Hier finden Sie die aktuellen Bußgeldkataloge 2024 für die einzelnen Bundesländer, die die Bußgelder für Sprengstoffe und Feuerwerk definieren. Wählen Sie Ihr Bundesland aus:
Bußgeldkatalog Sprengstoffgesetz Baden-Württemberg
Vergehen | Bußgeld |
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ordnungswidriges Auslösen eines Feuerwerks der Kategorie 2 | bis zu 10.000 Euro |
Verwenden, Betreiben oder Herstellen von nicht zertifizierten Knallern | bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder bis zu 50.000 Euro |
Gefährdung von Leib und Seele oder fremder Objekte von bedeutendem Wert mit explosionsgefährlichen Stoffen | bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe |
Bußgeldkatalog Sprengstoffgesetz Bayern
Vergehen | Bußgeld |
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ordnungswidriges Auslösen eines Feuerwerks der Kategorie 2 | bis zu 10.000 Euro |
Verwenden, Betreiben oder Herstellen von nicht zertifizierten Knallern | bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder bis zu 50.000 Euro |
Gefährdung von Leib und Seele oder fremder Objekte von bedeutendem Wert mit explosionsgefährlichen Stoffen | bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe |
Bußgeldkatalog Sprengstoffgesetz Berlin
Vergehen | Bußgeld |
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ordnungswidriges Auslösen eines Feuerwerks der Kategorie 2 | bis zu 10.000 Euro |
Verwenden, Betreiben oder Herstellen von nicht zertifizierten Knallern | bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder bis zu 50.000 Euro |
Gefährdung von Leib und Seele oder fremder Objekte von bedeutendem Wert mit explosionsgefährlichen Stoffen | bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe |
Bußgeldkatalog Sprengstoffgesetz Brandenburg
Vergehen | Bußgeld |
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Feuerwerkskörper entgegen den Vorschriften abgebrannt | 25 Euro bis 200 Euro |
Bußgeldkatalog Sprengstoffgesetz Bremen
Vergehen | Bußgeld |
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ordnungswidriges Auslösen eines Feuerwerks der Kategorie 2 | bis zu 10.000 Euro |
Verwenden, Betreiben oder Herstellen von nicht zertifizierten Knallern | bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder bis zu 50.000 Euro |
Gefährdung von Leib und Seele oder fremder Objekte von bedeutendem Wert mit explosionsgefährlichen Stoffen | bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe |
Bußgeldkatalog Sprengstoffgesetz Hamburg
Vergehen | Bußgeld |
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nicht zertifizierte explosionsgefährliche Stoffe abgebrannt | 100 Euro bis 1.000 Euro |
ordnungswidriges Herstellen oder Importieren von pyrotechnischen Gegenständen | 250 Euro bis 2.500 Euro |
Ordnungsverstoß gegen die Vorschriften über das Abrennen von pyrotechnischen Gegenständen | 100 Euro bis 5.000 Euro |
Bußgeldkatalog Sprengstoffgesetz Hessen
Vergehen | Bußgeld |
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ordnungswidriges Auslösen eines Feuerwerks der Kategorie 2 | bis zu 10.000 Euro |
Verwenden, Betreiben oder Herstellen von nicht zertifizierten Knallern | bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder bis zu 50.000 Euro |
Gefährdung von Leib und Seele oder fremder Objekte von bedeutendem Wert mit explosionsgefährlichen Stoffen | bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe |
Bußgeldkatalog Sprengstoffgesetz Mecklenburg-Vorpommern
Vergehen | Bußgeld |
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ordnungswidriges Auslösen eines Feuerwerks der Kategorie 2 | bis zu 10.000 Euro |
Verwenden, Betreiben oder Herstellen von nicht zertifizierten Knallern | bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder bis zu 50.000 Euro |
Gefährdung von Leib und Seele oder fremder Objekte von bedeutendem Wert mit explosionsgefährlichen Stoffen | bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe |
Bußgeldkatalog Sprengstoffgesetz Niedersachsen
Vergehen | Bußgeld |
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ordnungswidriges Auslösen eines Feuerwerks der Kategorie 2 | bis zu 10.000 Euro |
Verwenden, Betreiben oder Herstellen von nicht zertifizierten Knallern | bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder bis zu 50.000 Euro |
Gefährdung von Leib und Seele oder fremder Objekte von bedeutendem Wert mit explosionsgefährlichen Stoffen | bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe |
Bußgeldkatalog Sprengstoffgesetz Nordrhein-Westfalen
Vergehen | Bußgeld |
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Feuerwerk ohne Genehmigung abgebrannt | 250 Euro bis 2.600 Euro |
Feuerwerkskörper in der Nähe von Personen oder besuchten Orten abgebrannt | bis 250 Euro |
Vorschriften bezüglich der Zeit für das Abrennen von Feuerwerk nicht eingehalten | 50 Euro bis 510 Euro |
Bußgeldkatalog Sprengstoffgesetz Rheinland-Pfalz
Vergehen | Bußgeld |
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ordnungswidriges Auslösen eines Feuerwerks der Kategorie 2 | bis zu 10.000 Euro |
Verwenden, Betreiben oder Herstellen von nicht zertifizierten Knallern | bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder bis zu 50.000 Euro |
Gefährdung von Leib und Seele oder fremder Objekte von bedeutendem Wert mit explosionsgefährlichen Stoffen | bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe |
Bußgeldkatalog Sprengstoffgesetz Saarland
Vergehen | Bußgeld |
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ordnungswidriges Auslösen eines Feuerwerks der Kategorie 2 | bis zu 10.000 Euro |
Verwenden, Betreiben oder Herstellen von nicht zertifizierten Knallern | bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder bis zu 50.000 Euro |
Gefährdung von Leib und Seele oder fremder Objekte von bedeutendem Wert mit explosionsgefährlichen Stoffen | bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe |
Bußgeldkatalog Sprengstoffgesetz Sachsen
Vergehen | Bußgeld |
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ordnungswidriges Auslösen eines Feuerwerks der Kategorie 2 | bis zu 10.000 Euro |
Verwenden, Betreiben oder Herstellen von nicht zertifizierten Knallern | bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder bis zu 50.000 Euro |
Gefährdung von Leib und Seele oder fremder Objekte von bedeutendem Wert mit explosionsgefährlichen Stoffen | bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe |
Bußgeldkatalog Sprengstoffgesetz Sachsen-Anhalt
Vergehen | Bußgeld |
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ordnungswidriges Auslösen eines Feuerwerks der Kategorie 2 | bis zu 10.000 Euro |
Verwenden, Betreiben oder Herstellen von nicht zertifizierten Knallern | bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder bis zu 50.000 Euro |
Gefährdung von Leib und Seele oder fremder Objekte von bedeutendem Wert mit explosionsgefährlichen Stoffen | bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe |
Bußgeldkatalog Sprengstoffgesetz Schleswig-Holstein
Vergehen | Bußgeld |
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ordnungswidriges Auslösen eines Feuerwerks der Kategorie 2 | bis zu 10.000 Euro |
Verwenden, Betreiben oder Herstellen von nicht zertifizierten Knallern | bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder bis zu 50.000 Euro |
Gefährdung von Leib und Seele oder fremder Objekte von bedeutendem Wert mit explosionsgefährlichen Stoffen | bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe |
Bußgeldkatalog Sprengstoffgesetz Thüringen
Vergehen | Bußgeld |
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ordnungswidriges Auslösen eines Feuerwerks der Kategorie 2 | bis zu 10.000 Euro |
Verwenden, Betreiben oder Herstellen von nicht zertifizierten Knallern | bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder bis zu 50.000 Euro |
Gefährdung von Leib und Seele oder fremder Objekte von bedeutendem Wert mit explosionsgefährlichen Stoffen | bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe |
Das Sprengstoffgesetz (SprengG) oder „Wann darf man böllern?“
Das „Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe“, kurz Sprengstoffgesetz, stellt Regeln auf für Jeden, der mit Feuerwerkskörpern oder anderen explosionsgefährlichen Stoffen in Kontakt kommt. Dies ist für den Bürger vor allem für die Feierlichkeiten am letzten Tag des Jahres der Fall.
Außerdem werden Prüfverfahren und -methoden festgelegt, die für die Sicherheit von Sprengkörpern garantieren sollen. Die für das Gesetz relevanten Explosivstoffe werden genauso definiert wie illegale Feuerwerkskörper und es wird festgelegt, unter welchen Umständen für ein öffentliches Feuerwerk die Genehmigung erteilt wird.
Die verhängten Sanktionen und Bußgelder fallen aufgrund der Gefährlichkeit dieser Stoffe zum Teil sehr hoch aus. Wie den obigen Bußgeld-Tabellen zu entnehmen ist, stehen auf Vergehen gegen das SprengG Bußgelder bis zu 10.000 Euro und Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren. Deshalb lohnt es sich, das Sprengstoffgesetz genauer zu betrachten.
Aufbau des SprengG in Deutschland
Das Sprenggesetz enthält 53 Paragraphen und ist in zehn Abschnitte gegliedert. Es trat 1976 erstmals in Kraft und wurde seitdem immer wieder überarbeitet und durch Verordnungen erweitert. Bisher gibt es drei solcher Spreng-Verordnungen (1. bis 3. SprengV). Außerdem sind eine Kostenverordnung zum Sprenggesetz in Kraft und das deutsche Beschussgesetz (BeschG).
Die zehn Abschnitte des SprengG
- Abschnitt I: Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt II: Umgang und Verkehr im gewerblichen Bereich; Einfuhr, Durchführung und Aufzeichnungspflicht
- Abschnitt III: Aufbewahrung
- Abschnitt IV: Verantwortliche Personen und ihre Pflichten
- Abschnitt V: Umgang und Verkehr im nicht gewerblichen Bereich
- Abschnitt VI: Überwachung des Umgangs und des Verkehrs
- Abschnitt VII: Sonstige Vorschriften
- Abschnitt VIII: Straf- und Bußgeldvorschriften
- Abschnitt XI: Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
- Abschnitt X: Übergangs- und Schlussvorschriften
Was sind explosionsgefährliche Stoffe?
Böller und Bomben funktionieren nach dem gleichen Prinzip. Nach der Aktivierung (meist durch Feuer, manchmal durch Druck) durchlaufen die chemischen Inhaltsstoffe Prozesse, bei der sich in sehr kurzer Zeit große Mengen Energie entwickeln und freigesetzt werden. Das macht sich durch einen Knall bemerkbar.
Weiterhin werden Explosivstoffe in Unterkategorien eingeteilt, die eine nähere Definition erlauben. Diese Kategorien sind: Initialsprengstoffe, Pyrotechnika, Sprengstoffe, Treibmittel und Zündmittel. Es folgt eine kurze Erklärung der einzelnen Explosivstoffe.
- Initialsprengstoffe werden durch mechanische oder thermische Einwirkung zur Explosion gebracht. Sie finden in vielen Knallkörpern Verwendung, da schon geringe Mengen dieser Stoffe ausreichen, ihre Explosionskraft zu entfalten. So werden Initialsprengstoffe in Spreng- der Treibladungen zum Einsatz gebracht.
- Silvesterraketen sind Pyrotechnika. Sie enthalten explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische. Die ausgelöste Explosion entlädt sich in akustischen und optischen Reizen. Diese sind verantwortlich für das bunte und laute Treiben im Nachthimmel, wenn die Menschen das neue Jahr begrüßen. Neben dem Zischen, Knallen und bunten Effekten entwickelen sich auch Wärme und Druck. Dies kann, gerade bei unsachgemäßer Handhabe, zu Unfällen mit schweren Verletzungen führen. Etwa, wenn eine Rakete im falschen Winkel auf Häuser oder sogar Menschen gefeuert wird.
- Sprengstoffe reagieren bei Aktivierung mit chemischen Verbindungen und entwickeln eine starke Druckwelle mit Hitzeentwicklung. Sie werden im Bergbau zur Gewinnung von Gestein wie Kalk und Steinkohle eingesetzt.Doch auch zu kriegerischen Zwecken kommt es zum Einsatz von Sprengstoff.
- Ein Treibmittel dient als Energieträger für die Aktivierung von Explosivstoffen oder Initialsprengstoffen. Sie bewegen oder verformen Objekte durch ihre Treibkraft. Als Treibstoff kommen sie in der Raketentechnik zum Einsatz. Der Druck, den Treibmittel erzeugen, wird in der Waffentechnik eingesetzt, um die Patronen durch den Lauf einer Waffe zu treiben.
- Zum Auslösen einer Explosion braucht es Zündmittel. Sie sorgen für die benötigte Energie, um die entsprechenden chemischen Reaktionen auszulösen. Sprengschnüre oder elektrische Zünder können als Zündmittel zum Einsatz kommen.
Unter welchen Bedingungen wird eine Genehmigung für ein Feuerwerk erteilt?
Das Sprengstoffrecht kennt acht Kategorien von Feuerwerkskörpern. In § 6 1. SprenV werden diese Kategorien genau beschrieben. Je nach Gefährlichkeit wird entschieden, welches öffentliche Feuerwerk eine Erlaubnis erhält.
Paragraph 6 1. SprenV Absatz 6
Pyrotechnische Gegenstände werden […] nach ihrer Gefährlichkeit oder ihrem Verwendungszweck in folgende Kategorien eingeteilt:
a) Feuerwerkskörper
- Kategorie 1: Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Schallpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden sollen, einschließlich Feuerwerkskörpern, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind;
- Kategorie 2: Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Schallpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind;
- Kategorie 3: Feuerwerkskörper, die eine mittelgroße Gefahr darstellen, die zur Verwendung in weiten offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet;
- Kategorie 4: Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, die nur von Personen mit Fachkunde verwendet werden dürfen (so genannte „Feuerwerkskörper für den professionellen Gebrauch“) und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet;
b) Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater
- Kategorie T1: Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen, die eine geringe Gefahr darstellen;
- Kategorie T2: Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen, die zur ausschließlichen Verwendung durch Personen mit Fachkunde vorgesehen sind;
c) Sonstige pyrotechnische Gegenstände
- Kategorie P1: Pyrotechnische Gegenstände – außer Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater –, die eine geringe Gefahr darstellen;
- Kategorie P2: Pyrotechnische Gegenstände – außer Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater –, die zur Handhabung oder Verwendung nur durch Personen mit Fachkunde vorgesehen sind.
Feuerwerkskörper der ersten Kategorie dürfen von Kindern ab 12 Jahren eigenständig gekauft und in Gebrauch genommen werden. Es gilt ein regelmäßiger Sicherheitsabstand von einem Meter. Es handelt sich um harmlose Produkte wie beispielsweise Tischfeuerwerk oder Wunderkerzen.
In die zweite Kategorie fallen normale Raketen (75 Gramm) oder Böller. Diese Kategorie umfasst alle im normalen Handel erhältlichen Feuerwerkskörper. Der Erwerb ist erst ab 18 Jahren gestattet und auch die Verwendung ist für Jugendliche illegal. Es gilt ein Sicherheitsabstand von acht Metern.
Der Geräuschpegel wird als gering bezeichnet, trotzdem sieht das Sprengstoffgesetz für Feuerwerkskörper dieser Kategorie vor, dass sie nur zu bestimmten Zeiten verkauft und benutzt werden dürfen. Im Handel erhältlich sind sie vom 28. bis zum 31. Dezember. Gezündet werden dürfen Sie nur am letzten und ersten Tag eines Jahres.
Die dritte Kategorie trifft auf Silvesterraketen und Fontänen größeren Ausmaßes zu. Sie sind nicht im offenen Handel erhältlich und dürfen nur an Personen über 18 Jahren verkauft werden, die über einen Befähigungsschein verfügen. Laut Sprengstoffgesetz betrifft das Raketen mit einer Gesamtmenge von bis zu 200 Gramm. Aber auch Raketen-Batterien oder Batterien mit Fontänen. Behörden müssen informiert werden und ihr „Okay“ geben, bevor ein Feuerwerk der Kategorie drei gezündet werden darf.
Kategorie vier umfasst „Feuerwerkskörper für den professionellen Gebrauch“, etwa auf Großveranstaltungen oder öffentlichen Festen. Der Gebrauch bedarf ebenfalls der amtlichen Erlaubnis durch die Behörden sowie eines Befähigungsscheins. Allerdings gilt ein Mindestalter von 21 Jahren. Produkte dieser Gruppe müssen ein spezielles Qualitätssicherungsverfahren durchlaufen, bevor sie zum Einsatz kommen.
In den Kategorien T1 und T2 werden Feuerwerkskörper für Theater und Bühnenshows zusammengefasst. Sie sind ebenfalls für den professionellen Gebrauch gedacht und nicht im freien Handel erhältlich.
Sonstige Knaller fassen die Kategorien P1 und P2 zusammen. Auch hier wird die Gefährlichkeit bewertet. Knaller der Gruppe P1 sind ab 18, die der Gruppe P2 ab 21 Jahren für den Verkauf und Gebrauch zugelassen.
Wann darf man Feuerwerkskörper zünden?
Die zugelassenen Böllerzeiten variieren in den Bundesländern. Manchmal gelten für Gemeinden innerhalb eines Landes unterschiedliche Zeiten, in denen geknallt werden darf. Es lohnt sich also, Informationen einzuholen.
Häufig ist es erlaubt, vom 31. Dezember 14 Uhr bis zum 1. Januar 6 Uhr, seine Knaller zu zünden. Dabei ist auch das „Wo“ entscheidend. In einigen Städten gelten für bestimmte Gebäude Denkmalschutz, weshalb das Gebiet drumherum tabu ist für Knaller-Freuden.
Auch in der Nähe von Kinder- oder Altenheimen besteht meist ein Zündverbot für Böller und Raketen. Dasselbe gilt für Tankstellen. Außerdem muss immer der Natur- und Umweltschutz gewahrt bleiben, weshalb sich ein Feuerwerk im Park verbietet.
Wer seine Explosivstoffe der Kategorie zwei außerhalb der allgemein erlaubten Zeiten zünden will, muss laut SprengG eine Genehmigung einholen. Um auf Ihrer Hochzeit, Firmenfeier oder zum runden Geburtstag eines Familienmitgliedes ein schönes Feuerwerk zünden zu können, müssen Sie vorher also das städtische Ordnungsamt benachrichtigen. Dieses prüft die Umstände und erteilt gegebenenfalls eine Genehmigung für das Feuerwerk.
Dabei sollte in der Regel spätestens zwei Wochen vor den Feierlichkeiten ein Antrag gestellt werden. Außerdem sollte ersichtlich sein, dass Sie sich mit den Gegebenheiten vor Ort auskennen und die Gefahrenquellen einschätzen können. Sollten sich die Feierlichkeiten in der Nähe einer Bundeswasserstraße, Eisenbahnanlage oder eines Flughafens befinden, ist zu raten, das Feuerwerk ganze vier Wochen vorher anzumelden.
FAQ: Sprengstoffgesetz
Eine Übersicht über die wichtigsten Vorschriften aus dem Sprengstoffgesetz, einschließlich der Sprengstoff-Kategorien erhalten Sie mit einem Klick hier. Allerdings haben auch die Bundesländer jeweils eigene Regelungen.
Die Sanktionen variieren je nach Bundesland. Klicken Sie hier, um einen Überblick über die jeweiligen Bußgeldkataloge zu erhalten.
Auch hier sind die regionalen Regelungen zu beachten. Häufig darf jedoch vom 31. Dezember 14 Uhr bis zum 1. Januar um 6 Uhr geböllert werden. Achten Sie jedoch darauf, wo Sie die Knaller zünden. Verboten ist dies z. B. in der Nähe von Altenheimen, Tankstellen und Naturschutzgebieten.