Das Straßenverkehrsgesetz – Ein Dach mit vier Säulen
Inhaltsverzeichnis
Im täglichen Straßenverkehr halten wir uns beim Autofahren oder als Fußgänger an bestimmte Gesetze. So ist gewährleistet, dass die Menschen unbeschadet von A nach B kommen. Doch diese Gesetze und Vorschriften sind nicht einfach mit dem Verkehr gewachsen, sondern mussten im Laufe von über hundert Jahren in detaillierter Kleinarbeit aufgestellt und angepasst werden, sodass ein reibungsloser Verkehr möglich wurde.
Dieses Straßenverkehrsrecht wird heute im Straßenverkehrsgesetz (StVG) zusammengefasst. Es ist zu einem dicken und für den Laien nicht mehr durchschaubaren Gesetzestext angewachsen, der jede Einzelheit auf deutschen Straßen regelt. Es enthält 66 Paragraphen und wird dazu durch vier eigenständige Gesetzestexte konkretisiert und ergänzt. Somit kann das StVG als das „Dach des Straßenverkehrsrechts“ bezeichnet werden, welches von vier Säulen gestützt wird.
Dieser Artikel soll Klarheit in die Gesetzeslage zu bringen. Dafür werden die sieben Teile des StVG erläutert und einzelne Paragraphen exemplarisch vorgestellt. Zunächst jedoch wird geklärt, welche Rechtsverordnungen aus dem StVG hervorgehen.
Die vier Säulen StVO, FVZ, StVZO und FeV
Das Straßenverkehrsgesetz stellt die grundsätzlichen Vorschriften auf, die auf deutschen Straßen gelten. Für die Details bedarf es eigene Rechtsverordnungen. So wirkt das StVG immer in Verbindung mit den folgenden Verordnungen, zu deren Details sie auf bussgeld-info.de ebenfalls nützliche Informationen finden.
Die vier Säulen des StVG
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FVZ)
- Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)
- Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
So ist das StVG aufgebaut
Das Straßenverkehrsgesetz untergliedert sich in sieben Teilabschnitte, in denen die Grundlagen geklärt werden, auf denen die vier Rechtsverordnungen aufbauen können. Folgend wird jeder Abschnitt kurz vorgestellt.
StVG Teil I : Verkehrsvorschriften
- Im Paragraphen 1 StVG werden allgemeine Grundregeln erlassen, die die Zulassung von Fahrzeugen im deutschen Straßenverkehr betreffen. Diese Grundregeln werden in der FVZ und der StVZO konkretisiert.
- Um die Erteilung einer Fahrerlaubnis für verschiedene Kfz geht es in den Paragraphen 2 StVG bis 4b StVG. In Passus 3 StVG werden Bestimmung zum Entzug des Führerscheins festgelegt. Diese Paragraphen erhalten eine detaillierte Ausarbeitung in der FeV.
- Von Interesse ist auch Passus 6 StVG, in dem das Bundesverkehrsministerium ermächtigt wird, neue Rechtsverordnungen zu erarbeiten. Unter Berufung auf diesen Paragraphen sind jene tiefgreifenden Veränderungen möglich, die letztlich zur Abschaffung der StVZO führen werden.
StVG Teil II: Haftpflicht (und Ersatzpflicht)
- In den Paragraphen 7 StVG bis 20 StVG wird die Haftpflicht von Unfallverursachern geregelt. Dabei kann dem Verletzten nach Paragraph 9 StVG ein Mitverschulden zugeschrieben werden, auch wenn der Verursacher im Hauptteil ersatzpflichtig ist.
- Die finanzielle Ersatzpflicht gegenüber körperlich verletzten Unfallopfern wird in Passus 11 StVG festgeschrieben. Demnach muss der Unfallverursacher für alle finanziellen Schäden aufkommen, die ein Unfallversehrter durch ihn tragen muss. Darüberhinaus kann eine „billige Entschädigung in Geld“ gefordert werden, das so genannte Schmerzensgeld. Deshalb müssen Sie eine Haftpflicht-Versicherung vorlegen, wenn Sie ein Kfz anmelden.
- In Paragraph 12 StVG werden Höchstbeträge für die Haftung festgelegt, die amerikanische Verhältnisse in Deutschland verhindern sollen. In Übersee kann es bekanntlich schnell zu Schadensersatzforderung im mehrstelligen Millionenbereich kommen. In Deutschland sind bei Personenschäden für private Unfallverursacher Höchstbeträge von fünf Millionen Euro festgelegt. Bei Sachschäden liegt der Höchstbetrag bei einer Millionen Euro.
- Paragraph 17 StVG legt fest, wie der Schadensersatz berechnet wird, wenn mehrere Fahrzeughalter in einen Unfall verstrickt waren und gemeinsam einem Unbeteiligten gegenüber eine Ersatzpflicht besteht. In diesem Fall wird betrachtet, zu welchen Teilen jeder Fahrzeughalter für den Schaden verantwortlich gemacht werden kann. Paragraph 18 StVG schließt den Fahrzeugführer ausdrücklich ein, wenn es um die Begleichung einer Schuld geht. Somit ist nicht immer der Halter eine Fahrezuges allein verantwortlich zu machen.
StVG Teil III: Straf- und Bußgeldvorschriften
Dies ist wohl der interessanteste Teil, denn er legt fest, welche Bußgelder und weiteren Sanktionen auf Verkehrssünder zukommen, es handelt sich also um einen Strafenkatalog. Im Verkehr müssen alle Teilnehmer die Regeln einhalten, sonst kann für Sicherheit nicht garantiert werden.
Der Bußgeldkatalog reicht von einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr, wie falsches Parken bis zu Straftaten wie dem Führen eines Kfz ohne Fahrerlaubnis. Dieser Teil umfasst die Paragraphen 21 StVG bis 27 StVG.
- Der Paragraph 21 StVG legt die möglichen Strafen für Personen fest, die ohne gültige Fahrerlaubnis mit einem Kfz am Straßenverkehr teilnehmen. Hierfür werden Geldstrafen von bis zu 180 Tagessätzen oder ein Jahr Gefängnis vorgesehen. Dies gilt übrigens auch für Fahrzeughalter, die es zulassen, dass jemand ohne bescheinigte Qualifikation ihr Fahrzeug nutzt.
- Im Paragraphen 22 StVG wird festgehalten, dass mit einem Jahr Gefängnis oder Geldstrafe bestraft wird, wer amtliche Kennzeichen eines Fahrzeuges (Nummernschild) vertauscht, verdeckt oder fälscht.
- Der bekannteste Passus des Straßenverkehrgesetzes ist wohl Paragraph 24 StVG. Hier wird zunächst bestimmt, was es bedeutet ordnungswidrig zu handeln im Sinne des StVG. Passus 24 enthält anschließend drei weitere Teilabschnitte, die unter anderem das Führen eines Fahrzeuges unter Alkohol- oder Drogeneinfluss verbieten.
- Dazu besagt Paragraph 24a StVG dass mit einer Geldstrafe von bis zu dreitausend Euro belegt werden kann, wer die 0,5 Promille Grenze überschreitet. Die entspricht 0,25 mg/l in der Atemluft.
- Fahranfänger dürfen auch dann nicht Auto fahren, wenn sie nach dem Alkoholgenuss diesen Wert unterschreiten. Im Paragraphen 24c StVG wird festgelegt, dass für Personen in der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres eine 0 Promille Grenze gilt. Bei Zuwiderhandlung droht eine nicht weiter festgesetzte Geldstrafe.
- Bestimmungen zum Fahrverbot finden sich im Paragraphen 25 StVG. Demnach kann ein Täter mit bis zu drei Monaten Fahrverbot belegt werden, wenn er eine der unter den vorangegangenen Paragraphen genannten Ordnungswidrigkeiten begeht und dabei grob fahrlässig oder beharrlich handelt. Fahrverbote aus unterschiedlichen Vergehen werden zusammengerechnet. Für die Zeit des Fahrverbotes verbleibt der Führerschein bei der zuständigen Behörde.
- Im Paragraphen 25a StVG wird thematisiert, was geschieht, wenn ein Halte- oder Parkverbot von einem Fahrer missachtet wird, der nicht ermittelt werden kann. In diesem Fall wird der Fahrzeughalter verpflichtet, die entstandenen Kosten zu tragen. Dazu soll es allerdings nicht kommen, wenn diese Entscheidung „unbillig“ wäre. Deshalb muss der Fahrzeughalter „gehört“ werden, bevor ihm das Verfahren finanziell angelastet wird.
StVG Teil IV: Fahreignungsregister
- In den Paragraphen 28 StVG bis 30 c werden Vorschriften rund um die berühmten „Punkte in Flensburg“ gemacht. Von Interesse ist sicher Paragraph 29 StVG, in dem die „Tilgung der Eintragung“ thematisiert wird. Hier wird unterschieden von der Schwere der mit Punkten bestraften Tat. Bei Ordnungswidrigkeiten beträgt die Frist zwei Jahre und sechs Monate. Nach fünf Jahren werden die Punkte bei Straftaten gelöscht. Ganze zehn jahre bleiben die Punkte im Fahreignungsregister bei Straftaten, in deren Folge ein Fahrverbot ausgesprochen wurde.
StVG Teil V: Fahrzeugregister
- Das Fahrzeugregister umfasst die Paragraphen 31 StVG bis 47 StVG. Hier geht es um die zum Teil automatisiert erhobenen Daten zu Fahrzeugen und den dazugehörigen Halterdaten. In Paragraph 34 StVG etwa wird die Erhebung der Daten bestimmt, während in Paragraph 36b der (automatisierte) Abgleich mit den Sachfahndungsdaten des Bundeskriminalamtes angeordnet wird. Bei Nichtübereinstimmung der Halterdaten, findet eine Übermittlung statt. Auch sollen die Daten zur Erstellung von Statistiken oder zu planerischen Zwecken genutzt werden (Paragraphen 38 StVG bis 38b StVG).
StVG Teil VI: Fahrerlaubnisregister
- In Anknüpfung an die Paragraphen 1 StVG bis 3 StVG wir in Teil VI des StVG geregelt, wie mit den Daten aller in Deutschland registrierten Führerscheine verfahren wird. Dazu bedarf es der Paragraphen 48 StCG bis 63 StVG. Das beinhaltet auch Bestimmungen zur Übermittlung der Daten an andere Behörden.
- Paragraph 50 StVG legt zunächst fest, welche Daten im Fahrerlaubnisregister gespeichert werden. Dazu zählen vor allem persönliche Daten wie Name (auch Geburtsnamen und Künstlernamen), sowie Geburtstag und -ort des Führerscheininhabers. Laut Paragraph 61 StVG werden die Daten gelöscht, wenn die Fahrerlaubnis dauerhaft entzogen wird oder der Betroffenen verstirbt.
StVG Teil VII: Gemeinsame Vorschriften, Übergangsbestimmungen
- Die letzten drei Paragraphen enthalten technische Details zu Datenabgleichungen zwischen den Behörden (Paragraph 64 StVG) sowie Übergangsbestimmungen (Paragraph 35 StVG) und die Methoden zur Verkündung von neuen Rechtsverordnungen (Paragraph 36 StVG). Letzteres kann demnach im Bundesanzeiger geschehen.
FAQ: Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Die grundsätzlichen Vorschriften, die auf deutschen Straßen gelten, sind im Straßenverkehrsgesetz festgehalten. Die Details sind wiederum in eigenen Verordnungen definiert.
Als vier Säulen des StVG gelten die Straßenverkehrsordnung (StVO), die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FVZ), die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) sowie die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
Informationen zum Aufbau des Straßenverkehrsgesetzes finden Sie hier.