Benötigt eine selbstfahrende Arbeitsmaschine einen Fahrtenschreiber? Diese Frage wird insbesondere dann interessant, wenn es sich um große Fahrzeuge handelt, die durchaus auch als LKW gesehen werden könnten. Besonders in der Land- und Forstwirtschaft sind solche Maschinen im Einsatz. Doch gelten hier die gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf Lenk- und Ruhezeiten, die für den gewerblichen Gütertransport zwingend beachtet werden müssen?
In der Regel sind diese selbstfahrenden Arbeitsgeräte zulassungsfrei, doch ob dies auch eine Befreiung von der Fahrtenschreiberpflicht bedeutet, ist für einige nicht ganz klar. Im weitesten Sinn werden hier Güter transportiert und dies meist zu einem gewerblichen Zweck.
Ob eine selbstfahrende Arbeitsmaschine mit einem Fahrtenschreiner ausgestattet sein muss oder nicht und welche rechtlichen Grundlagen hier greifen, beantwortet der nachfolgende Ratgeber zum Thema.
Inhaltsverzeichnis
Was sind selbstfahrende Arbeitsmaschinen?
Grundsätzlich legen die gesetzlichen Vorgaben fest, dass eine selbstfahrende Arbeitsmaschine für die Verrichtung von Arbeiten bestimmt ist, jedoch nicht für den gewerblichen Transport von Gütern oder Personen.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist hier § 2 Absatz 17 der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV), die diesbezüglich Folgendes bestimmt:
Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind […]
In der Regel fallen Fahrzeuge wie Erntemaschinen, Mähdrescher, Straßenreinigungsfahrzeuge oder teilweise auch Abschleppwagen unter diese Definition. Auch Fahrzeuge, die beispielsweise durch die Forstwirtschaft eingesetzt werden, können als selbstfahrende Arbeitsmaschinen gelten. Ein Fahrtenschreiber ist jedoch in der Regel nicht vorhanden.
Rechtliche Grundlagen in Bezug auf eine Fahrtenschreiberpflicht
Warum eine selbstfahrende Arbeitsmaschine keinen Fahrtenschreiber besitzen muss, hat mit ihrer Bauart und ihrer Funktion zu tun. Die Ausnahme von der Fahrtenschreiberpflicht für diese Fahrzeuge ist in der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 wie folgt definiert:
Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, und die nur in einem Umkreis von 100 km vom Standort des Unternehmens und unter der Bedingung benutzt werden, dass das Lenken des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt […]
Da hier keine Lenk- und Ruhezeiten festgehalten werden müssen, unterliegen diese Fahrzeuge nicht dem Anwendungsbereich der Sozialvorschriften im Straßenverkehr. Somit entfällt für den Fahrer auch die Pflicht, eine Fahrerkarte mit sich zu führen, wenn er diese Fahrzeuge lenkt.
Ist das Fahrzeug fahrtenschreiberpflichtig, wird jedoch nur für eine Tätigkeit verwendet, bei der die Aufzeichnung der Zeiten nicht vorgeschrieben ist, kann es als selbstfahrende Arbeitsmaschine angesehen werden. In einem solchen Fall muss keine Fahrerkarte gesteckt und das Kontrollgerät kann auf „OUT“ gestellt werden.
FAQ: Selbstfahrende Arbeitsmaschinen
In § 2 Absatz 17 der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV) ist bestimmt, das Fahrzeuge, die zum Verrichten von Arbeiten bestimmt sind aber nicht zur Beförderung von Gütern oder Personen, als solche Arbeitsmaschinen gelten.
Nein, ein Fahrtenschreiber ist für eine selbstfahrende Arbeitsmaschine nicht vorgeschrieben.
Nein, Lenk- und Ruhezeiten gelten in diesem Zusammenhang nicht. Die Vorschriften für die Arbeitszeit gelten jedoch auch hier.