wirtschaftlich aufgestellt?
- Handelte dieser mit Vorsatz oder in fahrlässiger Art und Weise?
In welcher Höhe Schmerzensgeld bei einer Rippenprellung verlangt werden kann, bemisst sich also anhand des ganz individuellen Einzelfalles.
Schmerzensgeldtabelle bei Rippenprellung: Urteile deutscher Gerichte
Viele Betroffene fragen sich, wie die Gerichte hierzulande über Ansprüche auf Schmerzensgeld bei einer Rippenprellung entscheiden, um dadurch mögliche Parallelen zur eigenen Situation ziehen und die Höhe des Anspruchs vielleicht sogar grob einschätzen zu können. Folgender Tabelle können Sie beispielshaft gerichtliche Urteile zu unserem Thema entnehmen.
Verletzung | Schmerzensgeld bei Rippenprellung | Gericht, Jahr, Az. |
---|---|---|
Schlüsselbeinfraktur nebst Gehirnerschütterung, Kopfplatzwunde, Knöchel- und Rippenprellung | 5.000 € | LG Ansbach, 2002, Az. 3 O 1613/00 |
Rippenprellung und Handfraktur | 2.600 € | AG Ludwigshafen am Rhein, 1987, Az. 2 EC 356/87 |
einfache Rippenprellung | 300 € | AG Gelnhausen, 1984, Az. C 1470/83 |
Ist anwaltliche Hilfe notwendig?
Sofern Sie Ihren Anspruch auf Schmerzensgeld wegen einer Rippenprellung beim Anspruchsgegner durchsetzen oder aber Schmerzensgeld gerichtlich einklagen wollen, stellen Sie sich womöglich die Frage, ob Sie dafür einen Anwalt benötigen.
Zwecks außergerichtlicher Geltendmachung ist dies stets zu verneinen. Dennoch kann es sich oftmals als hilfreich erweisen, sich bereits hier anwaltlich vertreten zu lassen. Immerhin weiß ein Anwalt, worauf es besonders ankommt und bringt häufig auch das nötige Verhandlungsgeschick mit.
Wer seinen Anspruch beim Amtsgericht einklagt (Streitwert bis 5.000 Euro), der kann dies ebenfalls ohne Rechtsanwalt tun. Bei höheren Streitwerten, die erstinstanzlich beim Landgericht einzuklagen sind, bedarf es indes anwaltlicher Vertretung.
FAQ: Schmerzensgeld bei einer Rippenprellung
Haben Sie eine Rippenprellung erlitten, die von einem Dritten verursacht wurde, ergibt sich daraus im Regelfall ein Anspruch auf Schmerzensgeld.
Welche Beträge in der Vergangenheit bei einer Rippenprellung gezahlt werden mussten und daher als Orientierung dienen, können Sie dieser Schmerzensgeldtabelle entnehmen.
Je nachdem, wie schwer die Rippenprellung ist, wie lange die betroffene Person arbeitsunfähig sein wird und ob etwaige Folgeschäden entstanden sind, kann das Ganze Auswirkungen auf die Höhe des Schmerzensgeldes haben.
Hallo , ich habe mein E roler geschoben auf dem Gehweg , Auto hat mich erwischt, E Roller Totalschaden laut Gutachten. Ich bin gefallen auf der Roller, Rippen Prellungen, Hand , Knie Prellung. Bin schon drei Wochen krank geschrieben. Was für Schmerzen Geld kann ich verlangen.
Mit freundlichen Grüße
Richard