Die Straßenverkehrsordnung in Deutschland
FAQ: Straßenverkehrsordnung (StVO)
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) findet auf allen öffentlichen Straßen, Wegen sowie Plätzen Anwendung und richtet sich an alle Verkehrsteilnehmer. Demzufolge müssen sich neben Auto- und Lkw-Fahrern auch Radfahrer und Fußgänger daran halten.
Die Straßenverkehrsordnung besteht aus drei Bereichen. Im ersten geht es um allgemeine Verkehrsregeln (§§ 1 bis 35 StVO), im zweiten werden Zeichen und Verkehrseinrichtungen definiert (§§ 36 bis 43 StVO) und der dritte befasst sich mit Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften (§§ 44 bis 53 StVO).
Eine detaillierte Erklärung zu den wichtigsten Paragraphen der StVO finden Sie hier.
Video: Häufige Irrtümer im Straßenverkehr
Inhaltsverzeichnis
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt das gemeinsame Treiben auf öffentlichen Straßen. Laut Paragraph 6 des Straßenverkehrsgesetzes gilt die allgemeine Verwaltungsvorschrift (VwV-StVO) für die kommunalen Straßenverkehrsbehörden.
Der folgende Artikel richtet sich an Bürger, die im Vorschrifftenwald der StVO in Deutschland eine kleine Orientierungshilfe brauchen. Hier werden die drei Teile der Straßenverkehrsordnung vorgestellt und die wichtigsten Paragraphen des Verkehrsrechts erklärt.
Die Straßenverkehrsordnung dient als Grundlage für den Bußgeldkatalog und wird seit ihrer Einführung regelmäßig überarbeitet bzw. ergänzt. Die neuesten Anpassungen traten am 09.11.2021 in Kraft und betreffen auch die im Bußgeldkatalog bestimmten Sanktionen für Verkehrsverstöße. Ursprünglich war das Inkrafttreten der StVO-Novelle für den April 2020 vorgesehen, wurde aber aufgrund eines Formfehlers wieder zurückgenommen.
Neue Bußgelder seit 09.11.2021
Die überarbeitete Version legte unter anderem wesentlich höhere Bußgelder für zu schnelles Fahren fest. Eine Übersicht zu den neuen Bußgeldern für Tempoverstöße finden Sie im Ratgeber zu Geschwindigkeitsverstößen hier.
Weitere Änderungen bezüglich der Bußgelder für verschiedene Verkehrsverstöße haben wir nachfolgend zusammengefasst:
Verstoß | Geplante Bußgelder |
---|---|
Halt- oder Parkverstoß | 55 EUR |
in 2. Reihe Halten und Parken | bis 110 EUR |
unberechtigt auf Behindertenparkplatz geparkt | 55 EUR |
unberechtigt auf Rad- oder Gehweg geparkt | bis 110 EUR |
unberechtigt auf Schutzsteifen gehalten | bis 110 EUR |
Neuer Tatbestand: unberechtigt auf E-Parkplatz geparkt | 55 EUR |
Parken vor amtlichen Feuerwehrzufahrten, Rettungsfahrzeuge behindert | bis 100 EUR |
Parken an unübersichtlichen Straßenstellen oder scharfen Kurven | bis 55 EUR |
unberechtigt auf Bussonderstreifen geparkt oder gehalten | bis 100 EUR |
unberechtigt im Schienenraum geparkt | 70 EUR |
Neuer Tatbestand: Schienenverkehr nicht Vorrang gewährt | 80 EUR |
unerlaubte Nutzung der Rettungsgasse | 200 EUR, ein Monat Fahrverbot |
Rettungsgasse nicht gebildet | 320 EUR, ein Monat Fahrverbot |
Neuer Tatbestand: Nicht Schrittgeschwindigkeit gefahren beim Rechtsabbiegen mit LKW | 70 EUR |
vorschriftswidrige Nutzung von Geh- und Radwegen sowie Seitenstreifen | bis 100 EUR |
Auto-Posing: unnötig Lärm und Abbelästigung verursacht | bis 100 EUR |
Einordnung der StVO in das Straßenverkehrsgesetz
Die Gesetzeslage auf deutschen Straßen wird im Straßenverkehrsgesetz bis in kleinste Details geregelt. Das StVG steht sinnbildlich als Dach auf vier Säulen. Eine davon ist die StVO, die sich mit dem stehenden wie fließenden Verkehr beschäftigt. Sie sorgt also täglich aufs Neue für Ordnung.
Die vier Säulen des StVG:
- die Straßenverkehrsordnung (StVO)
- die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FVZ)
- die Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO)
- die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Die drei anderen Säulen des StVG:
Die Fahrzeugzulassungsordnung regelt, welche Kfz für den Straßenverkehr zugelassen werden und daran teilnehmen dürfen. Die technischen Vorgaben dafür werden in der StVZO geregelt. In der FeV werden zuletzt Regeln und Bedingungen zusammengefasst, die beachtet werden müssen, wenn eine Person eines der unterschiedlichen Fahrzeuge führen möchte.
Weitere Ratgeber zur Thema Straßennutzung
In diesen Bereichen gilt die StVO
Die Straßenverkehrsordnung enthält also Vorschriften und Reglungen für den Straßenverkehr, denen alle Verkehrsteilnehmer verpflichtet sind. Egal ob im Kfz, als Fußgänger oder auf dem Fahrrad: Die StVO gilt auf öffentlichen Straßen für Jedermann.
In anderen Ländern gelten oft ähnliche Vorschriften, wobei Details in manchen Fällen erheblich abweichen können. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) in Österreich kann ebensowenig mit der deutschen gleichgesetzt werden wie die StVO der Schweiz. Vor Urlaubsfahrten sollten die Vorschriften der betreffenden Länder also genauer betrachtet werden. Dieser Artikel bezieht sich nur auf Vorschriften in Deutschland.
Allgemeiner Aufbau der StVO
Im folgenden werden kurz die Teile der Straßenverkehrsordnung und einige enthaltene Paragraphen genannt. Genauere Erklärungen dazu folgen im Kapitel „Wichtige Paragraphen der StVO im Detail„
Teil I StVO: Allgemeine Verkehrsregeln
Der erste Teil der Straßenverkehrsordnung enthält 35 Paragraphen und befasst sich mit den allgemeinen Regeln im deutschen Straßenverkehr. Paragraph 1 StVO ist dabei von grundlegender Bedeutung, der alle Verkehrsteilnehmer zu Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet.
Weitere Beispiele:
- In den Paragraphen 2 bis 19 StVO folgen wichtige Verhaltensregeln für den Kraftfahrzeug- und Fahrradverkehr.
- Die Benutzung von Fahrstreifen durch Kfz wird im Paragraph 7 StVO vorgeschrieben
- Der Kreisverkehr ist Thema, die Vorfahrt und das Abbiegen in StVO Paragraph 9.
- Besondere Verkehrslagen beschreibt Paragraph 11 StVO.
- Auch regelt die Straßenverkehrsordnung das Parken von Fahrzeugen in Teil I (Paragraph 12 StVO). Bis Paragraph 14 StVO werden Verhaltensweisen im ruhenden Verkehr vorgeschrieben.
- Kraftstraßen und Autobahnen sind Gegenstand von Paragraph 18 StvO.
- Bestimmungen für andere Verkehrsteilnehmer, wie Fußgänger und deren Tiere, sind verankert in den Paragraphen 24 bis 28 StVO.
- Der 30. Paragraph behandelt Vorschriften zu Umweltschutz und Fahrverbotregelungen.
- Paragraph 34 StVO legt die Verhaltensweisen nach einem Unfall fest.
- Die im Passus 35 festgelegten Sonderrechte laut StVO werden weiter unten in diesem Artikel genauer betrachtet.
Teil II StVO: Zeichen und Verkehrseinrichtungen
In den Paragraphen 36 bis 43 StVO werden Schilder und Verkehrseinrichtungen des deutschen Straßenverkehrs in Aussehen und Bedeutung genau festgelegt. Gemeint sind also auch Ampeln oder andere Lichtzeichen, die natürlich auch geregelt werden in der StVO.
Verkehrseinrichtungen und -zeichen sollen an unübersichtlichen oder vielbefahrenen Straßen einen sicheren Verkehr garantieren. So werden in Teil II der StVO allgemeine Verkehrszeichen, Gefahrenzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen in Aussehen und Bedeutung definiert.
Zum Beispiel wird ein verkehrsberuhigter Bereich laut StVO durch ein Schild markiert, welches im Paragraphen 42 festgelegt ist (Zeichen 325.1).
Im Paragraph 43 StVO werden die Verkehrseinrichtungen geregelt. Auch Fahrbahnmarkierungen und blaues oder gelbes Blinklicht sind Gegenstand der Vorschriften.
Teil III StVO: Vorschriften zur Durchführung und zum Bußgeldkatalog sowie Schlussvorschriften
Im abschließendem dritten Teil werden die Zuständigkeiten der Behörden (Paragraph 44 StVO) festgelegt und deren Handlungsspielraum im Falle einer Störung definiert. Auch wird der Strafenkatalog der StVO definiert. Darüberhinaus sind die Sonderregelungen des Verkehrs auf der Insel Helgoland in diesem Teil enthalten.
Weiterführende Ratgeber zu den wichtigsten Paragraphen der StVO
Wichtige Paragraphen der StVO im Detail
Im Folgenden werden einzelne Punkte der Straßenverkehrsordnung genauer betrachtet. Dies soll nicht als „Hitliste“ der wichtigsten Paragraphen verstanden werden, sondern erklärt lediglich oft gestellte Fragen und Unklarheiten. Doch jeder einzelne Paragraph der StVO ist wichtig und sollte wenigstens in seinem Grundzug verstanden und natürlich angewendet werden. Die Grundregel aus Paragraph 1 StVO wurde bereits erwähnt und hiermit als selbstverständlich vorausgesetzt.
Paragraph 2 StVO: Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
Hier wird geregelt, wie die Fahrbahn durch Fahrzeuge genutzt werden darf und muss. So herrscht in Deutschland grundsätzlich Rechtsfahrgebot laut StVO. Das Rechtsfahrgebot wird ergänzt durch weitere Pflichten. Zum Beispiel sind laut StVO Winterreifen zu benutzen, wenn es die Wetterverhältnisse erfordern. Darüberhinaus sind einige Regelungen zur Fahrbahnnutzung durch Fahrräder hier festgehalten.
Dieser enthält unter anderem folgende Regelungen:
- Rechtsfahrgebot
- Winterreifenpflicht (M+S Reifen) bei Glatteis, Schee, Eis und Reifglätte
- Fahrradfahrer müssen grundsätzlich hintereinander fahren
- Pflicht für Radfahrer, Radwege zu benutzen, wenn dies durch entsprechende Verkehrszeichen angeordnet wird
- Kinder bis zum achten Lebensjahr müssen mit dem Rad auf dem Gehweg fahren, ältere Kinder bis zum 10. Lebensjahr dürfen dies ebenfalls
Paragraph 3 StVO: Geschwindigkeit
Der häufigste Verstoß im deutschen Straßenverkehr ist die Missachtung der vorgeschriebenen Geschwindigkeitsgrenze. Hohe Bußgelder, Punkte in Flensburg und sogar Fahrverbot können die Folge sein. Der Grundsatz zur Geschwindigkeit wird in Abschnitt 1 § 3 StVO so formuliert:
Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen.
Paragraph 5 StVO: Überholen
Die Grundregel, dass niemand in Gefahr gebracht werden darf, gilt auch fürs Überholen. Die StVO sagt deutlich, dass wenn ein überholender Verkehrsteilnehmer einen gefahrlosen Überholvorgang garantieren muss.
Insbesondere hat er dabei folgende Regeln einzuhalten: Er muss links überholen und darf beim Ausscheren den nachfolgenden Verkehr nicht gefährden. Bei einer unklaren Verkehrslage oder einem entsprechenden Verbotsschild ist das Überholen gänzlich untersagt.
Allerdings hat auch der Überholte gewisse Regeln einzuhalten. Er darf vor allem seine Geschwindigkeit nicht erhöhen, wenn er überholt wird.
Paragraph 12 StVO: Halten und Parken
Wenn Sie nach StVO parken möchten, gibt es einige Regeln zu beachten. Die grundlegenden Fragen werden in diesem Punkt geklärt. So werden zum Beispiel Regelungen zum Parkverbot laut StVO genau festgelegt. Die StVO sieht zur Regelung des ruhenden Verkehrs darüber hinaus auch Verkehrszeichen vor, die Halte- und Parkstellen deutlich markieren.
Halten und Parken unterscheiden sich hinsichtlich der Dauer, während der das Fahrzeug angehalten und ggf. verlassen wird. Die StVO spricht in dem Moment vom Parken, in dem der Fahrer das Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält.
Die Vorschrift verbietet das Halten in folgenden Bereichen:
- enge und unübersichtliche Straßen
- scharfe Kurven
- Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen
- auf Bahnübergängen
- vor und in Feuerwehrzufahrten, soweit diese amtlich gekennzeichnet sind
Auch Parken dürfen Kraftfahrer nicht überall, z. B. nicht in folgenden Bereichen:
- vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen
- vor Grundstückseinfahrten und -ausfahrten
- vor Bordsteinabsenkungen
Was in diesem Zusammenhang noch nicht geklärt wird, ist die Benutzung einer Parkscheibe. Die StvO hält Regelungen dazu und den Umgang mit Parkuhren in Paragraph 13 fest.
Paragraph 21 StVO: Personenbeförderung
Familien und Nutzer von Mitfahrgelegenheiten sind besonders betroffen durch diesen Punkt der StVO. § 21 regelt, wieviele Personen in einem Kfz mitgeführt werden dürfen und welche Besonderheiten bei Kindern beachtet werden müssen. So unterliegt auch der Kindersitz der StVO und ihren Vorschriften. Der Transport von Kindern mit dem Fahrrad ist ebenfalls Gegenstand dieses Paragraphen. In Passus 21a StVO ist die Anschnallpflicht verankert.
In Kraftfahrzeugen dürfen nur so viel Personen befördert werden, wie mit Sicherheitsgurten ausgestattete Sitzplätze zur Verfügung stehen.
Kinder bis zum Alter von 12 Jahren dürfen nur in einem geeigneten Kindersitz (Rückhalteeinrichtung) mitgenommen werden. Wenn Ihr Fahrzeug nicht mit Sicherheitsgurten ausgestattet ist, dürfen Sie Kinder unter drei Jahren gar nicht mitnehmen.
Auf Krafträdern ohne entsprechenden Sitz, in Kfz-Wohnanhängern und auf Zugmaschinen ohne geeigneten Sitz ist die Personenbeförderung untersagt.
Paragraph 23 StVO: Wichtige Pflichten von Kfz- und Fahrradfahrern
Dieser Punkt unterstreicht erneut die besondere Verantwortung des Fahrers bei seiner Teilnahme am Straßenverkehr. Paragraph StVO 23 zeigt auf, was Sie beachten müssen, um gefährliche Situationen gar nicht erst aufkommen zulassen und einen sicheren Verkehr zu gewährleisten.
Teilabschnitte beinhalten unter anderem Regelungen zur Ladung, Sicht, Beleuchtung oder dem Telefonieren während der Fahrt. Eingeschlossen ist auch die vorschriftsmäßige Fahrradbeleuchtung laut StVO. Das Fahrrad gilt schließlich auch als Fahrzeug.
Die wichtigsten Punkte dieser Vorschriften lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Sicht und Gehör dürfen beim Fahrzeugführen nicht beeinträchtigt werden. Kopfhörer z. B. sind also tabu.
- Das Kfz-Kennzeichen muss stets gut lesbar sein.
- Fahrzeuge, Anhänger und Fahrräder muss auch tagsüber mit den (in § 17 StVO) vorgeschriebenen und betriebsbereiten Beleuchtungseinrichtungen ausgestattet sein.
- Fahrzeugführer dürfen durch die Ladung oder Besetzung die Verkehrssicherheit ihres Fahrzeugs nicht beeinträchtigen. Dies verlangt insbesondere eine ordnungsgemäße Ladungssicherung.
- Beim Fahren ist ein Handy am Steuer absolut verboten.
- Radfahrer dürfen weder freihändig fahren noch sich an andere Fahrzeuge anhängen.
Paragraph 35 StVO: Sonderrechte
Einige Fahrzeugführer erhalten Sonderrechte, da sie besondere Aufgaben haben. In Paragraph StVO 35 wird beispielsweise das Sonderrecht von Rettungs- und Polizeiwagen eingeräumt, im Notfall das Rotlicht einer Ampel zu ignorieren.
Auch andere Fahrzeugführer können Sonderrechte erhalten. Beispielsweise darf der Schneeschieber langsamer auf der Autobahn fahren oder der Mülltransporter darf im Halteverbot stehen. Die Sonderrechte schließen allerdings nicht automatisch ein, dass andere Verkehrsteilnehmer Platz machen müssen. Der Umgang mit dem Blaulicht von Einsatzfahrzeugen ist in Paragraph StVO 38 geregelt.
Sonderrechte gelten beispielsweise:
- für Bundeswehr, Bundespolizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz
- in dringenden Fällen für Polizei und Zoll bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben
- im Notfall für Rettungsfahrzeuge (bei Lebensgefahr und drohenden schweren Gesundheitsschäden
Paragraph 36 StVO bis Paragraph 39 StVO: Besondere Zeichen und Weisungen
In Teil II der StvO werden, wie oben erwähnt, die Verkehrszeichen und Einrichtungen festgelegt. Die Paragraphen behandeln: Die Zeichen von Poliziebeamten (§ 36 StVO), Wechsellichtzeichen und Dauerlichtzeichen (§ 37 StVO), blaues und gelbes Blinklicht (§ 38 StVO) sowie Verkehrszeichen und Zusatzzeichen (§39 StVO).
Die Einhaltung dieser Zeichen und Weisungen erfordert Konzentration und natürlich die Kenntnis ihrer Bedeutungen. Dies ist besonders wichtig und essentiell für eine reibungslose Teilnahme am Straßenverkehr.
Gemäß § 36 StVO sind die Zeichen und Weisungen von Polizisten zu befolgen. Sie haben Vorrang vor Ampeln, Schildern und anderen Regelungen. Polizeibeamte regeln u. a. den Verkehr an stark frequentierten Kreuzungen, wenn die Ampeln ausfallen.
Lichtzeichen wie z. B. Ampeln wiederum haben Vorrang vor Verkehrszeichen. Letztere werden laut § 39 Abs. 1 StVO nur dort aufgestellt, „wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist“. Diese Schilder stehen gewöhnlich rechts.
Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. Sie werden in Gefahrzeichen, Vorschriftszeichen (Gebote und Verbote) sowie Richtzeichen unterteilt. Außerdem gibt es Zusatzzeichen, die sich auf das jeweils angebrachte Schild beziehen und dieses mit weiteren Informationen ergänzen.
Absolute Priorität hat immer ein blaues Blinklicht in Verbindung mit einem Einsatzhorn. Dies signalisiert höchste Eile. Andere Verkehrsteilnehmer müssen darauf sofort reagieren und Platz machen.
Ein gelbes Blinklicht hingegen warnt vor Gefahren, insbesondere an Arbeits- und Unfallstellen (z. B. Baustelleneinfahrten, Unfallorte). Auch ungewöhnlich langsam fahrende sowie sehr breite oder lange Fahrzeuge können mit diesem Licht ausgestattet sein.
Für Zeichen, Anordnungen und Regelungen gilt also folgende Rangfolge: Blaulicht – polizeiliche Weisungen – Lichtzeichen – Verkehrsschilder – allgemeine Verkehrsregeln.
Paragraph 49 StVO: Ordnungswidrigkeiten
Hier wird aufgelistet, was im Straßenverkehr als ordnungswidrig bewertet wird. Laut Paragraph 24 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) können solche Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldstrafe von bis zu zweitausend Euro geahndet werden.
Es wird also in der StVO kein Bußgeld geregelt. Auch legt die StVO keine Promillegrenze fest. Das Verbot, am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss teilzunehmen, findet sich ich Absatz 1 § 24a StVG.
Fahrradfahrer und Fußgänger müssen den Regelungen auch Folge leisten.
Die Straßenverkehrsordnung gilt nicht nur für Kraftfahrer, sondern für alle Verkehrsteilnehmer, also auch für Fußgänger und Fahrradfahrer.
Diese haben sich ebenfalls die Ampel-Lichtzeichen zu beachten. Tun sie dies nicht und verursachen dadurch einen Unfall, liegt das Verschulden zum größten Teil bei ihnen, auch wenn sie dabei die besonders Leidtragenden sind.
Während Fahrradfahrer prinzipiell immer gemeint sind, wenn in der StVO von „Fahrzeugen“ die Rede ist, wurde den Fußgängern ein eigener Paragraph gewidmet. Es ist der Paragraph 25 StVO, der unter anderem folgende Pflichten für sie festschreibt:
- Pflicht, Gehwege zu benutzen
- Fußgänger dürfen nur auf der Fahrbahn gehen, wenn weder Gehwege noch Seitenstreifen vorhanden sind.
- bei (zulässiger) Fahrbahnbenutzung außerorts am linken Fahrbahnrand gehen und innerorts entweder rechts oder links
- Fahrbahnen sind zügig und auf dem kürzesten Weg zu überqueren – unter Beachtung des Verkehrs
- beim Überqueren der Fahrbahnen an Kreuzungen und Einmündungen vorhandene Fußgängerüberwege oder Ampeln benutzen
Wenn sich alle Benutzer der Straße an die Regeln halten müssen, dann dürfen alle Personen, die die Verkehrsregeln nicht kennen (Kinder, Demente, Ausländer) oder sich nicht daran halten können (Blinde?) den öffentlichen Verkehrsraum nicht betreten. Richtig?
Heute wegen §2 StVO Parken auf dem Seitenstreifen (innerorts, befestigt) eine Verwarnung bekommen, obwohl in §12 StVO sogar ausdrücklich Parken auf dem Seitenstreifen gefordert wird.
Offenbar wird in §2 mit „Fahrbahn benutzen“ nicht zwischen Befahren und Parken/Halten unterschieden sondern alles unter dem Oberbegriff „Nutzung“ abgehandelt. In §2 wurde offensichtlich versäumt zu erwähnen, daß es bei „Benutzen“ um „befahren handelt. Alles andere wäre unlogisch. Somit wäre z.B. auch das Fahren und Parken auf einem Parkplatz nach §2 verboten, da dieser der StVO unterliegt aber auch keine Fahrbahn vorzuweisen hat. Ebenso hätte man sich §12 Absatz 4 sparen können, wenn dort ausdrücklich das Parken auf einem (befestigten) Seitenstreifen gefordert wird.
hier meine frage wie weit muß das Seitenfenster bei einer Verkehrskontrolle geöfnet werden
Neue Vorschriften für Elektrofahrzeuge mit Moped Kennzeichen (Rollstühle e.z.t)
Ich arbeite in einer kleinen Klinik in einer öffentlichen ruhigen Straße. Die Anwohner der Straße, alles Besitzer teurer Häuser verbieten das parken an der Straße. Ich versperre keine Ein oder Ausfahrt. Da die Parkplätze der Klinik überfüllt sind muss ich auf die Straße ausweichen. Es gibt keine Parkverbotschilder etc. Nun eskaliert es sich so, dass die Anwohner sich bei der Klinik beschweren (weil die Autos dort parken) und mein Arbeitgeber mir mit einer Abmahnung droht sollte ich das Auto weiterhin in der Straße parken. Es gibt auf dem Klinikgelände einen zur Verfügung gestellten Platz wo man hinter einander Parken kann, der erste aber erst raus kann wenn andere das Auto wegfahren.
hallo sanni…
du kannst getrost in der ruhigen nebenstraße weiterparken soweit dies nicht durch eine eindeutige der StVO entsprechende beschilderung verboten ist. die “ Hausbewohner “ können sich zwar beschweren, haben aber keine handhabe soweit die grundstückszufahrten nicht zugeparkt sind. mich würde auch interessieren, auf welcher grundlage dein arbeitgeber dir eine abmahnung erteilen will ( den es hat mit deiner arbeit in keinster weise zu tun ).
als arbeitgeber würde ich mich nicht soweit aus dem fenster lehnen rein rechtlich gesehen. wenn es drauf ankommt, hat der arbeitgeber im bezug auf die vorliegende StVO keine chance in den
fließenden wie ruhenden fahrzeugverkehr
einzugreifen. es sei denn, es handelt sich um klinikgelände mit speziellen nutzungsbedingungen.
also, du hast alles richtig gemacht & mach weiter so (…).
mfg jörg