Schwarzfahren: Unterwegs ohne Fahrschein

Wer beim Schwarzfahren erwischt wird, macht sich strafbar.
Wer beim Schwarzfahren erwischt wird, macht sich strafbar.

Wer öffentliche Verkehrsmittel nutzt, muss sich vor Antritt der Fahrt ein entsprechendes Ticket kaufen. Personen, die dies unterlassen, machen sich strafbar. Das hierbei relevante Delikt ist das der Beförderungserschleichung, welches einen Unterfall des Tatbestandes „Erschleichen von Leistungen“ darstellt.

Das Fahren ohne Fahrschein wird umgangssprachlich auch als „Schwarzfahren“ bezeichnet. Im folgenden Ratgeber wollen wir Sie zu sämtlichen Fragen rund um das Thema aufklären: Was genau bedeutet Schwarzfahren? Welche Strafe droht hierbei? Was hat es mit dem erhöhten Beförderungsentgelt auf sich?

Schwarzfahren: Eine Straftat nach dem Strafgesetzbuch


Mit dem Begriff Schwarzfahren ist, wie eingangs erwähnt, der Tatbestand der Beförderungserschleichung gemeint. Im deutschen Strafrecht stellt er einen Unterfall des in § 265a Strafgesetzbuch (kurz: StGB) normierten Deliktes des Erschleichens von Leistungen dar. Neben dem Schwarzfahren sieht § 265a StGB drei weitere Tatvarianten vor. In Absatz 1 der Norm heißt es:

Wer […] die Beförderung durch ein Verkehrsmittel […] in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

Der Strafrahmen des Vergehens ist vergleichsweise hoch. Einem Schwarzfahrer droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Es handelt sich mithin keineswegs um ein Kavaliersdelikt.

Sofern ein Fahrgast beim Schwarzfahren erwischt wird und dem Kontrolleur gegenüber behauptet, bereits kontrolliert worden zu sein, kann er sich wegen Betruges strafbar machen.

Tatbestandsvoraussetzungen

Schwarzfahren: Das Delikt setzt die Absicht des Täters voraus, das Entgelt nicht zu zahlen.
Schwarzfahren: Das Delikt setzt die Absicht des Täters voraus, das Entgelt nicht zu zahlen.

Damit sich ein Täter wegen Schwarzfahren strafbar macht, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Diese werden als Tatbestandsmerkmale des § 265a StGB bezeichnet.

Zunächst muss der Täter eine entsprechende Tathandlung vornehmen. Beim Schwarzfahren ist dies die unbefugte Inanspruchnahme einer Leistung. Diese wiederum muss entgeltlich sein. Bei der Tatvariante „Schwarzfahren“ besteht sie aus der Beförderung des Täters durch ein Verkehrsmittel.

Aus subjektiver Sicht des Täters betrachtet, muss dieser mit einem entsprechenden Vorsatz gehandelt haben. Vorsatz bedeutet in der Rechtswissenschaft das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Ferner ist eine Absicht des Täters vonnöten, das Entgelt nicht zu entrichten. Absicht wiederum ist der zielgerichtete Wille eines Täters, den Erfolg einer Tathandlung herbeizuführen und somit eine besonders starke Vorsatzform. Diese ist nicht bei jedem Delikt erforderlich.

Beim Schwarzfahren liegt der Wille des Täters also darin, sich kostenlos eine Fahrtleistung zu erschleichen, wodurch er das jeweilige Vermögen des Beförderungsunternehmens schädigt.

Diese Absicht zum Schwarzfahren ist gerade dann nicht gegeben, wenn der Fahrgast lediglich seine Monats- oder Dauerkarte vergessen hat und diese deshalb nicht bei einer Kontrolle vorzeigen kann.

In dem Fall kommt es nämlich zu keiner Vermögensschädigung. Eine solche läge nur dann vor, wenn der Fahrgast die Leistung des Transportunternehmens in Anspruch nimmt, ohne für diese zu bezahlen.

Nicht vonnöten ist indes, dass der Täter kontrolliert wird bzw. eine entsprechende Kontrolle umgeht. Wegen Schwarzfahren macht sich eine Person also strafbar, wenn sie die übrigen der zuvor genannten Merkmale erfüllt.

Schwarzfahren als Antragsdelikt

Beim Schwarzfahren reicht eine Anzeige nicht aus. Das Delikt ist ein sogenanntes relatives Antragsdelikt. Bei einem solchen werden die Strafverfolgungsbehörden nur aktiv, wenn ein entsprechender Strafantrag gestellt wird. Eine Ausnahme gilt für Fälle, in denen ein „besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung“ ein Einschreiten der Ermittlungsbehörden von Amts wegen notwendig macht. Insofern unterscheidet sich das absolute vom relativen Antragsdelikt, bei dem das Antragserfordernis nicht umgangen werden kann.

Das Strafantragserfordernis ergibt sich beim Schwarzfahren aus § 265a Absatz 3 in Verbindung mit § 248a StGB. Antragsberechtigt ist in diesem Fall das jeweils geschädigte Unternehmen.

Die Staatsanwaltschaft entscheidet sodann nach Abschluss der Ermittlungen, ob hinreichender Tatverdacht begründet und somit Anklage zu erheben ist oder ob sie das Verfahren einstellt, beispielsweise wegen geringer Schuld.

Häufigkeit des Schwarzfahrens

§ 265a StGB: Schwarzfahren ist ein relatives Antragsdelikt.
§ 265a StGB: Schwarzfahren ist ein relatives Antragsdelikt.

Der Anteil aller Schwarzfahrer wird deutschlandweit auf rund 3,5 % geschätzt. Den jeweiligen Unternehmen entgehen dadurch beachtliche Einnahmen, welche sich in etwa auf rund 250 Millionen Euro pro Jahr belaufen.

Regional betrachtet kann die Quote auch variieren. So verzeichnete beispielsweise der Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart einen höheren jährlichen Einnahmeverlust von 3,2 % als der Karlsruher Verkehrsverbund mit rund 1,4 %.

Das erhöhte Beförderungsentgelt

Abgesehen von den zuvor geschilderten strafrechtlichen Aspekten zieht das Schwarzfahren auch zivilrechtliche Folgen nach sich. Die meisten Beförderungsunternehmen fordern nämlich ein entsprechendes Entgelt, welches als „erhörtes Beförderungsentgelt“ bezeichnet wird. Es beträgt in der Regel 60 Euro. Dabei handelt es sich aber nicht um ein behördliches Bußgeld.

Gestützt wird die erhöhte Entgeltforderung von Seiten der Fahrunternehmen auf § 12 der Eisenbahn-Verordnung (kurz EVO) sowie auf ihre jeweiligen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

Gemäß Absatz 1 des § 12 EVO ist derjenige zur Zahlung des erhöhten Fahrpreises verpflichtet, der

(1) […]
a) bei Antritt der Reise nicht mit einem gültigen Fahrausweis versehen ist,
b) sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, ihn jedoch bei einer Prüfung der Fahrausweise nicht vorzeigen kann,
c) einer Verpflichtung nach § 9 Abs. 3 Buchstabe a, b oder d nicht nachkommt.

Für den Linienbus- sowie den Straßenbahnverkehr wiederum kommt § 9 der Verordnung über Allgemeine Beförderungsbedingungen (kurz: BefBdV oder auch VO-ABB) zum Tragen. Danach ist ein Fahrgast zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts verpflichtet, wenn er

(1) […]
1. sich keinen gültigen Fahrausweis beschafft hat,
2. sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, diesen jedoch bei einer Überprüfung nicht vorzeigen kann,
3. den Fahrausweis nicht oder nicht unverzüglich im Sinne des § 6 Abs. 3 entwertet hat oder entwerten ließ oder
4. den Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Prüfung vorzeigt oder aushändigt. […]

Schwarzfahren: Rechtliche Situation bei Kindern

Neben strafrechtlichen Folgen werden gegen Schwarzfahrer meist auch zivilrechtliche Ansprüche erhoben.
Neben strafrechtlichen Folgen werden gegen Schwarzfahrer meist auch zivilrechtliche Ansprüche erhoben.

Soweit das Beförderungsverhältnis zivilrechtlicher Natur ist, können Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren nicht dazu gezwungen, das erhöhte Entgelt im Falle des Schwarzfahrens zu zahlen. Grund dafür ist, dass Jugendliche beschränkt geschäftsfähig sind, Kinder sogar geschäftsunfähig.

Kinder unter 7 Jahren können demnach einen entsprechenden Beförderungsvertrag nicht abschließen. Im Gesetz ergibt sich dies aus § 104 sowie § 105 des Bürgerlichen Gesetzbuches (kurz: BGB). Jugendliche im Alter von 7 bis 18 Jahren können einen solchen wiederum nicht wirksam ohne die Zustimmung der Eltern abschließen. Dies wiederum ist § 106 sowie § 107 BGB zu entnehmen.


Ist die Fahrt des Jugendlichen bzw. des Kindes nicht bereits von einer Einwilligung der Eltern gedeckt und erfolgt keine nachträgliche Genehmigung, so ist ein Vertrag, auf den sich das Beförderungsunternehmen berufen könnte, nicht wirksam zustande gekommen. Dies ergibt sich aus § 108 BGB.

Abgesehen von vertraglichen Ansprüchen kommen allerdings weitere Anspruchsgrundlagen in Betracht, namentlich solche aus dem Bereicherungsrecht sowie dem Deliktrecht.

Dabei ist dann allerdings nicht davon auszugehen, dass der Schaden bzw. der Wert der Bereicherung an die Summe des erhöhten Beförderungsgeldes heranreicht. Die Beweislast liegt dabei bei dem jeweiligen Unternehmen.

Vertraglich haften die Eltern ebenso wenig wie die Kinder und Jugendlichen.

In der Regel wird von Seiten der Verkehrsunternehmen nicht auf diesen Umstand hingewiesen. In der Praxis werden hier mit den üblichen Methoden erhöhte Beförderungsentgelte erhoben. Häufig zahlen die Kinder und Jugendlichen, die beim vermeintlichen Schwarzfahren erwischt wurden (bzw. ihre Eltern) bereitwillig, obwohl ein entsprechender Rechtsgrund nicht besteht.

Die Strafverfolgung durch die Ermittlungsbehörden aufgrund von Beförderungserschleichung nach dem Jugendstrafrecht bleibt hiervon indes unberührt. Ebenso kann der Beförderer den Jugendlichen von der Benutzung seiner Verkehrsmittel befristet ausschließen und dem Schwarzfahrer ein Hausverbot erteilen.

FAQ: Schwarzfahren

Ist Schwarzfahren eine Straftat?

Ja, es handelt sich hierbei um den Tatbestand der Beförderungserschleichung. Relevant ist in diesem Zusammenhang § 265a des Strafgesetzbuches.

Welche Strafe droht beim Schwarzfahren?

Die Tat kann mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet werden.

Handelt es sich um Schwarzfahren, wenn ich meine Monatskarte vergessen habe?

Nein. Warum das nicht der Fall ist, erfahren Sie hier.

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Über den Autor

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Vitali U.

Vitali ist seit 2016 Redakteur auf bussgeld-info.de. Seine Karriere begann er nach dem Abschluss seines Studiums der Rechtswissenschaften an einer renommierten Universität in Deutschland. Seitdem hat er sich auf das Thema Verkehrsrecht spezialisiert und sein Wissen durch eine einschlägige Ausbildung vertieft.

Bildnachweise

50 Kommentare zu “Schwarzfahren: Unterwegs ohne Fahrschein

  1. Tina

    Hallo ich habe ne Geld Strafe bekommen für eine Busfahrt die ich nie angetreten bin oder ehr gesagt mit dieser Linie noch nie gefahren

  2. Melisa N

    Hallo, ich bin die melisa N ich Würde letzes Jahr im März in der DB ohne Fahrkarte erwischt! Ich wahr in der Zeit in der Ausbildung und kaufe immer jeden Monat eine Monatskarte ich hatte auch einen Ausbildungstarif, ich würde am denn Tag erwischt und habe meine Fahrkarte gezeigt dann meinte der Kontrolleur entschuldig aber diese monatskarte ist leider abgelaufen dann habe ich gesehen dass die Monatskarte seit Februar abgelaufen ist! Ich habe trotzdem die Strafe gezeigt 60€ habe jetzt im Jahr 2022 einen Brief erhalten von der Polizei eine Einladung das ich eine Aussage machen muss? Meine Frage ist welche Strafe ich von der Retanwaltschafft bekomme?

  3. Iris S.

    Hallo
    Meiner Tochter(16Jahre) wird vorgeworfenen das sie schwarz gefahren ist. Sie sagt das es nicht stimmt. Ich habe das Unternehmen gebeten mir zu beweisen das sie es gewesen ist. Ich wurde gebeten die Personalausweisnummer vorzulegen. Das möchte ich natürlich nicht. Ich habe das auch so vermittelt. Und darauf aufmerksam gemacht das der Vertrieb in der Beweispflicht sei. Nun wurde mir erklärt das dies nicht so ist. Ich solle entweder die Personalausweisnummer vorlegen oder zahlen.

  4. Teresa

    Nachdem ich(17) beim Schwarzfahren erwischt wurde, wurde ich nun aufgefordert 60€ zu zahlen. Was passiert wenn ich nicht auf den Brief reagiere? Kann ich eine Strafanzeige mit schlimmeren Konsequenzen als 60€ erwarten? Was soll ich am besten machen, da ich auch nicht will, dass meine Eltern davon erfahren?

  5. Celina

    Hallo, ich bin 17 und wurde gestern früh auf dem Weg zu meiner Ausbildung kontrolliert, ohne Fahrschein. Ich hatte mein Portmonee Zuhause vergessen und damit weder Fahrschein, Geld noch irgend etwas anderes mit. Mir ist es erst beim Kontrollieren aufgefallen da ich die ganze Zeit vermutet hab das es wie immer in meiner Tasche wäre. Nun wurde mir die Strafe von 60 Euro gesagt. Als ich dies Zuhause meinem Freund erzählte, meinte er dass daß noch gehen würde da ich noch minderjährig wäre.

    Was kann ich jetzt tun und ist das wirklich so?
    Bzw wer muss dann Zählen oder muss überhaupt was gezahlt werden?
    Ich hoffe sie können mir helfen.
    Mfg

  6. Franziska

    Hallo
    Meine Tochter ist 13 Jahre und am 26.6. 20 mit ihrer Freundin im Zug gefahren. Sie wusste nicht wie sie ein ticket lösen sollte und ich nicht das sie überhaupt Zug fährt. Nunja, jedenfalls sind die 2 kontroliert worden und jetzt kam ein Bussgeldbescheid von 75 Euro. Wo hinten drauf steht das sie bereits am 12.7. im Verzug wäre und nochmal 15 Euro Mahngebüren draufgehauen. Wir haben auf diesen Bescheid schon gewartet weil sie es uns erzählt hatte. Es ist aber nichts gekommen. Was können wir jetzt machen ? Zum Anwalt gehen ? Der kostet ja auch. Achso das schreiben kommt von einer Firma abellio. Kennt die jemand ?
    Lieben dank.
    Franzi

  7. Ali

    Guten tag
    Meine tochter 16 jahre wurde öfters mal erwicht mal mit 14 mal mit 15 jahren sie hat ein gültiges schocko ticket konnte sich leider nicht ausweisen und die ganzen schreiben sind zu ihrer mutter gegangen leben tut sie aber bei mir wuste nichts davon jetzt wollen sie von mir 1000 euro haben hab schon oft versucht mit inkasso eine lösung zu finden aber sie sind unkooperativ sie gehen auf nichts ein die wollen von mir jeden monat 100 euro und drohen mir telefonisch wen ich da anrufe das sie in schufa kommt wen sie 18 jahre wird bin alleinerziehend würde mich freuen wen sie mir antworten

  8. karina

    Hallo, ich bin vor 6-7 Jahren mehr als 10 mal schwarz gefahren. Ich sage mal Jugendsünden. Da war ich 18 19 Jahre alt. Ich befinde mich seit 5 Jahren in Marokko da ich ausgewandert bin. Möchte jetzt wieder zurück nach Deutschland. Könnte es sein, dass sie mich vom Flughafen direkt ins Gefängnis bringen oder könnte ich überhaupt eine Haftstrafe bekommen haben? Ich habe keinerlei Briefe oder Info. Wäre sehr nett wenn Sie mir antworten.

  9. Slotz

    Hallo ,
    Mein Sohn 17 fährt ständig mutwillig schwarz mit dem zug. Er ist momentan auch nicht zu Hause da er abgehauen ist . Ein Ticket hätte ich vor einem halben Jahr ca bezahlt . Nun habe ich schon wieder bussgelder bekommen da er zwei Tage hinternander schwarz gefahren und erwischt worden ist . Meine Frage : muss ich als Eltern jetzt die Gelder zahlen oder kann ich dahin schreiben die Situation schilderndas sie das geld meinem Sohn direkt auf brummen. Er kann uns ja so im Ruin treiben wenn wir keinerlei Handhabung haben . Er verdient auch kein geld bzw. Geht keiner Arbeit oder Ausbildung nach da er das rumgammeln und Schwarzfahren mit seinen Kumpels anscheinend mehr Spass macht .
    LG

    1. bussgeld-info.de

      Hallo,
      welche rechtlichen Möglichkeiten es gibt, sollten Sie direkt mit dem Verkehrsbetrieb und/oder einem Anwalt besprechen.

      Ihr Bussgeld-info Team

    2. Jane

      Hallo,
      Mein Name ist Jane und ich wurde heute beim Schwarzfahren erwischt. Ich mache momentan meinen Führerschein, hab auch schon die Theorieprüfung bestanden, habe aber die Praktische Prüfung noch nicht gemacht. Nun wollte ich fragen, ob das Fahren ohne Fahrausweis eine negative Auswirkung in diesem Prozess haben kann und/oder ich deswegen meinen Führerschein nicht mehr machen kann?
      LG
      Jane

  10. Leonardo 16

    Hi, musste 60€ zahlen weil ich ein Tag bevor mein Schokoticket (VRR) aktiv wurde gefahren bin, was ich nicht wusste. Habe denen ne Mail geschickt dass ich in dem fall nicht geschäftsfähig bin und meine eltern nicht haften. Jetzt ist die Frist abgelaufen und muss 75€ zahlen. Wenn ich diese nicht zahle, kommt ein Inkassounternehmen. Was kommt auf mich zu? Kann ich mich wehren? Könnten irgendwelche Konsequenzen kommen, wenn ich nicht zahle?
    Lg
    Leonardo

  11. Ali

    Hallo,

    Ich bin 16 Jahre alt und wurde vor 1-2 Wochen beim Schwarzfahren erwischt. Zuletzt wurde ich im Jahr 2017- Anfang 2018 zuletzt erwischt. Ingesamt wurde ich 4-6x erwischt. Ich hab alle Strafen bezahlt, die mir ausgehändigt wurden. 2-3 Strafen waren, als die Strafe noch bei 40€ war (also lange her).
    Werde ich eine Anzeige bekommen oder hab ich noch eine Chance?

    Vielen Dank

    LG Ali

  12. Ivan

    Hallo mein name ben ich bin 17 und habe eine anzeige wegen 2 nicht bezahlter strafen bekommen also ich wurde 2mal beim schwarzfahren erwicht und habe es nicht bezahlt jetzt steht im internet das ich mit einer hochen geldstrafe rechnen kann oder sogar gefengnis ich würde gerne wissen was da auf mich zu kommen kann

  13. Sebastian E.

    Hallo ich bin 14 Jahre.
    Mein Problem, ich habe einen berechtigunsausweis am Donnerstag und zwar von Sporthalle zur Außenstelle der Schule. Heute ist auch Donnerstag. Jedoch habe ich den jetzt auch von der Außenstelle zum Bahnhof genutzt und habe dann vom Bahnhof nach Hause bezahlt. Der Busfahrer der uns bei der Außenstelle immer abgeholt hat hat sich den die letzten Male immer angeschaut und hat gesagt das ich mit dem fahren darf. Jedoch heute waren so viele da und alle haben sich einfach durchgedrückt und dann hat keiner den busausweis vorgezeigt. Ich also auch nicht. Jetzt ist halt am Bahnhof der kontroleure eingestiegen und hat kontrolliert. Zu mir hat er dann gesagt das er nicht weiß ob der gilt und hat den abfotografiert. Da steht auch mein Name und meine Schule drauf. Der vusfahrer hat des aber auch geleugnet das des nicht gesagt wurde das ich die letzten Male immer durfte. Haben jetzt auch immer die ganzen Zettel aufgehoben das ich halt dann vom Bahnhof nach Hause immer gezählt habe. Mein Dad hat gesagt das ich ja auch einfach von der Außenstelle zum Bahnhof bezahlen hätte können und dann mit dem Ticket weiter nach Hause und somit auch einfach 1 mal bezahlen hätte können jedoch habe ich des nicht so gemacht. Habe halt Angst das des zu einer Strafanzeige kommt weil ich den berufswunsch polizei hege und ich ja mit Anzeige nicht da hin kann. Aber ich habe halt einfach nicht gewusst das der nicht gilt weil der Busfahrer immer gesagt hat das der gilt

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Sebastian E.

      In Ihrem Fall empfiehlt es sich das Gespräch mit den Beamten der nächstgelegenen Polizeidienststelle oder dem Ordnungsamt zu suchen, falls diese Ihnen unterstellen schwarz gefahren zu sein. Sie können sich auch mit Ihrer Schule in Verbindung setzen und um Hilfe bitten. Ob es zu einer Strafanzeige kommt, lässt sich nicht voraussagen und wir dürfen Ihnen keine Rechtsberatung geben. Unter Umständen können Sie auch in Erwägung ziehen einen Anwalt mit den Details Ihres Falls zu beauftragen.

      – Die Redaktion

  14. Ayleen

    Hallo,
    Meine Freundin (17) wurde zum 3. Mal beim Schwarzfahren erwischt, und muss eine Strafe von 60€ bezahlen. Aber passiert sind die 3 mal nicht am Stück sondern über Jahre verteilt, das 2 mal 2015 und heute den
    13.09.2018
    Bekommt sie eine Anzeige oder kommt sie nochmal davon und muss nur die 60€ bezahlen ?

    Mit freundlichen Grüßen

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Ayleen

      Ob Sie eine Anzeige bekommt oder nicht, liegt bei den zuständigen Behörden, die den Fall zu beurteilen haben.

      Ihr Team von bussgeld-info.de

  15. Mone

    Sehr geehrtes Bußgeld-Info Team,
    unser Sohn (16 Jahre) ist heute mit einem gültigem Ferienticket auf seinem Namen mit der Bahn gefahren. Er hatte seinen Personalausweis vergessen, konnte aber ein Foto auf seinem Handy von Ausweis zeigen. Jetzt soll er 60,00 € Strafe zahlen. Ist das zulässig ? Wenn nein, wie sollen wir uns als Eltern verhalten ?
    Für Ihre Antwort vielen Dank im Voraus.
    Mit freundlichen Grüßen
    von der Mutter

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Mone,

      in diesem Fall sollten Sie sich an einen Anwalt wenden. Dieser kann Sie umfassend beraten und weiß, wie in dieser Situation vorgegangen werden muss.

      Ihr Team von bussgeld-info.de

  16. Julia

    Hallo, ich bin 14 und war gestern allein mit dem Zug unterwegs. Ich hatte bei der Rückfahrt (1 Station) jedoch nicht genügend geld und bin mit schlechtem Gewissen eingestiegen. Als ich kontrolliert wurde habe ich dann kein Ticker gehabt und zuerst hat er mir ein doppelt so teures Im-Zug-Ticket verkaufen wollen, da ich jedoch wie gesagt kein Geld mehr hatte hat er meinen Ausweis fotografiert. Ich würde gerne wissen was jetzt als nächstes passiert. Bekommer ich eine geldstrafe oder sogar eine Anzeige? (Es ist das erste Mal dass ich Schwarzgefahren bin)

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Julia

      In der Regel ist in Ihrem Fall zu erwarten, dass Ihnen die gesetzlich festgelegte Gebühr für Schwarzfahren in Rechnung gestellt wird. Anhand der aufgenommenen Daten sendet Ihnen die zuständige Behörde die Rechnung postalisch zu.

      Ihr Team von bussgeld-info.de

  17. Jan T.

    Sehr geehrtes Bußgeld-Info Team,
    am Mittwoch, dem 27.06 bin ich mit dem Regionalexpress eine Station ohne gültiges Ticket gefahren. Ich habe mir, da ich 17 bin, vorab ein Schülerferienticket gekauft. Da am Mittwoch Zeugnisausgabe war dachte ich das ab diesem Moment auch das Schülerterienticket gültig sei. Ich habe mich dann, nach Zeugnisausgabe direkt in den Zug gesetzt in dem Gedanken das ich gültig fahre. Zudem kam der Zug früher als geplant also hätte ich doch sowieso normal das Recht zu sagen, das ein Ticketkauf aufgrund dieser früheren Ankunft nicht möglich gewesen sei. Innerhalb dieser 13 Minütigen Fahrt wurde ich dann kontolliert und mir wurde dann direkt der erhöhte Fahrpreiszuschlag angerechnet. Könntet ihr mir mögliche Wege/ Schritte aufzeigen die ich gehen könnte, um den erhöhten Fahrpreiszuschlag zu umgehen, zu reduzieren oder ein Kompromiss mit der Bahn zu finden?
    Viele Grüsse, Jan

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Jan T.,

      diesbezüglich sollten Sie sich mit dem Transportunternehmen auseinandersetzen und die Sache so versuchen zu klären.

      Die Redaktion von bussgeld-info.de

  18. Mun

    Hallo, meine Cousine (13) wurde heute im Schulbus kontrolliert. Sie hatte nicht die Möglichkeit ein Ticket zu kaufen, da sie von hinten eingetiegen ist und der Weg nach vorne zu dem Busfahrer überfüllt war mit Kindern. Der Kontrolleur hat ihr dann ein Bußgeld von 60€ aufgedrückt. Meine Frage lautet: Muss sie überhaupt bezahlen, obwohl sie Minderjährig ist?

    1. bussgeld-info.de

      Hallo,

      bei dem erhöhten Beförderungsentgelt handelt es sich um eine Vertragsstrafe und Minderjährige können normalerweise nicht gezwungen werden, diese zu zahlen.
      Wenden Sie sich diesbezüglich am besten an einen Anwalt, um Ihren Fall zu besprechen.

      Ihr Bußgeld-Info Team

  19. Frau Ilona

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    Meine Tochter Maxi Robbie ist auf eine Wochenkarte für den Ausbildungstarif I angewiesen. Sie wurde am 05.03.2018, um 8:35 Uhr im Bus durch 2 Prüfer kontrolliert. Sie zeigte ihm ihre Kundenkarte und sagte, dass sie sich gleich eine gültige Wochenkarte bei der U-Bahnstation Garching noch kaufen muss.
    Um 8:42 Uhr löste und stempelte mein Kind das Ticket ab. Wobei bemerkt, sie nur 1 Station mit dem Bus gefahren ist. Ziehen wir mal den Fußweg vom Bus-ausstieg zum Ticket-schalter ab, dann fuhr sie gerade mal 3 min ohne gültigen Fahrschein.
    Natürlich waren Sie im Recht betreffend der Schwarzfahrt, wenn es „auch nur“ eine Station war. Er hätte bei der Überprüfung ihrer Daten sehen müssen, das sie erst 13 Jahre alt ist und dann seine Aussage als Erwachsener zum Kind: “ ,,, dass es ihm egal wäre …… „. Respekt !
    Meine Frage:
    Muss das geforderte “ €60,- Erhöhtes Beförderungsentgelt “ gezahlt werden.
    Vielen Dank für Ihre Auskunft.

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Ilona,

      bei dem erhöhten Beförderungsentgelt handelt es sich um eine Vertragsstrafe und Minderjährige können normalerweise nicht gezwungen werden, diese zu zahlen.
      Wenden Sie sich diesbezüglich am besten an einen Anwalt, um Ihren Fall zu besprechen.

      Ihr Bußgeld-Info Team

      1. Chris

        Ich habe mal eine Frage. Ein Freund von mir ist Schüler. Ca Mitte des Monats hat er seine busfahrkarte verloren aber leider will der Busfahrer jeden Tag immer die busfahrkarte sehen. Er ist 15 aber kauft sich jeden Tag ein Kinderticket obwohl er zu alt dafür ist. Wie kann das bestraft werden also welche Strafe droht ihm wenn er erwischt wird.

        1. bussgeld-info.de

          Hallo Chris,

          im Zweifel gilt das als Schwarzfahren.

          Ihr Bussgeld-Info Team

  20. Ilona F.

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    Meine Tochter, Maxi Robbie (13 Jahre) ist auf eine Wochenkarte für den Ausbildungstarif I angewiesen. Sie wurde heute um 8:35 durch den Prüfer kontrolliert. Sie zeigte ihm ihre Kundenkarte und sagte, dass sie sich gleich eine gültige Wochenkarte bei der U-Bahnstation noch kaufen muss.
    Um 8:42 Uhr löste mein Kind das Ticket. Wobei bemerkt, sie nur 1 Station mit dem Bus gefahren ist. Ziehen wir mal den Fußweg vom Busausstieg zum Ticketschalter ab, dann fuhr sie gerade mal 3 min ohne gültigen Fahrschein….
    Muss ich als Erziehungsberechtigte die 60,-€ Erhöhtes Beförderungsentgelt zahlen???
    MfG Ilona F.

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Ilona,

      bei dem erhöhten Beförderungsentgelt handelt es sich um eine Vertragsstrafe und Minderjährige können normalerweise nicht gezwungen werden, diese zu zahlen.
      Wenden Sie sich diesbezüglich am besten an einen Anwalt, um Ihren Fall zu besprechen.

      Ihr Bußgeld-Info Team

  21. Flavio T.

    Hallo ein Freund wurde beim Schwarzfahren erwischt und wollte sich nicht ausweisen, ich war dabei und hatte auch kein Ticket habe mich aber direkt ausgewisen. Der Kontrolleur sagte er würde die Polizei rufen um seine Personalien festzustellen und ihn Anzeigen. Als dann die Polizei kam um seine Personalien aufzunehmen, zeigten sie mich auch an weil sie davon mitbekommen hätten und es jetzt anzeigen müssten, Der Kontrolleur sagte jedoch zur Polizei mich solle man nicht anzeigen nur den anderen aber die Polizei sagte das ginge jetzt nicht mehr. Was hat es mit dem Antragsdelikt auf sich? Haben die Polizisten unrecht gehabt? Ich wohne in Bayern und ja in Bayern passiert viel…

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Flavio,

      wir können Ihnen leider keine Rechtsberatung anbieten. Sie können sich aber an einen Anwalt wenden, um sich von ihm beraten zu lassen.

      Ihr Bußgeld-Info Team

  22. Laura

    Hallo ich bin vor einigen tagen erst 13 geworden und bin heute mit dem Zug (erixx) nach hause gefahren und als der Kontrolleur kam und ich ihr meine Karte gegeben hab meinte sie das sie ungültig sei weil unten KLEINGEDRUCKT via*ce*ue stand und ich von Bad Bodenteich nach gifHorn gefahren bin und von da aus dann nach Hannover und ich wusste das nicht weil ich mir außerdem noch dazu ein Flexpreis Ticket geholt hab ich habe bei meiner Hinfahrt noch einen Kontrolleur gefragt wie ich denn fahren muss weil bei mir keinerlei Angaben stand außer wie ich es ausgewählt habe und beides sagte/ zeigte an das ich nach gifhorn fahren muss und der Kontrolleur bei der Rückfahrt meinte es würde sie nicht interessieren was die anderen gesagt haben und das die Fahrkarte das richtige anzeigt bla bla bla und jetzt hab ich ein Bußgelder in Höhe von 60€!!!!! Bekommen das ist 6 mal soviel wie ich für die normale Fahrkarte bezahlt habe! Durfte mir der Kontrolleur überhaupt ein Bußgeld ausstellen da ich erst 13 bin und somit
    Noch strafbar bin und ich dieses via*ce*ue* nicht gesehen habe und den kontrolleur auf der hinfahrt schon gefragt hatte und noch mal nach geguckt habe??
    LG Laura

    1. Laura

      Ich meinte „noch gar nicht strafbar „

      1. bussgeld-info.de

        Hallo Laura,

        bei den 60 Euro handelt es sich um ein sogenanntes erhöhtes Beförderungsentgelt, nicht um ein Bußgeld. Allerdings können Kinder und Jugendliche nicht dazu gezwungen werden, ein solches zu zahlen, worauf die Verkehrsbetriebe in der Regel aber nicht hinweisen.

        Ihr Bussgeld-Info Team

  23. Mandy D.

    Hallo,
    mein Sohn 15 Jahre ist gestern mit der Bahn 2 Stationen gefahren und hatte sein Fahrrad mit. Er hatte aber leider nur das Ticket für sein Fahrrad da er der Annahme war das es das richtige sei. Nun soll er aber die 60 € Strafe zahlen anstatt den Betrag den er für sich hätte noch bezahlen sollen. Ich habe gelesen das dies gar nicht rechtens ist oder? Über eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Mandy D.,

      da Minderjährige nur eingeschränkt geschäftsfähig sind und es sich beim erhöhten Beförderungsentgelt um eine Vertragsstrafe handelt, können Minderjährige normalerweise nicht gezwungen werden, diese zu zahlen.
      Wenden Sie sich bestenfalls an einen Anwalt, um Ihren Fall zu besprechen.

      Ihr Bussgeld-Info Team

    2. Manuela J

      Mein Sohn (10 Jahre) hat sich die abokarte seiner Schwester (15 jahre) ausgeliehen. Die war natürlich für ihn nicht gültig.
      Er kam jetzt mit dem erhöhten Beförderunggelt nach Hause.
      Eigentlich ist er ja nicht schwarz gefahren sondern hat betrogen (wenn auch unwissend, weil er dachte das das geht)
      Ist dieser Umstand dann ein anderer Sachverhalt und wir müssen dafür trotzdem Haften?
      lg

  24. Deby

    Hab vor 2 jahre 2 strabe bekommen…kurz danach ..war ich in andere adresse gemeldet und hatte kein kontakt mitt leute woh ich früher gewohnt habe …binn nach spanien zurück u d wieder nach deutschland…will meine strafe zahlen aber weis nicht woh ..und auch nicht wie hoch das jetz ist

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Deby,

      wenn Sie das erhöhte Beförderungsentgelt meinen, ist dies meist an den entsprechenden Beförderungsbetrieb zu entrichten. Wenden Sie sich zur Klärung an diesen.

      Ihr Bußgeld-Info Team

  25. Toni

    Ich wurde in einem Zug der Mitteldeutschen Regiobahn (MRB) kontrolliert und konnte keine gültige Fahrkarte vorzeigen, die ich wegen Verspätung nicht mehr am Automaten lösen konnte und habe vergessen den Zugbegleiter aufzusuchen. Die Strafe ist gerechtfertigt, jedoch wurden mir die 60 Euro erhöhtes Beförderungsentgelt und die nicht bezahlten 8,30 Euro berechnet. In den allgemeinen Beförderungsbedingungen ([Link von der Reaktion entfernt]) steht jedoch: „Das erhöhte Beförderungsentgelt beträgt das Doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises für die vom Reisenden zurückgelegte Strecke, mindestens jedoch ein erhöhtes Beförderungsentgelt …“, was heißt dass ich „nur“ 60 Euro bezahlen muss, weil der doppelte Betrag von 8,30 Euro unter dem Mindestbetrag 60 Euro liegt.
    Bin ich im Recht und muss nur die 60 Euro bezahlen oder können sogar 68,30 Euro von mir verlangt werden?
    Danke im Vorraus!

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Toni,
      wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an das zuständige Beförderungsunternehmen.

      Ihr Bussgeld-Info Team

      1. El truco

        Eure Antworten sind alles andere als hilfreich

        1. bussgeld-info.de

          Hallo El truco,

          da Wir keine Rechtsberatug geben können versuchen Wir das Beste, um alle Fragen so gut wie möglich zu beantworten. Für komplizierte Sachverhalte empfiehlt es sich einen Anwalt für Verkehrsrecht zu konsultieren.

          Ihr Bussgeld-Info Team

  26. Elke D.

    Mein Sohn, fast 17 Jahre alt, wurde mittlerweile zum 3. Mal beim Schwarzfahren in der DB erwischt. Die beiden ersten Male hab ich bereitwillig die jeweils € 60,- bezahlt. Mittlerweile sehe ich es nicht mehr ein, weil er nach österreichischem Gesetz (wir sind Österreicher und wohnen grenznahe zu Deutschland) geschäftsfähig ist und deshalb hab ich mich an die Transdev gewannt u ersucht, das Bußgeld von meinen Sohn direkt zu erheben. Wieder bekam ich zu Lesen, dass mein Sohn noch nicht volljährig ist und deshalb ich zahlen muss. Meine Frage nun…muss ich das tatsächlich? lg

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Elke D.,

      laut deutschem Recht ist ein solcher Beförderungsvertrag in der Regel nicht gültig (§ 108 BGB), sodass ein entsprechendes Bußgeld nicht gezahlt werden muss. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt, um Ihren Fall zu klären.

      Ihr Team von Bussgeld-info.de

  27. Silke

    Meine Tochter wurde in Stuttgart in der S-Bahn kontrolliert und hat ein Bußgeld von 60 € bekommen.
    Sie war im Besitz des Schüler-Ferien-Tickets.
    Sie war gerade in die S-Bahn gestiegen und hatte sich versehentlich in der 1.Klasse hingesetzt. Die Bahn stand noch und als die Türen geschlossen wurden, waren die Kontrolleure besreits da. Als sie sich nach Feststellen ihres Fehlers (ihr war nicht bewusst, dass es in der S-Bahn 1. und 2.Klasse gab) umsetzen wollte, sagte man ihr ziemlich unhöflich, dass das jetzt zu spät sei.
    In meinen Augen ist ein erhöhter Fahrpreis von 60 € alles andere als gerechtfertigt.
    Ich habe bereits Einspruch eingelegt, allerdings kam jetzt wieder die Aufforderung die 60 € zu begleichen.
    Können Sie mir bitte sagen, wie ich mich jetzt verhalten soll?
    Vielen Dank.

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Silke,

      wenn Sie die Situation so nicht hinnehmen wollen, sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden. Er wird Ihnen sagen können, welche Schritte Sie nunmehr einleiten können.

      Ihr Bussgeld-Info Team

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